BrandSchAStiftErl TH · Thüringen

Erlaß über die Stiftung einer Brandschutzauszeichnung Vom 11. Mai 1992

Ausfertigungsdatum:
11.05.1992
Fundstelle:
GVBl. 1992, 184
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten um den Brandschutz im Lande Thüringen stifte ich eine Brandschutzauszeichnung.

Artikel

Artikel 2(1) Die Brandschutzauszeichnung wird in fünf Stufen verliehen: Stufe 1:Bronzene Brandschutzmedaille am BandeStufe 2: Silbernes Brandschutzehrenzeichen am BandeStufe 3:Goldenes Brandschutzehrenzeichen am Bande Stufe 4:Silbernes Brandschutzehrenzeichen als SteckkreuzStufe 5: Goldenes Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz.(2) Es kann verliehen werden: 1. Die Bronzene Brandschutzmedaillea) an Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren für mindestens 10jährige aktive, pflichttreue Dienstzeit in Feuerwehren,b) an Personen, die sich Verdienste um den Brandschutz erworben haben,2. das Silberne Brandschutzehrenzeichen am Bandea) an Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren für mindestens 25jährige aktive, pflichttreue Dienstzeit in Feuerwehren,b) an Personen, die sich besondere Verdienste um den Brandschutz erworben haben,3. das Goldene Brandschutzehrenzeichen am Bandea) an Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren für mindestens 40jährige aktive, pflichttreue Dienstzeit in Feuerwehren,b) an Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Brandschutz erworben haben,4. das Silberne Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuzan Personen, deren Tätigkeit zu einer wesentlichen Verbesserung des Brandschutzes im Lande beigetragen hat,5. die Stufen 2 bis 4 des Brandschutzehrenzeichensan Personen, die sich durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen der Feuerwehr ausgezeichnet haben,6. das Goldene Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuzan Personen, die sich unter erheblicher Gefahr für Leib und Leben durch mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen der Feuerwehr ausgezeichnet haben. (3) Bei Verleihung des Silbernen Brandschutzehrenzeichens am Bande ist die Bronzene Brandschutzmedaille, bei Verleihung des Goldenen Brandschutzehrenzeichens das Silberne Brandschutzehrenzeichen, bei Verleihung des Goldenen Brandschutzehrenzeichens als Steckkreuz ist das Silberne Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz abzulegen.

Artikel

Artikel 3(1) Die Brandschutzmedaille am Bande besteht aus einer runden bronzefarbigen geprägten Medaille, die auf der Vorderseite das Landeswappen und auf der Rückseite die Inschrift "Für Verdienste im Brandschutz"trägt. Sie wird an einem rot-weiß-rotem Bande getragen. (2) Das Brandschutzehrenzeichen am Bande besteht aus einem gleichschenkeligen Emaillekreuz und zeigt ein Flammenkreuz auf rotem Grund, das in der Mitte das Landeswappen trägt. Es wird an einem rot-weiß-rotem Bande getragen. Das Flammenkreuz sowie die Einfassung des Kreuzes und des Bandes sind beim Silbernen Brandschutzehrenzeichen silbern, beim Goldenen Brandschutzehrenzeichen golden. (3) Beim Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz verbindet die Schenkel ein geprägter Kranz aus Eichenlaub, der beim Silbernen Brandschutzehrenzeichen silbern, beim Goldenen Brandschutzehrenzeichen golden ist. (4) Die Rückseite des Brandschutzehrenzeichens am Bande trägt die Inschrift "Für Verdienste im Brandschutz".(5) Dem Erlaß wird eine Mustertafel beigefügt.

Artikel

Artikel 4Das Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz wird vom Ministerpräsidenten, das Brandschutzehrenzeichen am Bande und die Brandschutzmedaille in seinem Namen vom Innenminister verliehen.

Artikel

Artikel 5(1) Über die Verleihung der Brandschutzauszeichnung wird eine Urkunde ausgestellt. (2) Die Brandschutzauszeichnung und die Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum des Beliehenen über. Bei seinem Tode verbleiben sie den Erben.

Artikel

Artikel 6(1) Die Brandschutzauszeichnung wird nicht verliehen an Personen, die infolge ihrer Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens oder aus anderen Gründen einer Auszeichnung unwürdig sind. (2) Erweist sich der Beliehene durch sein späteres Verhalten der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nach der Verleihung bekannt, so kann ihm die Brandschutzauszeichnung entzogen werden.

Artikel

Artikel 7Die Bestimmungen zur Ausführung dieses Erlasses erläßt das Innenministerium.Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/9cf36228-e141-4059-9a47-a51c1554d648-BrandSchAStiftErl TH_1992_185_186.pdf

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.