Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (ThürFlüKEVO) Vom 21. Dezember 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 21.12.1999
- Fundstelle:
- GVBl. 1999, 670
Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst, §§ 2, 4 und 5 geändert und § 6 neu eingefügt, alter § 6 wird § 7 durch Verordnung vom 5. Juni 2023 (GVBl. S. 224) |
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichFlüchtlinge im Sinne des § 2 sind Ausländer nach § 1 ThürFlüAG in der jeweils geltenden Fassung.
Investitionspauschalen
§ 3 InvestitionspauschalenÜber die Pauschale des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hinaus werden vom Land für geplante oder getätigte Investitionen der Landkreise und kreisfreien Städte zur Neuschaffung von Unterbringungsplätzen in Gemeinschaftsunterkünften auf Antrag pauschal 7 500,00 Euro je neu geschaffenem Unterbringungsplatz und für geplante oder getätigte Investitionen der Landkreise und kreisfreien Städte zur Neuschaffung von Unterbringungsplätzen in Wohnungen auf Antrag pauschal 1 000,00 Euro je neu geschaffenen Unterbringungsplatz gezahlt. Voraussetzung für die Zahlung der jeweiligen Investitionspauschale ist, dass durch das Landesverwaltungsamt schriftlich die Notwendigkeit der Investition anerkannt worden ist. Die Zahlung der jeweiligen Investitionspauschale setzt weiter voraus, dass sich das Objekt, in das investiert wird, im Eigentum des Aufgabenträgers befindet oder, bei Investitionen in ein nicht im Eigentum des Aufgabenträgers befindliches Objekt, die Investitionen am Objekt bei der Höhe der an Dritte zu leistenden Mietzahlungen angerechnet werden. Weitere Voraussetzung für die Zahlung der Investitionspauschale zur Neuschaffung von Unterbringungsplätzen in Gemeinschaftsunterkünften ist, dass die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft zur Unterbringung von Ausländern nach § 1 ThürFlüAG über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren sichergestellt wird. Weitere Voraussetzung für die Zahlung der Investitionspauschale zur Neuschaffung von Unterbringungsplätzen in Wohnungen ist, dass die Nutzung als Wohnung zur Unterbringung von Ausländern nach § 1 ThürFlüAG über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren sichergestellt wird. Während der in den Sätzen 4 und 5 genannten Zeiträume ist es zulässig, die Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge zu nutzen. Es ist sicherzustellen, dass im Fall der Zuweisung weiterer Personen, für die eine Aufnahmeverpflichtung nach § 1 ThürFlüAG besteht, kurzfristig die nach Satz 6 anderweitig belegten oder andere Unterbringungsplätze (Alternativplätze) zur Verfügung stehen. Die Gewährung von Pauschalen nach Satz 1 für die Bereitstellung von Alternativplätzen ist ausgeschlossen.
Kostenerstattung
§ 2 Kostenerstattung(1) Das Land erstattet den Landkreisen, kreisfreien Städten und in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 4 ThürFlüAG den kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die mit der Aufnahme und vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen verbundenen notwendigen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Erstattet werden: 1. für die Unterbringung eine monatliche Pauschale in Höhe von 210,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling,2. für die Betreuung und Beratung der Flüchtlinge eine monatliche Pauschale in Höhe von 46,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling, sofern die in § 2 Abs. 1 der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung normierten Vorgaben erfüllt werden,3. die sonstigen notwendigen Kosten, mit Ausnahme der Gesundheitskosten, welche unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) für erbrachte Leistungen an aufgenommene Flüchtlinge entstehen,4. die nachgewiesenen Kosten für die Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften oder die Einrichtung von Pfortendiensten im Rahmen des vom Land veranlassten Umfangs und der für die jeweilige Unterkunft zugesagten Kostenerstattung. (2) Abweichend von § 4 erstattet das Landesverwaltungsamt auf Antrag die Kosten, die bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes aufgrund einer für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2012 rückwirkend zu erbringenden Leistungsausreichung entstanden sind. (3) Die Höhe der Pauschalen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist grundsätzlich jeweils nach zwei Jahren zu überprüfen. (4) Die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erfasst alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Schaffung der Unterbringungsplätze, deren Verwaltung, Ausstattung und Betrieb sowie dessen Einstellung entstehen. Weitere Kosten für die Unterbringung oder Kosten, die infolge der Wohnungsnahme außerhalb von Einrichtungen, die der vorläufigen Unterbringung dienen, entstehen, werden nicht erstattet. Die Einzelfallregelung des Absatzes 5 bleibt unberührt. (5) Über die in Absatz 1 genannten Erstattungen hinaus erstattet das Land in besonders gelagerten Einzelfällen sonstige Kosten der Aufnahme und Unterbringung, die mit Einwilligung oder auf Veranlassung des Landes aufgrund eines dringenden öffentlichen Interesses verauslagt werden. (6) Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die im Rahmen der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch anfallen, sowie Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, die im Rahmen der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, werden für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG während der vorläufigen Unterbringung, längstens aber für 18 Monate erstattet. Diese Frist beginnt für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 ThürFlüAG am Tage der Aufnahme im Bundesgebiet, für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 5 ThürFlüAG mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die Sätze 1 und 2 finden für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder entsprechende Anwendung, auch wenn diese die in § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
Abrechnungsverfahren
§ 4 Abrechnungsverfahren(1) Leistungen nach den §§ 2 und 3 sind beim Landesverwaltungsamt zu beantragen. (2) Die Erstattung von Kosten nach § 2 erfolgt kalendervierteljährlich. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag gewährt. Sie dürfen 90 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum zu erwartenden Erstattungen nicht übersteigen. (3) Maßgeblich für die Höhe der Erstattungsleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist die jeweils zum Ende eines Monats festgestellte Anzahl der aufgenommenen Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG, für die tatsächlich Leistungen erbracht wurden. (4) Der Anspruch auf Erstattung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Erbringung der Leistung bei der nach Absatz 1 zuständigen Stelle geltend macht. Geltendmachen im Sinne des Satzes 1 ist das Darlegen des Anspruchs auf Erstattung dem Grunde und der Höhe nach. Die Erstattung erfolgt spätestens drei Monate nach Geltendmachung.
