ThürFwLAPO · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Laufbahnen, die Ausbildung und die Prüfung der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Thüringer Feuerwehr-Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung - ThürFwLAPO -) Vom 20. Dezember 2016

Ausfertigungsdatum:
20.12.2016
Fundstelle:
GVBl. 2017, 2
57 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 13 Abs. 1)

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 14 Abs. 2 und 4, § 15 Abs. 1)GrundausbildungslehrgangLehrfächer und Lehrgangsumfang: Feuerwehrtechnische Grundausbildung Stunden 1. Allgemeine Grundlagen 50 2. Verwaltungsrecht 48 3. Naturwissenschaftliche Grundlagen 86 4. Baukunde und vorbeugender Brandschutz 24 5. Fahrzeug- und Gerätekunde 106 6. Fernmeldedienst 26 7. Einsatzlehre 56 8. Atemschutzlehre 32 9. ABC-Einsatz 66 10. Einsatzausbildung 224 11. Sport und Gesundheitsförderung 84 12. Zwischenprüfung, Sonstiges 88 Gesamt 890 Abschlusslehrgang 1. Allgemeines 61 2. Führungslehre 80 3. Ausbildungslehre 40 4. Fernmeldedienst 23 5. Führen im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz 63 6. Führen im ABC-Einsatz 80 7. Vorbeugender Gefahrenschutz 36 8. Sport und Gesundheitsförderung 10 9. Arbeits- und Reservestunden 8 10. Laufbahnprüfung 79 Gesamt 480 Stundentafel zum GrundausbildungslehrgangLehrfächer und Lehrumfang: Stunden theoretisch Stunden praktisch 1. Allgemeine Grundlagen Organisation/Dienstbetrieb der Feuerwehr 10 0 Erste Hilfe 16 0 Deutsch 12 0 Unfallverhütung 12 0 Gesamt 50 0 2. Verwaltungsrecht Staatsaufbau 12 0 Rechtsgrundlagen im Brand- und Katastrophenschutz 20 0 Beamtenrecht 10 0 Disziplinarrecht 2 0 Personalvertretungsrecht 2 0 Verkehrsrecht 2 0 Gesamt 48 0 3. Naturwissenschaftliche Grundlagen Fachrechnen 16 0 Physik 20 0 Chemie 20 0 Brandlehre 16 0 Löschlehre 14 0 Gesamt 86 0 4. Baukunde und vorbeugender Brandschutz Grundlagen 4 0 Baustoffe 4 0 Bauteile 4 0 Brandschutzeinrichtungen 2 4 Brandsicherheitswachdienst 2 4 Gesamt 16 8 5. Fahrzeug- und Gerätekunde Normung 2 0 Fahrzeugklassifizierung 4 0 Fahrzeugkunde 6 16 Pumpenkunde 8 18 Gerätekunde 16 6 Schutzausrüstung und -kleidung 6 2 Handfeuerlöscher 6 2 Rettungsgeräte 12 2 Gesamt 60 46 6. Fernmeldedienst Grundlagen 8 0 Sprechfunkanlagen 6 4 Leitstellenbetrieb 2 0 Funkbetrieb 2 4 Gesamt 18 8 7. Einsatzlehre Gefahren der Einsatzstelle 8 0 Einsatzlehre - Trupptaktik 20 0 Löschwasserversorgung 8 8 Einsatzstellenarbeit/Brandursache 2 0 Stressbewältigung/Krisenintervention 8 0 Überdruckbelüftung/Entrauchung 2 0 Gesamt 48 8 8. Atemschutzlehre Atmung 2 0 Atemgifte 2 0 Atemschutzgeräte 8 10 Einsatzgrundsätze nach FwDV 7 2 0 Gewöhnungsübungen 0 8 Gesamt 14 18 9. ABC-Einsatz Gefährliche Stoffe 10 0 Mess- und Nachweisgeräte 4 6 Strahlenschutz 8 6 Schutzausrüstung 4 0 Einheiten im ABC-Einsatz 0 28 Gesamt 26 40 10. Einsatzausbildung Tragbare Leitern 0 16 Einheiten im Löscheinsatz 6 104 Einsatz auf Gewässern 2 6 Retten/Selbstretten/Knoten 0 16 Motorkettensäge 8 30 Einheiten im Hilfeleistungseinsatz 4 32 Gesamt 20 204 11. Sport und Gesundheitsförderung Grundlagen der Gesundheitsvorsorge 2 0 Ernährungslehre 2 0 Trainingslehre 2 0 Allgemeine Athletik und Schwimmen 0 46 Rettungsschwimmen 8 24 Gesamt 14 70 12. Zwischenprüfung, Sonstiges Exkursion 0 8 Klausuren und Prüfung 56 24 Gesamt 56 32 Stundentafel zum AbschlusslehrgangLehrfächer und Lehrumfang: Stunden theoretisch Stunden praktisch 1. Allgemeines Staats- und Kommunalrecht 6 0 Verwaltungsrecht 14 0 Brandschutzrecht/Einsatzrecht 16 0 Katastrophenschutzrecht 6 0 Rettungsdienstrecht 6 0 Öffentliches Dienstrecht 5 0 Unfallverhütung 5 0 Normung 3 0 Gesamt 61 0 2. Führungslehre Grundlagen der Führung von Menschen 15 5 Führungssysteme und Führungsorganisation 5 10 Führungsvorgang 16 0 Führungsmittel 6 10 Alarm- und Einsatzplanung 8 2 Einsatzstellenarbeit/Brandursachenermittlung 3 0 Gesamt 53 27 3. Ausbildungslehre Grundlagen 18 0 Ausbilden im Feuerwehrdienst 12 10 Gesamt 30 10 4. Fernmeldedienst Informationsverarbeitung 6 4 Fernmeldeorganisation 3 2 Fernmeldegeräte 5 3 Gesamt 14 9 5. Führen im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz Brandstoffe und Löschmittel 8 0 Gefahren an der Einsatzstelle 6 0 Löschwasserförderung 6 0 Einsatztaktik/Führen im Einsatz 13 30 Gesamt 33 30 6. Führen im ABC-Einsatz Grundlagen des Führens im ABC-Einsatz 22 0 Mess- und Nachweistechnik im ABC-Einsatz 11 17 Einsatztaktik/Führen im Einsatz 0 30 Gesamt 33 47 7. Vorbeugender Gefahrenschutz Allgemeine Rechtsgrundlagen 8 0 Bauordnungsrecht 5 0 Brandschutzeinrichtungen in Gebäuden 3 6 Gefahrenverhütungsschau 4 0 Löschwasserversorgung 3 0 Energie- und Gasversorgungsanlagen 4 0 Brandsicherheitswachdienst 3 0 Gesamt 30 6 8. Sport und Gesundheitsförderung Gesamt 0 10 9. Arbeits- und Reservestunden Gesamt 0 8 10. Laufbahnprüfung Schriftliche Prüfung 15 0 Planspiel 0 16 Lehrprobe 0 16 Praktische Prüfung 0 24 Mündliche Prüfung 8 0 Gesamt 23 56

