ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO · Thüringen

Thüringer zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-)Vom 27. September 2022*)

Ausfertigungsdatum:
27.09.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 403
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Thüringer zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ...

V aufgeh. durch § 18 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Januar 2023 (GVBl. S. 17)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2022 (GVBl. S. 517)

Inhaltsverzeichnis ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweck der
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Arbeitsschutz
§ 4Ausnahmen zur Vorlage eines negativen Testergebnisses
Zweiter Abschnitt
Allgemeine infektionsschutzrechtliche Bestimmungen
Erster Unterabschnitt
Basisschutzmaßnahmen
§ 5Qualifizierte Gesichtsmaske
§ 6Ausnahmen von Testpflichten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG, Selbsttests
Zweiter Unterabschnitt
Absonderung
§ 7Absonderungspflichtige Personen, Ausnahme für asymptomatische Kontaktpersonen
§ 8Pflichten der Absonderungspflichtigen
§ 9Unterbrechung der Absonderungspflicht
§10Ende der Absonderungspflicht
§ 11Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten
Dritter Unterabschnitt
Anordnungen der zuständigen Behörde
§ 12Aufgaben der zuständigen Behörden
§ 13Untersagung und Beschränkung von Besuchsrechten in vollstationären Einrichtungen
Dritter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 14Ordnungswidrigkeiten
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 15Einschränkung von Grundrechten
§ 16Gleichstellungsbestimmung
§ 17Außerkrafttreten
§ 13

Untersagung und Beschränkung von Besuchsrechten in vollstationären Einrichtungen

§ 13 Untersagung und Beschränkung von Besuchsrechten in vollstationären EinrichtungenUntersagungen oder Beschränkungen des Betretens von vollstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, die über1. die Schutzmaßnahmen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 Buchst. b IfSG, auch in Verbindung mit den Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 bis 3,2. die Schutzmaßnahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt oder3. die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehördehinausgehen, sind durch die zuständige Behörde im Einzelfall zu treffen. Sie dürfen nur getroffen werden, soweit dies aufgrund besonderer Umstände, insbesondere im Zusammenhang mit einem akuten COVID-19-Ausbruchsgeschehen, zwingend erforderlich ist. Eine vollständige Isolation von zu behandelnden, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen ist auch bei notwendigen Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Soweit Einschränkungen der Besuchsrechte durch Untersagungen oder Beschränkungen des Betretens im Sinne des Satzes 1 vorgenommen werden, die nicht durch die zuständige Behörde angeordnet wurden, ist durch die Einrichtung das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde herzustellen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 oder 4 sind auf einen Zeitraum von zwei Wochen zu beschränken; sie können darüber hinaus jeweils für einen Zeitraum von zwei Wochen verlängert werden, sofern die Gründe nach Satz 2 fortbestehen. Die zuständige Behörde hat in den Fällen des Satzes 1 und die Einrichtung in den Fällen des Satzes 4 die zuständige Behörde nach § 26 Abs. 1 des Thüringer Wohn-und Teilhabegesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung zu unterrichten.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

§ 14 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 , den §§ 28b und 30 Abs. 1 Satz 2 sowie § 31 IfSG handelt, wer1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 2 keine qualifizierte Gesichtsmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 28b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 IfSG oder dieser Verordnung vorliegt,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 sich als absonderungspflichtige Person nach § 7 Abs. 1 außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,3. vorsätzlich oder fährlässig entgegen § 8 Abs. 2 als beschäftigte Person das negative Testergebnis in den Fällen des § 10 Satz 2 nicht vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit in einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 Satz 1 IfSG an die zuständige Behörde übermittelt.

§ 17

Außerkrafttreten

§ 17 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 23. Dezember 2022 außer Kraft.