Übergangsbestimmung und Evaluierung
§ 5 Übergangsbestimmung und Evaluierung(1) Kosten nach § 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember 2016 entstanden sind, sind nach den am 31. Dezember 2016 geltenden Bestimmungen zu erstatten. (2) Die Erstattung der Kosten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird für den Zeitraum 2017 evaluiert.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. § 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Investitionspauschalen
§ 3 InvestitionspauschalenÜber die Pauschale des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hinaus werden vom Land für geplante oder getätigte Investitionen der Landkreise und kreisfreien Städte zur Neuschaffung von Unterbringungsplätzen in Gemeinschaftsunterkünften auf Antrag pauschal 7 500,00 Euro je neu geschaffenem Unterbringungsplatz und für geplante oder getätigte Investitionen der Landkreise und kreisfreien Städte zur Neuschaffung von Unterbringungsplätzen in Wohnungen auf Antrag pauschal 1 000,00 Euro je neu geschaffenen Unterbringungsplatz gezahlt. Voraussetzung für die Zahlung der jeweiligen Investitionspauschale ist, dass durch das Landesverwaltungsamt schriftlich die Notwendigkeit der Investition anerkannt worden ist. Die Zahlung der jeweiligen Investitionspauschale setzt weiter voraus, dass sich das Objekt, in das investiert wird, im Eigentum des Aufgabenträgers befindet oder, bei Investitionen in ein nicht im Eigentum des Aufgabenträgers befindliches Objekt, die Investitionen am Objekt bei der Höhe der an Dritte zu leistenden Mietzahlungen angerechnet werden. Weitere Voraussetzung für die Zahlung der Investitionspauschale zur Neuschaffung von Unterbringungsplätzen in Gemeinschaftsunterkünften ist, dass die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft zur Unterbringung von Ausländern nach § 1 ThürFlüAG über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren sichergestellt wird. Weitere Voraussetzung für die Zahlung der Investitionspauschale zur Neuschaffung von Unterbringungsplätzen in Wohnungen ist, dass die Nutzung als Wohnung zur Unterbringung von Ausländern nach § 1 ThürFlüAG über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren sichergestellt wird. [2]Während der in den Sätzen 4 und 5 genannten Zeiträume ist es zulässig, die Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge zu nutzen. Die mittels Investitionspauschale zur Flüchtlingsunterbringung vorfinanzierten Unterbringungsplätze in Gemeinschaftsunterkünften können mit Zustimmung des Landesverwaltungsamtes auch für andere im öffentlichen Interesse liegende und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Zwecke genutzt werden. Es ist sicherzustellen, dass im Fall der Zuweisung weiterer Personen, für die eine Aufnahmeverpflichtung nach § 1 ThürFlüAG besteht, kurzfristig die nach den Sätzen 6 und 7 anderweitig belegten oder andere Unterbringungsplätze (Alternativplätze) zur Verfügung stehen. Die Gewährung von Pauschalen nach Satz 1 für die Bereitstellung von Alternativplätzen ist ausgeschlossen.
Übergangsbestimmung und Evaluierung
§ 5 Übergangsbestimmung und Evaluierung(1) Kosten nach § 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember 2016 entstanden sind, sind nach den am 31. Dezember 2016 geltenden Bestimmungen zu erstatten. (2) Die Erstattung der Kosten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird für den Zeitraum 2017 evaluiert. (3) Soweit § 3 Satz 6 bis 8 die Nutzung der mittels Investitionspauschale vorfinanzierten Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge und für im öffentlichen Interesse liegende und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Zwecke innerhalb der Zweckbindungsfrist ermöglicht, gelten diese Regelungen auch nach Außerkrafttreten des § 3 fort.
Investitionspauschalen
§ 3 Investitionspauschalen1)[...] Während der in den Sätzen 4 und 5 genannten Zeiträume ist es zulässig, die Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge zu nutzen. Die mittels Investitionspauschale zur Flüchtlingsunterbringung vorfinanzierten Unterbringungsplätze in Gemeinschaftsunterkünften können mit Zustimmung des Landesverwaltungsamtes auch für andere im öffentlichen Interesse liegende und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Zwecke genutzt werden. Es ist sicherzustellen, dass im Fall der Zuweisung weiterer Personen, für die eine Aufnahmeverpflichtung nach § 1 ThürFlüAG besteht, kurzfristig die nach den Sätzen 6 und 7 anderweitig belegten oder andere Unterbringungsplätze (Alternativplätze) zur Verfügung stehen.2) [...]
Übergangsbestimmung und Evaluierung
§ 5 Übergangsbestimmung und Evaluierung(1) Kosten nach § 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember 2016 entstanden sind, sind nach den am 31. Dezember 2016 geltenden Bestimmungen zu erstatten. (2) Die Erstattung der Kosten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird für den Zeitraum 2017 evaluiert. (3) Soweit § 3 Satz 6 bis 8 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung die Nutzung der mittels Investitionspauschale vorfinanzierten Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge und für im öffentlichen Interesse liegende und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Zwecke innerhalb der Zweckbindungsfrist ermöglicht, gelten diese Regelungen auch nach Außerkrafttreten des § 3 fort.(4) Soweit für Unterbringungsplätze in Gemeinschaftsunterkünften eine Investitionspauschale gezahlt worden ist, ist die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zur Unterbringung von Ausländern nach § 1 ThürFlüAG unter Berücksichtigung der in Satz 2 genannten Maßgaben sicherzustellen. Während der Zweckbindungsfrist können die vom Land vorfinanzierten Unterbringungsplätze mit Zustimmung des Landesverwaltungsamtes auch für andere Zwecke als der Unterbringung von Ausländern genutzt werden, soweit gewährleistet ist, dass im Fall der Zuweisung weiterer Personen, für die eine Aufnahmeverpflichtung nach § 1 ThürFlüAG besteht, die anderweitig belegten oder andere Unterbringungsplätze (Alternativplätze) nach Aufforderung des Landesverwaltungsamtes kurzfristig zur Verfügung stehen.
Kostenerstattung
§ 2 Kostenerstattung(1) Das Land erstattet den Landkreisen, kreisfreien Städten und in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 4 ThürFlüAG den kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die mit der Aufnahme und vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen verbundenen notwendigen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Erstattet werden: 1. für die Unterbringung eine monatliche Pauschale in Höhe von 210,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling,2. für die Betreuung und Beratung der Flüchtlinge eine monatliche Pauschale in Höhe von 60,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling, sofern die in § 2 Abs. 1 der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung normierten Vorgaben erfüllt werden,3. die sonstigen notwendigen Kosten, welche unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes für erbrachte Leistungen an aufgenommene Flüchtlinge entstehen, mit Ausnahme der Gesundheitskosten, die das Land im direkten Abrechnungsverfahren gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen erstattet.4. die nachgewiesenen Kosten für die Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften oder die Einrichtung von Pfortendiensten im Rahmen des vom Land veranlassten Umfangs und der für die jeweilige Unterkunft zugesagten Kostenerstattung. Eine Kürzung der Pauschale nach Satz 2 Nr. 1 kann erfolgen, soweit die in der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung normierten Vorgaben nicht oder nicht vollständig erfüllt werden. Die Kürzung setzt voraus, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt der Aufforderung des Landesverwaltungsamtes zur Einhaltung einer bestimmten Vorgabe binnen angemessener Frist nicht nachkommt. (2) Abweichend von § 4 erstattet das Landesverwaltungsamt auf Antrag die Kosten, die bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes aufgrund einer für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2012 rückwirkend zu erbringenden Leistungsausreichung entstanden sind. (3) Die Höhe der Pauschalen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist grundsätzlich jeweils nach zwei Jahren zu überprüfen. (4) Die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erfasst alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Schaffung der Unterbringungsplätze, deren Verwaltung, Ausstattung und Betrieb sowie dessen Einstellung entstehen. Weitere Kosten für die Unterbringung oder Kosten, die infolge der Wohnungsnahme außerhalb von Einrichtungen, die der vorläufigen Unterbringung dienen, entstehen, werden nicht erstattet. Die Einzelfallregelung des Absatzes 5 bleibt unberührt. (5) Über die in Absatz 1 genannten Erstattungen hinaus erstattet das Land in besonders gelagerten Einzelfällen sonstige Kosten der Aufnahme und Unterbringung, die mit Einwilligung oder auf Veranlassung des Landes aufgrund eines dringenden öffentlichen Interesses verauslagt werden. (6) Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die im Rahmen der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch anfallen, sowie Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, die im Rahmen der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, werden für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG während der vorläufigen Unterbringung, längstens aber für 18 Monate erstattet. Diese Frist beginnt für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 ThürFlüAG am Tage der Aufnahme im Bundesgebiet, für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 5 ThürFlüAG mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die Sätze 1 und 2 finden für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder entsprechende Anwendung, auch wenn diese die in § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
Abrechnungsverfahren
§ 4 Abrechnungsverfahren(1) Leistungen nach den §§ 2 und 3 sind beim Landesverwaltungsamt zu beantragen. (2) Die Erstattung von Kosten nach § 2 erfolgt kalendervierteljährlich. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag gewährt. Sie dürfen 90 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum zu erwartenden Erstattungen nicht übersteigen. (3) Maßgeblich für die Höhe der Erstattungsleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist die jeweils zum Ende eines Monats festgestellte Anzahl der aufgenommenen Leistungsberechtigten, für die tatsächlich Leistungen erbracht wurden. (4) Der Anspruch auf Erstattung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Erbringung der Leistung bei der nach Absatz 1 zuständigen Stelle geltend macht. Geltendmachen im Sinne des Satzes 1 ist das Darlegen des Anspruchs auf Erstattung dem Grunde und der Höhe nach. Die Erstattung erfolgt spätestens drei Monate nach Geltendmachung.
