Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung (Thüringer Bildungsdienstlaufbahnverordnung -ThürBildLbVO-) Vom 21. Februar 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 21.02.2017
- Fundstelle:
- GVBl. 2017, 37
Befähigungserwerb ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung
§ 22 Befähigungserwerb ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung(1) Die fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Förderschullehrers nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 erwirbt auch ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik, wer 1. die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, Regelschulen und Gymnasien bestanden hat oder über einen gleichwertigen Abschluss nach § 4 Abs. 2 oder 3 verfügt,2. die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik bestanden hat oder über einen als gleichwertig anerkannten Abschluss verfügt und3. erfolgreich eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren als Förderschullehrer an einer staatlichen Schule abgeleistet hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 wird auf Antrag durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium festgestellt. Lehrkräften, die eine Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden haben oder über einen diesem Abschluss gleichwertigen Abschluss nach § 4 Abs. 2 oder 3 verfügen, erkennt das für das Schulwesen zuständige Ministerium zudem auf Antrag die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Bildung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ThürLaufbG an.(2) Die fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Regelschullehrers nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 erwirbt auch ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen, wer 1.die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden hat oder über einen gleichwertigen Abschluss nach § 4 Abs. 2 oder 3 verfügt und2. erfolgreich eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr als Regelschullehrer an einer staatlichen Regelschule in Thüringen abgeleistet hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 wird auf Antrag durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium festgestellt. Das für Schulwesen zuständige Ministerium erkennt die Befähigung für die Laufbahn im gehobenen Dienst in der Bildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ThürLaufbG an.(3) Die Befähigung für eine Laufbahn in der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung in den Laufbahnzweigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 sowie Abs. 2 wird auf Antrag ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ThürLaufbG anerkannt, wenn der Antragsteller 1. einen Abschluss nach § 22 Abs. 1 ThürLbG nachweist, der nach § 22 Abs. 2 ThürLbG einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgestellt worden ist,2. erfolgreich an einer pädagogisch-praktischen Nachqualifizierung für an staatlichen Schulen eingestellte Lehrkräfte teilgenommen hat, die die entsprechenden für die Laufbahn in den einzelnen Laufbahnzweigen vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen vermittelt, und3. nach Abschluss der Nachqualifizierung mindestens erfolgreich ein Jahr als Lehrkraft an einer staatlichen Schule in der entsprechenden Schulart in Thüringen unterrichtet hat. Mit der Anerkennung nach Satz 1 stellt das für das Schulwesen zuständige Ministerium fest, für welchen Laufbahnzweig die fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einzelheiten der pädagogisch-praktischen Nachqualifizierung nach Satz 1 Nr. 2 regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium in einer nach § 60 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Satz 2 ThürSchulG zu erlassenden Rechtsverordnung. Für die an staatlichen berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräfte, die vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 3 eine vom Ministerium anerkannte pädagogisch-praktische Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen haben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (4) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Lehrerausbildungen, die nach § 30 Abs. 1 ThürLbG in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Satz 1 der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung in einem Fach einer Lehramtsausbildung in Thüringen als gleichwertig anerkannt wurden, wird ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung auf Antrag durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium eine Befähigung für eine Laufbahn in der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung in den Laufbahnzweigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 sowie Abs. 2 anerkannt, wenn der Antragsteller 1. eine Prüfung in einem weiteren Fach in dem Lehramt, auf das sich die Anerkennung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung bezieht, abgelegt oder ein vom Ministerium als gleichwertig anerkanntes weiterbildendes Studium absolviert hat und2. daran anschließend mindestens ein Jahr erfolgreich als Lehrkraft an einer staatlichen Schule in der entsprechenden Schulart in Thüringen unterrichtet hat; die §§ 14 und 16 der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung bleiben hiervon unberührt. Mit der Anerkennung nach Satz 1 stellt das für das Schulwesen zuständige Ministerium fest, für welchen Laufbahnzweig die fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Übergangsbestimmungen
