ThürAGFlurbG · Thüringen

Thüringer Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (ThürAGFlurbG) Vom 30. Juni 1992

Ausfertigungsdatum:
30.06.1992
Fundstelle:
GVBl. 1992, 304
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 3

Bestellung von hinzuzuziehenden Landwirten

§ 3 Bestellung von hinzuzuziehenden Landwirten(1) Zur Entscheidung über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan werden zwei Landwirte ehrenamtlich von der für die Widerspruchsentscheidung zuständigen Behörde hinzugezogen. (2) Die ehrenamtlich hinzuzuziehenden Landwirte werden auf Vorschlag der landwirtschaftlichen Berufsvertretung unter entsprechender Anwendung des § 139 Abs. 3 FlurbG von dem für Flurbereinigung zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren bestellt und gleichmäßig zu den Widerspruchsentscheidungen hinzugezogen. Eine erneute Bestellung ist zulässig. (3) Die ehrenamtlich hinzuzuziehenden Landwirte erhalten eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 -776-) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Vorbescheid

§ 4 Vorbescheid(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann die für die Widerspruchsbescheidung zuständige Behörde einen Vorbescheid erlassen. Dies gilt nicht, wenn die mündliche Verhandlung beantragt ist. (2) Der Vorbescheid ist zu begründen und zuzustellen. Er hat die Wirkung eines bestandskräftigen Widerspruchsbescheides, wenn der Widerspruchsführer nicht innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung der für die Widerspruchsbescheidung zuständigen Behörde beantragt. Der Widerspruchsführer ist hierüber in dem Vorbescheid zu belehren.

§ 5

Berufung der ehrenamtlichen Richter

§ 5 Berufung der ehrenamtlichen RichterDie ehrenamtlichen Richter nach § 139 Abs. 3 F1urbG und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des für Flurbereinigung zuständigen Ministeriums nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung von dem für Justiz zuständigen Ministerium auf die Dauer von fünf Jahren berufen.

§ 6

Kosten- und abgabenfreie Geschäfte und Verhandlungen

§ 6 Kosten- und abgabenfreie Geschäfte und Verhandlungen(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Steuern, Gebühren, Kosten und anderen Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. Dies gilt nicht für Vermessungsarbeiten. (2) Die Steuer-, Gebühren-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz dient.

§ 7

Ermächtigung

§ 7 ErmächtigungDas für Flurbereinigung zuständige Ministerium erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes, des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sowie anderer bundesrechtlicher Vorschriften über Siedlungs- und Neuordnungsmaßnahmen im ländlichen Raum und dieses Gesetzes.

§ 8

Gleichstellungsbestimmung

§ 8 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Eingangsformel ThürAGFlurbG

Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Änderung von Landesgrenzen

§ 1 Änderung von LandesgrenzenÜber die zur Änderung der Landesgrenze nach § 58 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546 ) in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Zustimmung des Landes beschließt die Landesregierung.

§ 10

Beratung und Abstimmung

§ 10 Beratung und Abstimmung(1) Die Spruchstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. (2) Die ehrenamtlichen Beisitzer stimmen vor dem Vorsitzenden, und zwar der jüngere vor dem älteren. (3) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den Mitgliedern der Spruchstelle nur die bei der Flurbereinigungsverwaltung zur Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die Teilnehmer sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren. (4) Der Vorsitzende kann in einfachen Sachen schriftliche Beschlußfassung durch Umlauf herbeiführen. Sie muß einstimmig erfolgen.

§ 11

Vorbescheid

§ 11 Vorbescheid(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann der Vorsitzende namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Das gilt nicht, wenn mündliche Verhandlung beantragt ist oder wenn der Vorsitzende eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes für erforderlich hält. (2) Der Vorbescheid ist zu begründen und zuzustellen. Er hat die Wirkung eines bestandskräftigen Widerspruchsbescheides der Spruchstelle, wenn der Widerspruchsführer nicht innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung der Spruchstelle beantragt. Der Widerspruchsführer ist hierüber in dem Vorbescheid zu belehren.

§ 12

Berufung der ehrenamtlichen Richter

§ 12 Berufung der ehrenamtlichen RichterDie ehrenamtlichen Richter nach § 139 Abs. 3 F1urbG und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung vom Justizminister auf die Dauer von fünf Jahren berufen.