Kostenerstattung
§ 2 Kostenerstattung(1) Das Land erstattet den Landkreisen, kreisfreien Städten und in den Fällen des § 2 Abs. 4 Satz 4 ThürFlüAG den kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die mit der Aufnahme und vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen verbundenen notwendigen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Erstattet werden:1. für die Unterbringung eine monatliche Pauschale in Höhe von 210,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling,2. für die Betreuung und Beratung der Flüchtlinge eine monatliche Pauschale in Höhe von 60,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling, sofern die in § 2 Abs. 1 der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung normierten Vorgaben erfüllt werden,3. die sonstigen notwendigen Kosten, welche unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes für erbrachte Leistungen an aufgenommene Flüchtlinge entstehen, mit Ausnahme der Gesundheitskosten, die das Land im direkten Abrechnungsverfahren gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen erstattet,4. die nachgewiesenen Kosten für die Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften oder die Einrichtung von Pfortendiensten im Rahmen des vom Land veranlassten Umfangs und der für die jeweilige Unterkunft zugesagten Kostenerstattung.Eine Kürzung der Pauschale nach Satz 2 Nr. 1 kann erfolgen, soweit die in der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung normierten Vorgaben nicht oder nicht vollständig erfüllt werden. Die Kürzung setzt voraus, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt der Aufforderung des Landesverwaltungsamtes zur Einhaltung einer bestimmten Vorgabe binnen angemessener Frist nicht nachkommt.(1a) Für die Unterbringung von Personen, die auf Basis eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union zur Feststellung eines Massenzustromes von Vertriebenen nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung um vorübergehenden Schutz ersuchen und für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erbracht werden, sind den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebietskörperschaften die über die pauschale Erstattung der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entstehenden notwendigen und angemessenen Mehrkosten auf Grundlage einer Spitzkostenabrechnung zu erstatten.(1b) Für die von privaten Dritten in selbst genutztem Wohnraum aufgenommenen Personen nach Absatz 1a können Landkreise und kreisfreie Städte die Zahlung monatlicher Pauschalen in Höhe von 150,00 Euro für jede erste aufgenommene Person sowie in Höhe von 75,00 Euro für jede weitere aufgenommene Person vereinbaren.(2) Abweichend von § 4 erstattet das Landesverwaltungsamt auf Antrag die Kosten, die bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes aufgrund einer für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2012 rückwirkend zu erbringenden Leistungsausreichung entstanden sind.(3) Die Höhe der Pauschalen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist grundsätzlich jeweils nach zwei Jahren zu überprüfen.(4) Die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erfasst alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Schaffung der Unterbringungsplätze, deren Verwaltung, Ausstattung und Betrieb sowie dessen Einstellung entstehen. Weitere Kosten für die Unterbringung oder Kosten, die infolge der Wohnungsnahme außerhalb von Einrichtungen, die der vorläufigen Unterbringung dienen, entstehen, werden nicht erstattet. Die Einzelfallregelung des Absatzes 5 bleibt unberührt.(5) Über die in Absatz 1 genannten Erstattungen hinaus erstattet das Land in besonders gelagerten Einzelfällen sonstige Kosten der Aufnahme und Unterbringung, die mit Einwilligung oder auf Veranlassung des Landes aufgrund eines dringenden öffentlichen Interesses verauslagt werden.(6) Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die im Rahmen der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch anfallen, sowie Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, die im Rahmen der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, werden für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG während der vorläufigen Unterbringung, längstens aber für 18 Monate erstattet. Diese Frist beginnt für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 ThürFlüAG am Tage der Aufnahme im Bundesgebiet, für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 5 ThürFlüAG mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die Sätze 1 und 2 finden für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder entsprechende Anwendung, auch wenn diese die in § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
Abrechnungsverfahren
§ 4 Abrechnungsverfahren(1) Leistungen nach den §§ 2 und 3 sind beim Landesverwaltungsamt zu beantragen.(2) Die Erstattung von Kosten nach § 2, mit Ausnahme der Kosten nach § 2 Abs. 1a, erfolgt kalendervierteljährlich. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag gewährt. Sie dürfen 90 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum zu erwartenden Erstattungen nicht übersteigen.(3) Maßgeblich für die Höhe der Erstattungsleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist die jeweils zum Ende eines Monats festgestellte Anzahl der aufgenommenen Leistungsberechtigten, für die tatsächlich Leistungen erbracht wurden.(4) Der Anspruch auf Erstattung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Erbringung der Leistung bei der nach Absatz 1 zuständigen Stelle geltend macht. Geltendmachen im Sinne des Satzes 1 ist das Darlegen des Anspruchs auf Erstattung dem Grunde und der Höhe nach. Die Erstattung erfolgt spätestens drei Monate nach Geltendmachung.(5) Die Kosten nach § 2 Abs. 1a sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 gesondert beim Landesverwaltungsamt abzurechnen. Der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 ausgeschlossen, wenn er nicht bis zu der in Satz 1 genannten Frist mittels Abrechnung geltend gemacht wird.(6) Maßgeblich für die Höhe der Erstattung nach § 2 Abs. 1a ist die Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten, die für eine Unterbringung der in § 2 Abs. 1a genannten Personen notwendig und angemessen waren.
