Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung (ThürFlüVertVO) Vom 24. Juli 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 24.07.1998
- Fundstelle:
- GVBl. 1998, 267
Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung (ThürFlüVertVO) vom 24. Juli 1998
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 4 geändert, §§ 2 und 3 neu gefasst, neuer § 6 eingefügt (alter § 6 wird § 7) durch Verordnung vom 8. November 2024 (GVBl. S. 686) |
Meldepflicht und Neubelegung
§ 4 Meldepflicht und Neubelegung(1) Unterbringungsplätze von Flüchtlingen, die zusammenhängend länger als 14 Tage tatsächlich nicht genutzt wurden, sind von der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft unverzüglich an das Landesverwaltungsamt zum Zwecke der Neubelegung zu melden. In den Fällen erlaubter Abwesenheit des betroffenen Flüchtlings bis zu 28 Tagen kann das Landesverwaltungsamt von einer Neubelegung absehen. (2) (aufgehoben)
Verteilung
§ 2 Verteilung(1) In Thüringen aufzunehmende Flüchtlinge werden grundsätzlich nach folgenden Quoten (Verteilungsquoten) auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt: kreisfreie Städte Stadt Eisenach 1,9 v.H. Stadt Erfurt 8,7 v.H. Stadt Gera 4,4 v.H. Stadt Jena 4,4 v.H. Stadt Suhl 1,8 v.H. Stadt Weimar 2,8 v.H. Landkreise Altenburger Land 4,5 v.H. Eichsfeld 4,7 v.H. Gotha 6,2 v.H. Greiz 5,0 v.H. Hildburghausen 3,0 v.H. Ilm-Kreis 5,0 v.H. Kyffhäuserkreis 3,8 v.H. Nordhausen 4,0 v.H. Saale-Holzland-Kreis 3,9 v.H. Saale-Orla-Kreis 4,0 v.H. Saalfeld-Rudolstadt 5,4 v.H. Schmalkalden-Meiningen 5,9 v.H. Sömmerda 3,3 v.H. Sonneberg 2,7 v.H. Unstrut-Hainich-Kreis 4,9 v.H. Wartburgkreis 5,9 v.H. Weimarer Land 3,8 v.H. (2) Die Verteilungsquoten sind jeweils nach drei Jahren zu überprüfen. (3) Flüchtlinge, die ohne vorangegangene Verteilungsentscheidung des Landesverwaltungsamtes von den Landkreisen und kreisfreien Städten aufgenommen werden, sind auf die Verteilungsquoten anzurechnen. (4) Maßgeblich für die Einhaltung der Verteilungsquote ist die Anzahl der innerhalb eines Kalenderjahres aufgenommenen Flüchtlinge. (5) Die den Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes zugewiesenen Flüchtlinge werden zu 75 vom Hundert auf die Verteilungsquote der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft angerechnet. (6) Über- oder Unterschreitungen der Verteilungsquoten sind insbesondere zulässig, 1. um bestehende Ungleichgewichte bei der Verteilung der Flüchtlinge zu beseitigen,2. um bestehenden Unterbringungskapazitäten Rechnung zu tragen,3. wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist oder4. im Falle des § 3 Abs. 3 ThürFlüAG.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2011 außer Kraft.