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 16 Abs. 7)

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 20 Abs. 3)

Anlage 5

Anlage 5 (zu § 25 Abs. 4)

Anlage 6

Anlage 6 (zu § 27 Abs. 3)

Anlage 7

Anlage 7 (zu § 32 Abs. 1 und 3)

Anlage 8

Anlage 8 (zu § 34)

Eingangsformel ThürFwLAPO

Aufgrund des § 14 Abs. 1, 2 und 5 und des § 51 Abs. 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Laufbahnen sowie die Ausbildung und Prüfung für die Beamten des mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise, Zweckverbände und des Landes. (2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Thüringer Laufbahngesetzes.

§ 10

Ausbildungsgang

§ 10 AusbildungsgangDer Vorbereitungsdienst besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildungszeit gliedert sich in 1. die Grundausbildung und die Zwischenprüfung von sechs Monaten,2. die Ausbildung zum Rettungssanitäter von drei Monaten,3. die berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen und Rettungsdienst sowie die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse C von zwölf Monaten und4. den Abschlusslehrgang sowie die Laufbahnprüfung von drei Monaten.

§ 11

Bewertung von Leistungen

§ 11 Bewertung von LeistungenDurchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 1. sehr gut 14 bis 15 Punkte, 2. gut 11 bis 13,99 Punkte, 3. befriedigend 8 bis 10,99 Punkte, 4. ausreichend 5 bis 7,99 Punkte, 5. mangelhaft 2 bis 4,99 Punkte, 6. ungenügend 0 bis 1,99 Punkte.

§ 12

Ziel, Inhalt und Ablauf

§ 12 Ziel, Inhalt und Ablauf(1) In den berufspraktischen Ausbildungszeiten sind die Anwärter in die für die Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, bei allen Tätigkeiten mitzuwirken. (2) Während der berufspraktischen Ausbildung ist unter Verantwortung der Ausbildungsbehörden die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse C durchzuführen. Darüber hinaus ist der Lehrgang „Maschinist mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst“ an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule zu absolvieren. (3) Die Anwärter können in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes während des Urlaubs, der Erkrankung oder der Beurlaubung von Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zu deren Vertretung herangezogen werden, wenn hierdurch das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. (4) Die Ausbildungsbehörden wählen unter Beteiligung der Ausbildungsbeauftragten die Ausbildungsstellen nach dem Ausbildungsziel, unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse, aus. Grundsätzlich soll für jeden Anwärter der vorgesehene Ausbildungsgang im Voraus festgelegt werden. Dabei kann vorgesehen werden, dass Anwärter auch bei Ausbildungsstellen anderer Dienstherrn ausgebildet werden. (5) Die berufspraktische Ausbildung soll auf unterschiedlichen Ausbildungsplätzen in zwei- bis viermonatigen Ausbildungsabschnitten stattfinden.

§ 13

Befähigungsbericht

§ 13 Befähigungsbericht(1) Unmittelbar vor Ablauf der berufspraktischen Ausbildung hat der Ausbildungsleiter unter Beteiligung der Ausbildungsbeauftragten einen Befähigungsbericht über den Anwärter nach dem Muster der Anlage 1 zu fertigen.(2) Im Befähigungsbericht sind insbesondere die geistigen Eigenschaften, die fachlichen Kenntnisse und das Verhalten während der Ausbildung des Anwärters zu bewerten. (3) Der Befähigungsbericht ist vom Ausbildungsleiter mit dem Anwärter zu besprechen. Der Befähigungsbericht ist zur Ausbildungsakte zu nehmen. Der Anwärter erhält eine Durchschrift.

