Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (ThürEBGDVO) Vom 19. Oktober 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 19.10.2006
- Fundstelle:
- GVBl. 2006, 547
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Aufgrund des § 9 Abs. 2, des § 11 Abs. 3, des § 12 Abs. 5, des § 14 Abs. 3 und des § 15 Satz 2 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (ThürEBG) vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung des Landeskuratoriums für Erwachsenenbildung:
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt - Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Zweiter Abschnitt
Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Dritter Abschnitt - Förderung von anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen
Dritter Abschnitt
Förderung von anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen
Vierter Abschnitt - Schlussbestimmungen
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis ThürEBGDVO
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| Zweiter Abschnitt Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung | |
| § 2 | Einzelheiten zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Einrichtungen |
| § 3 | Einzelheiten zum Verfahren für die Anerkennung von Einrichtungen |
| Dritter Abschnitt Förderung von anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen | |
| § 4 | Verfahren für die Beantragung von Förderung für anerkannte Einrichtungen |
| § 5 | Berechnung der Grundförderung für anerkannte Einrichtungen |
| § 6 | Berechnung der Zuschüsse für anerkannte Einrichtungen für Bildungsangebote von besonderem öffentlichen Interesse |
| § 7 | Auszahlung der Förderung an anerkannte Einrichtungen |
| § 8 | Zuschüsse an Landesorganisationen |
| § 9 | Verwendung von Fördermitteln und Nachweisführung |
| Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen | |
| § 10 | Gleichstellungsbestimmung |
| § 11 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Rechtsverordnung regelt Einzelheiten zum Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürEBG sowie zur Förderung durch das Land für anerkannte Einrichtungen und deren Landesorganisationen.
Gleichstellungsbestimmung
§ 10 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Einzelheiten zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Einrichtungen
§ 2 Einzelheiten zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Einrichtungen(1) Die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 ThürEBG müssen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ununterbrochen vorliegen. (2) Die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 bis 4 ThürEBG müssen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ununterbrochen für die in den § 8 Abs. 2 bis Abs. 4 ThürEBG angegebenen Zeiträumen nachgewiesen werden. Maßgeblich für die Feststellung der nach § 8 Abs. 2 bis 4 nachzuweisenden Leistungskriterien ist das Kalenderjahr. Für das Jahr der Antragstellung und das voraussichtliche Jahr der Anerkennung sind die Leistungskriterien anteilig nachzuweisen.
Einzelheiten zum Verfahren für die Anerkennung von Einrichtungen
§ 3 Einzelheiten zum Verfahren für die Anerkennung von Einrichtungen(1) Der Antrag auf Anerkennung nach § 9 Abs. 1 ThürEBG muss zum Nachweis des Vorliegens der in § 8 Abs. 1 ThürEBG genannten Voraussetzungen folgende Angaben und Nachweise enthalten: 1. den Namen, die Rechtsform, den gesetzlichen Vertreter, den Tätigkeitsbereich, den Namen des Leiters, die Anschrift und den Sitz der Einrichtung,2. die Vorbildung und den beruflichen Werdegang des hauptberuflich tätigen Leiters,3. die Darlegung der räumlichen und sächlichen Ausstattung der Einrichtung,4. eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts, soweit der Träger nicht juristische Person des öffentlichen Rechts ist,5. die Satzung der Einrichtung und6. eine Erklärung nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 ThürEBG. Sofern sich nach der Antragstellung Änderungen zu den Angaben und Nachweisen nach Satz 1 ergeben, sind diese dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium unmittelbar nach ihrem Eintreten schriftlich anzuzeigen. (2) Zum Nachweis der Anerkennungsvoraussetzung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 ThürEBG (Veröffentlichung der Bildungsangebote) sind grundsätzlich bis zum 31. Januar die für das laufende Kalenderjahr vorgesehenen Bildungsangebote und die Art ihrer Veröffentlichung darzulegen. In Abstimmung mit dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium kann abweichend von Satz 1 verfahren werden, wenn die Einrichtung andere Planungs- und Veröffentlichungszeiträume vorsieht. (3) Für die Berücksichtigung einer durchgeführten Veranstaltung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ist Voraussetzung, dass in der Einrichtung ein schriftlicher Veranstaltungsnachweis mit folgenden Informationen vorliegt: 1. Name der Einrichtung,2. Thema der Veranstaltung und Veranstaltungsnummer,3. Zuordnung der Veranstaltung zu einer Aufgabe der Erwachsenenbildung nach § 2 ThürEBG,4. Zeitraum/Zeiträume, Ort(e), Landkreis oder kreisfreie Stadt ihrer Durchführung,5. Zahl der geleisteten Unterrichtsstunden der Veranstaltung (gilt für Einrichtungsgruppen 1 und 3 nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 ThürEBG) oder Teilnehmertage (gilt für Einrichtungsgruppe 2 nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ThürEBG),6. Teilnehmerzahl der Veranstaltung,7. Teilnehmerliste mit Name, Vorname, Wohnort, Altersgruppe und Bestätigung der Teilnahme durch Unterschrift des Teilnehmers,8. Name, Vorname des Referenten und9. Name, Vorname des für die Veranstaltung verantwortlichen Mitarbeiters der Einrichtung und Unterschrift für die sachliche Richtigkeit aller im Beleg enthaltenen Angaben. (4) Als Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 bis 4 ThürEBG sind jeweils für den Zeitraum nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 bis zum 31. Mai des Folgejahres die Daten zu den durchgeführten Veranstaltungen der Einrichtung durch die Einrichtung oder ihren Träger in zusammengefasster Form vorzulegen, die durch das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium festgelegt wird. Insbesondere müssen alle Informationen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 enthalten sein. Dem Nachweis nach Satz 1 ist eine Versicherung des Einrichtungsträgers beizufügen, dass die