§ 6

Ausnahmen von Testpflichten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG, Selbsttests

§ 6 Ausnahmen von Testpflichten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG, Selbsttests(1) Die Testpflichten des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG gelten nicht1. für Personen, die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG genannten Einrichtungen oder Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie zur Durchführung amtlicher Kontrollen betreten,2. für geimpfte Personen und genesene Personen; erfasst sind auch Beschäftigte der in den § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen, soweit sie geimpfte Personen oder genesene Personen sind, sowie3. für Kinder zwischen dem vollendeten sechsten Lebensjahr und dem vollendeten elften Lebensjahr, die mindestens eine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben.(2) Soweit nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zugang zu einer in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG genannten Einrichtung oder einem Unternehmen bestimmt ist, können Beschäftigte einen Testnachweis erbringen, indem diese einen Selbsttest durchführen.(3) Einem negativen Ergebnis eines Selbsttests gleichwertig sind1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder2. eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 3,sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.(4) Soweit ein nach Absatz 2 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test oder einen Antigenschnelltest durchführen zu lassen.(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 17

Außerkrafttreten

§ 17 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Februar 2023 außer Kraft.

Erster Abschnitt ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Zweiter Abschnitt - Allgemeine infektionsschutzrechtliche Bestimmungen

Zweiter Abschnitt
Allgemeine infektionsschutzrechtliche Bestimmungen

Erster Unterabschnitt ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

Erster Unterabschnitt
Basisschutzmaßnahmen

Zweiter Unterabschnitt ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

Zweiter Unterabschnitt
Absonderung

Dritter Unterabschnitt - Anordnungen der zuständigen Behörde

Dritter Unterabschnitt
Anordnungen der zuständigen Behörde

Dritter Abschnitt ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

Dritter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

Vierter Abschnitt ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen

Inhaltsverzeichnis ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweck der
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Arbeitsschutz
§ 4Ausnahmen zur Vorlage eines negativen Testergebnisses
Zweiter Abschnitt
Allgemeine infektionsschutzrechtliche Bestimmungen
Erster Unterabschnitt
Basisschutzmaßnahmen
§ 5Qualifizierte Gesichtsmaske
§ 6Ausnahmen von Testpflichten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG, Selbsttests
Zweiter Unterabschnitt
Absonderung
§ 7Absonderungspflichtige Personen, Ausnahme für asymptomatische Kontaktpersonen
§ 8Pflichten der Absonderungspflichtigen
§ 9Unterbrechung der Absonderungspflicht
§10Ende der Absonderungspflicht
§ 11Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten
Dritter Unterabschnitt
Anordnungen der zuständigen Behörde
§ 12Aufgaben der zuständigen Behörden
§ 13Untersagung und Beschränkung von Besuchsrechten
Dritter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 14Ordnungswidrigkeiten
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 15Einschränkung von Grundrechten
§ 16Gleichstellungsbestimmung
§ 17Außerkrafttreten
§ 1

Zweck der

§ 1 Zweck der (1) Diese dient der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, um insbesondere Personen zu schützen, die ein hohes Risiko haben, schwer an COVID-19 zu erkranken.(2) Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske, insbesondere in Innenräumen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden. Bei persönlichen Begegnungen mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.

§ 10

Ende der Absonderungspflicht

§ 10 Ende der AbsonderungspflichtDie Pflicht zur Absonderung endet1. zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Absonderungspflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird,2. frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach dem Tag der Probenahme des ersten positiven Tests, wenn die betroffene Person innerhalb der vorangegangenen 48 Stunden frei von Symptomen einer COVID-19-Erkrankung war, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen, oder3. zu dem Zeitpunkt, an welchem das negative Testergebnis eines einem positiven Antigenschnelltests nachfolgenden PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 Satz 1 IfSG dürfen ihre Tätigkeit in diesen Einrichtungen und Unternehmen vor Ablauf von zehn Tagen nach dem maßgeblichen Beginn der Absonderung erst wiederaufnehmen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests nach § 2 Nr. 2 bis 4 vorweisen können.