§ 23 Übergangsbestimmungen(1) Beamte, die 1. über eine Ausbildung als Lehrer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verfügen,2. sich am 31. Dezember 2016 in einer Laufbahn für Lehrer mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach § 3 Nr. 1, 2 Buchst. a oder Nr. 3 bis 6 der Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung (ThürSchuldLbVO) vom 11. Oktober 2000 (GVBl. S. 317) in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung befanden und3. nach § 53 Abs. 1 ThürLaufbG in eine Laufbahn der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung übergeleitet wurden, verbleiben in den ihnen übertragenen Ämtern. (2) Für die Beamten nach Absatz 1 finden hinsichtlich 1. des Erwerbs der Befähigung für ein anderes Amt der Besoldungsordnung A nach der Anlage 1 Abschnitt I Nr. 3 Abs. 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202) in der jeweils geltenden Fassung,2. der Übertragung eines anderen Amtes der Besoldungsordnung A und3. der erreichbaren Beförderungsämter die bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Bestimmungen für die jeweiligen Laufbahnen nach § 3 Nr. 1, 2 Buchst. a oder Nr. 3 bis 6 ThürSchuldLbVO in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter Anwendung. Soweit in den Bestimmungen der Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung bezüglich der fachlichen Voraussetzungen für die jeweilige Laufbahn auf die in den Fußnoten der jeweiligen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A des Thüringer Besoldungsgesetzes vorgeschriebenen Befähigungsvoraussetzung verwiesen wird, ist die am 31. Dezember 2016 geltende Fassung des Thüringer Besoldungsgesetzes weiter anwendbar. § 3 findet insoweit entsprechend Anwendung. Die für den Erwerb der Befähigung für ein anderes Amt nach Satz 1 Nr. 1 erforderliche Anerkennung erfolgt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ThürLaufbG durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium. (3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 findet für Beamte nach Absatz 1, die sich vor dem 1. Januar 2017 entweder in der Laufbahn des Lehrers an Grundschulen nach den §§ 10 und 11 ThürSchuldLbVO in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder in der Laufbahn des Lehrers an Förderschulen nach den §§ 20 und 21 ThürSchuldLbVO in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung befanden, mit der Maßgabe Anwendung, dass nach § 67 ThürBesG in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) gilt. Zu den Beförderungsämtern gehören die in § 10 Nr. 2 Buchst. b oder § 20 Nr. 2 Buchst. b ThürSchuldLbVO in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung genannten Beförderungsämter.
Ausgestaltung des Laufbahnzweigs der Sonderpädagogischen Fachkraft
§ 11 Ausgestaltung des Laufbahnzweigs der Sonderpädagogischen FachkraftZum Laufbahnzweig der Sonderpädagogischen Fachkraft gehört als Eingangsamt das Amt des Sonderpädagogischen Assistenten (Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage).
Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig der Sonderpädagogischen Fachkraft
§ 12 Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig der Sonderpädagogischen FachkraftDie fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig der Sonderpädagogischen Fachkraft erfüllt, wer über einen der nach § 34 Abs. 4 Satz 2 ThürSchulG erforderlichen Abschlüsse verfügt oder nach § 34 Abs. 4 Satz 3 ThürSchulG vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium als Sonderpädagogische Fachkraft zugelassen wurde.
Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen
§ 15 Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des Fachlehrers an berufsbildenden SchulenZum Laufbahnzweig des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen gehören1. als Eingangsamt: das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11 mit Amtszulage) sowie2. als Beförderungsämter: die in der Besoldungsordnung A für diesen Laufbahnzweig ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen
§ 16 Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Fachlehrers an berufsbildenden SchulenDie fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen erfüllt, wer:1. über ein Diplom, einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Hochschule oder eine von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Ausbildung in Bereichen verfügt, wie sie für den berufstheoretischen Unterricht in Fächern, die in den Stundentafeln für berufsbildende Schulen des Landes enthalten sind, benötigt wird,2. eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nachweist und3. eine pädagogische Nachqualifizierung nach den Bestimmungen der Thüringer Lehrkräftenachqualifizierungsverordnung erfolgreich abgeschlossen hat.
Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des Gymnasiallehrers
§ 17 Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des GymnasiallehrersZum Laufbahnzweig des Gymnasiallehrers gehören1. als Eingangsamt: das Amt des Studienrats (Besoldungsgruppe A 13) sowie2. als Beförderungsämter:a) das Amt des Oberstudienrats als Leiter einer Oberstufe an einem Gymnasium (Besoldungsgruppe A 14),b) das Amt des Oberstudienrats als Leiter einer Oberstufe an einer berufsbildenden Schule (Besoldungsgruppe A 14) undc) die in der Besoldungsordnung A für diesen Laufbahnzweig ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3.
Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des Berufsschullehrers
§ 19 Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des BerufsschullehrersZum Laufbahnzweig des Berufsschullehrers gehören1. als Eingangsamt: das Amt des Studienrats (Besoldungsgruppe A 13) sowie2. als Beförderungsämter:a) das Amt des Oberstudienrats als Leiter einer Oberstufe an einer berufsbildenden Schule (Besoldungsgruppe A 14),b) das Amt des Oberstudienrats als Leiter einer Abteilung, die an einer berufsbildenden Schule mehr als 240 Schüler umfasst, (Besoldungsgruppe A 14) undc) die in der Besoldungsordnung A für diesen Laufbahnzweig ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3.
Einrichtung von Laufbahnzweigen
§ 2 Einrichtung von Laufbahnzweigen(1) In der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Bildung werden folgende Laufbahnzweige eingerichtet:1. Laufbahnzweig des Fachlehrers an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,2. Laufbahnzweig des Grundschullehrers,3. Laufbahnzweig des Regelschullehrers,4. Laufbahnzweig der Sonderpädagogischen Fachkraft,5. Laufbahnzweig des Förderschullehrers und6. Laufbahnzweig des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen.(2) In der Laufbahn des höheren Dienstes in der Bildung werden folgende Laufbahnzweige eingerichtet:1. Laufbahnzweig des Gymnasiallehrers und2. Laufbahnzweig des Berufsschullehrers.
Befähigungserwerb ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung
§ 22 Befähigungserwerb ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung(1) Die fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Förderschullehrers nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 erwirbt auch ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik, wer1. die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, Regelschulen und Gymnasien bestanden hat oder über einen gleichwertigen Abschluss nach § 4 Abs. 2 oder 3 verfügt,2. die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik bestanden hat oder über einen als gleichwertig anerkannten Abschluss verfügt und3. erfolgreich eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren als Förderschullehrer an einer staatlichen Schule abgeleistet hat.Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 wird auf Antrag durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium festgestellt. Lehrkräften, die eine Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden haben oder über einen diesem Abschluss gleichwertigen Abschluss nach § 4 Abs. 2 oder 3 verfügen, erkennt das für das Schulwesen zuständige Ministerium zudem auf Antrag die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Bildung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ThürLaufbG an.(2) Die fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Regelschullehrers nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 erwirbt auch ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen, wer1.die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden hat oder über einen gleichwertigen Abschluss nach § 4 Abs. 2 oder 3 oder die nach Absatz 5 Satz 1 anerkannte Befähigung für die Laufbahn in der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung in dem Laufbahnzweig nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 verfügt,2. aufgrund der Ausbildung nach Nummer 1 in zwei Fächern, die als Unterrichtsfächer in der Rahmenstundentafel der Regelschule in Thüringen ausgewiesen sind, eingesetzt werden kann und3. erfolgreich eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr als Regelschullehrer an einera) staatlichen Regelschule in Thüringen,b) staatlichen Thüringer Gemeinschaftsschule oderc) einer nach Buchstabe a oder b vergleichbaren staatlichen Schule abgeleistet hat.Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 wird auf Antrag durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium festgestellt. Das für Schulwesen zuständige Ministerium erkennt die Befähigung für die Laufbahn im gehobenen Dienst in der Bildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ThürLaufbG an.(3) Die fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Grundschullehrers nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 erwirbt auch ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, wer1. die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden hat oder über einen gleichwertigen Abschluss nach § 4 Abs. 2 oder 3 oder die nach Absatz 5 Satz 1 anerkannte Befähigung für die Laufbahn in der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung in dem Laufbahnzweig nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 verfügt,2. aufgrund der Ausbildung nach Nummer 1 in zwei Fächern, die als Unterrichtsfächer in der Rahmenstundentafel der Grundschule in Thüringen ausgewiesen sind, eingesetzt werden kann, wobei eines der Fächer das Fach Mathematik oder das Fach Deutsch sein soll, und3. erfolgreich eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr als Grundschullehrer an einera) staatlichen Grundschule in Thüringen,b) staatlichen Thüringer Gemeinschaftsschule oderc) einer nach Buchstabe a oder b vergleichbaren staatlichen Schule abgeleistet hat.Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 wird auf Antrag durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium festgestellt. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium erkennt die Befähigung für die Laufbahn im gehobenen Dienst in der Bildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ThürLaufbG an.(4) Die fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Berufsschullehrers nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 erwirbt auch ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, wer1. die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden hat oder über einen gleichwertigen Abschluss nach § 4 Abs. 2 oder 3 oder die nach Absatz 5 Satz 1 anerkannte Befähigung für die Laufbahn in der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung in dem Laufbahnzweig nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 verfügt,2. aufgrund der Ausbildung nach Nummer 1 in zwei Fächern, die als Unterrichtsfächer in der Rahmenstundentafel an berufsbildenden Schulen in Thüringen ausgewiesen sind, eingesetzt werden kann und3. erfolgreich eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr als Berufsschullehrer an einera) staatlichen berufsbildenden Schule in Thüringen oderb) einer vergleichbaren staatlichen Schule abgeleistet hat.Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 wird auf Antrag durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium festgestellt. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium erkennt die Befähigung für die Laufbahn im höheren Dienst in der Bildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ThürLaufbG an.(5) Die Befähigung für eine Laufbahn in der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung in den Laufbahnzweigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 sowie Abs. 2 wird auf Antrag ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ThürLaufbG anerkannt, wenn der Antragsteller1. einen Abschluss nach § 22 Abs. 1 ThürLbG nachweist, der nach § 22 Abs. 2 ThürLbG einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgestellt worden ist,2. erfolgreich an einer pädagogisch-praktischen Nachqualifizierung für an staatlichen Schulen eingestellte Lehrkräfte nach der Thüringer Lehrkräftenachqualifizierungsverordnung teilgenommen hat, die die entsprechenden für die Laufbahn in den einzelnen Laufbahnzweigen vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen vermittelt, und3. nach Abschluss der Nachqualifizierung erfolgreich eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr als Lehrkraft an einer staatlichen Schule in Thüringen in der entsprechenden Schulart, in der die Nachqualifizierung absolviert wurde, unterrichtet hat.Mit der Anerkennung nach Satz 1 stellt das für das Schulwesen zuständige Ministerium fest, für welchen Laufbahnzweig die fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die an staatlichen berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräfte, die vor dem Inkrafttreten der Thüringer Lehrkräftenachqualifizierungsverordnung eine vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium anerkannte pädagogisch-praktische Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen haben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Wurde eine Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung in einem anderen Land oder beim Bund aufgrund der in diesem Land oder beim Bund erlassenen Vorschriften erworben, kann auf Antrag das für das Schulwesen zuständige Ministerium feststellen, dass die Befähigung für eine Laufbahn in der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung in den Laufbahnzweigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 sowie Abs. 2 vorliegt, wenn die Voraussetzungen der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geregelten Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes mit den nach Satz 1 Nr. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen vergleichbar sind.(6) Die Befähigung für die Laufbahn in der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung im Laufbahnzweig des Regelschullehrers nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird auf Antrag ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ThürLaufbG anerkannt, wenn der Antragsteller1. über einen Masterabschluss einer Fachhochschule verfügt, bei dem der Nachweis der fachlichen Voraussetzungen nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 Satz 3 ThürLNQVO für die Zulassung an der Nachqualifizierung für das Lehramt an Regelschulen festgestellt worden ist oder nach § 3 Abs. 4 Satz 4 ThürLNQVO als nachgewiesen gilt,2. erfolgreich an einer pädagogisch-praktischen Nachqualifizierung für an staatlichen Schulen eingestellte Lehrkräfte nach der Thüringer Lehrkräftenachqualifizierungsverordnung teilgenommen hat, die die entsprechenden für die Laufbahn in der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung im Laufbahnzweig des Regelschullehrers nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen vermittelt, und3. nach Abschluss der Nachqualifizierung erfolgreich eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr als Regelschullehrer an einera) staatlichen Regelschule in Thüringen,b) staatlichen Thüringer Gemeinschaftsschule oderc) einer nach Buchstabe a oder b vergleichbaren staatlichen Schule abgeleistet hat.Für in den staatlichen Schuldienst eingestellte Lehrkräfte mit Fachhochschulabschluss, die vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Thüringer Lehrkräftenachqualifizierungsverordnung und der Thüringer Bildungsdienstlaufbahnverordnung eine vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium anerkannte pädagogisch-praktische Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben und bei denen die fachlichen Voraussetzungen für die Festlegung von zwei Ausbildungsfächern für das Lehramt an Regelschulen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 ThürLNQVO vorliegen, gilt Satz 1 entsprechend.