Anforderungen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürEBG hinsichtlich des Umfangs der Veranstaltung (Unterrichtsstunden) und des Alters der Teilnehmer erfüllt wurden. (5) Nach Vorlage und Prüfung der Nachweise nach Absatz 1 entscheidet das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium über die Zulassung der Einrichtung zum Anerkennungsverfahren und teilt diese Entscheidung dem Träger der Einrichtung schriftlich mit. Nach Vorlage und Prüfung der Nachweise nach den Absätzen 2 und 4 erhält der Träger der Einrichtung jeweils eine schriftliche Zwischeninformation über die Prüfungsergebnisse. (6) Belege zum Nachweis von Anerkennungsvoraussetzungen sind dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium grundsätzlich in Kopie vorzulegen. Die Originalbelege sind in der Einrichtung mindestens fünf Jahre, gerechnet ab deren Vorlage, aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Verfahren für die Beantragung von Förderung für anerkannte Einrichtungen
§ 4 Verfahren für die Beantragung von Förderung für anerkannte Einrichtungen(1) Grundförderung und Zuschüsse nach § 11 Abs. 1 ThürEBG werden auf Antrag des Trägers für ein Kalenderjahr gewährt (Förderjahr). (2) Anträge auf Grundförderung nach § 12 ThürEBG sind unter Berücksichtigung formeller Festlegungen des für Erwachsenenbildung zuständigen Ministeriums mit den Angaben und Erklärungen über die durchgeführten berücksichtigungsfähigen Unterrichtsstunden oder Teilnehmertage des Vorjahres und des davor liegenden Jahres bis zum 31. August des dem Förderjahr vorausgehenden Kalenderjahres bei dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium schriftlich einzureichen. Für die Berücksichtigung von Veranstaltungen und ihrer Unterrichtsstunden gelten die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 und 4 entsprechend. (3) Anträge auf Zuschüsse nach § 13 ThürEBG sind spätestens bis zum 28. Februar des Förderjahres bei dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium schriftlich einzureichen. (4) Anträge auf Zuschüsse nach § 14 ThürEBG sind spätestens bis zum 31. Oktober des dem Förderjahr vorausgehenden Kalenderjahres bei dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium schriftlich einzureichen. Diese Anträge müssen folgende Angaben enthalten: 1. Projekttitel,2. Projektbeschreibung mit Nachweis des besonderen öffentlichen Interesses,3. Aussagen zur Zielgruppe des Bildungsprojektes,4. Ort und Zeitraum der Durchführung und5. Kosten- und Finanzierungsplan. (5) Anträge auf Zuschüsse nach § 16 ThürEBG sind spätestens bis zum 28. Februar des Förderjahres bei dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium schriftlich einzureichen.
Berechnung der Grundförderung für anerkannte Einrichtungen
§ 5 Berechnung der Grundförderung für anerkannte Einrichtungen(1) Berechnungsgrundlage für die Grundförderung nach § 12 ThürEBG sind berücksichtigungsfähige Unterrichtsstunden; bei Heimvolkshochschulen wird ein Teilnehmertag 2,4 Unterrichtsstunden gleichgesetzt. Nach der Zielsetzung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes nicht für die Grundförderung berücksichtigungsfähige Bildungsangebote sind insbesondere solche, 1. die überwiegend auf Erholung, Unterhaltung oder Geselligkeit ausgerichtet sind,2. die touristischen Charakter besitzen, wohingegen Unterrichtsstunden im engeren Sinne, die im Rahmen von Studienreisen oder -fahrten geleistet wurden, berücksichtigt werden,3. die nicht allen Erwachsenen offen stehen, es sei denn, dass eine bestimmte Bildungsvoraussetzung einschließlich eines vorgehenden Unterrichtskurses erforderlich ist oder bestimmte persönliche Eigenschaften oder Erfahrungen vorliegen müssen,4. bei denen die Zugehörigkeit zu Parteien, politischen Vereinigungen, Bürgerinitiativen, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, Arbeitgeberverbänden oder ähnlichen Vereinigungen vorausgesetzt wird,5. die einer betriebsinternen oder betriebsorientierten Weiterbildung von Mitarbeitern eines oder mehrerer Arbeitgeber dienen,6. die Betätigungen in Form eines kontinuierlichen Übungs- oder Trainingsbetriebs beinhalten,7. die dem Erwerb von Berechtigungsscheinen und Lizenzen dienen, die überwiegend dem persönlichen Bereich zuzuordnen sind sowie8. Andachten, Gottesdienste und Veranstaltungen mit seelsorgerischem Charakter. (2) Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium prüft die Berücksichtigungsfähigkeit der nach § 4 Abs. 2 gemeldeten Unterrichtsstunden mit Hilfe einer Stichprobe im Umfang von fünf vom Hundert der gemeldeten Veranstaltungen. Die Stichprobe wird durch Zufallsauswahl gewonnen. Sofern sich ergibt, dass die Unterrichtsstunden aller geprüften Veranstaltungen der Stichprobe berücksichtigungsfähig sind, gelten alle gemeldeten Unterrichtsstunden als berücksichtigungsfähig. Anderenfalls erfolgt eine vollständige Prüfung aller für die Grundförderung eingereichten Veranstaltungen. Der Antragsteller erhält eine Mitteilung über das Prüfergebnis. (3) Ausnahmen von dem Grundsatz der Mindestteilnehmerzahl aus solchen Bildungsangeboten, die nach § 12 Abs. 3 ThürEBG für die Grundförderung berücksichtigungsfähig sind, können von dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium festgelegt werden. Anträge hierzu können vom Landeskuratorium für Erwachsenenbildung oder einer Landesorganisation nach § 5 ThürEBG gestellt werden und müssen sich auf einen bestimmten Veranstaltungstyp (Veranstaltungen mit gleichen inhaltlichen oder strukturellen Merkmalen) beziehen. Eine Ausnahmeregelung gilt für alle Einrichtungen einer Einrichtungsgruppe und ist dem Landeskuratorium durch das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium bekanntzugeben. Sie tritt frühestens ab Beginn des folgenden Kalenderjahres nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. (4) Für die Anrechnung der für die Grundförderung nach § 12 ThürEBG berücksichtigungsfähigen Unterrichtsstunden gilt: 1. bei der 1. und 2. Einrichtungsgruppe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürEBG ist jede der ersten 20 000 Unterrichtsstunden und ab der 20 001. Unterrichtsstunde jede zweite Unterrichtsstunde anrechenbar;2. bei der 3. Einrichtungsgruppe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ThürEBG ist jede der ersten 15 000 Unterrichtsstunden, ab der 15 001. bis zur 20 000. Unterrichtsstunde ist jede zweite und ab der 20 001. Unterrichtsstunde ist jede dritte Unterrichtsstunde anrechenbar.