§ 11

Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten

§ 11 Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten(1) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst, t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 12 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist jede Person, die einen Antigenschnelltest odereinen Test mittels alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren durchführt, oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren zu unterrichten.(2) Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Absatz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,1. die mit positivem Testergebnis getesteten Personen über ihre Verpflichtungen nach § 8 zu belehren sowie2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(3) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Tests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der nach § 5 Abs. 1 ThürIfSZVO zuständigen Behörde vorbehalten.

§ 12

Aufgaben der zuständigen Behörden

§ 12 Aufgaben der zuständigen BehördenDie zuständigen Behörden sollen nach pflichtgemäßem Ermessen die Erforderlichkeit besonderer Schutzmaßnahmen aufgrund des § 28 Abs. 1 und der §§ 28b bis 31 IfSG, insbesondere solcher, die von dem Rahmen des Zweiten Unterabschnitts aus besonderen Gründen abweichen, prüfen und bei Bedarf anordnen. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt wird. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die nicht auf Grundlage dieser Verordnung erfolgen, sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.

§ 13

Untersagung und Beschränkung von Besuchsrechten

§ 13 Untersagung und Beschränkung von BesuchsrechtenUntersagungen oder Beschränkungen des Betretens von vollstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, die über die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG genannten Schutzmaßnahmen hinausgehen, sind durch die zuständige Behörde im Einzelfall zu treffen. Sie dürfen nur getroffen werden, soweit dies aufgrund besonderer Umstände, insbesondere im Zusammenhang mit einem akuten COVID-19-Ausbruchsgeschehen, zwingend erforderlich ist. Eine vollständige Isolation von zu behandelnden, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen ist auch bei notwendigen Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Soweit Einschränkungen der Besuchsrechte vorgenommen werden, die nicht durch die zuständige Behörde angeordnet wurden, ist durch die Einrichtung das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde herzustellen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 oder 4 sind auf einen Zeitraum von zwei Wochen zu beschränken; sie können darüber hinaus jeweils für einen Zeitraum von zwei Wochen verlängert werden, sofern die Gründe nach Satz 2 fortbestehen. Die zuständige Behörde hat in den Fällen des Satzes 1 und die Einrichtung in den Fällen des Satzes 4 die zuständige Behörde nach § 26 Abs. 1 des Thüringer Wohn-und Teilhabegesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung zu unterrichten.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

§ 14 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 , den §§ 28b und, 30 Abs. 1 Satz 2 sowie § 31 IfSG handelt, wer1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 2 keine qualifizierte Gesichtsmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 28b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 IfSG oder dieser Verordnung vorliegt,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 sich als absonderungspflichtige Person nach § 7 Abs. 1 außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,3. vorsätzlich oder fährlässig entgegen § 8 Abs. 2 als beschäftigte Person das negative Testergebnis in den Fällen des § 10 Satz 2 nicht vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit in einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 Satz 1 IfSG an die zuständige Behörde übermittelt.

§ 15

Einschränkung von Grundrechten

§ 15 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

§ 16

Gleichstellungsbestimmung

§ 16 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 17

Außerkrafttreten

§ 17 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. November 2022 außer Kraft.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser 1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist ein Antigenschnelltest eine durch infektionsschutzrechtlich befugte Dritte vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,3. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,4. sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 3 erfasst sind,5. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinisch Unkundige,6. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind oder die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 2 bis 5,7. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt nach § 1 Abs. 2 der Thüringer zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Rahmen des Infektionsschutzes (ThürlfSZVO) vom 12. Juli 2022 (GVBl. S. 316) in der jeweils geltenden Fassung,8. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,9. ist ein Impfnachweis ein Nachweis nach § 22a Abs. 1 IfSG,10. ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,11. ist ein Genesenennachweis ein Nachweis, der den inhaltlichen Vorgaben des § 22a Abs. 2 IfSG entspricht.

§ 3

Arbeitsschutz

§ 3 ArbeitsschutzArbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der beschäftigten Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG unter Beachtung des § 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) zu gewährleisten.