Verteilung
§ 2 Verteilung(1) In Thüringen aufzunehmende Flüchtlinge werden grundsätzlich nach folgenden Quoten (Verteilungsquoten) auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt: kreisfreie Städte Stadt Eisenach 1,9 v.H. Stadt Erfurt 9,1 v.H. Stadt Gera 4,4 v.H. Stadt Jena 4,7 v.H. Stadt Suhl 1,8 v.H. Stadt Weimar 2,9 v.H. Landkreise Altenburger Land 4,4 v.H. Eichsfeld 4,7 v.H. Gotha 6,2 v.H. Greiz 4,8 v.H. Hildburghausen 3,0 v.H. Ilm-Kreis 5,0 v.H. Kyffhäuserkreis 3,7 v.H. Nordhausen 4,0 v.H. Saale-Holzland-Kreis 3,9 v.H. Saale-Orla-Kreis 3,9 v.H. Saalfeld-Rudolstadt 5,2 v.H. Schmalkalden-Meiningen 5,8 v.H. Sömmerda 3,3 v.H. Sonneberg 2,7 v.H. Unstrut-Hainich-Kreis 4,9 v.H. Wartburgkreis 5,9 v.H. Weimarer Land 3,8 v.H. (2) Die Verteilungsquoten sind jeweils nach drei Jahren zu überprüfen. (3) Flüchtlinge, die ohne vorangegangene Verteilungsentscheidung des Landesverwaltungsamtes von den Landkreisen und kreisfreien Städten aufgenommen werden, sind auf die Verteilungsquoten anzurechnen. (4) Maßgeblich für die Einhaltung der Verteilungsquote ist die Anzahl der innerhalb eines Kalenderjahres aufgenommenen Flüchtlinge. (5) Die den Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes zugewiesenen Flüchtlinge werden zu 75 vom Hundert auf die Verteilungsquote der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft angerechnet. (6) Über- oder Unterschreitungen der Verteilungsquoten sind insbesondere zulässig, 1. um bestehende Ungleichgewichte bei der Verteilung der Flüchtlinge zu beseitigen,2. um bestehenden Unterbringungskapazitäten Rechnung zu tragen,3. wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist oder4. im Falle des § 3 Abs. 3 ThürFlüAG.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Verteilung
§ 2 Verteilung(1) In Thüringen aufzunehmende Flüchtlinge werden grundsätzlich nach folgenden Quoten (Verteilungsquoten) auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt: kreisfreie Städte: Stadt Eisenach 1,9 v. H. Stadt Erfurt 9,5 v. H. Stadt Gera 4,4 v. H. Stadt Jena 5,0 v. H. Stadt Suhl 1,7 v. H. Stadt Weimar 2,9 v. H. Landkreise: Altenburger Land 4,3 v. H. Eichsfeld 4,7 v. H. Gotha 6,3 v. H. Greiz 4,7 v. H. Hildburghausen 3,0 v. H. Ilm-Kreis 5,0 v. H. Kyffhäuserkreis 3,6 v. H. Nordhausen 4,0 v. H. Saale-Holzland-Kreis 3,9 v. H. Saale-Orla-Kreis 3,9 v. H. Saalfeld-Rudolstadt 5,1 v. H. Schmalkalden-Meiningen 5,8 v. H. Sömmerda 3,3 v. H. Sonneberg 2,6 v. H. Unstrut-Hainich-Kreis 4,8 v. H. Wartburgkreis 5,8 v. H. Weimarer Land 3,8 v. H. (2) Die Verteilungsquoten sind jeweils nach drei Jahren zu überprüfen. (3) Flüchtlinge, die ohne vorangegangene Verteilungsentscheidung des Landesverwaltungsamtes von den Landkreisen und kreisfreien Städten aufgenommen werden, sind auf die Verteilungsquoten anzurechnen. (4) Maßgeblich für die Einhaltung der Verteilungsquote ist die Anzahl der innerhalb eines Kalenderjahres aufgenommenen Flüchtlinge. (5) Die den Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes zugewiesenen Flüchtlinge werden zu 75 vom Hundert auf die Verteilungsquote der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft angerechnet. (6) Über- oder Unterschreitungen der Verteilungsquoten sind insbesondere zulässig, 1. um bestehende Ungleichgewichte bei der Verteilung der Flüchtlinge zu beseitigen,2. um bestehenden Unterbringungskapazitäten Rechnung zu tragen,3. wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist oder4. im Falle des § 3 Abs. 3 ThürFlüAG.
Gleichstellungsbestimmung
§ 6 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Personenkreis
§ 1 PersonenkreisFlüchtlinge im Sinne dieser Verordnung sind Ausländer nach § 1 ThürFlüAG.
