Thüringer Verordnung über die Fischerprüfung (ThürFischPVO) Vom 12. Juli 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 12.07.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 427
Thüringer Verordnung über die Fischerprüfung (ThürFischPVO) vom 12. Juli 1993
V aufgeh. durch § 53 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 11. August 2020 (GVBl. S. 457)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert und § 11 aufgehoben durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GVBl. S. 109) |
Prüfungstermin
§ 4 Prüfungstermin(1) Die Prüfungstermine werden von den unteren Fischereibehörden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr angesetzt. Sie sind von der unteren Fischereibehörde mindestens drei Monate zuvor in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzugeben. (2) Die Prüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seine Hauptwohnung hat.Mit Einwilligung der zuständigen unteren Fischereibehörde kann die Prüfung auch vor dem Prüfungsausschuss einer anderen Fischereibehörde abgelegt werden. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten und oberen Fischereibehörde sowie der unteren Naturschutzbehörde können bei der Prüfung zugegen sein. (4) Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung sind auf Antragsformularen nach Anlage 1 zu stellen. Die Formulare gibt die untere Fischereibehörde aus.
Inkrafttreten
§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.