§ 14

Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zum Rettungssanitäter

§ 14 Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zum Rettungssanitäter(1) Die für die Laufbahn erforderliche fachtheoretische Ausbildung wird durch die Ausbildungsbehörde in einem Grundausbildungslehrgang, der Ausbildung zum Rettungssanitäter sowie einem Abschlusslehrgang an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule vermittelt. (2) Im Grundausbildungslehrgang wird feuerwehrtechnisches Grundwissen vermittelt. Der Grundausbildungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab. Inhalt und Umfang der Grundausbildung ergeben sich aus der Anlage 2. Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Fächer und sonstigen Lehrveranstaltungen legt die Ausbildungsbehörde in Ausbildungsplänen fest. (3) Die Ausbildung und Prüfung zum Rettungssanitäter wird in einem Ausbildungsgang an Einrichtungen absolviert, die dafür durch das für medizinische Fragen des Rettungsdienstes zuständige Ministerium zugelassen sind. (4) Im Abschlusslehrgang werden Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrgangs vertieft und ergänzt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrgangs ergeben sich aus der Anlage 2. Der Abschlusslehrgang endet mit der Laufbahnprüfung.

§ 15

Leistungsnachweise im Grundausbildungslehrgang

§ 15 Leistungsnachweise im Grundausbildungslehrgang(1) Für jedes Lehrfach der Grundausbildung nach Anlage 2 sind die erbrachten Leistungen zu beurteilen. (2) Im Grundausbildungslehrgang sind von dem Anwärter mindestens acht Pflichtklausuren anzufertigen. Die Gesamtbearbeitungszeit muss mindestens zwölf Unterrichtsstunden betragen. Eine Pflichtklausur umfasst in der Regel eine Bearbeitungszeit von ein bis zwei Unterrichtsstunden. Sie ist unter Aufsicht und nur unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel anzufertigen. (3) Wird eine Pflichtklausur aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger von dem Anwärter nicht zu vertretender Umstände versäumt, ist eine vergleichbare Pflichtklausur anzufertigen. Wird bei der Erbringung einer Pflichtklausur ein Täuschungsversuch zu eigenem oder fremdem Vorteil unternommen, ist sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten; das Gleiche gilt, wenn eine Pflichtklausur versäumt wird, ohne dass ein ausreichender Entschuldigungsgrund nach Satz 1 vorliegt. (4) Die praktischen Übungen, in denen der Anwärter bezüglich der sicheren Handhabung der Geräte, des einsatztaktisch richtigen Verhaltens und der Zusammenarbeit in der Gruppe unterwiesen wird, sowie Leistungen im Fach Sport und Gesundheitsförderung sind zu bewerten. (5) Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sind dem Anwärter in angemessener Frist bekannt zu geben. (6) Aus dem Notendurchschnitt der Pflichtklausuren und den Noten für praktische Übungen sowie der Note im Fach Sport und Gesundheitsförderung wird eine Vornote im Verhältnis 1:1:1 gebildet. Die Vornote ist dem Anwärter bekannt zu geben.

§ 16

Zwischenprüfung

§ 16 Zwischenprüfung(1) Mit der Zwischenprüfung haben die Anwärter nachzuweisen, dass sie Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der weiteren Ausbildung entsprechen werden. (2) Die Zwischenprüfung besteht aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung zum Nachweis feuerwehrtechnischer Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Die praktische Prüfung umfasst eine Gruppenübung auf dem Gebiet der Brandbekämpfung oder technischen Hilfeleistung sowie einem Übungszirkel mit vier praktischen Übungen. Zu bewerten ist die Handhabung der Geräte, in der Gruppenübung zusätzlich die Zusammenarbeit in der Gruppe sowie das einsatztaktische Verhalten. § 25 Abs. 4, § 29 Abs. 3 und 4 sowie § 30 gelten entsprechend. (4) Die mündliche Prüfung dient dem Nachweis des feuerwehrtechnischen Wissens. Je Anwärter soll eine Prüfungszeit von zehn Minuten angesetzt werden. Die Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 3 und 4 sowie § 30 gelten entsprechend. (5) Das Ergebnis der Zwischenprüfung ergibt sich aus 1. der Vornote (§ 15 Abs. 6),2. der Note der praktischen Prüfung und3. der Note der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1:1:1. (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1. 70 v. H. der Pflichtklausuren aus der Grundausbildung mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurden,2. der Durchschnitt aller Pflichtklausuren der Grundausbildung mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt und3. die Noten der praktischen und mündlichen Prüfung jeweils mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) betragen. (7) Die Ermittlung des Ergebnisses der Zwischenprüfung ist von der Prüfungskommission in einer Niederschrift nach Anlage 3 festzuhalten und zur Prüfungsakte zu nehmen. Das Ergebnis ist dem Anwärter und den Einstellungsbehörden in angemessener Frist schriftlich bekannt zu geben.