Berechnung der Zuschüsse für anerkannte Einrichtungen für Bildungsangebote von besonderem ...
§ 6 Berechnung der Zuschüsse für anerkannte Einrichtungen für Bildungsangebote von besonderem öffentlichen Interesse(1) Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium entscheidet nach Anhörung des Landeskuratoriums für Erwachsenenbildung über die Förderung von Bildungsangeboten von besonderem öffentlichen Interesse nach § 14 Abs. 1 ThürEBG. (2) Die Höhe des Zuschusses bestimmt sich nach dem Beitrag des Projektes zur Weiterentwicklung der allgemeinen Erwachsenenbildung oder zur Behebung von Bildungsdefiziten oder regionalen Unterschieden und nach Maßgabe der dafür im Haushalt eingestellten Mittel.
Auszahlung der Förderung an anerkannte Einrichtungen
§ 7 Auszahlung der Förderung an anerkannte Einrichtungen(1) Die Auszahlung der Grundförderung nach § 12 ThürEBG und von Zuschüssen nach § 13 ThürEBG erfolgt in zwei gleich großen Teilzahlungen zum 31. März und zum 30. September des jeweiligen Förderjahres durch das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium. (2) Die Auszahlung der Zuschüsse nach § 14 ThürEBG erfolgt nach Mittelabruf zu den von den Projektträgern beantragten Zeitpunkten, regelmäßig frühestens nachdem der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. (3) Die Auszahlung der sonstigen Zuschüsse nach § 16 ThürEBG erfolgt zum 30. September des jeweiligen Förderjahres. (4) Wurde ein Verwendungsnachweis der Grundförderung nach § 12 Abs. 4 ThürEBG vom Träger der Einrichtung nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 eingereicht, verzögert sich die Auszahlung bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises an das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium.
Zuschüsse an Landesorganisationen
§ 8 Zuschüsse an Landesorganisationen(1) Die nach Maßgabe des Landeshaushalts insgesamt für Zuschüsse an Landesorganisationen vorgesehenen Mittel werden auf die Landesorganisationen nach dem Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder (anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung) aufgeteilt. (2) Ein Antrag auf einen Zuschuss für eine Landesorganisation nach § 15 ThürEBG ist bis zum 28. Februar des Förderjahres zu stellen und muss Angaben zur vorgesehenen Verwendung des Zuschusses bezogen auf die bei ihrer Arbeit für die anerkannten Einrichtungen im Förderjahr entstehenden Kosten enthalten (Kostenplan). (3) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in zwei gleich großen Teilzahlungen zum 31. März und zum 30. September des jeweiligen Förderjahres durch das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium.
Verwendung von Fördermitteln und Nachweisführung
§ 9 Verwendung von Fördermitteln und Nachweisführung(1) Die Verwendung der durch das Land auf der Grundlage des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes gewährten Fördermittel erfolgt nach den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und ausschließlich für die durch das Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz bestimmten Zwecke.(2) Die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel nach den §§ 12, 13, 15 und 16 ThürEBG ist dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium bis zum 31. März des auf den Förderzeitraum folgenden Jahres nachzuweisen. (3) Der Verwendungsnachweis der nach den §§ 12 und 13 ThürEBG für anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung gewährten Mittel ist durch den Träger der Einrichtung in Form einer Aufstellung über die Gehaltszahlungen für das hauptberuflich tätige pädagogische Personal und das hauptberuflich tätige Verwaltungspersonal, die Sachkosten und die Aufwendungen für die Mitarbeiterfortbildung zu führen. (4) Der Anteil der Aufwendungen für die Mitarbeiterfortbildung in den Einrichtungen der 1. Einrichtungsgruppe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürEBG darf vier vom Hundert der Grundförderung nach § 12 ThürEBG nicht übersteigen und zwei vom Hundert nicht unterschreiten. Der Anteil solcher Aufwendungen in den Einrichtungen der 2. sowie der 3. Einrichtungsgruppe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 ThürEBG darf vier vom Hundert der Grundförderung nach § 12 ThürEBG nicht übersteigen und eins vom Hundert nicht unterschreiten. (5) Der Nachweis zur Verwendung der nach § 14 ThürEBG gewährten Projektzuschüsse richtet sich nach den Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung über die Gewährung von Zuwendungen, soweit sich nach dieser Rechtsverordnung nichts anderes ergibt. (6) Der Nachweis zur Verwendung der Zuschüsse an Landesorganisationen nach § 15 ThürEBG ist durch die Landesorganisation auf der Grundlage des Kostenplanes nach § 8 Abs. 2 zu führen. (7) Belege über die Verwendung aller nach dem Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz gewährten Fördermittel sind grundsätzlich in Kopie einzureichen, die Originalbelege sind für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab Vorlage der Verwendungsnachweise, aufzubewahren. (8) Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium ist befugt, die vorzuhaltenden Originalbelege vor Ort selbst zu überprüfen oder durch dafür Beauftragte überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen und nur während der üblichen Geschäftszeit der Einrichtung oder der Landesorganisation zulässig.
Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (ThürEBGDVO) vom 24. November ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 30. November 2015 (GVBl. S. 211) |
Aufgrund des § 14 Abs. 5 und des § 20 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (ThürEBG) vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 553), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nach Anhörung des Landeskuratoriums für Erwachsenenbildung:
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt - Anerkennung von Einrichtungen
Zweiter Abschnitt
Anerkennung von Einrichtungen
Dritter Abschnitt - Finanzielle Förderung von anerkannten Einrichtungen
Dritter Abschnitt
Finanzielle Förderung von anerkannten
Einrichtungen
Vierter Abschnitt - Berichtspflicht, Schlussbestimmungen
Vierter Abschnitt
Berichtspflicht, Schlussbestimmungen
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen(1) Diese Verordnung regelt Einzelheiten zum Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürEBG sowie zur finanziellen Förderung von anerkannten Einrichtungen und deren Landesorganisationen durch das Land. (2) Im Sinne dieser Verordnung: 1. ist Ministerium das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium,2. sind Einrichtungsgruppen die in § 4 Abs. 1 Satz 2 ThürEBG genannten Einrichtungsgruppen,3. sind Landesorganisationen die in § 5 Abs. 1 ThürEBG genannten Organisationen,4. sind Veranstaltungen die Bildungsangebote und Themenkreise der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürEBG anerkannten Einrichtungen.
Auskunftserteilung
§ 10 Auskunftserteilung(1) Anerkannte Einrichtungen haben dem Ministerium jeweils bis zum 31. August eines jeden Jahres für den dem jeweiligen Kalenderjahr vorangehenden Förderzeitraum folgende Informationen und statistische Daten mitzuteilen: 1. zum Personal und zur Struktur der anerkannten Einrichtungen im Hinblick auf:a) die jeweilige Personenzahl und die jeweiligen Vollbeschäftigtenanteileaa) des Leitungspersonalsbb) des hauptberuflich tätigen pädagogischen Personals,cc) des Verwaltungspersonals,dd) des Wirtschaftspersonals undee) der Lehrenden, b) die Anzahl der Außenstellen, soweit vorhanden, sowiec) die erworbenen Zertifikate der Qualitätssicherung, 2. zu den durchgeführten Veranstaltungen:a) unter Benennung der in § 2 Satz 3 ThürEBG genannten Aufgabe der Erwachsenenbildung zusammengefasst jeweils die Anzahl der Veranstaltungen, die Anzahl der Unterrichtseinheiten oder der Teilnehmertage sowie die Anzahl der Teilnehmenden,b) die jeweilige Anzahl der Veranstaltungen, die als Kurse oder als Einzelveranstaltungen durchgeführt wurden, sowiec) die Zielgruppen, auf die die Veranstaltungen ausgerichtet waren, und 3. Angaben zum Alter oder zu Altersgruppen sowie zum Geschlecht der Teilnehmenden. Die Informationen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a haben Angaben zu enthalten, in welchem Umfang die Personal- und Sachkosten für die genannten Personen durch die staatliche Förderung nach dem Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz finanziert werden. (2) Hat das Ministerium für die Mitteilung nach Absatz 1 Vordrucke herausgegeben und auf seiner Internetseite veröffentlicht, sind diese in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
Gleichstellungsbestimmung
§ 11 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Voraussetzungen der Anerkennung von Einrichtungen
§ 2 Voraussetzungen der Anerkennung von Einrichtungen(1) Die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 ThürEBG haben ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ununterbrochen vorzuliegen. (2) Die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 bis 4 ThürEBG müssen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ununterbrochen während der jeweils in § 8 Abs. 2 bis 4 ThürEBG geregelten Zeiträume vorliegen. Für das Jahr der Antragstellung und für das Jahr, in dem voraussichtlich die Anerkennung erfolgt, ist das Vorliegen der Voraussetzungen jeweils anteilig nachzuweisen.
Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen
§ 3 Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen(1) Der für die Anerkennung nach § 9 Abs. 1 ThürEBG erforderliche Antrag muss insbesondere 1. Angaben und Nachweise über:a) den Namen, die Rechtsform, die gesetzliche Vertretung, den Tätigkeitsbereich, die Anschrift und den Sitz der Einrichtung,b) die Namen des Leitungspersonals der Einrichtung, die Vorbildung und den beruflichen Werdegang des in der Einrichtung hauptberuflich tätigen Leitungspersonals sowiec) die räumliche und sächliche Ausstattung der Einrichtung und 2. eine Erklärung nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 ThürEBG enthalten. Dem Antrag nach Satz 1 sind: 1. eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Gemeinnützigkeit der Einrichtung im Sinne des Steuerrechts, soweit die Einrichtung oder ihr Träger nicht eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, sowie2. soweit vorhanden, die Satzung der Einrichtung und eine Benutzungs- und Entgeltordnung der Einrichtung beizufügen. Nachträgliche Änderungen hinsichtlich der nach Satz 1 Nr. 1 erforderlichen Angaben sind dem Ministerium dauerhaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2) Nachweise über die öffentliche Bekanntgabe der Veranstaltungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 ThürEBG sind in der Regel bis zum 31. Januar des Jahres zu erbringen, in dem die vorgesehenen Veranstaltungen und die Art ihrer Veröffentlichung angezeigt werden. Abweichungen von Satz 1 sind durch das Ministerium zuzulassen, wenn die Einrichtung andere Planungs- und Veröffentlichungszeiträume hat. (3) Für die Berücksichtigung einer Veranstaltung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ist Voraussetzung, dass in der Einrichtung ein schriftlicher Veranstaltungsnachweis mit folgenden Angaben geführt wird: 1. Name der Einrichtung,2. Thema der Veranstaltung und Veranstaltungsnummer,3. Zuordnung der Veranstaltung zu einer Aufgabe der Erwachsenenbildung nach § 2 ThürEBG,4. Datum, Zeitraum und Ort einschließlich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der die Veranstaltung durchgeführt wird,5. Anzahl der:a) Unterrichtseinheiten der Veranstaltung bei einer Einrichtung der 1. oder 3. Einrichtungsgruppe oderb) Teilnehmertage der Veranstaltung bei einer Einrichtung der 2. Einrichtungsgruppe, 6. Anzahl aller Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden, die das 16. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Veranstaltungsendes vollendet haben,7. Namen und Vornamen der Lehrenden oder der an der Einrichtung für die Veranstaltung Verantwortlichen. Die sachliche Richtigkeit der im Veranstaltungsnachweis enthaltenen Angaben ist durch Unterschrift der jeweils in Satz 1 Nr. 7 genannten Person zu bestätigen. (4) Als Nachweis für das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 bis 4 ThürEBG haben die Einrichtungen dem Ministerium zum 31. Mai des der Veranstaltung folgenden Kalenderjahres die Daten nach Absatz 3 zu den Veranstaltungen in zusammengefasster Form vorzulegen, die sie in dem Jahr durchgeführt haben. Hat das Ministerium für die Zusammenfassung nach Satz 1 Vordrucke herausgegeben und auf seiner Internetseite veröffentlicht, sind diese in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Der Zusammenfassung nach Satz 1 ist eine Versicherung beizufügen, dass die Anforderungen nach § 12 Abs. 3 ThürEBG hinsichtlich des Umfangs der erfassten Veranstaltungen und des Alters der Teilnehmenden erfüllt wurden. (5) Nach Vorlage und Prüfung der Nachweise nach Absatz 1 entscheidet das Ministerium über die Zulassung der Einrichtung zum Anerkennungsverfahren, teilt diese Entscheidung dem Träger der Einrichtung schriftlich mit und informiert das Landeskuratorium für Erwachsenenbildung entsprechend. Kommt das Ministerium zu dem Ergebnis, dass die nach den Absätzen 2 und 4 zu erbringenden Nachweise für eine Zulassung zum Anerkennungsverfahren nicht ausreichen, gibt es dem Antragstellenden Gelegenheit zur Stellungnahme und Nachbesserung. (6) Belege zum Nachweis des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen sind dem Ministerium grundsätzlich in Kopie vorzulegen. Die Originalbelege sind in der Einrichtung mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Die vorgelegten Kopien sind nach der Prüfung durch das Ministerium spätestens ein Jahr nach der Vorlage zu vernichten. Die Fristen nach den Sätzen 2 und 3 beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem die Belege vorgelegt wurden. Archivrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Verfahren für die Beantragung der finanziellen Förderung
§ 4 Verfahren für die Beantragung der finanziellen Förderung(1) Das Ministerium gewährt die Grundförderung und die weiteren Zuschüsse nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ThürEBG auf Antrag des Trägers der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung für ein Kalenderjahr. (2) Anträge auf Grundförderung nach § 12 ThürEBG sind schriftlich bis zum Ablauf des 31. August des der Förderung vorausgehenden Kalenderjahres einzureichen. Hat das Ministerium für den Antrag nach Satz 1 Vordrucke herausgegeben und auf seiner Internetseite veröffentlicht, sind diese in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Den Anträgen nach Satz 1 sind Nachweise mit Angaben und Erklärungen über die berücksichtigungsfähigen Unterrichtseinheiten oder Teilnehmertage des dem Antrag vorausgehenden Jahres und des davor liegenden Jahres beizufügen. (3) Anträge auf Zuschüsse nach § 13 ThürEBG sind spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich beim Ministerium einzureichen und müssen jeweils die Anzahl der 1. Unterrichtseinheiten,2. Kurse und3. Teilnehmenden der im Vorjahr durchgeführten Veranstaltungen enthalten. (4) Anträge auf Zuschüsse nach § 14 Abs. 2 bis 5, nach § 15 oder nach § 17 ThürEBG sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Oktober des der Förderung vorausgehenden Kalenderjahres schriftlich beim Ministerium einzureichen und müssen jeweils 1. Angaben zum Projekttitel,2. eine Projektbeschreibung,3. Aussagen zur Zielgruppe,4. Angaben zu Ort und Zeitraum der Durchführung sowie der zu fördernden Maßnahme enthalten. Den Anträgen nach Satz 1 ist jeweils ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen.
