Thüringer Gesetz über die Errichtung der Stiftung "FamilienSinn" und die Förderung der "Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not" Vom 16. Dezember 2005 *)
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.2005
- Fundstelle:
- GVBl. 2005, 365, 377
Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung, eigenwirtschaftliche Tätigkeit
§ 14 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung, eigenwirtschaftliche Tätigkeit (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für Familienpolitik zuständigen Ministeriums. (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung gelten die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) . (3) Soweit ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben nicht zweckmäßig ist, kann der Stiftungsrat beschließen, dass die Wirtschaftsführung aufgrund eines Wirtschaftsplans nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu erfolgen hat ( § 110 ThürLHO ); hierzu ist die Genehmigung des für Finanzen zuständigen Ministeriums erforderlich. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des für Familienpolitik zuständigen Ministeriums. (4) Die Stiftung ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen im Rahmen des Stiftungszwecks jeweils eigenwirtschaftlich in Form von Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit tätig zu werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des Stiftungsrats und der Zustimmung der Vertreter des für Familienpolitik zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums. (5) Der Rechnungshof prüft die Haushaltsführung der Stiftung nach § 111 ThürLHO .
Zweck der Förderung der "Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und ...
§ 16 Zweck der Förderung der "Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not" Das Land fördert die "Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not" nach Maßgabe des Haushalts. Zweck der Förderung ist es, die "Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not" zu einer sich selbst tragenden Institution auszubauen und sie bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Stiftungszwecke zu unterstützen.
Gegenstand der Förderung der "Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere ...
§ 17 Gegenstand der Förderung der "Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not" (1) Gefördert werden der weitere Aufbau des Grundstockvermögens sowie die Bereitstellung von Mitteln zur Vergabe von Stiftungsleistungen insbesondere für die folgenden Zwecke: 1. Unterstützung von schwangeren Frauen, die sich in einer Not- und Konfliktlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, 2. Hilfe für Familien, die sich in einer außergewöhnlichen Notlage befinden, die nicht aus eigener Kraft und mit Hilfe gesetzlicher Leistungen bewältigt werden kann, sowie 3. Erstattung der Kosten für anonyme Geburten in Thüringer Kliniken mit geburtshilflichen Abteilungen, wenn diese im Zusammenhang mit einer anonymen Entbindung entstanden sind und aufgrund der Wahrung der Anonymität der Mutter nicht durch andere Leistungsträger übernommen werden. (2) Am Ende eines Haushaltsjahres nicht verausgabte Fördermittel sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen. (3) Die Vergabe der Stiftungsmittel erfolgt auf der Grundlage von Vergabegrundsätzen, die der Stiftungsrat beschließt.
Elternakademie
§ 3 Elternakademie (1) Die Stiftung unterhält die Elternakademie. (2) Die Elternakademie erarbeitet Empfehlungen an die Landesregierung zu den Planungen im Bereich der Familien- und der Elternbildung zur Vorbereitung des Familienberichts nach § 5 des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes . Die Elternakademie hat außerdem insbesondere folgende Aufgaben: 1. Die Förderung der Zusammenarbeit der Träger der Familien- und der Elternbildung und deren Beratung, insbesondere in Angelegenheiten der fachlichen Qualitätssicherung, 2. die Bekanntmachung der Angebote der Familienbildung, 3. die Beratung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums hinsichtlich der Förderung von Maßnahmen der Familienbildung und von Familienleistungen. (3) Mitglieder (Auditoren) der Elternakademie können Vertreter der Wissenschaft und von auf dem Gebiet der Elternbildung Tätigen, vom Land anerkannten Trägern der Erwachsenenbildung und solchen Trägern der Familienbildung und Familienhilfe sein, die die Gewähr für eine dauerhafte Tätigkeit in den Tätigkeitsfeldern nach § 6Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz sowie im Bereich der Kindertageseinrichtungen bieten. Jedes dieser Tätigkeitsfelder soll nach Möglichkeit durch mindestens ein Mitglied vertreten sein; die Einbeziehung weiterer geeigneter Tätigkeitsfelder ist möglich. Die Höchstzahl der Auditoren der Elternakademie sollte neun nicht übersteigen. Die Geschäfte der Elternakademie werden durch eine Koordinierungsstelle geführt, deren Leiter (Koordinator) durch den Stiftungsrat berufen wird. Die Auditoren und der Koordinator bilden ein Kollegium gleichberechtigter Mitglieder und geben der Elternakademie eine Geschäftsordnung. Für die Leitung der Sitzungen, die Vertretung gegenüber den Trägern und die Berichterstattung gegenüber dem Stiftungsrat und dem für Familienförderung zuständigen Ministerium gibt sich das Kollegium einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden der Elternakademie. Die Auditoren, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind ehrenamtlich tätig. (4) Der Stiftungsrat beruft auf Vorschlag des Kurators die Auditoren der Elternakademie grundsätzlich für eine Amtszeit von fünf Jahren. Das Kollegium der Elternakademie wird zu seinen Tagungen durch den Kurator einberufen; Träger der Elternbildung und Träger der Familienbildung sollen nach Möglichkeit einmal jährlich zu einem Gedankenaustausch von dem Kurator zu einem Forum der Elternakademie eingeladen werden.