§ 13

Kosten- und abgabenfreie Geschäfte und Verhandlungen

§ 13 Kosten- und abgabenfreie Geschäfte und Verhandlungen(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Steuern, Gebühren, Kosten und anderen Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. Dies gilt nicht für Vermessungsarbeiten. (2) Die Steuer-, Gebühren-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz dient.

§ 14

Ermächtigung

§ 14 ErmächtigungDer Minister für Landwirtschaft und Forsten erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes, des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sowie anderer bundesrechtlicher Vorschriften über Siedlungs- und Neuordnungsmaßnahmen im ländlichen Raum und dieses Gesetzes.

§ 15

Inkrafttreten

§ 15 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

§ 2

Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan

§ 2 Widerspruch gegen den FlurbereinigungsplanNeben dem nach § 59 Abs. 2 FlurbG vorzubringenden Widerspruch kann auch innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin schriftlich Widerspruch erhoben oder zur Niederschrift bei der für das Verfahren zuständigen Flurbereinigungsbehörde erklärt werden. Auf diese Möglichkeit ist bei der Ladung zum Anhörungstermin hinzuweisen.

§ 3

Einrichtung der Spruchstelle

§ 3 Einrichtung der SpruchstelleBei der oberen Flurbereinigungsbehörde wird eine Spruchstelle für Flurbereinigung eingerichtet. Sie entscheidet über Widersprüche gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und über Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan.

§ 4

Besetzung der Spruchstelle

§ 4 Besetzung der Spruchstelle(1) Die Spruchstelle besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter und der erforderlichen Anzahl von ehrenamtlichen Beisitzern. (2) Sie entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

§ 5

Berufung des Vorsitzenden

§ 5 Berufung des VorsitzendenDer Vorsitzende und sein Vertreter sollen die Befähigung zum Richteramt besitzen und mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten oder im landwirtschaftlichen Bereich tätig gewesen sein. Wenn die Befähigung zum Richteramt nicht vorliegt, müssen sie mindestens Diplom-Juristen sein, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine mindestens dreijährige Berufserfahrung besaßen. Sie dürfen ihr Diplom nicht an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworben haben. Sie werden von der obersten Flurbereinigungsbehörde bestellt. Ihnen können auch andere Aufgaben im Bereich der Landentwicklung übertragen werden.

§ 6

Berufung der ehrenamtlichen Beisitzer

§ 6 Berufung der ehrenamtlichen Beisitzer(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden auf Vorschlag der landwirtschaftlichen Berufsvertretung von dem Minister für Landwirtschaft und Forsten bestellt. § 45 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 20 bis 23 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. (2) Die Amtsdauer der ehrenamtlichen Beisitzer beträgt fünf Jahre. Wird während dieser Zeit die Bestellung neuer Beisitzer erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtsdauer bestellt. (3) Für die Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Beisitzers gilt § 24 Abs. 1 VwGO entsprechend. Eine Entbindung vom Amt erfolgt auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 139 Abs. 3 FlurbG nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. Die Entscheidung trifft das Flurbereinigungsgericht auf Antrag des Ministers für Landwirtschaft und Forsten, in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 5 VwGO auf Antrag des ehrenamtlichen Beisitzers. (4) Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen zu den Sitzungen der Spruchstelle gleichmäßig herangezogen werden. (5) Die ehrenamtlichen Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7

Ausschließung und Ablehnung

§ 7 Ausschließung und AblehnungFür die Ausschließung und Ablehnung eines Mitgliedes der Spruchstelle gilt § 54 VwGO entsprechend.

§ 8

Vorbereitung der Entscheidung

§ 8 Vorbereitung der EntscheidungAuf die Vorbereitung der Entscheidung der Spruchstelle findet § 143 F1urbG entsprechende Anwendung.

§ 9

Mündliche Verhandlung

§ 9 Mündliche VerhandlungDer Vorsitzende hat die mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn ein Beteiligter des Spruchverfahrens sie beantragt. Auf diese Möglichkeit ist der Beteiligte hinzuweisen. Die Verhandlung ist öffentlich. Die Spruchstelle kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen ausschließen.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.