Berechnung der Grundförderung
§ 5 Berechnung der Grundförderung(1) Veranstaltungen sind nicht für die Grundförderung berücksichtigungsfähig, wenn sie 1. überwiegend auf Erholung, Unterhaltung oder Geselligkeit ausgerichtet sind,2. überwiegend touristischen Charakter besitzen,3. nicht allen Erwachsenen offen stehen, es sei denn, dass bestimmte Vorkenntnisse, einschließlich eines vorangehenden Unterrichtskurses, oder persönliche Eigenschaften oder Erfahrungen erforderlich sind,4. die Zugehörigkeit zu Parteien, politischen Vereinigungen, Bürgerinitiativen, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, Arbeitgeberverbänden oder ähnlichen Vereinigungen voraussetzen,5. ausdrücklich und ausschließlich der betriebsinternen Weiterbildung von Beschäftigten eines oder mehrerer Arbeitgeber dienen und deswegen nicht offen zugänglich sind,6. Betätigungen in Form eines kontinuierlichen Übungs- oder Trainingsbetriebs beinhalten,7. dem Erwerb von Berechtigungsscheinen und Lizenzen dienen, die Voraussetzung für Aktivitäten sind, die überwiegend dem persönlichen Bereich oder dem Freizeitbereich zuzuordnen sind, oder8. seelsorgerischen Charakter besitzen oder als Andachten und Gottesdienste abgehalten werden. (2) Berechnungsgrundlage für die Grundförderung nach § 12 ThürEBG sind berücksichtigungsfähige Unterrichtseinheiten. Bei Heimvolkshochschulen nach § 8 Abs. 3 ThürEBG erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der berücksichtigungsfähigen Teilnehmertage. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Veranstaltungen und der Anzahl ihrer Unterrichtseinheiten oder Teilnehmertage gelten die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 und 4 entsprechend. (3) Das Ministerium prüft die Berücksichtigungsfähigkeit der nach § 4 Abs. 2 gemeldeten Unterrichtseinheiten oder Teilnehmertage mit Hilfe einer Stichprobe im Umfang von mindestens fünf Prozent der Veranstaltungen, für die der jeweilige Antragsteller eine Grundförderung beantragt hat. Die Stichprobe nach Satz 1 erfolgt durch Zufallsauswahl. Sind alle Unterrichtseinheiten oder Teilnehmertage der geprüften Veranstaltungen berücksichtigungsfähig, gelten alle weiteren gemeldeten Unterrichtseinheiten oder Teilnehmertage als berücksichtigungsfähig. Anderenfalls erfolgt eine Prüfung aller gemeldeten Unterrichtseinheiten oder Teilnehmertage. Der Antragstellende erhält eine Mitteilung über das Prüfergebnis. (4) Das Ministerium kann auf Antrag Ausnahmen von der Mindestteilnehmerzahl nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürEBG zulassen. Anträge können vom Landeskuratorium für Erwachsenenbildung oder einer Landesorganisation gestellt werden. Sie müssen sich auf Veranstaltungen mit gleichen inhaltlichen oder strukturellen Merkmalen beziehen. Eine Ausnahmeregelung gilt für alle anerkannten Einrichtungen einer Einrichtungsgruppe. Sie wird dem Landeskuratorium und, soweit der Antrag durch eine Landesorganisation gestellt wurde, dieser bekanntgegeben und tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres in Kraft, das auf die Bekanntgabe folgt. (5) Veranstaltungen, die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürEBG berücksichtigt werden sollen, müssen mindestens fünf Teilnehmende mit vollendetem 16. Lebensjahr besucht haben. (6) Bei der Berechnung der für die Grundförderung nach § 12 Abs. 2 Satz 9 ThürEBG berücksichtigungsfähigen Unterrichtseinheiten oder Teilnehmertage ist 1. bei der 1. Einrichtungsgruppe jede der ersten 20 000 Unterrichtseinheiten und darüber hinaus jede zweite Unterrichtseinheit,2. bei der 2. Einrichtungsgruppe jeder der ersten 8 500 Teilnehmertage und darüber hinaus jeder zweite Teilnehmertag und3. bei der 3. Einrichtungsgruppe jede der ersten 15 000 Unterrichtseinheiten, darüber hinaus bis zur 20 000. Unterrichtseinheit jede zweite und darüber hinaus jede dritte Unterrichtseinheit anrechenbar.
Zuschüsse für Integrationsmaßnahmen
§ 6 Zuschüsse für Integrationsmaßnahmen(1) Integrationsmaßnahmen nach § 14 Abs. 5 ThürEBG richten sich an Menschen: 1. die die Vollzeitschulpflicht nach § 19 des Thüringer Schulgesetzes erfüllt haben,2. die in Thüringen leben und3. bei denen ein Bedarf der Förderung der Integration in die Gesellschaft besteht, der nicht durch bestehende Maßnahmen abgedeckt werden kann. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.(2) Die Zuschüsse sind für die Vermittlung von grundlegenden allgemein bildenden Kenntnissen zu verwenden. (3) Darüber hinaus können die Zuschüsse insbesondere auch für 1. die Qualifizierung und Beratung von ehrenamtlichen Lernbegleitern sowie des pädagogischen Personals,2. die Förderung der interkulturellen Kompetenzen,3. die Förderung des gesellschaftlichen Dialogs zwischen zugewanderten Menschen und der Gesellschaft,4. das Training für den Umgang mit ausländerfeindlichen Äußerungen und5. die Etablierung von Beratungs- und Betreuungsangeboten in den Regionen eingesetzt werden.(4) Integrationsmaßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sind auch förderfähig, wenn sie gemeinsam mit anerkannten Landesorganisationen durchgeführt werden.
Zuschüsse für Bildungsangebote von besonderem öffentlichem Interesse
§ 7 Zuschüsse für Bildungsangebote von besonderem öffentlichem InteresseDas Ministerium entscheidet nach Anhörung des Landeskuratoriums für Erwachsenenbildung über die Förderung von Bildungsangeboten von besonderem öffentlichem Interesse nach § 15 Abs. 1 ThürEBG.
Auszahlung der finanziellen Förderung
§ 8 Auszahlung der finanziellen Förderung(1) Das Ministerium zahlt die Grundförderung nach § 12 ThürEBG sowie Zuschüsse nach den §§ 13 und 14 Abs. 2 und 3 ThürEBG in der Regel in zwei gleich großen Teilbeträgen zum 31. März und zum 30. September des jeweiligen Förderjahres aus. (2) Die Auszahlung der Zuschüsse nach § 14 Abs. 5 sowie den §§ 15 und 17 ThürEBG erfolgt nach Mittelabruf zu den beantragten Zeitpunkten, jedoch frühestens, nachdem der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. (3) Legt eine anerkannte Einrichtung den ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis der Grundförderung nach § 11 Abs. 4 ThürEBG nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 vor, unterbleibt die Auszahlung der Grundförderung bis zur Klärung, ob Rückforderungsansprüche bestehen.
