CarlZeissStiftStVtrG TH · Thüringen

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 8./14. Januar 1992 zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Thüringen über die Rechtsverhältnisse der Carl-Zeiss-Stiftung Vom 29. September 1992

Ausfertigungsdatum:
29.09.1992
Fundstelle:
GVBl. 1992, 488
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel CarlZeissStiftStVtrG

Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 8. Januar 1992 in Stuttgart und am 14. Januar 1992 in Erfurt unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Thüringen über die Rechtsverhältnisse der Carl-Zeiss-Stiftung wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.*

Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Thüringen über die ...

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Thüringen über die Rechtsverhältnisse der Carl-Zeiss-Stiftung

Das Land Baden-Württemberg und das Land Thüringen

-

angesichts der unterschiedlichen Entwicklungen, die das Stiftungsvermögen der CARL-ZEISS-STIFTUNG Jena infolge der Teilung Deutschlands genommen hat,

-

nachdem sich die Länder Baden-Württemberg und Thüringen sowie die Treuhandanstalt, die Firma JENOPTIK CARL ZEISS JENA GMBH, die Firma CARL ZEISS Oberkochen als Stiftungsunternehmen der CARL-ZEISS-STIFTUNG in Heidenheim, die Firma Jenaer Glaswerk GmbH und die Firma Schott Glaswerke als Stiftungsunternehmen der CARL-ZEISS-STIFTUNG in Heidenheim am 25. Juni 1991 in einer Grundsatzvereinbarung über die Sanierung und Umstrukturierung der im östlichen Teil Deutschlands gelegenen ZEISS-Unternehmen und ihre beabsichtigte Einbindung in die CARL-ZEISS-STIFTUNG geeinigt haben,

-

in der Absicht, dem in der Grundsatzvereinbarung geäußerten Willen Rechnung zu tragen, daß die CARL-ZEISS-STIFTUNG künftig die Möglichkeit haben soll, gleichzeitig sowohl in Heidenheim als auch in Jena ihren Sitz zu nehmen, daß auf sie das Recht des Landes Baden-Württemberg Anwendung finden, die Aufsicht über sie vom Land Baden-Württemberg wahrgenommen und die Stiftungsverwaltung einem Kuratorium übertragen werden soll,

-

in dem Willen, der CARL-ZEISS-STIFTUNG die Möglichkeit zu eröffnen, einen Doppelsitz zu begründen und in ihrem Statut zu bestimmen, welches Landesrecht in diesem Fall anwendbar sein und damit, welches Land die Aufsicht über die CARL-ZEISS-STIFTUNG führen soll,

-

angesichts des Streits, ob infolge der Teilung Deutschlands nach 1945 zwei CARL-ZEISS-STIFTUNGEN entstanden sind und um die Voraussetzungen für ihre Zusammenlegung zu schaffen,

-

in der Absicht, die CARL-ZEISS-STIFTUNG Heidenheim (deren rechtliche Existenz zwischen den vertragschließenden Ländern ebenso umstritten ist, wie diejenige der CARL-ZEISS-STIFTUNG Jena) sowie deren Stiftungsunternehmen und die CARL-ZEISS-STIFTUNG Jena von Ansprüchen der CARL-ZEISS-STIFTUNG Jena und deren Gläubigern sowie von Ansprüchen der Gläubiger der ehemaligen Stiftungsunternehmen freizustellen,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel

Artikel 1 Möglichkeit der ZusammenlegungSind infolge der Teilung Deutschlands nach 1945 anstelle der CARL-ZEISS-STIFTUNG Jena zwei Stiftungen mit Sitz in Heidenheim und Jena entstanden, kann die eine Stiftung die andere auf deren Antrag hin aufnehmen, auch wenn die jeweilige Stiftungssatzung dies nicht vorsieht. Über Antragstellung und Aufnahme entscheiden die für Satzungsänderungen jeweils zuständigen Stiftungsorgane. Die Aufnahme bedarf der Genehmigung der für die aufnehmende Stiftung zuständigen Stiftungsbehörde. Mit der Genehmigung der Aufnahme wird diese wirksam. Das Vermögen der aufgenommenen Stiftung geht damit auf die aufnehmende Stiftung über.

Artikel

Artikel 2 Sitz, anwendbares Landesrecht, Stiftungsaufsicht(1) Die Stiftung kann bestimmen, daß ihr Stiftungssitz gleichzeitig sowohl Heidenheim als auch Jena sein kann. (2) Bestimmt die Stiftung sowohl Heidenheim als auch Jena zu ihrem Stiftungssitz, muß sie in ihrer Stiftungssatzung auch festlegen, ob das baden-württembergische oder das thüringische Stiftungsgesetz auf sie Anwendung finden soll. (3) Die Stiftungsbehörde des Landes, dessen Stiftungsgesetz die Stiftung für anwendbar erklärt hat, übt die Aufsicht über die Stiftung aus. Sie wendet ausschließlich eigenes Landesrecht an.

Artikel

Artikel 3 Freistellungsverpflichtung(1) Das vertragschließende Land Thüringen ist verpflichtet, die CARL-ZEISS-STIFTUNG Heidenheim - später Heidenheim und Jena - und deren Stiftungsunternehmen sowie die CARL-ZEISS-STIFTUNG Jena von allen im Namen der CARL-ZEISS-STIFTUNG Jena sowie von ihren im Beitrittsgebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrags belegenen Stiftungsunternehmen, den daraus entstandenen volkseigenen Betrieben samt Nachfolge- und Beteiligungsgesellschaften eingegangen, ihnen gesetzlich auferlegten oder sonst ihnen obliegenden, eine Haftung der CARL-ZEISS-STIFTUNG Heidenheim - später Heidenheim und Jena -, ihrer Stiftungsunternehmen oder der CARL-ZEISS-STIFTUNG Jena begründenden Verpflichtungen sowie von jeder Haftung für solche Verpflichtungen freizustellen. (2) Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, wenn und soweit die CARL-ZEISS-STIFTUNG Heidenheim - später Heidenheim und Jena - und deren Stiftungsunternehmen wegen der vorgenannten Verpflichtungen anderweitig freigestellt werden. (3) Rückgriffsansprüche gegenüber dritten, vorstehend nicht genannten Schuldnern gehen im Umfang der Freistellung auf das Land Thüringen über.

Artikel

Artikel 4 RatifizierungDieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich ausgetauscht werden.

Artikel

Artikel 5 InkrafttretenDieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.*Stuttgart, den 8. Januar 1992Für das Land Baden-WürttembergErwin TeufelErfurt, den 14. Januar 1992Für das Land ThüringenJosef Ducha

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.