Kostenerstattung
§ 2 Kostenerstattung(1) Das Land erstattet den Landkreisen, kreisfreien Städten und in den Fällen des § 2 Abs. 4 Satz 4 ThürFlüAG den kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die mit der Aufnahme und vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen verbundenen notwendigen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Erstattet werden:1. für die Unterbringung eine monatliche Pauschale in Höhe von 210,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling,2. für die Betreuung und Beratung der Flüchtlinge eine monatliche Pauschale in Höhe von 60,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling, sofern die in § 2 Abs. 1 der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung normierten Vorgaben erfüllt werden,3. die sonstigen notwendigen Kosten, welche unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes für erbrachte Leistungen an aufgenommene Flüchtlinge entstehen, mit Ausnahme der Gesundheitskosten, die das Land im direkten Abrechnungsverfahren gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen erstattet,4. die nachgewiesenen Kosten für die Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften oder die Einrichtung von Pfortendiensten im Rahmen des vom Land veranlassten Umfangs und der für die jeweilige Unterkunft zugesagten Kostenerstattung.Eine Kürzung der Pauschale nach Satz 2 Nr. 1 kann erfolgen, soweit die in der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung normierten Vorgaben nicht oder nicht vollständig erfüllt werden. Die Kürzung setzt voraus, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt der Aufforderung des Landesverwaltungsamtes zur Einhaltung einer bestimmten Vorgabe binnen angemessener Frist nicht nachkommt.(2) Abweichend von § 4 erstattet das Landesverwaltungsamt auf Antrag die Kosten, die bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes aufgrund einer für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2012 rückwirkend zu erbringenden Leistungsausreichung entstanden sind.(3) Die Höhe der Pauschalen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist grundsätzlich jeweils nach zwei Jahren zu überprüfen.(4) Die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erfasst alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Schaffung der Unterbringungsplätze, deren Verwaltung, Ausstattung und Betrieb sowie dessen Einstellung entstehen. Weitere Kosten für die Unterbringung oder Kosten, die infolge der Wohnungsnahme außerhalb von Einrichtungen, die der vorläufigen Unterbringung dienen, entstehen, werden nicht erstattet. Die Einzelfallregelung des Absatzes 5 bleibt unberührt.(5) Über die in Absatz 1 genannten Erstattungen hinaus erstattet das Land in besonders gelagerten Einzelfällen sonstige Kosten der Aufnahme und Unterbringung, die mit Einwilligung oder auf Veranlassung des Landes aufgrund eines dringenden öffentlichen Interesses verauslagt werden.(6) Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die im Rahmen der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch anfallen, sowie Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, die im Rahmen der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, werden für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG während der vorläufigen Unterbringung, längstens aber für 18 Monate erstattet. Diese Frist beginnt für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 ThürFlüAG am Tage der Aufnahme im Bundesgebiet, für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 5 ThürFlüAG mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die Sätze 1 und 2 finden für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder entsprechende Anwendung, auch wenn diese die in § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
Abrechnungsverfahren
§ 4 Abrechnungsverfahren(1) Leistungen nach den §§ 2 und 3 sind beim Landesverwaltungsamt zu beantragen.(2) Die Erstattung von Kosten nach § 2 erfolgt kalendervierteljährlich. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag gewährt. Sie dürfen 90 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum zu erwartenden Erstattungen nicht übersteigen.(3) Maßgeblich für die Höhe der Erstattungsleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist die jeweils zum Ende eines Monats festgestellte Anzahl der aufgenommenen Leistungsberechtigten, für die tatsächlich Leistungen erbracht wurden.(4) Der Anspruch auf Erstattung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Erbringung der Leistung bei der nach Absatz 1 zuständigen Stelle geltend macht. Geltendmachen im Sinne des Satzes 1 ist das Darlegen des Anspruchs auf Erstattung dem Grunde und der Höhe nach. Die Erstattung erfolgt spätestens drei Monate nach Geltendmachung.(5) Die Kosten nach § 2 Abs. 1a in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 gesondert beim Landesverwaltungsamt abzurechnen. Der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 ausgeschlossen, wenn er nicht bis zu der in Satz 1 genannten Frist mittels Abrechnung geltend gemacht wird.(6) Maßgeblich für die Höhe der Erstattung nach § 2 Abs. 1a in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ist die Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten, die für eine Unterbringung der in § 2 Abs. 1a in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung genannten Personen notwendig und angemessen waren.
Begriffsbestimmung
§ 1 BegriffsbestimmungFlüchtlinge im Sinne des § 2 sind Ausländer nach § 1 ThürFlüAG. Ausgenommen hiervon sind Personen nach § 1 Satz 1 Nr. 3 ThürFlüAG, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 AufenthG sind und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben.
Kostenerstattung
§ 2 Kostenerstattung(1) Das Land erstattet den Landkreisen, kreisfreien Städten und in den Fällen des § 2 Abs. 4 Satz 4 ThürFlüAG den kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die mit der Aufnahme und vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen verbundenen notwendigen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Erstattet werden:1. für die Unterbringung eine monatliche Pauschale nach Absatz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 bis 5, soweit ein Platz zur Unterbringung von Flüchtlingen tatsächlich zur Verfügung steht (Unterbringungsplatz),2. für die Betreuung und Beratung der Flüchtlinge eine monatliche Pauschale in Höhe von 60,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling, sofern die in § 2 Abs. 1 der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung (ThürGUSVO) normierten Vorgaben erfüllt werden,3. die sonstigen notwendigen Kosten, welche unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes für erbrachte Leistungen an aufgenommene Flüchtlinge entstehen, mit Ausnahme der Gesundheitskosten, die das Land im direkten Abrechnungsverfahren gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen erstattet,4. die nachgewiesenen Kosten für die Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften oder die Einrichtung von Pfortendiensten im Rahmen des vom Land veranlassten Umfangs und der für die jeweilige Unterkunft zugesagten Kostenerstattung.Die in § 4 Abs. 1 genannte Behörde gibt spätestens bis zum Ablauf des 15. November des Vorjahres die nach Satz 2 Nr. 1 im Folgejahr je Landkreis und kreisfreier Stadt vorzuhaltende Anzahl an Unterbringungsplätzen bekannt (Kapazitätsvorgabe); abweichend von Halbsatz 1 erfolgt die Kapazitätsvorgabe der in § 4 Abs. 1 genannten Behörde für das Jahr 2023 spätestens bis zum Ablauf des Tages, der einen Monat auf das Inkrafttreten der Elften Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz folgt. Die Kapazitätsvorgabe nach Satz 3 Halbsatz 2 wird bis einschließlich 31. Dezember 2026 mindestens beibehalten und kann für die Jahre 2024 bis 2026 nach Satz 3 Halbsatz 1 erhöht werden. Die Kapazitätsvorgabe nach Satz 3 umfasst je Landkreis und kreisfreier Stadt zwei vorzuhaltende Unterbringungsplätze, die barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. Eine Kürzung der Pauschale nach Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 kann erfolgen, soweit die in der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung normierten Vorgaben nicht oder nicht vollständig erfüllt werden. Die Kürzung setzt voraus, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt der Aufforderung des Landesverwaltungsamtes zur Einhaltung einer bestimmten Vorgabe binnen angemessener Frist nicht nachkommt.(2) Die monatliche Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 und 4 beträgt1. 294 Euro je vorgehaltenem Unterbringungsplatz im jeweiligen Landkreis und2. 332 Euro je vorgehaltenem Unterbringungsplatz in der jeweiligen kreisfreien Stadt,soweit sich die Unterbringungsplätze im Rahmen der Kapazitätsvorgabe nach Absatz 1 Satz 3 und 4 befinden. Erfolgt über die Kapazitätsvorgabe nach Absatz 1 Satz 3 und 4 hinaus eine Bereitstellung von Unterbringungsplätzen auf Veranlassung der in § 4 Abs. 1 genannten Behörde, beträgt die monatliche Pauschale1. 324 Euro je zusätzlich vorgehaltenem Unterbringungsplatz im jeweiligen Landkreis und2. 362 Euro je zusätzlich vorgehaltenem Unterbringungsplatz in der jeweiligen kreisfreien Stadt.Werden die in Absatz 1 Satz 5 genannten Plätze nach dem 31. Dezember 2022 geschaffen, beträgt die monatliche Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 für diese Unterbringungsplätze abweichend von Satz 11. 354 Euro je vorgehaltenem Unterbringungsplatz im jeweiligen Landkreis und2. 392 Euro je vorgehaltenem Unterbringungsplatz in der jeweiligen kreisfreien Stadt.Als vorgehalten gelten nur nach § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 gemeldete Unterbringungsplätze nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 2 Satz 2, die tatsächlich zur bestimmungsgemäßen Nutzung unter Einhaltung der Mindeststandards nach der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung zur Verfügung stehen, soweit nicht eine Ausnahme nach § 3 ThürGUSVO vorliegt.