Verwendung von Fördermitteln und Nachweisführung
§ 9 Verwendung von Fördermitteln und Nachweisführung(1) Die anerkannten Einrichtungen haben die vom Land auf der Grundlage des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes gewährten Fördermittel nach den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und ausschließlich für die durch das Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz bestimmten Zwecke zu verwenden. (2) Die anerkannten Einrichtungen haben dem Ministerium die ordnungsgemäße Verwendung der staatlichen Förderung nach § 12 ThürEBG bis zum 31. März des auf das Förderjahr folgenden Kalenderjahres nachzuweisen. (3) Der Verwendungsnachweis umfasst eine Aufstellung über: 1. die Personalkosten für das hauptberuflich tätige pädagogische Personal sowie2. die Sachkosten, die auch die Kosten für das hauptberuflich tätige Verwaltungspersonal und die Aufwendungen für die Fortbildung des Personals umfassen und deren jeweilige Summen jeweils gesondert anzugeben sind. (4) Der Anteil der Aufwendungen für die Fortbildung des Personals in den anerkannten Einrichtungen der 1. Einrichtungsgruppe darf vier Prozent der Grundförderung nach § 12 ThürEBG nicht übersteigen und zwei Prozent nicht unterschreiten. Bei den anerkannten Einrichtungen der 2. sowie der 3. Einrichtungsgruppe gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Anteil dieser Aufwendungen ein Prozent der Grundförderung nicht unterschreiten darf. (5) Der Nachweis zur Verwendung der nach den §§ 13 bis 15 und 17 ThürEBG gewährten Zuschüsse richtet sich nach den §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung. (6) Originalbelege zum Nachweis der Verwendung der nach dem Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz gewährten Fördermittel sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Verwendungsnachweis dem Ministerium vorgelegt wird. (7) Das Ministerium ist befugt, die Originalbelege in den anerkannten Einrichtungen einzusehen oder durch Beauftragte einsehen zu lassen. Die Einsichtnahme ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen und nur während der üblichen Geschäftszeit der anerkannten Einrichtung zulässig.
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 2, des § 11 Abs. 2, des § 13 Abs. 5 und des § 15 Abs. 3 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446 -462-) verordnet das Kultusministerium nach Anhörung des Landeskuratoriums für Erwachsenenbildung:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt das Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Förderung der Einrichtungen nach dem Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz.
Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
§ 2 Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung nach dem Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz ist bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium schriftlich einzureichen. Der Antrag von Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 und 3 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes kann frühestens im vierten ununterbrochenen Jahr der Unterrichtstätigkeit gestellt werden und muss mindestens ein Jahr vor Beginn eines Haushaltsjahres eingegangen sein. (2) Der Antrag auf Anerkennung muss zum Nachweis des Vorliegens der in § 10 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes genannten Voraussetzungen folgende Angaben enthalten: 1. den Namen, die Rechtsform, den gesetzlichen Vertreter, den Tätigkeitsbereich, den Namen des Leiters, die Anschrift und den Sitz der Einrichtung, 2. die Vorbildung und den beruflichen Werdegang des hauptberuflich tätigen Leiters, 3. die Darlegung der räumlichen und sächlichen Ausstattung der Einrichtung und 4. auf dem von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Musterformular bei Volkshochschulen die Anzahl der im laufenden Jahr, bei den übrigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung die Anzahl der in den letzten drei Jahren durchgeführten förderfähigen Unterrichtsstunden, bei Heimvolkshochschulen der Teilnehmertage, mit a) den Themen der Veranstaltungen sowie ihrer Zuordnung zu den Aufgabenfeldern nach § 1 Abs. 3 des Thüringer Erwachsenbildungsgesetzes, b) der Nennung des Zeitraums, des Ortes, Landkreises oder der kreisfreien Stadt ihrer Durchführung und c) der jeweiligen Teilnehmerzahl sowie d) der Versicherung darüber, dass die Anforderungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes hinsichtlich der Dauer des Unterrichts und des Alters der Teilnehmer erfüllt wurden. Dem Antrag sind außerdem 1. eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde über die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts, soweit nicht der Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, 2. die Satzung der Einrichtung und 3. die aktuellen Lehrpläne beizufügen.
Verfahren für die Beantragung von Förderung
§ 3 Verfahren für die Beantragung von Förderung(1) Anträge auf Grundförderung nach § 13 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes sind unter Verwendung des Musterformulars nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 mit den Angaben und Erklärungen über die durchgeführten förderfähigen Unterrichtsstunden des Vorjahres und des davor liegenden Jahres bis zum 31. August des dem Förderjahr vorangehenden Haushaltsjahres bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium einzureichen. Die Angaben können auch mittels magnetischer oder optischer Datenspeicher übermittelt werden. (2) Anträge auf Zuschüsse nach den §§ 14 bis 16 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes sind spätestens bis zum 31. März des Förderjahres bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium schriftlich einzureichen. Anträge auf Zuschüsse nach § 15 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes müssen nähere Angaben über die Zielgruppe der Bildungsangebote, den Zeitraum der Durchführung und die Gesamtfinanzierung sowie darüber enthalten, worin das besondere öffentliche Interesse im Sinne des § 15 Abs. 2 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes besteht.(3) Die Belege, auf denen die Angaben nach Absatz 1 beruhen, sind nur nach besonderer Aufforderung einzureichen, sie sind jedoch mindestens für die Dauer von fünf Jahren vorzuhalten. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium ist befugt, die vorzuhaltenden Belege vor Ort selbst zu überprüfen oder durch dafür Beauftragte überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen und nur während der üblichen Geschäftszeit der Bildungseinrichtung zulässig.
