EinkGrWoV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung Vom 15. Oktober 2004

Ausfertigungsdatum:
15.10.2004
Fundstelle:
GVBl. 2004, 829
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Thüringer Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung vom 15. Oktober ...

V aufgeh. durch § 30 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 1)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2008 (GVBl. S. 501)
§ 1

§ 1Bei der Förderung von Mietwohnraum und der Belegung von gefördertem Mietwohnraum dürfen die in § 10 Abs. 2 ThürWoFG festgelegten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 40 Prozent überschritten werden.

§ 2

§ 2Bei der Förderung und der Belegung von selbstgenutztem Wohneigentum dürfen die in § 10 Abs. 2 ThürWoFG festgelegten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 80 Prozent überschritten werden.

Eingangsformel EinkGrWoV

Aufgrund des § 10 Abs. 3 des Thüringer Wohnraumfördergesetzes (ThürWoFG) vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 1) verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr:

§ 1

§ 1Bei der Förderung von Mietwohnraum und der Belegung von gefördertem Mietwohnraum dürfen die in § 10 Abs. 2 ThürWoFG festgelegten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 20 v. H. überschritten werden.

§ 2

§ 2Bei der Förderung und der Belegung von selbstgenutztem Wohneigentum dürfen die in § 10 Abs. 2 ThürWoFG festgelegten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 60 v. H. überschritten werden.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Thüringer Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung vom 6. Juni 2014

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 18. April 2023 (GVBl. S. 189)
§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft und mit ABlauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Eingangsformel EinkGrWoV

Aufgrund des § 9 Abs. 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 499) verordnet das Ministerium für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

§ 1Bei der Förderung von Mietwohnraum und der Belegung von gefördertem Mietwohnraum dürfen die in § 9 Abs. 2 WoFG genannten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen 1. bei Wohnraum, der für alte Menschen oder Menschen mit Behinderungen zweckgebunden ist,2. bei der Umsetzung wohnungswirtschaftlicher und städtebaulicher Umstrukturierungsmaßnahmen, die der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dienen, oder3. bei Genossenschaftsgründungen in bestehendem Wohnraum um bis zu 40 v. H. überschritten werden.

§ 2

§ 2Bei der Förderung und der Belegung von selbstgenutztem Wohneigentum dürfen die in § 9 Abs. 2 WoFG festgelegten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 60 v. H. überschritten werden.

§ 3

§ 3Die §§ 1 und 2 zur Änderung der Einkommensgrenzen gelten für Fördermaßnahmen in der sozialen Wohnraumförderung, die ab dem 1. Januar 2003 begonnen worden sind. Sie sind entsprechend anzuwenden auf bestehende Belegungsbindungen im gesamten geförderten Wohnungsbestand.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.