BLGZustV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz Vom 4. Februar 1998

Ausfertigungsdatum:
04.02.1998
Fundstelle:
GVBl. 1998, 26
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BLGZustV

ThürGVBl. 1998 S. 26 Aufgrund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 352), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörden nach § 66 Abs. 2 Satz 3 und § 69 Satz 1 und 4 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769), in der jeweils geltenden Fassung, sind 1. die Landkreise und die kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis, deren Gebiet von der Übung berührt wird, bei Übungen mit nicht mehr als 1 500 Teilnehmern,2. das Landesverwaltungsamt bei Übungena) mit mehr als 1 500 Teilnehmern, soweit die Übung auf Thüringen beschränkt bleibt oderb) bei denen sich das Übungsgebiet über zwei und mehr Landkreise oder kreisfreie Städte ausdehnt,3. das Innenministerium bei Übungen mit mehr als 1 500 Teilnehmern, soweit die Übung über das Gebiet Thüringens hinausgeht. (2) Zuständige Behörden nach § 69 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.