Berechnung der Grundförderung
§ 4 Berechnung der Grundförderung(1) Berechnungsgrundlage für die Grundförderung nach § 13 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes sind Unterrichtsstunden; bei Heimvolkshochschulen wird ein Teilnehmertag 2,4 Unterrichtsstunden gleichgesetzt. Es werden jedoch nur die Unterrichtsstunden derjenigen Bildungsangebote einbezogen, deren Veranstaltungen überwiegend von Teilnehmern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen besucht werden. Nach der Zielsetzung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes nicht für die Grundförderung berücksichtigungsfähige Bildungsangebote sind insbesondere solche, 1. die überwiegend auf Erholung, Unterhaltung oder Geselligkeit ausgerichtet sind, 2. die touristischen Charakter besitzen oder Studienreisen oder Studienfahrten sind, wohingegen Unterrichtsstunden im engeren Sinne, die im Rahmen von Studienreisen oder -fahrten gehalten wurden, berücksichtigt werden, 3. die nicht allen Erwachsenen offen stehen, es sei denn, dass eine bestimmte Bildungsvoraussetzung einschließlich eines vorgehenden Unterrichtskurses erforderlich ist oder das Vorliegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder Erfahrungen, insbesondere bei der Überwindung von Krankheiten, vorausgesetzt wird, 4. bei denen die Zugehörigkeit zu Parteien, politischen Vereinigungen, Bürgerinitiativen, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, Arbeitgeberverbänden oder ähnlichen Vereinigungen vorausgesetzt wird, 5. die einer betriebsinternen, betriebsorientierten oder berufsspezifischen Weiterbildung dienen, sich gezielt an die Mitarbeiter einzelner oder mehrerer Arbeitgeber richten und spezifisch auf den Arbeitsplatz oder den erlernten oder ausgeübten Beruf ausgerichtet sind, 6. die sportliche Betätigung in Form eines kontinuierlichen Trainingsbetriebs, Selbstverteidigung, Erste Hilfe oder Gymnastik einschließlich Pflege-, Kranken- und Schwangerschaftsgymnastik zum Ziel haben, 7. die dem Erwerb von Berechtigungen dienen, die überwiegend dem persönlichen Bereich zuzuordnen sind, 8. die gottesdienstlichen oder seelsorgerischen Charakter haben. (2) Von den förderungsfähigen Unterrichtsstunden sind 1. bei der 1. und 2. Einrichtungsgruppe nach § 4 Abs. 1 und 2 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes die ersten 20000 Unterrichtsstunden voll und ab der 20001. Unterrichtsstunde nur jede zweite Unterrichtstunde, 2. bei der 3. Einrichtungsgruppe nach § 4 Abs. 3 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes die ersten 15000 Unterrichtsstunden voll, ab der 15001. bis zur 20000. Unterrichtsstunde jede zweite und ab der 20001. Unterrichtsstunde jede dritte Unterrichtsstunde anrechenbar.(3) Der Anteil der Aufwendungen für die Mitarbeiterfortbildung in den Bildungseinrichtungen darf 4 vom Hundert der Grundförderung nicht übersteigen und 1 vom Hundert nicht unterschreiten.
Berechnung der Zuschüsse
§ 5 Berechnung der ZuschüsseDie Bildungsangebote von besonderem öffentlichen Interesse, die nach § 15 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes einen Projektzuschuss erhalten, werden nach Anhörung des Landeskuratoriums für Erwachsenenbildung durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium ausgewählt. Die Höhe der Förderung bestimmt sich nach dem Beitrag der Projekte zur Weiterentwicklung der allgemeinen Erwachsenenbildung oder zur Behebung von Bildungsdefiziten und nach Maßgabe der dafür im Haushalt eingestellten Mittel.
Anrechnung von Förderung
§ 6 Anrechnung von FörderungErhalten anerkannte Einrichtungen nach anderen Vorschriften Zuschüsse aus Bundes- oder Landesmitteln zu Aufwendungen, die nach den Bestimmungen über die Grundförderung oder die Zuschussgewährung nach dieser Verordnung gefördert werden, so sind sie entsprechend ihrem Förderungszweck auf die Grundförderung oder die Zuschussgewährung nach dieser Verordnung anzurechnen. Bei einer fehlenden Zweckbindung werden die Zuschüsse zunächst auf die Grundförderung angerechnet. Sie sind bei Vorlage der Verwendungsnachweise nach § 7 Abs. 2 mit anzugeben.
Auszahlung, Nachweis und Prüfung der Verwendung
§ 7 Auszahlung, Nachweis und Prüfung der Verwendung(1) Die Auszahlung der Grundförderung und der Zuschüsse erfolgt in zwei gleich großen Teilzahlungen zum 31. März und zum 30. September des jeweiligen Förderjahres. Wird der Verwendungsnachweis nach Absatz 2 nicht fristgerecht eingereicht, verzögert sich die Auszahlung der fälligen Teilzahlung entsprechend. (2) Die ordnungsgemäße Verwendung der Grundförderung und der Zuschüsse ist dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium bis zum 31. März des auf den Förderzeitraum folgenden Jahres nachzuweisen. Der Nachweis ist in Form einer Aufstellung über die Gehaltszahlungen für das hauptberuflich tätige pädagogische Personal und das hauptberuflich tätige Verwaltungspersonal, die Sachkosten und die Aufwendungen für die Mitarbeiterfortbildung zu führen. Die dazugehörigen Belege sind von den Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 und 3 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes im Original und von den Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes in Kopie einzureichen und nach Prüfung und Rückgabe durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab Vorlage der Verwendungsnachweise, aufzubewahren.
Gleichstellungsbestimmung
§ 8 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Erwachsenenbildungsförderungsverordnung vom 29. Januar 2004 (GVBl. S. 120) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.