(3) (aufgehoben)(4) Die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 erfasst alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Schaffung der Unterbringungsplätze, deren Verwaltung, Ausstattung und Betrieb sowie dessen Einstellung entstehen. Weitere Kosten für die Unterbringung oder Kosten, die infolge der Wohnungsnahme außerhalb von Einrichtungen, die der vorläufigen Unterbringung dienen, entstehen, werden nicht erstattet. Die Einzelfallregelung des Absatzes 5 bleibt unberührt.(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 erstattet das Land in besonders gelagerten Einzelfällen sämtliche notwendigen und angemessenen Kosten der Aufnahme und Unterbringung, die wegen eines dringenden öffentlichen Interesses mit vorheriger schriftlicher oder elektronischer Einwilligung oder auf Veranlassung des Landes tatsächlich verauslagt wurden. Voraussetzung für die Erstattung ist der jährliche Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten. Erstattungsfähige Kosten nach Satz 1 sind insbesondere Gebäude- und Grundstücksmietkosten, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, Ausstattungs- und Einrichtungskosten, Betriebskosten und Dienstleisterkosten für die Aufnahme und Unterbringung von Personen nach § 1. Die diesem Zweck entsprechende Nutzung ist für die Dauer von vier Jahren sicherzustellen. Für den in Satz 5 genannten Zeitraum findet eine Kostenerstattung nach Satz 1 statt. Abweichende Nutzungen, insbesondere für die Unterbringung von Personen, die nicht zum Personenkreis nach § 1 gehören, sind während des in Satz 5 genannten Zeitraums nur nach vorheriger Zustimmung der in § 4 Abs. 1 genannten Behörde zulässig, die insbesondere den aktuellen oder künftigen Unterbringungsbedarf der Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zugrunde legt.(6) Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, die im Rahmen der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch anfallen, sowie Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, die im Rahmen der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, werden für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG während der vorläufigen Unterbringung, längstens aber für 18 Monate erstattet. Diese Frist beginnt für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 ThürFlüAG am Tage der Aufnahme im Bundesgebiet, für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 5 ThürFlüAG mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die Sätze 1 und 2 finden für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder entsprechende Anwendung, auch wenn diese die in § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
Abrechnungsverfahren
§ 4 Abrechnungsverfahren(1) Leistungen nach § 2 sind beim Landesverwaltungsamt zu beantragen.(2) Die Erstattung von Kosten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 erfolgt kalendervierteljährlich. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag gewährt. Sie dürfen 90 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum zu erwartenden Erstattungen nicht übersteigen.(3) Maßgeblich für die Höhe der Erstattungsleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sind die tatsächlich am letzten Tag eines Monats vorgehaltenen Unterbringungsplätze (Erstattungsstichtag). Werden Unterbringungsplätze zum Erstattungsstichtag nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 3 nicht vorgehalten, erfolgt für diese keine Erstattung. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben der in Absatz 1 genannten Behörde jeweils bis zum 20. eines Monats mit Stichtag des letzten Tages des Vormonats eine statistische Übersicht mit folgenden Angaben zu übermitteln:1. zur Kapazitäta) der einzelnen zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsunterkünfte undb) der Einzelunterkünfte in ihrer Gesamtheit sowie 2. zu der tatsächlichen Belegung, aufgegliedert nach Personen, die § 1 unterfallen, sowie Personen, die nicht zum Personenkreis nach § 1 gehören.Wird diese statistische Übersicht mittels eines von der in Absatz 1 genannten Behörde vorgegebenen Formulars nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, stellt diese die Prüfung der Erstattung der beantragten Kosten bis zur ordnungsgemäßen Vorlage der statistischen Übersicht ganz oder anteilig zurück.(4) Maßgeblich für die Höhe der Erstattungsleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist die jeweils zum Ende eines Monats festgestellte Anzahl der aufgenommenen Leistungsberechtigten, für die tatsächlich Leistungen erbracht wurden.(5) Der Anspruch auf Erstattung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Erbringung der Leistung bei der nach Absatz 1 zuständigen Stelle geltend macht. Geltendmachen im Sinne des Satzes 1 ist das Darlegen des Anspruchs auf Erstattung dem Grunde und der Höhe nach. Die Erstattung erfolgt spätestens drei Monate nach Geltendmachung.(6) Die Erstattung der Kosten nach § 2 Abs. 5 Satz 1 ist jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, beginnend mit Ablauf des Jahres 2023, jeweils bis zum Ablauf des 31. Dezember des Folgejahres bei der in Absatz 1 genannten Behörde gesondert zu beantragen. In dem Antrag sind die tatsächlich entstandenen notwendigen und angemessenen Kosten der Aufnahme und Unterbringung von Personen nach § 1 darzulegen. Für die Nachweisführung und Abrechnung ist ein von der in Absatz 1 genannten Behörde vorgegebenes Abrechnungsformular zu verwenden, das vom Leiter der Finanzverwaltung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Gebietskörperschaften für die Richtigkeit der Angaben zu unterzeichnen ist. Die entsprechenden Belege zu den im Abrechnungsformular aufgeführten Mehrkosten sind der in Absatz 1 genannten Behörde auf deren Anforderungen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten ist abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2 ausgeschlossen, wenn er nicht bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist mittels formgerechter Abrechnung geltend gemacht wird. Absatz 5 Satz 3 findet Anwendung.(7) Die Kosten nach § 2 Abs. 1a in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 gesondert beim Landesverwaltungsamt abzurechnen. Der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten ist abweichend von Absatz 5 Satz 1 ausgeschlossen, wenn er nicht bis zu der in Satz 1 genannten Frist mittels Abrechnung geltend gemacht wird.(8) Maßgeblich für die Höhe der Erstattung nach § 2 Abs. 1a in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ist die Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten, die für eine Unterbringung der in § 2 Abs. 1a in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung genannten Personen notwendig und angemessen waren.
Übergangsbestimmung und Evaluierung
§ 5 Übergangsbestimmung und Evaluierung(1) Kosten nach § 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember 2016 entstanden sind, sind nach den am 31. Dezember 2016 geltenden Bestimmungen zu erstatten.(2) Die Erstattung der Kosten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird für den Zeitraum 2017 evaluiert.(3) Soweit § 3 Satz 6 bis 8 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung die Nutzung der mittels Investitionspauschale vorfinanzierten Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge und für im öffentlichen Interesse liegende und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Zwecke innerhalb der Zweckbindungsfrist ermöglicht, gelten diese Regelungen auch nach Außerkrafttreten des § 3 fort.(4) Soweit für Unterbringungsplätze in Gemeinschaftsunterkünften eine Investitionspauschale gezahlt worden ist, ist die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zur Unterbringung von Ausländern nach § 1 ThürFlüAG unter Berücksichtigung der in Satz 2 genannten Maßgaben sicherzustellen. Während der Zweckbindungsfrist können die vom Land vorfinanzierten Unterbringungsplätze mit Zustimmung des Landesverwaltungsamtes auch für andere Zwecke als der Unterbringung von Ausländern genutzt werden, soweit gewährleistet ist, dass im Fall der Zuweisung weiterer Personen, für die eine Aufnahmeverpflichtung nach § 1 ThürFlüAG besteht, die anderweitig belegten oder andere Unterbringungsplätze (Alternativplätze) nach Aufforderung des Landesverwaltungsamtes kurzfristig zur Verfügung stehen.(5) Die Höhe der Pauschalen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist jährlich, erstmalig für das Jahr 2023 bis spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2024, zu überprüfen. Die Höhe der Pauschale nach § 2 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 ist grundsätzlich jeweils nach zwei Jahren zu überprüfen. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Gebietskörperschaften haben die für die Überprüfung erforderlichen Daten auf Anforderung in angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Erfolgt dies von einzelnen Gebietskörperschaften trotz zweimaliger Aufforderung nicht oder nicht fristgerecht, wird auf der Grundlage der Kostenabrechnungen nach § 4 für das zu überprüfende Jahr eine Kostenschätzung durchgeführt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. § 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Gleichstellungsbestimmung
§ 6 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Übergangsbestimmung
§ 3 ÜbergangsbestimmungDer in § 2 Abs. 7 vorgesehene befristete Erstattungszeitraum für Kosten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird für die vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen Flüchtlinge ab dem 1. Januar 2005 wirksam.