§ 17

Folgen bei Nichtbestehen

§ 17 Folgen bei Nichtbestehen(1) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die einmalige Wiederholung auch von Teilen der Zwischenprüfung ist möglich. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich dadurch nicht. (2) Ist die Zwischenprüfung aufgrund einer niedrigeren Bewertung als nach § 16 Abs. 6 Nr. 1 oder 2 nicht bestanden, können alle Pflichtklausuren, die mit schlechter als „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurden, innerhalb von zwei Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung wiederholt werden. (3) Ist die Zwischenprüfung aufgrund einer niedrigeren Bewertung als nach § 16 Abs. 6 Nr. 3 nicht bestanden, ist der betreffende Teil der Zwischenprüfung innerhalb von zwei Monaten zu wiederholen. (4) Entspricht das Gesamtergebnis auch nach einer Wiederholung nach den Absätzen 2 oder 3 nicht den Anforderungen des § 16 Abs. 6, ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Der Anwärter erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird.

§ 18

Grundsätze der Laufbahnprüfung

§ 18 Grundsätze der Laufbahnprüfung(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter über die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden verfügt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlich sind. (2) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer 1. die Zwischenprüfung,2. die Prüfung zum Rettungssanitäter und3. die Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse C bestanden sowie 4. mindestens das Deutsche Feuerwehr Fitness-Abzeichen in Bronze und5. mindestens das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze erworben hat.(3) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie soll spätestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. Ablauf, Ort und Zeit der Laufbahnprüfung bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission und gibt dies den Anwärtern mit Beginn des Abschlusslehrgangs bekannt.

§ 19

Schriftliche Prüfung

§ 19 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung sind insgesamt fünf Prüfungsarbeiten jeweils in folgenden Fachkomplexen anzufertigen: 1. Allgemeines,2. Führungs-, Ausbildungslehre,3. Fernmeldedienst, Führen im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz,4. Führen im ABC-Einsatz und5. Vorbeugender Gefahrenschutz. Die Bearbeitungszeit für eine Prüfungsarbeit soll in der Regel drei Zeitstunden betragen. (2) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten wählt der Vorsitzende der Prüfungskommission aus jeweils mindestens zwei Vorschlägen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Lehrkräfte aus. Stellt der Vorsitzende die Aufgaben selbst, so bestimmt er für die Auswahl ein Mitglied der Prüfungskommission. Die Prüfungsgebiete werden den Anwärtern spätestens drei Wochen vor der jeweiligen Prüfungsarbeit durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekannt gegeben. (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.

§ 2

Laufbahnen, Amtsbezeichnungen

§ 2 Laufbahnen, Amtsbezeichnungen(1) Der feuerwehrtechnische Dienst umfasst die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes. (2) Die Beamten führen in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Amtsbezeichnungen: 1. in der Probezeit (Besoldungsgruppe A 7) Brandmeister (BM), 2. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) Brandmeister (BM), 3. in den Beförderungsämtern der a) Besoldungsgruppe A 8 Oberbrandmeister (OBM) und b) Besoldungsgruppe A 9 Hauptbrandmeister (HBM). (3) Die Beamten führen in der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Amtsbezeichnungen: 1. in der Probezeit (Besoldungsgruppe A 10) Brandoberinspektor (BOI), 2. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10) Brandoberinspektor (BOI), 3. in den Beförderungsämtern der a) Besoldungsgruppe A 11 Brandamtmann (BA), b) Besoldungsgruppe A 12 Brandamtsrat (BAR) und c) Besoldungsgruppe A 13 Brandoberamtsrat (BOAR).(4) Die Beamten führen in der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Amtsbezeichnungen: 1. in der Probezeit (Besoldungsgruppe A 13) Brandrat (BR), 2. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Brandrat (BR), 3. in den Beförderungsämtern der a) Besoldungsgruppe A 14 Oberbrandrat (OBR), b) Besoldungsgruppe A 15 Branddirektor (BD) und c) Besoldungsgruppe A 16 Leitender Branddirektor (LtdBD).(5) Beamten, die die Laufbahnbefähigung nach § 24 Satz 1 ThürLaufbG erworben haben, dürfen Beförderungsämter erst verliehen werden, wenn sie die nach § 24 Satz 2 ThürLaufbG angeordneten Unterweisungs- und Fortbildungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen haben.

§ 20

Aufsicht bei den Prüfungsarbeiten

§ 20 Aufsicht bei den Prüfungsarbeiten(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welche Personen während der Anfertigung von Prüfungsarbeiten die Aufsicht führen. Den Aufsichtführenden werden die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag übergeben. Der Umschlag ist erst zu Beginn der schriftlichen Prüfung in Gegenwart der Anwärter zu öffnen. (2) Bei der Anfertigung von Prüfungsarbeiten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung können die Anwärter den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Einwilligung der Aufsichtführenden verlassen. Es darf grundsätzlich nicht mehr als eine Person zur selben Zeit abwesend sein. Die Aufsichtführenden vermerken auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Abgabe und bestätigen diese mit dem Namenszeichen. (3) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigen die Aufsichtführenden eine Niederschrift nach Anlage 4 an, in der jede Täuschungshandlung oder Störung, das Fernbleiben von Anwärtern und sonstige Unregelmäßigkeiten vermerkt werden. Wenn die Aufsichtführenden Täuschungsversuche feststellen und in die Niederschrift aufnehmen, haben sie die Täuschenden unverzüglich darüber zu informieren. Die Beweismittel sind sicherzustellen. Die Niederschrift ist zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 21

Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsarbeiten

§ 21 Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsarbeiten(1) Die Anwärter versehen die Prüfungsarbeit mit einer Kennzahl, die vor Aushändigung der ersten Prüfungsarbeit durch Ziehung ermittelt wird. Die Prüfungsarbeiten dürfen keinen sonstigen Hinweis auf die Person des Anwärters enthalten. Die Ziehung der Kennzahl ist in einer Niederschrift festzuhalten, die bei der Ausbildungsbehörde bis zur endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten unter Verschluss zu halten ist. (2) Nach Ablauf der für die Lösung der Aufgaben bestimmten Zeit haben die Anwärter die Prüfungsarbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungsfrist darf nicht verlängert werden. (3) Die Aufsichtführenden verschließen die Prüfungsarbeiten in einem Umschlag und übermitteln diesen mit der nach § 20 Abs. 3 Satz 1 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich an den Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 22

Anonymität

§ 22 AnonymitätDie Identität der Anwärter darf der Prüfungskommission und den Korrektoren erst nach Bewertung aller Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Person eines Anwärters, die ein Mitglied der Prüfungskommission oder ein Korrektor vorher bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

§ 23

Bewertung der Prüfungsarbeiten

§ 23 Bewertung der Prüfungsarbeiten(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Korrektoren in der von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Reihenfolge zu bewerten. Als Korrektor kommt in Betracht, wer nach § 8 Abs. 5 Mitglied einer Prüfungskommission sein kann. (2) Bei abweichender Bewertung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein von ihm zu benennendes anderes Mitglied der Prüfungskommission über die Note in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen. (3) Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben oder versäumt, gilt sie als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. (4) Die bewerteten Arbeiten sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 24

Bestehen der schriftlichen Prüfung und Zulassung zur praktischen Prüfung

§ 24 Bestehen der schriftlichen Prüfung und Zulassung zur praktischen Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden, wer 1. in vier Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) und2. im Durchschnitt aller Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht hat. Mit dem Bestehen der schriftlichen Prüfung ist der Anwärter zur praktischen Prüfung zugelassen. (2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und die Einzelergebnisse der fünf Prüfungsarbeiten sind schriftlich festzuhalten und dem Anwärter spätestens drei Arbeitstage vor der praktischen Prüfung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekannt zu geben. Bei Nichtzulassung erhalten der Anwärter und die betreffende Ausbildungsbehörde vom Vorsitzenden der Prüfungskommission eine schriftliche Mitteilung. (3) Wer zur praktischen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die gesamte Laufbahnprüfung nicht bestanden.

§ 25

Praktische Prüfung

§ 25 Praktische Prüfung(1) Als Prüfungsaufgaben sind zwei praktische Einsatzübungen der Gruppe im abwehrenden Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe als Gruppenführer sowie ein Planspiel von 30 Minuten Dauer und eine Lehrprobe von 20 Minuten Dauer auszuführen. Das Thema der Lehrprobe ist den Anwärtern 48 Stunden vor Beginn der praktischen Prüfung bekannt zu geben. (2) In der praktischen Prüfung ist durch die Anwärter die Fähigkeit zur Führung einer Gruppe nachzuweisen. § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (3) Die Bewertung der Prüfungsaufgaben erfolgt durch die Prüfungskommission. (4) Über jeden Teil der praktischen Prüfung ist eine Niederschrift nach Anlage 5 anzufertigen, aus der mindestens die Aufgabenstellungen und das Ergebnis zu erkennen sein müssen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 26

Bestehen der praktischen Prüfung und Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 26 Bestehen der praktischen Prüfung und Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Die Note der praktischen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen für das Planspiel, die Lehrprobe und die zwei Einsatzübungen ermittelt. Die praktische Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht hat. Mit dem Bestehen der praktischen Prüfung sind die Anwärter zur mündlichen Prüfung zugelassen. (2) Das Ergebnis der praktischen Prüfung ist schriftlich festzuhalten und dem Anwärter spätestens drei Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekannt zu geben. Über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung erhalten der Anwärter und die betreffende Ausbildungsbehörde vom Vorsitzenden der Prüfungskommission eine schriftliche Mitteilung. (3) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die gesamte Laufbahnprüfung nicht bestanden.

§ 27

Mündliche Prüfung

§ 27 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fachkomplexe nach § 19 Abs. 1 Satz 1. Sie soll sich insbesondere auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erstrecken, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren. (2) Die mündliche Prüfung erfolgt in Gruppen; eine Gruppe soll nicht mehr als drei Anwärter umfassen. Die Prüfungsdauer soll je Anwärter etwa 20 Minuten betragen. (3) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jeden Anwärter eine Niederschrift nach Anlage 6 zu fertigen. Zu diesem Zweck bestimmt die Prüfungskommission einen Protokollführer. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen. (4) Die mündliche Prüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Die Prüfungskommission kann zulassen, dass folgende Personen als Zuhörende an der Prüfung teilnehmen: 1. Vertreter der Ausbildungsbehörde,2. Vertreter des jeweiligen Dienstherrn,3. Lehrkräfte,4. Vertreter der gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen oder5. Anwärter der nachfolgenden Jahrgänge, sofern von den zu prüfenden Anwärtern kein Widerspruch erfolgt. Bei der mündlichen Prüfung sollen insgesamt nicht mehr als zehn Zuhörende anwesend sein. (5) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem Anwärter unmittelbar nach Abschluss der mündlichen Prüfung das Ergebnis bekannt.