Verteilung
§ 2 Verteilung(1) In Thüringen aufzunehmende Flüchtlinge werden grundsätzlich nach folgenden Quoten (Verteilungsquoten) auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt: 1. Stadt Erfurt 9,3 Prozent, 2. Stadt Gera 4,1 Prozent, 3. Stadt Jena 4,8 Prozent, 4. Stadt Suhl 1,7 Prozent, 5. Stadt Weimar 2,8 Prozent, 6. Landkreis Altenburger Land 4,1 Prozent, 7. Landkreis Eichsfeld 5,0 Prozent, 8. Landkreis Gotha 6,3 Prozent, 9. Landkreis Greiz 4,6 Prozent, 10. Landkreis Hildburghausen 3,2 Prozent, 11. Ilm-Kreis 5,0 Prozent, 12. Kyffhäuserkreis 3,8 Prozent, 13. Landkreis Nordhausen 3,9 Prozent, 14. Saale-Holzland-Kreis 4,1 Prozent, 15. Saale-Orla-Kreis 4,0 Prozent, 16. Landkreis Saalfeld-Rudolstadt 4,9 Prozent, 17. Landkreis Schmalkalden-Meiningen 6,0 Prozent, 18. Landkreis Sömmerda 3,4 Prozent, 19. Landkreis Sonneberg 2,7 Prozent, 20. Unstrut-Hainich-Kreis 4,7 Prozent, 21. Wartburgkreis 7,6 Prozent, 22. Landkreis Weimarer Land 4,0 Prozent.(2) Die Verteilungsquoten nach Absatz 1 sind jeweils nach drei Jahren zu überprüfen. Sie werden gebildet aus:1. dem Verhältnis des Einwohneranteils der jeweiligen kreisfreien Stadt oder des jeweiligen Landkreises zur Gesamtbevölkerung des Landes (Einwohnerschlüssel) und2. dem Verhältnis des Flächenanteils der Landkreise und kreisfreien Städte an der Gesamtfläche des Landes (Flächenschlüssel).Die jeweilige Verteilungsquote ist die Summe des zu 90 Prozent gewichteten jeweiligen Einwohnerschlüssels und des zu 10 Prozent gewichteten Flächenschlüssels.(3) Wird auf dem Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt eine Flüchtlingsunterkunft des Landes, insbesondere eine Gemeinschaftsunterkunft des Landes, eine Erstaufnahmeeinrichtung des Landes oder eine Außenstelle einer solchen Erstaufnahmeeinrichtung, betrieben, in der die Unterbringungsdauer der untergebrachten Flüchtlinge regelmäßig mehr als sieben Tage beträgt, werden jährlich 75 Prozent der Platzkapazität der jeweiligen Flüchtlingsunterkunft des Landes auf die Anzahl der nach der jeweiligen Verteilungsquote durch den jeweiligen Landkreis beziehungsweise die jeweilige kreisfreie Stadt im Jahresverlauf aufzunehmenden Flüchtlinge angerechnet. Maßgeblich für die Anrechnung im jeweiligen Jahr ist die Platzkapazität der jeweiligen Flüchtlingsunterkunft des Landes am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Betrug die durchschnittliche Belegung einer Flüchtlingsunterkunft des Landes, die im Vorjahr bereits zumindest zeitweise als solche betrieben wurde, im Durchschnitt der Betriebsmonate des Vorjahrs weniger als 15 Prozent der Unterbringungskapazität, erfolgt abweichend von Satz 1 keine Anrechnung. Wird eine Flüchtlingsunterkunft des Landes, in der die Unterbringungsdauer der untergebrachten Flüchtlinge regelmäßig mehr als sieben Tage beträgt, neu in Betrieb genommen, findet eine Anrechnung im Sinne des Satzes 1 ab dem Monat statt, in dem erstmalig eine Belegung erfolgt; ab diesem Zeitpunkt werden 75 Prozent der Platzkapazität der neuen Flüchtlingsunterkunft des Landes auf die Anzahl der nach der Verteilungsquote durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt noch bis Jahresende aufzunehmenden Flüchtlinge angerechnet. Die Verringerung der Anzahl aufzunehmender Flüchtlinge nach den Sätzen 1 und 4 ist den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Zuständigkeitsbereich keine Flüchtlingsunterkunft des Landes betrieben wird, nach dem Verhältnis ihrer Verteilungsquoten hinzuzurechnen.(4) Flüchtlinge, die ohne vorangegangene Verteilentscheidung des Landesverwaltungsamts von den Landkreisen und kreisfreien Städten aufgenommen werden, sind auf die Verteilungsquote anzurechnen. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die betreffende Aufnahme dem Landesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird; erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme des Flüchtlings, findet keine Anrechnung auf die Verteilungsquote statt.(5) Maßgeblich für die Einhaltung der Verteilungsquote ist die Anzahl der innerhalb eines Kalenderjahrs aufgenommenen Flüchtlinge.