Abrechnungsverfahren
§ 4 Abrechnungsverfahren(1) Kostenerstattungen nach den §§ 2 und 3 sind beim Landesverwaltungsamt zu beantragen. (2) Die Erstattung von Kosten nach den §§ 2 und 3 erfolgt kalendervierteljährlich. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag gewährt. Sie dürfen 90 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum zu erwartenden Erstattungen nicht übersteigen. (3) Maßgeblich für die Höhe der Erstattungsleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ist die jeweils am 15. Kalendertag eines Monats festgestellte Anzahl aufgenommener Flüchtlinge, für die eine Kostenerstattung nach diesen Bestimmungen erfolgt.
Kostenerstattung
§ 2 Kostenerstattung(1) Das Land erstattet den Landkreisen, kreisfreien Städten und in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 4 ThürFlüAG den kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die mit der Aufnahme und vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen verbundenen notwendigen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Soweit Absatz 7 keine abweichende Regelung trifft, werden erstattet: 1. für die Unterbringung eine monatliche Pauschale in Höhe von 155 Euro je aufgenommenen Flüchtling,2. für die Betreuung und Beratung der Flüchtlinge eine monatliche Pauschale in Höhe von 12,78 Euro je aufgenommenen Flüchtling,3. für sonstige Kosten, die bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, eine monatliche Pauschale in Höhe von 245,42 Euro je aufgenommenen Flüchtling, für den tatsächlich Leistungen erbracht werden,4. die nachgewiesenen Kosten für die Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften oder die Einrichtung von Pfortendiensten im Rahmen des vom Land veranlassten Umfangs und der für die jeweilige Unterkunft zugesagten Kostenerstattung. (2) (aufgehoben)(3) Die Höhe der Pauschalen nach Absatz 1 ist grundsätzlich jeweils nach zwei Jahren zu überprüfen. (4) Die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erfasst alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Schaffung der Unterbringungsplätze, deren Verwaltung, Ausstattung und Betrieb sowie dessen Einstellung entstehen. Weitere Kosten für die Unterbringung oder Kosten, die infolge der Wohnungsnahme außerhalb von Einrichtungen, die der vorläufigen Unterbringung dienen, entstehen, werden nicht erstattet. Die Einzelfallregelung des Absatzes 6 bleibt unberührt. (5) Soweit die notwendigen Kosten der Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie für Hilfen zur Pflege im Einzelfall über 2556,46 Euro je Flüchtling und Kalenderjahr liegen, wird der überschreitende Betrag gegen Einzelnachweis zusätzlich zur Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 erstattet. (6) Über die in den Absätzen 1 und 5 genannten Erstattungen hinaus erstattet das Land in besonders gelagerten Einzelfällen sonstige Kosten der Aufnahme und Unterbringung, die mit Einwilligung oder auf Veranlassung des Landes aufgrund eines dringenden öffentlichen Interesses verauslagt werden. (7) Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die im Rahmen der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anfallen, sowie Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und Absatz 5, die im Rahmen der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, werden für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG während der vorläufigen Unterbringung, längstens aber für 18 Monate erstattet. Diese Frist beginnt für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 ThürFlüAG am Tage der Aufnahme im Bundesgebiet, für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 5 ThürFlüAG mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die Höhe der monatlichen Pauschale beträgt 290 Euro. Die Sätze 1 bis 3 finden für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder entsprechende Anwendung, auch wenn diese die in § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
Kostenerstattung
§ 2 Kostenerstattung(1) Das Land erstattet den Landkreisen, kreisfreien Städten und in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 4 ThürFlüAG den kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die mit der Aufnahme und vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen verbundenen notwendigen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Soweit Absatz 7 keine abweichende Regelung trifft, werden erstattet: 1. für die Unterbringung eine monatliche Pauschale in Höhe von 177,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling,2. für die Betreuung und Beratung der Flüchtlinge eine monatliche Pauschale in Höhe von 24,45 Euro je aufgenommenen Flüchtling, sofern die in § 2 Abs. 1 der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung normierten Vorgaben erfüllt werden, im Übrigen 12,78 Euro,3. für sonstige Kosten, die bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, eine monatliche Pauschale in Höhe von 272,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling, für den tatsächlich Leistungen erbracht werden,4. die nachgewiesenen Kosten für die Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften oder die Einrichtung von Pfortendiensten im Rahmen des vom Land veranlassten Umfangs und der für die jeweilige Unterkunft zugesagten Kostenerstattung. (2) (aufgehoben)(3) Die Höhe der Pauschalen nach Absatz 1 ist grundsätzlich jeweils nach zwei Jahren zu überprüfen. (4) Die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erfasst alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Schaffung der Unterbringungsplätze, deren Verwaltung, Ausstattung und Betrieb sowie dessen Einstellung entstehen. Weitere Kosten für die Unterbringung oder Kosten, die infolge der Wohnungsnahme außerhalb von Einrichtungen, die der vorläufigen Unterbringung dienen, entstehen, werden nicht erstattet. Die Einzelfallregelung des Absatzes 6 bleibt unberührt. (5) Soweit die notwendigen Kosten der Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie für Hilfen zur Pflege im Einzelfall über 2556,46 Euro je Flüchtling und Kalenderjahr liegen, wird der überschreitende Betrag gegen Einzelnachweis zusätzlich zur Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 erstattet. (6) Über die in den Absätzen 1 und 5 genannten Erstattungen hinaus erstattet das Land in besonders gelagerten Einzelfällen sonstige Kosten der Aufnahme und Unterbringung, die mit Einwilligung oder auf Veranlassung des Landes aufgrund eines dringenden öffentlichen Interesses verauslagt werden. (7) Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die im Rahmen der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anfallen, sowie Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und Absatz 5, die im Rahmen der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, werden für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG während der vorläufigen Unterbringung, längstens aber für 18 Monate erstattet. Diese Frist beginnt für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 ThürFlüAG am Tage der Aufnahme im Bundesgebiet, für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 5 ThürFlüAG mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die Höhe der monatlichen Pauschale beträgt 290 Euro. Die Sätze 1 bis 3 finden für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder entsprechende Anwendung, auch wenn diese die in § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.
