Thüringer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (ThürEltBauVO)*) Vom 30. Dezember 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 30.12.2012
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 44
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Aufstellung folgender elektrischer Anlagen in Gebäuden:1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,2. ortsfeste Stromerzeugungsaggregate für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen,3. zentrale Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen,4. Energiespeichersysteme in Form von Akkumulatoren für die allgemeine Stromversorgung.(2) Diese Verordnung gilt nicht für:1. die Aufstellung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten elektrischen Anlagen sowie der Energiespeichersysteme nach Absatz 1 Nr. 4 ina) ausschließlich zu diesem Zweck genutzten freistehenden Gebäuden oderb) durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen, 2. die in Absatz 1 Nr. 3 genannten zentralen Anlagen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 2 kWh, für die nur verschlossene Batterien verwendet werden,3. Energiespeichersysteme mit einer Batteriekapazität von insgesamt nicht mehr als 20 kWh für die allgemeine Stromversorgung in Gebäuden.
Übergangsbestimmung
§ 10 ÜbergangsbestimmungAuf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder einer Änderung dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren sind die Bestimmungen nur insoweit anzuwenden, als sie für die antragstellende Person keine ungünstigere Regelung als die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltenden Bestimmungen enthalten.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich der Unterbringung von elektrischen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 dienen.(2) Zentrale Batterieanlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 sind Sicherheitsstromversorgungsanlagen, die sicherheitstechnische Anlagen versorgen, deren Wirkungsbereich sich auf mehrere Räume, Geschosse, Brandabschnitte oder das gesamte Gebäude erstreckt.
Erfordernis elektrischer Betriebsräume
§ 3 Erfordernis elektrischer BetriebsräumeInnerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, getrennt nach Anlagen nach den Nummern 1, 2 und 3, in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. In diesen Räumen dürfen Energiespeichersysteme nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 nicht untergebracht werden. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 dienen dem Schutz der darin untergebrachten sicherheitstechnischen Anlagen im Hinblick auf deren bestimmungsgemäße Funktion im Brandfall. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Energiespeichersysteme nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 dienen dem Schutz gegenüber Gefahren, die von diesen Anlagen ausgehen können, sowie dem Schutz dieser Anlagen im Brandfall.
Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsräume
§ 4 Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsräume(1) Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen werden können; sie dürfen von Treppenräumen notwendiger Treppen nicht unmittelbar zugänglich sein. Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein.(2) Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Bedienungs- und Wartungsgänge müssen eine Durchgangshöhe von mindestens 1,90 m haben.(3) Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden.(4) In elektrischen Betriebsräumen dürfen keine Leitungen und Einrichtungen vorhanden sein, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen nach § 1 Abs. 1 erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderlichen Installationen in elektrischen Betriebsräumen für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3.
Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen ...
§ 5 Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV(1) Elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV müssen von anderen Räumen durch raumabschließende, feuerbeständige Bauteile abgetrennt sein. Der Raumabschluss zu anderen Räumen darf durch einen Druckstoß aufgrund eines Fehlerlichtbogens nicht gefährdet werden.(2) Öffnungen in Bauteilen nach Absatz 1 Satz 1 müssen mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben, die im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Türen, die ins Freie führen, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. An Türen muss außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein.(3) Bei elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren mit Mineralöl oder einer synthetischen Flüssigkeit mit einem Brennpunkt bis zu 300 °C als Kühlmittel muss mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie führen. Der Vorraum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen.(4) Elektrische Betriebsräume nach Absatz 3 Satz 1 dürfen sich nicht in Geschossen befinden, deren Fußboden mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt. Sie dürfen auch nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss liegen.(5) Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und in das Freie entlüftet werden. Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, sind feuerbeständig herzustellen. Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben.(6) Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Fußbodenbeläge.(7) Unter Transformatoren muss auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeit sicher aufgefangen werden können. Für höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1 000 l Isolierflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraum genügt es, wenn die Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden undurchlässig ausgebildet sind; an den Türen müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen vorhanden sein.
Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate
§ 6 Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate(1) Elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen müssen von anderen Räumen durch raumabschließende Bauteile abgetrennt sein, deren Feuerwiderstandsfähigkeit dem erforderlichen Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen für die zu versorgenden Anlagen entspricht. § 5 Abs. 5 Satz 1 und 3 sowie Abs. 6 gilt entsprechend; für die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit von Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. Öffnungen in Bauteilen nach Satz 1 müssen Abschlüsse haben, die derjenigen der Bauteile entsprechen und selbstschließend sind.(2) Elektrische Betriebsräume nach Absatz 1 Satz 1 müssen frostfrei sein oder beheizt werden können.
Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für zentrale Batterieanlagen
§ 7 Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für zentrale Batterieanlagen(1) Elektrische Betriebsräume für zentrale Batterieanlagen zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen müssen von anderen Räumen durch raumabschließende Bauteile abgetrennt sein, deren Feuerwiderstandsfähigkeit dem erforderlichen Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen für die zu versorgenden Anlagen entspricht. § 5 Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend; für die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit von Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. Für elektrische Betriebsräume, die nur der Aufstellung von verschlossenen Batterien mit einer Gesamtkapazität von höchstens 20 kWh dienen, kann abweichend von Satz 2 auf eine Lüftung verzichtet werden. Öffnungen in Bauteilen nach Satz 1 müssen Abschlüsse haben, die derjenigen der Bauteile entsprechen und selbstschließend sind. An den Türen muss außen ein Schild mit der Aufschrift „Batterieraum“ angebracht sein.(2) Elektrische Betriebsräume nach Absatz 1 Satz 1 müssen frostfrei sein oder beheizt werden können.(3) Fußböden von elektrischen Betriebsräumen nach Absatz 1 Satz 1, in denen geschlossene Zellen aufgestellt werden, müssen an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sein.
Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Energiespeichersysteme
§ 8 Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für EnergiespeichersystemeElektrische Betriebsräume für Energiespeichersysteme müssen von anderen Räumen durch raumabschließende Bauteile abgetrennt sein, deren Feuerwiderstandsfähigkeit denen der tragenden Wände und Stützen des Geschosses entspricht, in dem der elektrische Betriebsraum errichtet wird; die Bauteile müssen mindestens feuerhemmend sein. Der sichere Betrieb der Energiespeichersysteme ist zu gewährleisten; soweit erforderlich, sind die elektrischen Betriebsräume dafür zu beheizen oder zu kühlen. Elektrische Betriebsräume müssen entraucht werden können und über eine selbsttätige Löschanlage verfügen, wenn die Gesamtkapazität der Energiespeichersysteme innerhalb eines elektrischen Betriebsraumes insgesamt mehr als 100 kWh beträgt. § 7 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Zusätzliche Bauvorlagen
§ 9 Zusätzliche BauvorlagenDie Bauvorlagen müssen Angaben über die Lage der elektrischen Betriebsräume und die Art der elektrischen Anlagen enthalten.
Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 1 und 4 der Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (GVBl. S. 85), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Aufstellung folgender elektrischer Anlagen in Gebäuden: 1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,2. ortsfeste Stromerzeugungsaggregate für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und3. zentrale Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen.
Gleichstellungsbestimmung
§ 10 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.
Begriffsbestimmung
§ 2 BegriffsbestimmungBetriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich der Unterbringung von elektrischen Anlagen nach § 1 dienen.
Erfordernis elektrischer Betriebsräume
§ 3 Erfordernis elektrischer BetriebsräumeInnerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1, getrennt nach Anlagen nach den Nummern 1, 2 und 3, in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein, es sei denn, dass die Art der Nutzung eine andere Unterbringung erfordert und die Anlagen sicher betrieben werden können.
Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsräume
§ 4 Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsräume(1) Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen werden können; sie dürfen von Treppenräumen notwendiger Treppen und von Räumen zwischen einem solchen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie nicht unmittelbar zugänglich sein. Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein. (2) Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshöhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein. (3) Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden. (4) In elektrischen Betriebsräumen dürfen keine Leitungen und Einrichtungen vorhanden sein, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen nach § 1 erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderlichen Installationen in elektrischen Betriebsräumen nach § 7.
Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen ...
§ 5 Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV(1) Elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV müssen von anderen Räumen durch raumabschließende, feuerbeständige Bauteile abgetrennt sein. Der Raumabschluss zu anderen Räumen darf durch einen Druckstoß aufgrund eines Kurzschlusslichtbogens nicht gefährdet werden. (2) Öffnungen in Bauteilen nach Absatz 1 Satz 1 müssen mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben, die im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Türen, die ins Freie führen, müssen selbstschließend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. An Türen muss außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein. (3) Bei elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren mit Mineralöl oder einer synthetischen Flüssigkeit mit einem Brennpunkt bis zu 300 °C als Kühlmittel muss mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie führen. Der Vorraum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen. (4) Elektrische Betriebsräume nach Absatz 3 Satz 1 dürfen sich nicht in Geschossen befinden, deren Fußboden mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt. Sie dürfen auch nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss liegen. (5) Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und in das Freie entlüftet werden. Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, sind feuerbeständig herzustellen. Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben. (6) Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Fußbodenbeläge. (7) Unter Transformatoren muss auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeit sicher aufgefangen werden können. Für höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1 000 l Isolierflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraum genügt es, wenn die Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden undurchlässig ausgebildet sind; an den Türen müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen vorhanden sein.
Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate
§ 6 Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate(1) Elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen müssen von anderen Räumen durch raumabschließende Bauteile abgetrennt sein, deren Feuerwiderstandsfähigkeit dem erforderlichen Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen für die zu versorgenden Anlagen und Einrichtungen entspricht. § 5 Abs. 5 Satz 1 und 3 sowie Abs. 6 gilt entsprechend; für die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit von Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. Öffnungen in Bauteilen nach Satz 1 müssen Abschlüsse haben, die derjenigen der Bauteile entsprechen und selbstschließend sind. (2) Elektrische Betriebsräume nach Absatz 1 Satz 1 müssen frostfrei sein oder beheizt werden können, es sei denn, dass durch besondere Einrichtungen des Stromerzeugungsaggregats die ständige Betriebsbereitschaft gewährleistet ist.
Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für zentrale Batterieanlagen
§ 7 Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für zentrale Batterieanlagen(1) Elektrische Betriebsräume für zentrale Batterieanlagen zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen müssen von anderen Räumen durch raumabschließende Bauteile abgetrennt sein, deren Feuerwiderstandsfähigkeit dem erforderlichen Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen für die zu versorgenden Anlagen entspricht. § 5 Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend; für die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit von Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. Öffnungen in Bauteilen nach Satz 1 müssen Abschlüsse haben, die derjenigen der Bauteile entsprechen und selbstschließend sind. An den Türen muss außen ein Schild mit der Aufschrift „Batterieraum“ angebracht sein. (2) Elektrische Betriebsräume nach Absatz 1 Satz 1 müssen frostfrei sein oder beheizt werden können. (3) Fußböden von elektrischen Betriebsräumen nach Absatz 1 Satz 1, in denen geschlossene Zellen aufgestellt werden, müssen an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sein.
Zusätzliche Bauvorlagen
§ 8 Zusätzliche BauvorlagenDie Bauvorlagen müssen Angaben über die Lage der elektrischen Betriebsräume und die Art der elektrischen Anlagen enthalten.
Übergangsbestimmung
§ 9 ÜbergangsbestimmungAuf die vor dem Inkrafttreten der Verordnung eingeleiteten Verfahren sind die Bestimmungen nur insoweit anzuwenden, als sie für den Antragsteller keine ungünstigere Regelung als die vorher geltenden Bestimmungen enthalten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.