Stiftungsmittel
§ 4 Stiftungsmittel (1) Die Stiftung erhält ab dem Haushaltsjahr 2012 zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land eine jährliche Finanzierung in Höhe von mindestens 1 820 000 Euro. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich quartalsweise zum dritten Werktag des ersten Monats des Quartals entsprechend dem von der Stiftung nachzuweisenden Mittelbedarf. Am Ende eines Haushaltsjahrs nicht verausgabte Mittel sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen. (2) Das Stiftungsvermögen nach § 4 in der vor dem Inkrafttreten des Artikels 10 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2012 geltenden Fassung ist bis auf ein verbleibendes Stiftungsvermögen in Höhe von 25 000 Euro an das Land zurückzuführen.
Zuweisung weiterer Aufgaben des Landes, Zuwendungen Dritter
§ 5 Zuweisung weiterer Aufgaben des Landes, Zuwendungen Dritter (1) Das Land kann der Stiftung mit Zustimmung des Stiftungsrats weitere Aufgaben, die über die zur Erreichung des in § 2 genannten Stiftungszwecks zu erfüllenden Aufgaben hinausgehen, übertragen. Für den dadurch entstehenden Aufwand erhält die Stiftung einen angemessenen Ausgleich in Form einer Zuwendung nach Maßgabe des Landeshaushalts. (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen und Zustiftungen Dritter anzunehmen, um sie zu dem Stiftungszweck zu verwenden oder dem Grundstockvermögen zuzuführen. Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden.
Errichtung, Rechtsstellung
§ 1 Errichtung, Rechtsstellung Unter dem Namen "FamilienSinn" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Erfurt errichtet.
Kurator
§ 10 Kurator (1) Der Kurator wird nach Anhörung des Stiftungsrats durch das für Familienpolitik zuständige Ministerium für eine Amtszeit von sechs Jahren berufen. Eine erneute Berufung, auch für eine kürzere Amtszeit, ist zulässig. (2) Der Kurator leitet die Stiftung, führt die Beschlüsse des Stiftungsrats aus und bereitet dessen Sitzungen vor. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung.
Fachbeirat
§ 11 Fachbeirat Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch Beschluss des Stiftungsrats berufen. Der Fachbeirat berät den Stiftungsrat und den Kurator. Das Nähere regelt die Satzung.
Beschäftigte
§ 12 Beschäftigte Als Kurator und sonstige Beschäftigte der Stiftung sind in der Regel solche Personen zu verwenden, die bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Stiftung im Dienst des Landes gestanden haben. Für sie gilt das Dienst- und Tarifrecht des Landes.
Dienstsiegel
§ 13 Dienstsiegel Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung, eigenwirtschaftliche Tätigkeit
§ 14 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung, eigenwirtschaftliche Tätigkeit (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für Familienpolitik zuständigen Ministeriums. (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung gelten die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) . (3) Soweit ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben nicht zweckmäßig ist, kann der Stiftungsrat beschließen, dass die Wirtschaftsführung aufgrund eines Wirtschaftsplans nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu erfolgen hat ( § 110 ThürLHO ); hierzu ist die Genehmigung des für Finanzen zuständigen Ministeriums erforderlich. (4) Die Stiftung ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen im Rahmen des Stiftungszwecks jeweils eigenwirtschaftlich in Form von Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit tätig zu werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des Stiftungsrats und der Zustimmung der Vertreter des für Familienpolitik zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums. (5) Der Rechnungshof prüft die Haushaltsführung der Stiftung nach § 91 ThürLHO .
Aufhebung
§ 15 Aufhebung (1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden. Im Falle der Aufhebung fällt das eingebrachte Vermögen an das Land als Zuwendungsgeber zurück. (2) Die aus Zuwendungsmitteln des Landes beschafften und in das Eigentum der Stiftung eingegangenen beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände fallen an das Land als Zuwendungsgeber zurück.