Kostenerstattung
§ 2 Kostenerstattung(1) Das Land erstattet den Landkreisen, kreisfreien Städten und in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 4 ThürFlüAG den kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die mit der Aufnahme und vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen verbundenen notwendigen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Soweit Absatz 7 keine abweichende Regelung trifft, werden erstattet: 1. für die Unterbringung eine monatliche Pauschale in Höhe von 183,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling,2. für die Betreuung und Beratung der Flüchtlinge eine monatliche Pauschale in Höhe von 24,45 Euro je aufgenommenen Flüchtling, sofern die in § 2 Abs. 1 der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung normierten Vorgaben erfüllt werden, im Übrigen 12,78 Euro,3. für sonstige Kosten, die bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, eine monatliche Pauschale in Höhe von 354,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling, für den tatsächlich Leistungen erbracht werden,4. die nachgewiesenen Kosten für die Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften oder die Einrichtung von Pfortendiensten im Rahmen des vom Land veranlassten Umfangs und der für die jeweilige Unterkunft zugesagten Kostenerstattung. (2) Abweichend von § 4 erstattet das Landesverwaltungsamt auf Antrag die Kosten, die bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes aufgrund einer für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2012 rückwirkend zu erbringenden Leistungsausreichung entstanden sind. (3) Die Höhe der Pauschalen nach Absatz 1 ist grundsätzlich jeweils nach zwei Jahren zu überprüfen. (4) Die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erfasst alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Schaffung der Unterbringungsplätze, deren Verwaltung, Ausstattung und Betrieb sowie dessen Einstellung entstehen. Weitere Kosten für die Unterbringung oder Kosten, die infolge der Wohnungsnahme außerhalb von Einrichtungen, die der vorläufigen Unterbringung dienen, entstehen, werden nicht erstattet. Die Einzelfallregelung des Absatzes 6 bleibt unberührt. (5) Soweit die notwendigen Kosten der Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie für Hilfen zur Pflege im Einzelfall über 2556,46 Euro je Flüchtling und Kalenderjahr liegen, wird der überschreitende Betrag gegen Einzelnachweis zusätzlich zur Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 erstattet. (6) Über die in den Absätzen 1 und 5 genannten Erstattungen hinaus erstattet das Land in besonders gelagerten Einzelfällen sonstige Kosten der Aufnahme und Unterbringung, die mit Einwilligung oder auf Veranlassung des Landes aufgrund eines dringenden öffentlichen Interesses verauslagt werden. (7) Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die im Rahmen der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anfallen, sowie Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und Absatz 5, die im Rahmen der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, werden für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG während der vorläufigen Unterbringung, längstens aber für 18 Monate erstattet. Diese Frist beginnt für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 ThürFlüAG am Tage der Aufnahme im Bundesgebiet, für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 5 ThürFlüAG mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die Höhe der monatlichen Pauschale beträgt 290 Euro. Die Sätze 1 bis 3 finden für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder entsprechende Anwendung, auch wenn diese die in § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
Inkrafttreten
§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Kostenerstattung
§ 2 Kostenerstattung(1) Das Land erstattet den Landkreisen, kreisfreien Städten und in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 4 ThürFlüAG den kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die mit der Aufnahme und vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen verbundenen notwendigen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Erstattet werden: 1. für die Unterbringung eine monatliche Pauschale in Höhe von 206,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling,2. für die Betreuung und Beratung der Flüchtlinge eine monatliche Pauschale in Höhe von 31,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling, sofern die in § 2 Abs. 1 der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung normierten Vorgaben erfüllt werden,3. für sonstige Kosten, die bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes entstehen, eine monatliche Pauschale in Höhe von 314,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling, für den tatsächlich Leistungen erbracht werden,4. die nachgewiesenen Kosten für die Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften oder die Einrichtung von Pfortendiensten im Rahmen des vom Land veranlassten Umfangs und der für die jeweilige Unterkunft zugesagten Kostenerstattung. (2) Abweichend von § 4 erstattet das Landesverwaltungsamt auf Antrag die Kosten, die bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes aufgrund einer für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2012 rückwirkend zu erbringenden Leistungsausreichung entstanden sind. (3) Die Höhe der Pauschalen nach Absatz 1 ist grundsätzlich jeweils nach zwei Jahren zu überprüfen. Hiervon unabhängig wird die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, abzüglich der darin enthaltenen pauschalierten Krankenkosten, zum 1. Januar eines jeden Jahres nach Maßgabe der jeweiligen Veränderungsrate nach § 28a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) fortgeschrieben, soweit keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII erfolgt.(4) Die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erfasst alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Schaffung der Unterbringungsplätze, deren Verwaltung, Ausstattung und Betrieb sowie dessen Einstellung entstehen. Weitere Kosten für die Unterbringung oder Kosten, die infolge der Wohnungsnahme außerhalb von Einrichtungen, die der vorläufigen Unterbringung dienen, entstehen, werden nicht erstattet. Die Einzelfallregelung des Absatzes 6 bleibt unberührt. (5) Soweit die notwendigen Kosten der Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie für Hilfen zur Pflege im Einzelfall über 1 000,00 Euro je Flüchtling und Kalenderjahr liegen, wird der überschreitende Betrag gegen Einzelnachweis zusätzlich zur Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 erstattet. (6) Über die in den Absätzen 1 und 5 genannten Erstattungen hinaus erstattet das Land in besonders gelagerten Einzelfällen sonstige Kosten der Aufnahme und Unterbringung, die mit Einwilligung oder auf Veranlassung des Landes aufgrund eines dringenden öffentlichen Interesses verauslagt werden. (7) Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die im Rahmen der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch anfallen, sowie Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, die im Rahmen der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, werden für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG während der vorläufigen Unterbringung, längstens aber für 18 Monate erstattet. Diese Frist beginnt für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 ThürFlüAG am Tage der Aufnahme im Bundesgebiet, für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 5 ThürFlüAG mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die Sätze 1 und 2 finden für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder entsprechende Anwendung, auch wenn diese die in § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
Investitionspauschale
§ 3 InvestitionspauschaleÜber die Pauschale des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hinaus werden vom Land für geplante oder getätigte Investitionen der Landkreise und kreisfreien Städte zur Neuschaffung von Unterbringungsplätzen in Gemeinschaftsunterkünften auf Antrag pauschal 7 500,00 Euro je neu geschaffenem Unterbringungsplatz gezahlt, wenn die Notwendigkeit der Investition durch das Landesverwaltungsamt schriftlich anerkannt worden ist. Die Zahlung der Investitionspauschale für geplante oder getätigte Investitionen setzt voraus, dass sich das Grundstück oder das Gebäude, in das investiert wird, im Eigentum des Aufgabenträgers befindet oder, bei Investitionen in ein nicht im Eigentum des Aufgabenträgers befindliches Objekt, die Investition auf die an Dritte zu leistenden Mietzahlungen angerechnet wird. Voraussetzung für die Zahlung ist weiter, dass die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren sichergestellt ist. Die Regelung findet auf Investitionen, die ab dem 1. Januar 2014, aber vor dem Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz getätigt worden sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anerkennung durch das Landesverwaltungsamt nachträglich erfolgen kann, wenn die Anerkennung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz beantragt wird.
Abrechnungsverfahren
§ 4 Abrechnungsverfahren(1) Leistungen nach den §§ 2 und 3 sind beim Landesverwaltungsamt zu beantragen. (2) Die Erstattung von Kosten nach § 2 erfolgt kalendervierteljährlich. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag gewährt. Sie dürfen 90 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum zu erwartenden Erstattungen nicht übersteigen. (3) Maßgeblich für die Höhe der Erstattungsleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ist die jeweils am 15. Kalendertag eines Monats festgestellte Anzahl aufgenommener Flüchtlinge, für die eine Kostenerstattung nach diesen Bestimmungen erfolgt.