§ 4

Ausnahmen zur Vorlage eines negativen Testergebnisses

§ 4 Ausnahmen zur Vorlage eines negativen Testergebnisses(1) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Der entsprechende Impfnachweis oder Genesenennachweis ist zu führen.(2) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres von diesem Erfordernis ausgenommen.

§ 5

Qualifizierte Gesichtsmaske

§ 5 Qualifizierte Gesichtsmaske(1) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:1. medizinische Gesichtsmasken oder2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.(2) Eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 1 ist zu tragen1. von Fahrgästen in geschlossenen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie von Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt körpernaher Kontakt zu anderen Personen besteht, ausgenommen der Verkehr von Taxen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung,2. in allgemein zugänglichen geschlossenen Räumen von Obdachlosenunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 IfSG, die den Untergebrachten gemeinsam offenstehen und von diesen genutzt werden.Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht in Nassbereichen oder soweit arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.(3) Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske besteht nach § 28b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 IfSG nicht für:1. Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,2. Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(4) Beim Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske ist darauf zu achten, dass diese eng anliegt, gut sitzt sowie Mund und Nase bedecken soll.(5) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.(6) Unberührt bleiben die Verpflichtungen zur Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 3 Corona-ArbSchV oder anderen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sowie zum Tragen dieser Masken durch die Beschäftigten.

§ 6

Ausnahmen von Testpflichten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG, Selbsttests

§ 6 Ausnahmen von Testpflichten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG, Selbsttests(1) Die Testpflichten des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG gelten nicht1. für Personen, die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG genannten Einrichtungen oder Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie zur Durchführung amtlicher Kontrollen betreten,2. für geimpfte Personen und genesene Personen; erfasst sind auch Beschäftigte der in den § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einrichtungen und Unternehmen, soweit sie geimpfte Personen oder genesene Personen sind, sowie3. für Kinder zwischen dem vollendeten sechsten Lebensjahr und dem vollendeten elften Lebensjahr, die mindestens eine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben.(2) Soweit nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zugang zu einer in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG genannten Einrichtung oder einem Unternehmen bestimmt ist, können Beschäftigte einen Testnachweis erbringen, indem diese einen Selbsttest durchführen.(3) Einem negativen Ergebnis eines Selbsttests gleichwertig sind1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder2. eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 3,sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.(4) Soweit ein nach Absatz 2 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test oder einen Antigenschnelltest durchführen zu lassen.(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 7

Absonderungspflichtige Personen, Ausnahme für asymptomatische Kontaktpersonen

§ 7 Absonderungspflichtige Personen, Ausnahme für asymptomatische Kontaktpersonen(1) Absonderungspflichtig sind Personen, bei denen ein Antigenschnelltest, ein PCR-Test oder ein Test mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.(2) Asymptomatische Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG, denen bekannt ist oder die von der zuständigen Behörde darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass sie Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, wird dringend empfohlen, für fünf Tage die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen auf zwingend notwendige Kontakte zu reduzieren. Für diesen Zeitraum besteht die Empfehlung zur Durchführung von täglichen Testungen mittels eines Antigenschnelltests oder eines Selbsttests.

§ 8

Pflichten der Absonderungspflichtigen

§ 8 Pflichten der Absonderungspflichtigen(1) Absonderungspflichtige nach § 7 Abs. 1 haben sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern.(2) In den Fällen des § 10 Satz 2 haben die Beschäftigten über Absatz 1 hinaus vor Aufnahme der Tätigkeit der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort zuständigen Behörde das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Befunds, eines durch Leistungserbringende nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV ausgestellten Nachweises oder eines COVID-19-Testzertifikats nach § 22a Abs. 7 IfSG zu übermitteln.

§ 9

Unterbrechung der Absonderungspflicht

§ 9 Unterbrechung der AbsonderungspflichtDie Absonderungspflicht ist unterbrochen für die Dauer1. der Durchführung eines Tests nach § 2 Nr. 2 bis 4,2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung oder3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung.Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, die ärztliche Fachperson, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.