§ 28

Bestehen der mündlichen Prüfung

§ 28 Bestehen der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der Prüfungsergebnisse mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt. (2) Wer die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, hat die gesamte Laufbahnprüfung nicht bestanden.

§ 29

Erkrankung, Versäumnisse

§ 29 Erkrankung, Versäumnisse(1) Ist ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, zur Laufbahnprüfung zu erscheinen oder die Laufbahnprüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, hat er dies glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich; in diesem Fall kann, soweit eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung erfolgt ist, anstelle des amtsärztlichen Zeugnisses ein Zeugnis des behandelnden Facharztes vorgelegt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. (2) Kann der Anwärter aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe an einer oder mehreren schriftlichen Prüfungen nicht teilnehmen oder bricht er diese aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen ab, kann er die versäumten oder abgebrochenen Prüfungsteile zu einem späteren Zeitpunkt mit anderen Prüfungsaufgaben nachholen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission. Für die Auswahl der Aufgaben gilt § 19 Abs. 2 entsprechend. (3) Eine aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe versäumte oder abgebrochene praktische oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Frist nachzuholen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission. (4) Versäumt der Anwärter die praktische oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission. Der Anwärter und die betreffende Ausbildungsbehörde erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 3

Einstellungsvoraussetzungen

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 zu richten. (2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erfüllt,2. am Einstellungstag das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. mindestens einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,4. eine für den Feuerwehrdienst geeignete abgeschlossene berufliche Ausbildung nachweist,5. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr tauglich ist; dies erfordert insbesondere die nach arbeitsmedizinischen Grundsätzen festzustellende Eignung zum Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten und zum Führen von Feuerwehrfahrzeugen unter Einsatzbedingungen,6. im Besitz einer Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B ist und7. einen Eignungstest bestanden hat, der einen schriftlichen, praktisch-sportlichen und mündlichen Teil umfasst. (3) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen von den Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 2 Ausnahmen zulassen. (4) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Die Auswahl der Bewerber trifft die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen und des Ergebnisses des Eignungstests. (5) Die ausgewählten Bewerber werden von der Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 in der Regel zum 1. April eines Jahres eingestellt.

§ 30

Folgen bei Unregelmäßigkeiten

§ 30 Folgen bei UnregelmäßigkeitenIm Falle eines Täuschungsversuchs zu eigenem oder fremdem Vorteil oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung kann die Prüfungskommission je nach Schwere der Täuschung oder des Verstoßes die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären.

§ 31

Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 31 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholungsprüfung werden keine Leistungen aus der vorhergehenden Laufbahnprüfung angerechnet. Den Termin der Wiederholung bestimmt die Prüfungskommission. Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll mindestens drei Monate betragen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. (2) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 8 Abs. 5 fest.

§ 32

Ergebnis der Laufbahnprüfung

§ 32 Ergebnis der Laufbahnprüfung(1) Die Prüfungskommission ermittelt das vom Anwärter erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen und der Prüfungsergebnisse. Über die Ermittlung ist eine Niederschrift nach Anlage 7 anzufertigen, von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen. (2) Grundlage für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind 1. das Ergebnis der Zwischenprüfung (§ 16 Abs. 5) zu 20 v. H.,2. das Ergebnis der Prüfung zum Rettungssanitäter (§ 14 Abs. 3) zu 15 v. H.,3. das Ergebnis des Befähigungsberichtes der berufspraktischen Ausbildung nach der Zwischenprüfung (§ 13) zu 10 v. H. sowie4. das Ergebnis der Laufbahnprüfung unterteilt ina) die durchschnittliche Punktzahl der Prüfungsarbeiten (§ 19 Abs. 1) zu 15 v. H.,b) die durchschnittliche Punktzahl der praktischen Prüfung (§ 25) zu 20 v. H. undc) die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Prüfung (§ 27) zu 20 v. H. (3) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Gesamtergebnis bis zu einem Bewertungspunkt abweichen, wenn dadurch die Gesamtleistung während des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Niederschrift nach Anlage 7 zu begründen.

§ 33

Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 33 Bestehen der LaufbahnprüfungDie Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis nach § 32 Abs. 2 mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden ist.

§ 34

Zeugnis

§ 34 ZeugnisNach bestandener Laufbahnprüfung erhält der Anwärter ein Zeugnis nach Anlage 8, aus dem das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung zu ersehen ist. Es wird von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Die Einstellungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Durchschrift des Zeugnisses ist zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 35

Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

§ 35 Nichtbestehen der LaufbahnprüfungWer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Die Einstellungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Durchschrift der Mitteilung ist zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 36

Ausbildungsakten

§ 36 Ausbildungsakten(1) Die Ausbildungsakten werden bei der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule geführt. (2) Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die sie betreffende Ausbildungsakte einsehen. (3) Die Ausbildungsakten sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem auf die Ablegung der Prüfung folgenden Kalenderjahr.

§ 37

Rücknahme der Prüfungsentscheidung

§ 37 Rücknahme der PrüfungsentscheidungWird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann die Laufbahnprüfung für ungültig erklärt und das Zeugnis eingezogen werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Sachverhalts. Sie ist dem Betroffenen zuzustellen.