(7) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Lehrerausbildungen, die nach § 30 Abs. 1 ThürLbG in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Satz 1 der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung in einem Fach einer Lehramtsausbildung in Thüringen als gleichwertig anerkannt wurden, wird ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung auf Antrag durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium eine Befähigung für eine Laufbahn in der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung in den Laufbahnzweigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 sowie Abs. 2 anerkannt, wenn der Antragsteller1. eine Prüfung in einem weiteren Fach in dem Lehramt, auf das sich die Anerkennung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung bezieht, abgelegt oder ein vom Ministerium als gleichwertig anerkanntes weiterbildendes Studium absolviert hat und2. daran anschließend mindestens ein Jahr erfolgreich als Lehrkraft an einer staatlichen Schule in der entsprechenden Schulart in Thüringen unterrichtet hat; die §§ 14 und 16 der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung bleiben hiervon unberührt.Mit der Anerkennung nach Satz 1 stellt das für das Schulwesen zuständige Ministerium fest, für welchen Laufbahnzweig die fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gleichstellungsbestimmung
§ 24 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Zu durchlaufende Ämter
§ 3 Zu durchlaufende Ämter(1) Die den Laufbahnzweigen zugeordneten Ämter der Besoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.(2) Es sind nur die in der Besoldungsordnung A für den jeweiligen Dienst nach § 1 Abs. 3 ausgewiesenen Beförderungsämter zu durchlaufen, soweit durch ein Gesetz oder eine Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in dem der Beamte verwendet wird.(3) Bei einem Wechsel des Laufbahnzweiges sind Ämter, die den in dem bisherigen Laufbahnzweig durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.(4) Abweichend von Absatz 1 können auch Lehrkräfte mit dem Masterabschluss einer Fachhochschule zur Teilnahme an der Nachqualifizierung für das Lehramt an Regelschulen in entsprechender Anwendung von § 4 zugelassen werden, wenn ausreichende fachwissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die es vom Inhalt und Umfang her ermöglichen, zwei für den Vorbereitungsdienst des Lehramts an Regelschulen vorgeschriebene Ausbildungsfächer festzulegen. Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des mit dem Mastergrad abgeschlossenen Studiengangs an einer Fachhochschule erbracht wurden, sind zu berücksichtigen. Über die Feststellung des Nachweises ausreichender fachwissenschaftlicher Studien- und Prüfungsleistungen nach Satz 1 entscheidet das Ministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle auf Antrag der Lehrkräfte. Für die in der Anlage genannten Fachkombinationen der Ausbildungsfächer des Lehramts an Regelschulen gelten ausreichende fachwissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen im Sinne des Satzes 1 als nachgewiesen, wenn ein in der Anlage zu der jeweiligen Fachkombination aufgeführter Abschluss vorliegt. Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Nachqualifizierung einschließlich der abzulegenden staatlichen Prüfung nach Satz 1 dauert 24 Monate.
Grundsatz
§ 4 Grundsatz(1) Die Befähigung für eine Laufbahn in der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung in einem der Laufbahnzweige nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 sowie Abs. 2 wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und den erfolgreichen Abschluss der Zweiten Staatsprüfung nach der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 26. April 2016 (GVBl. S. 180) in der jeweils geltenden Fassung erworben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.(2) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Befähigung für ein Lehramt, die nach § 28 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes (ThürLbG) vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung als Zweite Staatsprüfung des entsprechenden Lehramtstyps in Thüringen gilt oder anerkannt wurde, steht einer nach Absatz 1 erworbenen Laufbahnbefähigung gleich.(3) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Lehrerausbildung, die nach § 30 Abs. 1 ThürLbG in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Satz 2 der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung vom 28. April 2008 (GVBl. S. 115) in der jeweils geltenden Fassung als gleichwertig mit einer vollständig in Thüringen abgeschlossenen Lehramtsausbildung anerkannt wurde, steht einer nach Absatz 1 erworbenen Laufbahnbefähigung gleich. Die §§ 14 und 16 der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung bleiben hiervon unberührt.
Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des Fachlehrers an allgemein bildenden und berufsbildenden ...
§ 5 Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des Fachlehrers an allgemein bildenden und berufsbildenden SchulenZum Laufbahnzweig des Fachlehrers an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen gehört als Eingangsamt das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10).
Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Fachlehrers an allgemein bildenden und ...
§ 6 Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Fachlehrers an allgemein bildenden und berufsbildenden SchulenDie fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Fachlehrers an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen erfüllt, wer1. übera) eine abgeschlossene mindestens zweijährige Fachschulausbildung oderb) eine Meisterprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung und Prüfung in Bereichen verfügt, wie sie für den Unterricht in Fächern, die in den Stundentafeln für allgemein bildende oder berufsbildende Schulen des Landes enthalten sind, benötigt wird,2. danach mindestens zwei Jahre hauptberuflich tätig gewesen ist und3. eine pädagogische Nachqualifizierung nach den Bestimmungen der Thüringer Lehrkräftenachqualifizierungsverordnung (ThürLNQVO) vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 294) in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossen hat.
Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des Grundschullehrers
§ 7 Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des GrundschullehrersZum Laufbahnzweig des Grundschullehrers gehören1. als Eingangsamt: das Amt des Grundschullehrers (Besoldungsgruppe A 13) sowie2. als Beförderungsämter: die in der Besoldungsordnung A für diesen Laufbahnzweig ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3.
Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des Regelschullehrers
§ 9 Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des RegelschullehrersZum Laufbahnzweig des Regelschullehrers gehören1. als Eingangsamt: das Amt des Regelschullehrers (Besoldungsgruppe A 13) sowie2. als Beförderungsämter: die in der Besoldungsordnung A für diesen Laufbahnzweig ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Grundschullehrers
§ 8 Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des GrundschullehrersDie fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Grundschullehrers erfüllt, wer die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen nach § 4 besitzt.
Aufgrund des § 51 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 3 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:
Geltungsbereich, Einrichtung von Laufbahnen
§ 1 Geltungsbereich, Einrichtung von Laufbahnen(1) Diese Verordnung regelt die Laufbahnen der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 11 ThürLaufbG. (2) Eine Laufbahn der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung wird in der Laufbahngruppe des gehobenen und höheren Dienstes eingerichtet. (3) Die Fachrichtung des Dienstes in der Bildung umfasst 1. den Dienst als Lehrkraft an staatlichen Schulen einschließlich des Dienstes in der Schulleitung,2. den Schulaufsichtsdienst einschließlich des Schulaufsichtsdienstes in dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium und3. den Dienst in der Aus-, Fort- und Weiterbildung an Studienseminaren und dem Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, soweit der Dienst dem Geschäftsbereich des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums zugeordnet ist.
Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Regelschullehrers
§ 10 Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des RegelschullehrersDie fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Regelschullehrers erfüllt, wer die Befähigung für das Lehramt an Regelschulen nach § 4 besitzt.
Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des Sonderpädagogischen Assistenten
§ 11 Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des Sonderpädagogischen AssistentenZum Laufbahnzweig des Sonderpädagogischen Assistenten gehören 1. als Eingangsamt: das Amt des Sonderpädagogischen Assistenten (Besoldungsgruppe A 9) sowie2. als Beförderungsamt: das Amt des Sonderpädagogischen Oberassistenten (Besoldungsgruppe A 10).
Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Sonderpädagogischen Assistenten
§ 12 Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Sonderpädagogischen AssistentenDie fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Sonderpädagogischen Assistenten erfüllt, wer über die in § 18 Abs. 3 des Thüringer Förderschulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebene Berufsausbildung und jeweils die anerkannte abgeschlossene sonderpädagogische Zusatzausbildung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen nach der Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung zur Sonderpädagogischen Fachkraft an Förderschulen vom 3. Februar 2004 (GVBl. S. 205) in der jeweils geltenden Fassung verfügt.
Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des Förderschullehrers
§ 13 Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des FörderschullehrersZum Laufbahnzweig des Förderschullehrers gehören 1. als Eingangsamt: das Amt des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13) sowie2. als Beförderungsämter: die in der Besoldungsordnung A für diesen Laufbahnzweig ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Förderschullehrers
§ 14 Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des FörderschullehrersDie fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Förderschullehrers erfüllt, wer die Befähigung für das Lehramt für Förderpädagogik nach § 4 besitzt.
Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen
§ 15 Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des Fachlehrers an berufsbildenden SchulenZum Laufbahnzweig des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen gehören 1. als Eingangsamt: das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11) sowie2. als Beförderungsämter:a) das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 12) undb) die in der Besoldungsordnung A für diesen Laufbahnzweig ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen
§ 16 Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Fachlehrers an berufsbildenden SchulenDie fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen erfüllt, wer: 1. über ein Diplom, einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Hochschule oder eine von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Ausbildung in Bereichen verfügt, wie sie für den berufstheoretischen Unterricht in Fächern, die in den Stundentafeln für berufsbildende Schulen des Landes enthalten sind, benötigt wird,2. eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nachweist und3. eine pädagogische Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, soweit dies in einer nach § 60 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Satz 2 ThürSchulG zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt wird.
Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des Gymnasiallehrers
§ 17 Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des GymnasiallehrersZum Laufbahnzweig des Gymnasiallehrers gehören 1. als Eingangsamt: das Amt des Studienrats (Besoldungsgruppe A 13) sowie2. als Beförderungsämter:a) das Amt des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14) undb) die in der Besoldungsordnung A für diesen Laufbahnzweig ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Gymnasiallehrers
§ 18 Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des GymnasiallehrersDie fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Gymnasiallehrers erfüllt, wer die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien nach § 4 besitzt.
Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des Berufsschullehrers
§ 19 Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des BerufsschullehrersZum Laufbahnzweig des Berufsschullehrers gehören 1. als Eingangsamt: das Amt des Studienrats (Besoldungsgruppe A 13) sowie2. als Beförderungsämter:a) das Amt des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14) undb) die in der Besoldungsordnung A für diesen Laufbahnzweig ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3.
Einrichtung von Laufbahnzweigen
§ 2 Einrichtung von Laufbahnzweigen(1) In der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Bildung werden folgende Laufbahnzweige eingerichtet: 1. Laufbahnzweig des Fachlehrers an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,2. Laufbahnzweig des Lehrers an Grundschulen,3. Laufbahnzweig des Regelschullehrers,4. Laufbahnzweig des Sonderpädagogischen Assistenten,5. Laufbahnzweig des Förderschullehrers und6. Laufbahnzweig des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen. (2) In der Laufbahn des höheren Dienstes in der Bildung werden folgende Laufbahnzweige eingerichtet: 1. Laufbahnzweig des Gymnasiallehrers und2. Laufbahnzweig des Berufsschullehrers.
Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Berufsschullehrers
§ 20 Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des BerufsschullehrersDie fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Berufsschullehrers erfüllt, wer die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nach § 4 besitzt.
Zuordnung der Lehrkräfte an Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Schulen mit ...
§ 21 Zuordnung der Lehrkräfte an Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Schulen mit Schulversuchen zu einem LaufbahnzweigFür die an Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Schulen mit Schulversuchen tätigen Lehrkräfte gelten die §§ 7 bis 20. Die Zuordnung zu dem jeweiligen Laufbahnzweig richtet sich nach ihren fachlichen Voraussetzungen und ihrem den jeweiligen fachlichen Voraussetzungen entsprechenden Einsatz.
