Thüringer Verordnung über die Vermittlung der Hochschulreife oder Fachhochschulreife durch den kirchlichen Abschluß zum B-Katecheten (Thüringer B-Katechetenverordnung -B-KatVO-) Vom 6. Februar 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 06.02.1998
- Fundstelle:
- GVBl. 1998, 28
Aufgrund des § 60 Satz 1 Nr. 13 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 315), in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1996 (GVBl. S. 49), verordnet das Kultusministerium im Benehmen mit dem Bildungsausschuß des Landtags:
§ 1Eine in einer kirchlichen Bildungseinrichtung auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor dem 3. Oktober 1990 begonnene und erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum B-Katecheten vermittelt in Thüringen die fachgebundene Hochschulreife, die zu einem Studium in den Fachrichtungen Pädagogik, Psychologie und Theologie sowie zu einem Studium für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Regelschulen berechtigt; sie vermittelt ferner die Fachhochschulreife.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.