(6) Erforderliche Über- oder Unterschreitungen der Verteilungsquoten sind insbesondere zulässig,1. um bestehende Ungleichgewichte bei der Verteilung von Flüchtlingen zu beseitigen,2. um der konkreten örtlichen Unterbringungssituation Rechnung zu tragen,3. wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist,4. im Fall des § 3 Abs. 3 ThürFlüAG,5. zur Berücksichtigung familiärer Bindungen im Sinne des Absatzes 9 Satz 1 Nr. 1 oder wichtiger humanitärer Gründe oder6. im Fall eines unvorhersehbaren, nicht von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt zu vertretenden akuten Unterbringungsnotstands.Bestehende Abweichungen von der Verteilungsquote des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt, die sich im Vorjahreszeitraum ergeben haben, sollen im Jahresverlauf ausgeglichen werden. Die Verteilung soll bevorzugt in die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgen, bei denen die für sie ermittelte Verteilungsquote im Vorjahr unterschritten wurde.(7) Ein Überschreiten der Verteilungsquote des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt ist zulässig, um Unterbringungsplätze, für die nach § 2 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz eine Kostenerstattung erfolgt, mit Flüchtlingen zu belegen. Absatz 6 Satz 2 und 3 findet in diesem Fall keine Anwendung.(8) Das Landesverwaltungsamt stellt den Landkreisen und kreisfreien Städten mindestens jeweils bis zum Ablauf des 20. April, des 20. Juli, des 20. Oktober und des 20. Januar für die vorangegangenen drei Monate mit Stichtag des letzten Tags des vorangegangenen Monats eine statistische Übersicht zur Verfügung, aus der sich die monatlich erfolgten Verteilungen sowie die Über- oder Untererfüllung der Verteilungsquoten der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte nach Absatz 1 unter Berücksichtigung des Absatzes 3 ergeben.(9) Bei der Verteilung sind neben Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch1. die familiären Bindungen vona) durch Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft Verbundenen oderb) Personensorgeberechtigten minderjähriger lediger Kinder mit diesen Kindern, 2. sonstige besonders zu berücksichtigende verwandtschaftliche Bindungen oder3. wichtige humanitäre Gründezu berücksichtigen. Werden Personen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024) verteilt, sind deren besondere Bedürfnisse zu berücksichtigen. Bei Einverständnis der in Satz 2 genannten Person informiert das Landesverwaltungsamt den jeweiligen aufnehmenden Landkreis oder die jeweilige aufnehmende kreisfreie Stadt rechtzeitig vor der Verteilung über die besonderen Bedürfnisse dieser Personen bei der Aufnahme.
Gebietskörperschaftsübergreifende Umverteilungen
§ 3 Gebietskörperschaftsübergreifende UmverteilungenDas Landesverwaltungsamt kann insbesondere in folgenden Fällen gebietskörperschaftsübergreifende Umverteilungen durchführen:1. in den in § 2 Abs. 6 Satz 1 genannten Fällen oder2. wenn durch die Umverteilung der speziellen Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 entsprochen werden kann.Zwischen den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten ist ein entsprechender Ausgleich der Verteilungsquoten vorzunehmen.
Meldepflicht und Neubelegung
§ 4 Meldepflicht und NeubelegungUnterbringungsplätze von Flüchtlingen, die zusammenhängend länger als 14 Tage tatsächlich nicht genutzt wurden, sind von der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft unverzüglich an das Landesverwaltungsamt zum Zwecke der Neubelegung zu melden. In den Fällen erlaubter Abwesenheit des betroffenen Flüchtlings bis zu 28 Tagen kann das Landesverwaltungsamt von einer Neubelegung absehen.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes (ThürFlüAG) vom 16. Dezember 1997 (GVBl. S. 541) verordnet die Landesregierung:
Personenkreis
§ 1 PersonenkreisFlüchtlinge im Sinne dieser Verordnung sind Ausländer nach § 1 ThürFlüAG in der jeweils geltenden Fassung.
Gebietskörperschaftsübergreifende Umverteilungen
§ 3 Gebietskörperschaftsübergreifende UmverteilungenDas Landesverwaltungsamt kann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 gebietskörperschaftsübergreifende Umverteilungen durchführen.
Rechtsstellung der betroffenen Flüchtlinge
§ 5 Rechtsstellung der betroffenen FlüchtlingeDurch diese Verordnung werden keine Ansprüche der Flüchtlinge begründet, auf einen bestimmten Landkreis oder eine bestimmte kreisfreie Stadt verteilt oder einer bestimmten Unterkunft zugewiesen zu werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.