§ 38

Einstellungsvoraussetzungen

§ 38 Einstellungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. am Einstellungstag das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. mindestens ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung nachweist,4. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr tauglich ist; dies erfordert insbesondere die Eignung zum Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten und zum Führen von Feuerwehrfahrzeugen unter Einsatzbedingungen, die unter Berücksichtigung der arbeitsmedizinischen Grundsätze festzustellen ist,5. im Besitz einer Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B ist und6. einen Eignungstest bestanden hat. (2) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen von der Bestimmung des Absatzes 1 Nr. 2 Ausnahmen zulassen.

§ 39

Vorbereitungsdienst

§ 39 Vorbereitungsdienst(1) Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Brandoberinspektor-Anwärter“. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. (3) Eine hauptberufliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder in einer anerkannten Werkfeuerwehr oder die Tätigkeit als Ingenieur bei einer Bauaufsichts-, Gewerbeaufsichts- oder einer anderen mit Brandschutz befassten Behörde kann bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einem Jahr, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. (4) Die ehrenamtliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder die nebenberufliche Tätigkeit in einer anerkannten Werkfeuerwehr kann bis zu einem Sechstel, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten, angerechnet werden. (5) Eine Anrechnung nach den Absätzen 3 oder 4 kann erfolgen, wenn die in dieser Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen und die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen hat. Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde. (6) § 4 Abs. 6 und 7 sowie § 5 gelten entsprechend.(7) Die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des Bundeslandes, in dem der Anwärter die Laufbahnprüfung ablegen soll. Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt der Anwärter die Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst nach dieser Verordnung.

§ 4

Vorbereitungsdienst

§ 4 Vorbereitungsdienst(1) Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Brandmeister-Anwärter“. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. (3) Eine hauptberufliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder in einer anerkannten Werkfeuerwehr kann bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einem Jahr, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes durch eine Anrechnung der Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann beziehungsweise zur Werkfeuerwehrfrau nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. S. 830) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einem Jahr möglich. (4) Die ehrenamtliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder die nebenberufliche Tätigkeit in einer anerkannten Werkfeuerwehr kann bis zu einem Sechstel, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten, angerechnet werden. (5) Eine Anrechnung nach den Absätzen 3 oder 4 kann erfolgen, wenn die in diesen Tätigkeiten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Über die Anrechnung entscheidet die jeweilige oberste Dienstbehörde. (6) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. der Erholungsurlaub in voller Höhe und2. Krankheitszeiten sowie Zeiten der Beschäftigungsverbote nach der Thüringer Mutterschutzverordnung, Zeiten einer Elternzeit nach der Thüringer Urlaubsverordnung sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst nach der Thüringer Urlaubsverordnung bis zu höchstens einem Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet. Soweit Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. (7) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Leistungen des Anwärters den Anforderungen noch nicht entsprechen; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 40

Ausbildungsaufstieg

§ 40 Ausbildungsaufstieg(1) Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 ThürLaufbG zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden. (2) Der Vorbereitungsdienst in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes dauert zwei Jahre. (3) Der Beamte ist in die Aufgaben der neuen Laufbahn einzuführen und hat während des Vorbereitungsdienstes an den für die Laufbahn erforderlichen Ausbildungsabschnitten teilzunehmen. Die oberste Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Beamte das Ziel der Einführung noch nicht erreicht hat oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. (4) Die Ausbildungsabschnitte für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst richten sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des Bundeslandes, in dem der Beamte die Aufstiegsprüfung ablegen soll. Nach erfolgreicher Einführung in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. Beamten, die die Aufstiegsprüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden haben, werden Dienstgeschäfte ihrer bisherigen Laufbahn übertragen.

§ 41

Praxisaufstieg

§ 41 Praxisaufstieg(1) Geeignete Dienstposten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 ThürLaufbG mit Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes besetzt werden. (2) Während der Einführungszeit sind Lehrgänge zu absolvieren, die zusammen mindestens 19 Wochen dauern und fachbezogene Kenntnisse des vorbeugenden und abwehrenden Brand- und Gefahrenschutzes, des Verwaltungshandelns und Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Feuerwehr vermitteln sowie mathematische und naturwissenschaftliche Fachkenntnisse vertiefen.

§ 42

Einstellungsvoraussetzungen

§ 42 Einstellungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. am Einstellungstag das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. ein mit einem Master-, Diplom- oder vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Studium an einer Universität, Technischen Hochschule oder an einer gleichstehenden Hochschule oder einen Masterabschluss an einer Fachhochschule in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung nachweist,4. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr tauglich ist; dies erfordert insbesondere die Eignung zum Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten und zum Führen von Feuerwehrfahrzeugen unter Einsatzbedingungen, die unter Berücksichtigung der arbeitsmedizinischen Grundsätze festzustellen ist, und5. im Besitz einer Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B ist. (2) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen von der Bestimmung des Absatzes 1 Nr. 2 Ausnahmen zulassen.

§ 43

Vorbereitungsdienst

§ 43 Vorbereitungsdienst(1) Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Brandreferendar“. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. (3) § 4 Abs. 6 und 7 sowie § 5 gelten entsprechend.(4) Die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166) in der jeweils geltenden Fassung. Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt der Anwärter die Laufbahnbefähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst nach dieser Verordnung.

