Thüringer Verordnung über den Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz Vom 31. August 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 31.08.1992
- Fundstelle:
- GVBl. 1992, 490
Thüringer Verordnung über den Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz ...
V aufgeh. durch § 5 Abs. 2 der Verordnung vom 30. August 2021 (GVBl. S. 493)
Zusammensetzung und Vorsitz
§ 1 Zusammensetzung und Vorsitz(1) Der Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz nach § 9 ThürBKG besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:1. Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V.,2. Thüringischer Landkreistag e. V.,3. das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium,4. Arbeitsgemeinschaft der Kreisbrandinspektoren,5. Thüringer Feuerwehr-Verband e. V.,6. Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Thüringen,7. Werkfeuerwehrverband Thüringen e. V.,8. Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Thüringen e. V.,9. Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft - Landesverband Thüringen e. V.,10. Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Thüringen e. V.,11. Johanniter-Unfall-Hilfe e. V., Landesverband Sachsen-Anhalt/Thüringen,12. Malteser Hilfsdienst e. V., Landes- und Regionalleitung Bayern/Thüringen,13. Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, Landesverband Sachsen, Thüringen,14. tbb Beamtenbund und Tarifunion Thüringen e. V.,15. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen,16. Deutsche Feuerwehr-Gewerkschaft e. V., Landesgruppe Thüringen,17. Feuerwehr-Unfallkasse Mitte,18. SV SparkassenVersicherung Holding AG,19. BKS - Bundesverband eigenständiger Rettungsdienste und Katastrophenschutz e. V., Landesverband BKS - Unternehmerverein privater Rettungsdienste in Mitteldeutschland e. V.(2) Den Vorsitz im Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz hat die Ministerin oder der Minister für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz. Sie oder er kann den Vorsitz an eine Beauftragte oder einen Beauftragten abgeben.(3) Die oder der Vorsitzende kann weitere fachkundige Personen zu den Sitzungen des Landesbeirates für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz hinzuziehen.
Aufgrund des § 54 Abs. 1 Nr. 5 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales nach Anhörung des Innen- und Kommunalausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses:
Zusammensetzung und Vorsitz
§ 1 Zusammensetzung und Vorsitz(1) Der Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz nach § 8 ThürBKG besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:1. Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V.,2. Thüringischer Landkreistag e. V.,3. das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium,4. Arbeitsgemeinschaft der Kreisbrandinspektoren,5. Thüringer Feuerwehr-Verband e. V.,6. Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Thüringen,7. Werkfeuerwehrverband Thüringen e. V.,8. Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Thüringen e. V.,9. Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft - Landesverband Thüringen e. V.,10. Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Thüringen e. V.,11. Johanniter-Unfall-Hilfe e. V., Landesverband Sachsen-Anhalt/Thüringen,12. Malteser Hilfsdienst e. V., Landes- und Regionalleitung Bayern/Thüringen,13. Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, Landesverband Sachsen, Thüringen,14. tbb Beamtenbund und Tarifunion Thüringen e. V.,15. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen,16. Deutsche Feuerwehr-Gewerkschaft e. V., Landesgruppe Thüringen,17. Feuerwehr-Unfallkasse Mitte,18. SV SparkassenVersicherung Holding AG,19. BKS - Bundesverband eigenständiger Rettungsdienste und Katastrophenschutz e. V., Landesverband BKS - Unternehmerverein privater Rettungsdienste in Mitteldeutschland e. V.(2) Der für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständige Minister oder ein von ihm Beauftragter ist Vorsitzender des Landesbeirates für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz.(3) Der Vorsitzende kann weitere fachkundige Personen zu den Sitzungen des Landesbeirates für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz hinzuziehen.
Berufung und Abberufung der Mitglieder
§ 2 Berufung und Abberufung der MitgliederDie Berufung und Abberufung der Mitglieder des Landesbeirates für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz erfolgen durch das für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.
Geschäftsordnung
§ 3 GeschäftsordnungDas für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständige Ministerium erlässt im Benehmen mit dem Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz eine Geschäftsordnung.
Gleichstellungsbestimmung
§ 4 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtsregister eingetragen sind.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über den Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz vom 31. August 1992 (GVBl. S. 490) außer Kraft.
Thüringer Verordnung über den Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. November 2025 (GVBl. S. 249, 266) |
ThürGVBl. 24 1992 S. 490 Aufgrund des § 44 Abs. 1 Nr. 7 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz -ThBKG-) vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 23) verordnet der Thüringer Innenminister:
Zusammensetzung, Vorsitz
§ 1 Zusammensetzung, Vorsitz(1) Der Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz besteht aus je einem Vertreter: 1. des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen2. des Thüringer Landkreistages3. des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit4. der Kreisbrandinspektoren (ist vom Thüringer Landkreistag zu entsenden)5. des Thüringer Feuerwehr-Verbandes e.V.6. der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Thüringen7. des Thüringer Werkfeuerwehrverbandes8. des Arbeiter-Samariter-Bundes9. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft10. des Deutschen Roten Kreuzes11. der Johanniter-Unfall-Hilfe12. des Malteser-Hilfsdienstes13. des Technischen Hilfswerkes14. des Deutschen Beamtenbundes, Landesbund Thüringen15. der Gewerkschaft ÖTV16. der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen17. der Hessisch - Thüringischen Brandversicherungsanstalt (2) Der Innenminister oder ein von ihm Beauftragter ist Vorsitzender des Landesbeirates. (3) Der Vorsitzende kann weitere fachkundige Personen zu den Sitzungen des Landesbeirates hinzuziehen.
Berufung und Abberufung der Mitglieder
§ 2 Berufung und Abberufung der MitgliederDie Berufung und Abberufung der Mitglieder des Landesbeirates nach § 8 ThBKG erfolgt durch den Thüringer Innenminister.
Geschäftsordnung
§ 3 GeschäftsordnungDas Innenministerium erläßt im Benehmen mit dem Landesbeirat eine Geschäftsordnung.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.