Zweck der Förderung der "Thüringer Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not"
§ 16 Zweck der Förderung der "Thüringer Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not" Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not" Das Land fördert die "Thüringer Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not" nach Maßgabe des Haushalts. Zweck der Förderung ist es, die "Thüringer Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not" zu einer sich selbst tragenden Institution auszubauen und sie bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Stiftungszwecke zu unterstützen.
Gegenstand der Förderung der "Thüringer Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in ...
§ 17 Gegenstand der Förderung der "Thüringer Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not" (1) Gefördert werden der weitere Aufbau des Grundstockvermögens sowie die Bereitstellung von Mitteln zur Vergabe von Stiftungsleistungen insbesondere für die folgenden Zwecke: 1. Unterstützung von schwangeren Frauen, die sich in einer Not- und Konfliktlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, 2. Hilfe für Familien, die sich in einer außergewöhnlichen Notlage befinden, die nicht aus eigener Kraft und mit Hilfe gesetzlicher Leistungen bewältigt werden kann, sowie 3. Erstattung der Kosten für anonyme Geburten in Thüringer Kliniken mit geburtshilflichen Abteilungen, wenn diese im Zusammenhang mit einer anonymen Entbindung entstanden sind und aufgrund der Wahrung der Anonymität der Mutter nicht durch andere Leistungsträger übernommen werden. (2) Am Ende eines Haushaltsjahres nicht verausgabte Fördermittel sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen. (3) Die Vergabe der Stiftungsmittel erfolgt auf der Grundlage von Vergabegrundsätzen, die der Stiftungsrat beschließt.
Gleichstellungsbestimmungen
§ 18 Gleichstellungsbestimmungen Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Stiftungszweck
§ 2 Stiftungszweck Zweck der Stiftung ist es, Maßnahmen und Einrichtungen zu fördern, die der Familienbildung, der Unterstützung von Ehe und Familien in sozialer, politischer und kultureller Hinsicht, der Familienhilfe, der allgemeinen Schwangerenberatung sowie der Beratung von Schwangeren, Paaren und Familien in schwieriger Situation sowie der Steigerung der Wirksamkeit bestehender familienunterstützender Maßnahmen dienen. Hierbei sind die in § 6 Abs. 1 Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz aufgeführten Förderbereiche sowie die Aufgaben nach § 3 vorrangig zu berücksichtigen.
Elternakademie
§ 3 Elternakademie (1) Die Stiftung unterhält die Elternakademie. (2) Die Elternakademie erarbeitet Empfehlungen an die Landesregierung zu den Planungen im Bereich der Familien- und der Elternbildung zur Vorbereitung des Landesfamilienförderplans und des Familienberichts nach den §§ 4 und 5 des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes . Die Elternakademie hat außerdem insbesondere folgende Aufgaben: 1. Die Förderung der Zusammenarbeit der Träger der Familien- und der Elternbildung und deren Beratung, insbesondere in Angelegenheiten der fachlichen Qualitätssicherung, 2. die Bekanntmachung der Angebote der Familienbildung, 3. die Beratung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums hinsichtlich der Förderung von Maßnahmen der Familienbildung und von Familienleistungen. (3) Mitglieder (Auditoren) der Elternakademie können Vertreter der Wissenschaft und von auf dem Gebiet der Elternbildung Tätigen, vom Land anerkannten Trägern der Erwachsenenbildung und solchen Trägern der Familienbildung und Familienhilfe sein, die die Gewähr für eine dauerhafte Tätigkeit in den Tätigkeitsfeldern nach § 6Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz sowie im Bereich der Kindertageseinrichtungen bieten. Jedes dieser Tätigkeitsfelder soll nach Möglichkeit durch mindestens ein Mitglied vertreten sein; die Einbeziehung weiterer geeigneter Tätigkeitsfelder ist möglich. Die Höchstzahl der Auditoren der Elternakademie sollte neun nicht übersteigen. Die Geschäfte der Elternakademie werden durch eine Koordinierungsstelle geführt, deren Leiter (Koordinator) durch den Stiftungsrat berufen wird. Die Auditoren und der Koordinator bilden ein Kollegium gleichberechtigter Mitglieder und geben der Elternakademie eine Geschäftsordnung. Für die Leitung der Sitzungen, die Vertretung gegenüber den Trägern und die Berichterstattung gegenüber dem Stiftungsrat und dem für Familienförderung zuständigen Ministerium gibt sich das Kollegium einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden der Elternakademie. Die Auditoren, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind ehrenamtlich tätig. (4) Der Stiftungsrat beruft auf Vorschlag des Kurators die Auditoren der Elternakademie grundsätzlich für eine Amtszeit von fünf Jahren. Das Kollegium der Elternakademie wird zu seinen Tagungen durch den Kurator einberufen; Träger der Elternbildung und Träger der Familienbildung sollen nach Möglichkeit einmal jährlich zu einem Gedankenaustausch von dem Kurator zu einem Forum der Elternakademie eingeladen werden.
