ThürContZustVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (ThürContZustVO) Vom 23. Juli 1997

Ausfertigungsdatum:
23.07.1997
Fundstelle:
GVBl. 1997, 336
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container.(2) Daneben sind für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container auch die Landespolizeiinspektionen zuständig, solange sie die Sache nicht an das Landesverwaltungsamt, das Bundesamt für Güterverkehr oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

§ 1

§ 1(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container.(2) Daneben sind für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container auch die Landespolizeiinspektionen und die Autobahnpolizeiinspektion zuständig, solange sie die Sache nicht an das Landesverwaltungsamt, das Bundesamt für Güterverkehr oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

Eingangsformel ThürContZustVO

Aufgrund des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 und des Artikels 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. II S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container.(2) Daneben sind für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container auch die Polizeidirektionen zuständig, solange sie die Sache nicht an das Landesverwaltungsamt, das Bundesamt für Güterverkehr oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.