FHSchmalHSchulModEV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Erprobung eines reformorientierten Hochschulmodells an der Fachhochschule Schmalkalden Vom 4. März 2008

Ausfertigungsdatum:
04.03.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 65
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Thüringer Verordnung zur Erprobung eines reformorientierten Hochschulmodells an der Fachhochschule ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149, 210)
§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2019 außer Kraft.

Eingangsformel FHSchmalHSchulModEV

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) verordnet das Kultusministerium:

§ 1

Erweitertes Präsidium

§ 1 Erweitertes Präsidium(1) Mit dem Ziel, die Entscheidungsfähigkeit zu verbessern und Entscheidungsprozesse innerhalb der Hochschule zu beschleunigen, richtet die Fachhochschule Schmalkalden neben dem in § 27 ThürHG geregelten Präsidium ein zusätzliches Gremium, das Erweiterte Präsidium, ein. (2) Dem Erweiterten Präsidium gehören die Mitglieder des Präsidiums sowie die Dekane der Fachbereiche an. Es wird vom Präsidenten geleitet. Ihm steht die Richtlinienkompetenz innerhalb des Erweiterten Präsidiums zu. § 27 Abs. 2 ThürHG bleibt unberührt. Das Nähere regelt die Grundordnung. (3) Führt der Präsident die Amtsbezeichnung "Rektor" (§ 31 Abs. 9 ThürHG), führt das Erweiterte Präsidium die Bezeichnung "Erweitertes Rektorat".

§ 2

Aufgaben und Beschlussfassung des Erweiterten Präsidiums

§ 2 Aufgaben und Beschlussfassung des Erweiterten Präsidiums(1) Das Erweiterte Präsidium beschließt 1. die Leitlinien für die Verhandlungen über den Abschluss der Rahmenvereinbarung mit der Landesregierung und von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium, den Fachbereichen sowie den wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten; vor der Beschlussfassung der Leitlinien der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium sind die Stellungnahmen des Hochschulrats nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ThürHG und des Senats nach § 33 Abs. 1 Nr. 6 ThürHG zu würdigen,2. die Aufstellung und Fortschreibung der Struktur- und Entwicklungspläne, wobei die Aufstellung und Fortschreibung nur unter Berücksichtigung und Würdigung des Beschlusses des Hochschulrats nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ThürHG sowie der Stellungnahme des Senats nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 ThürHG erfolgen kann,3. die Grundsätze der Ausstattung und der Mittelverteilung nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 ThürHG, wobei die Beschlussfassung nur unter Berücksichtigung und Würdigung des Beschlusses des Hochschulrats nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ThürHG sowie der Stellungnahme des Senats nach § 33 Abs. 1 Nr. 11 ThürHG erfolgen kann,4. die Vorgaben für die studiengangs- und lehrveranstaltungsbezogene Kenngröße für die Ressourcenverwendung,5. die Lehrplanung der Hochschule sowie die Verteilung der Lehraufgaben nach Maßgabe der Grundordnung,6. die Einsetzung von Kommissionen nach Maßgabe der Grundordnung sowie die Bestellung der Kommissionsmitglieder,7. über die Bestellung der Berufungsbeauftragten,8. über die Zustimmung zur Bestellung der Beauftragten des Präsidiums sowie9. die Geschäftsordnung des Präsidiums. Darüber hinaus berät das Erweiterte Präsidium das Präsidium bei der Wahrnehmung seiner weiteren gesetzlichen Aufgaben nach § 27 Abs. 3 ThürHG; das Nähere bestimmt die Grundordnung. (2) Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder sowie der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Präsidiums.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.