Stiftungsvermögen
§ 4 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus einer Einlage in Höhe von 34 Millionen Euro. Diese Einlage wird das Land im Haushaltsjahr 2006 in Höhe von zwei Millionen Euro und in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 in Höhe von jeweils 16 Millionen Euro der Stiftung zuführen. (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert zu erhalten. (3) Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden. Am Ende eines Haushaltsjahrs nicht verausgabte Mittel aus den Erträgen sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
Zuweisung weiterer Aufgaben des Landes, Zuwendungen Dritter
§ 5 Zuweisung weiterer Aufgaben des Landes, Zuwendungen Dritter (1) Das Land kann der Stiftung mit Zustimmung des Stiftungsrats weitere Aufgaben, die über die zur Erreichung des in § 2 genannten Stiftungszwecks zu erfüllenden Aufgaben hinausgehen, übertragen. Für den dadurch entstehenden Aufwand erhält die Stiftung einen angemessenen Ausgleich in Form einer Zuwendung nach Maßgabe des Landeshaushalts. (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen und Zustiftungen Dritter anzunehmen, um sie zu dem Stiftungszweck zu verwenden oder dem Grundstockvermögen zuzuführen.
Satzungen
§ 6 Satzungen (1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird und der Genehmigung des für Familienpolitik zuständigen Ministeriums bedarf; für Satzungsänderungen gilt diese Regelung entsprechend. Bei der Feststellung der Zweidrittelmehrheit sind rechnerische Stimmenbruchteile als ganze Stimmen zu zählen. (2) Die Stiftung ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Verfahren nach Absatz 1 Gebührensatzungen zu erlassen.
Organe der Stiftung
§ 7 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind 1. der Stiftungsrat, 2. der Kurator, 3. der Fachbeirat und 4. der Präsident. Der Präsident der Stiftung wird auf Vorschlag des für Familienpolitik zuständigen Ministeriums aufgrund eines Kabinettsbeschlusses ernannt; er ist ehrenamtlich tätig.
Stiftungsrat
§ 8 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu neun Mitgliedern, und zwar 1. je einem Vertreter des für Familienpolitik zuständigen Ministeriums, des für Finanzen zuständigen Ministeriums, des für Kultus und Wissenschaft zuständigen Ministeriums und der Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, 2. dem Präsidenten der Stiftung, 3. zwei weiteren Vertretern, die auf Vorschlag des für Familienpolitik zuständigen Ministeriums durch Kabinettsbeschluss bestimmt werden, sowie 4. zwei Vertretern von Zuwendungsgebern, die aufgrund des Beschlusses der übrigen Stiftungsratsmitglieder bestimmt werden können. Die Mitglieder können sich vertreten lassen und haben einen Vertreter zu benennen. (2) Den Vorsitz im Stiftungsrat übernimmt der Präsident der Stiftung. Der Stiftungsrat hat das Recht, den Kurator zu den Sitzungen einzuladen. (3) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. (4) Beschlüsse des Stiftungsrats kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. (5) Der Stiftungsrat kann die beratende Teilnahme weiterer Personen ohne Stimmrecht beschließen. (6) In Haushalts- und Stellenangelegenheiten bedürfen die Beschlüsse des Stiftungsrats der Zustimmung der Vertreter des für Familienpolitik zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums. (7) Das Nähere regelt die Satzung.
Aufgaben des Stiftungsrats
§ 9 Aufgaben des Stiftungsrats (1) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz dem Kurator übertragen sind. Er beschließt insbesondere über den Haushalts- und Stellenplan, die Satzung sowie die Geschäftsordnung der Stiftung, die Zuweisung weiterer Aufgaben nach § 4 Abs. 1 und die Gebührensatzungen. Er bestellt den Beauftragten für den Haushalt. (2) Der Stiftungsrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse durch den Kurator sowie dessen Geschäftsführung und entlastet den Kurator nach Prüfung des Jahresabschlusses. (3) Das Nähere regelt die Satzung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.