Kostenerstattung
§ 2 Kostenerstattung(1) Das Land erstattet den Landkreisen, kreisfreien Städten und in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 4 ThürFlüAG den kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die mit der Aufnahme und vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen verbundenen notwendigen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Erstattet werden: 1. für die Unterbringung eine monatliche Pauschale in Höhe von 206,00 Euro*) je aufgenommenen Flüchtling,2. für die Betreuung und Beratung der Flüchtlinge eine monatliche Pauschale in Höhe von 38,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling, sofern die in § 2 Abs. 1 der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung normierten Vorgaben erfüllt werden,3. für sonstige Kosten, die bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes entstehen, eine monatliche Pauschale in Höhe von 314,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling, für den tatsächlich Leistungen erbracht werden,4. die nachgewiesenen Kosten für die Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften oder die Einrichtung von Pfortendiensten im Rahmen des vom Land veranlassten Umfangs und der für die jeweilige Unterkunft zugesagten Kostenerstattung. (2) Abweichend von § 4 erstattet das Landesverwaltungsamt auf Antrag die Kosten, die bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes aufgrund einer für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2012 rückwirkend zu erbringenden Leistungsausreichung entstanden sind. (3) Die Höhe der Pauschalen nach Absatz 1 ist grundsätzlich jeweils nach zwei Jahren zu überprüfen. Hiervon unabhängig wird die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, abzüglich der darin enthaltenen pauschalierten Krankenkosten, zum 1. Januar eines jeden Jahres nach Maßgabe der jeweiligen Veränderungsrate nach § 28a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) fortgeschrieben, soweit keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII erfolgt.(4) Die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erfasst alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Schaffung der Unterbringungsplätze, deren Verwaltung, Ausstattung und Betrieb sowie dessen Einstellung entstehen. Weitere Kosten für die Unterbringung oder Kosten, die infolge der Wohnungsnahme außerhalb von Einrichtungen, die der vorläufigen Unterbringung dienen, entstehen, werden nicht erstattet. Die Einzelfallregelung des Absatzes 6 bleibt unberührt. (5) Soweit die notwendigen Kosten der Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie für Hilfen zur Pflege im Einzelfall über 1 000,00 Euro je Flüchtling und Kalenderjahr liegen, wird der überschreitende Betrag gegen Einzelnachweis zusätzlich zur Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 erstattet. (6) Über die in den Absätzen 1 und 5 genannten Erstattungen hinaus erstattet das Land in besonders gelagerten Einzelfällen sonstige Kosten der Aufnahme und Unterbringung, die mit Einwilligung oder auf Veranlassung des Landes aufgrund eines dringenden öffentlichen Interesses verauslagt werden. (7) Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die im Rahmen der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch anfallen, sowie Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, die im Rahmen der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, werden für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG während der vorläufigen Unterbringung, längstens aber für 18 Monate erstattet. Diese Frist beginnt für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 ThürFlüAG am Tage der Aufnahme im Bundesgebiet, für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 5 ThürFlüAG mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die Sätze 1 und 2 finden für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder entsprechende Anwendung, auch wenn diese die in § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
Kostenerstattung
§ 2 Kostenerstattung(1) Das Land erstattet den Landkreisen, kreisfreien Städten und in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 4 ThürFlüAG den kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die mit der Aufnahme und vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen verbundenen notwendigen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Erstattet werden: 1. für die Unterbringung eine monatliche Pauschale in Höhe von 206,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling,2. für die Betreuung und Beratung der Flüchtlinge eine monatliche Pauschale in Höhe von 46,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling, sofern die in § 2 Abs. 1 der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung normierten Vorgaben erfüllt werden,3. für sonstige Kosten, die bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes entstehen, eine monatliche Pauschale in Höhe von 314,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling, für den tatsächlich Leistungen erbracht werden,4. die nachgewiesenen Kosten für die Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften oder die Einrichtung von Pfortendiensten im Rahmen des vom Land veranlassten Umfangs und der für die jeweilige Unterkunft zugesagten Kostenerstattung. (2) Abweichend von § 4 erstattet das Landesverwaltungsamt auf Antrag die Kosten, die bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes aufgrund einer für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2012 rückwirkend zu erbringenden Leistungsausreichung entstanden sind. (3) Die Höhe der Pauschalen nach Absatz 1 ist grundsätzlich jeweils nach zwei Jahren zu überprüfen. Hiervon unabhängig wird die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, abzüglich der darin enthaltenen pauschalierten Krankenkosten, zum 1. Januar eines jeden Jahres nach Maßgabe der jeweiligen Veränderungsrate nach § 28a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) fortgeschrieben, soweit keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII erfolgt.(4) Die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erfasst alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Schaffung der Unterbringungsplätze, deren Verwaltung, Ausstattung und Betrieb sowie dessen Einstellung entstehen. Weitere Kosten für die Unterbringung oder Kosten, die infolge der Wohnungsnahme außerhalb von Einrichtungen, die der vorläufigen Unterbringung dienen, entstehen, werden nicht erstattet. Die Einzelfallregelung des Absatzes 6 bleibt unberührt. (5) Soweit die notwendigen Kosten der Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie für Hilfen zur Pflege im Einzelfall über 1 000,00 Euro je Flüchtling und Kalenderjahr liegen, wird der überschreitende Betrag gegen Einzelnachweis zusätzlich zur Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 erstattet. (6) Über die in den Absätzen 1 und 5 genannten Erstattungen hinaus erstattet das Land in besonders gelagerten Einzelfällen sonstige Kosten der Aufnahme und Unterbringung, die mit Einwilligung oder auf Veranlassung des Landes aufgrund eines dringenden öffentlichen Interesses verauslagt werden. (7) Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die im Rahmen der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch anfallen, sowie Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, die im Rahmen der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, werden für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG während der vorläufigen Unterbringung, längstens aber für 18 Monate erstattet. Diese Frist beginnt für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 ThürFlüAG am Tage der Aufnahme im Bundesgebiet, für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 5 ThürFlüAG mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die Sätze 1 und 2 finden für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder entsprechende Anwendung, auch wenn diese die in § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
Investitionspauschalen
§ 3 InvestitionspauschalenÜber die Pauschale des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hinaus werden vom Land für geplante oder getätigte Investitionen der Landkreise und kreisfreien Städte zur Neuschaffung von Unterbringungsplätzen in Gemeinschaftsunterkünften auf Antrag pauschal 7 500,00 Euro je neu geschaffenem Unterbringungsplatz und für geplante oder getätigte Investitionen der Landkreise und kreisfreien Städte zur Neuschaffung von Unterbringungsplätzen in Wohnungen auf Antrag pauschal 1 000,00 Euro je neu geschaffenen Unterbringungsplatz gezahlt. Voraussetzung für die Zahlung der jeweiligen Investitionspauschale ist, dass durch das Landesverwaltungsamt schriftlich die Notwendigkeit der Investition anerkannt worden ist. Die Zahlung der jeweiligen Investitionspauschale setzt weiter voraus, dass sich das Objekt, in das investiert wird, im Eigentum des Aufgabenträgers befindet oder, bei Investitionen in ein nicht im Eigentum des Aufgabenträgers befindliches Objekt, die Investitionen am Objekt bei der Höhe der an Dritte zu leistenden Mietzahlungen angerechnet werden. Weitere Voraussetzung für die Zahlung der Investitionspauschale zur Neuschaffung von Unterbringungsplätzen in Gemeinschaftsunterkünften ist, dass die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren sichergestellt wird. Weitere Voraussetzung für die Zahlung der Investitionspauschale zur Neuschaffung von Unterbringungsplätzen in Wohnungen ist, dass die Nutzung als Wohnung zur Unterbringung von Asylbewerbern über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren sichergestellt wird.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. § 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Aufgrund des § 7 Abs. 1 und 2 des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes (ThürFlüAG) vom 16. Dezember 1997 (GVBl. S. 541) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und im Benehmen mit dem Ministerium für Soziales und Gesundheit:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichFlüchtlinge im Sinne dieser Verordnung sind Ausländer nach § 1 ThürFlüAG in der jeweils geltenden Fassung.
In-Kraft-Treten
§ 5 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.