§ 44

Ausbildungsaufstieg

§ 44 Ausbildungsaufstieg(1) Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 ThürLaufbG zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehr-technischen Dienstes zugelassen werden. (2) Der Vorbereitungsdienst in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes dauert 18 Monate. Umfang und Inhalt des Vorbereitungsdienstes entsprechen dem zweiten Ausbildungsjahr für Brandreferendare, dem zwei berufspraktische Ausbildungsabschnitte bei Berufsfeuerwehren oder Freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften vorangehen, die nicht dem Dienstherrn unterstehen. (3) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 45

Praxisaufstieg

§ 45 Praxisaufstieg(1) Geeignete Dienstposten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 ThürLaufbG mit Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes besetzt werden. (2) Während der Einführungszeit sind Lehrgänge zu absolvieren, die zusammen mindestens 15 Wochen dauern und die rechtlichen Grundlagen für den Verantwortungsbereich Leitung eines Amtes/einer Abteilung vermitteln und fachbezogene Kenntnisse des vorbeugenden und abwehrenden Brand- und Gefahrenschutzes vertiefen.

§ 46

Übergangsbestimmung

§ 46 ÜbergangsbestimmungFür eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht beendete Probezeit finden die Bestimmungen der §§ 5 und 40 der Thüringer Feuerwehr-Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2012 (GVBl. S. 481), bis zur Beendigung der Probezeit Anwendung.

§ 47

Gleichstellungsbestimmung

§ 47 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 48

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Feuerwehr-Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2012 (GVBl. S. 481), außer Kraft.

§ 5

Beendigung des Vorbereitungsdienstes

§ 5 Beendigung des VorbereitungsdienstesFür Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestehen oder eine für die Zulassung zur Laufbahnprüfung erforderliche Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 6

Ziel der Ausbildung

§ 6 Ziel der AusbildungDie Ausbildung vermittelt den Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, einschließlich des Führens einer Gruppe, befähigen.

§ 7

Begriffsbestimmungen

§ 7 Begriffsbestimmungen(1) Ausbildungsbehörden sind die Berufsfeuerwehren und die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule. (2) Ausbildungsstellen sind Einrichtungen der Berufsfeuerwehr, die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule, Krankenhäuser und andere geeignete Ausbildungseinrichtungen. Die zuständige Ausbildungsbehörde weist die Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Die Anwärter unterliegen in den Ausbildungsstellen auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten. (3) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Beamten mindestens des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zum Ausbildungsleiter. Er hat sich über den Ablauf der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Anwärter zu betreuen. (4) In den Ausbildungsstellen sind durch deren Leiter Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Sie sollen 1. dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der berufspraktischen Ausbildung zu gewährleisten und2. als Bindeglied zwischen den Anwärtern, der Ausbildungsstelle und dem Ausbildungsleiter tätig sein.

§ 8

Prüfungskommissionen

§ 8 Prüfungskommissionen(1) Die Grundausbildung und die Zwischenprüfung (§ 10 Satz 2 Nr. 1) finden bei einer Berufsfeuerwehr statt. Für die Zwischenprüfung wird eine Prüfungskommission nach Absatz 4 durch die oberste Dienstbehörde berufen. (2) Der Abschlusslehrgang und die Laufbahnprüfung (§ 10 Satz 2 Nr. 4) werden an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule durchgeführt. Für die Laufbahnprüfung wird eine Prüfungskommission nach Absatz 5 an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule durch das für den Brandschutz zuständige Ministerium berufen. (3) Die Prüfungskommissionen führen Prüfungen durch und entscheiden in Prüfungsangelegenheiten, soweit nach dieser Verordnung nicht andere Zuständigkeiten begründet sind. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen bestimmen die für die jeweiligen Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden für die Dauer von mindestens vier Jahren berufen. Es sind Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Ein Mitglied der Prüfungskommission kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (4) Die Prüfungskommission für die Zwischenprüfung besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus: 1. einem Beamten der Laufbahn des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehr, die die Grundausbildung durchgeführt hat, als Vorsitzenden,2. einem Beamten der Laufbahn des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Thüringer Beamtengesetzes,3. einem Beamten der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, der Führungsaufgaben wahrnimmt, und4. einem weiteren Mitglied, das in der Regel dem Kreis der Lehrkräfte der Ausbildungsbehörde angehören soll. (5) Die Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus: 1. einem Beamten der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes einer Behörde des Landes als Vorsitzenden,2. einem Beamten der Laufbahn des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Thüringer Beamtengesetzes,3. einem Beamten der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, der Führungsaufgaben wahrnimmt, und4. zwei weiteren Mitgliedern, die in der Regel dem Kreis der Lehrkräfte der Ausbildungsbehörde angehören sollen. (6) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission für die Zwischenprüfung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Die Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (7) Die Prüfungskommissionen führen das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde.

§ 9

Urlaub

§ 9 UrlaubDie Anwärter sollen ihren Erholungsurlaub während der berufspraktischen Ausbildungszeit nehmen. Die Ausbildungsbehörde kann den Zeitraum des Erholungsurlaubs festlegen. Sonderurlaub und Dienstbefreiung während der fachtheoretischen Ausbildungszeit werden nur in Ausnahmefällen gewährt; hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde unter Anwendung der Bestimmungen der Thüringer Urlaubsverordnung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.