Befähigungserwerb ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung
§ 22 Befähigungserwerb ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung(1) Die fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Förderschullehrers nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 erwirbt auch ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik, wer 1. die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, Regelschulen und Gymnasien bestanden hat oder über einen gleichwertigen Abschluss nach § 4 Abs. 2 oder 3 verfügt,2. die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik bestanden hat oder über einen als gleichwertig anerkannten Abschluss verfügt und3. erfolgreich eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren als Förderschullehrer an einer staatlichen Schule abgeleistet hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 wird auf Antrag durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium festgestellt. Lehrkräften, die eine Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden haben oder über einen diesem Abschluss gleichwertigen Abschluss nach § 4 Abs. 2 oder 3 verfügen, erkennt das für das Schulwesen zuständige Ministerium zudem auf Antrag die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Bildung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ThürLaufbG an.(2) Die Befähigung für eine Laufbahn in der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung in den Laufbahnzweigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 sowie Abs. 2 wird auf Antrag ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ThürLaufbG anerkannt, wenn der Antragsteller 1. einen Abschluss nach § 22 Abs. 1 ThürLbG nachweist, der nach § 22 Abs. 2 ThürLbG einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgestellt worden ist,2. erfolgreich an einer pädagogisch-praktischen Nachqualifizierung für an staatlichen Schulen eingestellte Lehrkräfte teilgenommen hat, die die entsprechenden für die Laufbahn in den einzelnen Laufbahnzweigen vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen vermittelt, und3. nach Abschluss der Nachqualifizierung mindestens erfolgreich ein Jahr als Lehrkraft an einer staatlichen Schule in der entsprechenden Schulart in Thüringen unterrichtet hat. Mit der Anerkennung nach Satz 1 stellt das für das Schulwesen zuständige Ministerium fest, für welchen Laufbahnzweig die fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einzelheiten der pädagogisch-praktischen Nachqualifizierung nach Satz 1 Nr. 2 regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium in einer nach § 60 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Satz 2 ThürSchulG zu erlassenden Rechtsverordnung. Für die an staatlichen berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräfte, die vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 3 eine vom Ministerium anerkannte pädagogisch-praktische Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen haben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (3) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Lehrerausbildungen, die nach § 30 Abs. 1 ThürLbG in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Satz 1 der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung in einem Fach einer Lehramtsausbildung in Thüringen als gleichwertig anerkannt wurden, wird ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung auf Antrag durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium eine Befähigung für eine Laufbahn in der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung in den Laufbahnzweigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 sowie Abs. 2 anerkannt, wenn der Antragsteller 1. eine Prüfung in einem weiteren Fach in dem Lehramt, auf das sich die Anerkennung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung bezieht, abgelegt oder ein vom Ministerium als gleichwertig anerkanntes weiterbildendes Studium absolviert hat und2. daran anschließend mindestens ein Jahr erfolgreich als Lehrkraft an einer staatlichen Schule in der entsprechenden Schulart in Thüringen unterrichtet hat; die §§ 14 und 16 der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung bleiben hiervon unberührt. Mit der Anerkennung nach Satz 1 stellt das für das Schulwesen zuständige Ministerium fest, für welchen Laufbahnzweig die fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Übergangsbestimmungen
§ 23 Übergangsbestimmungen(1) Beamte, die 1. über eine Ausbildung als Lehrer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verfügen,2. sich am 31. Dezember 2016 in einer Laufbahn für Lehrer mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach § 3 Nr. 1, 2 Buchst. a oder Nr. 3 bis 6 der Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung (ThürSchuldLbVO) vom 11. Oktober 2000 (GVBl. S. 317) in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung befanden und3. nach § 53 Abs. 1 ThürLaufbG in eine Laufbahn der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung übergeleitet wurden, verbleiben in den ihnen übertragenen Ämtern. (2) Für die Beamten nach Absatz 1 finden hinsichtlich 1. des Erwerbs der Befähigung für ein anderes Amt der Besoldungsordnung A nach der Anlage 1 Abschnitt I Nr. 3 Abs. 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202) in der jeweils geltenden Fassung,2. der Übertragung eines anderen Amtes der Besoldungsordnung A und3. der erreichbaren Beförderungsämter die bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Bestimmungen für die jeweiligen Laufbahnen nach § 3 Nr. 1, 2 Buchst. a oder Nr. 3 bis 6 ThürSchuldLbVO in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter Anwendung. § 3 findet insoweit entsprechend Anwendung. Die für den Erwerb der Befähigung für ein anderes Amt nach Satz 1 Nr. 1 erforderliche Anerkennung erfolgt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ThürLaufbG durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium. (3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 findet für Beamte nach Absatz 1, die sich vor dem 1. Januar 2017 entweder in der Laufbahn des Lehrers an Grundschulen nach den §§ 10 und 11 ThürSchuldLbVO in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder in der Laufbahn des Lehrers an Förderschulen nach den §§ 20 und 21 ThürSchuldLbVO in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung befanden, mit der Maßgabe Anwendung, dass nach § 67 ThürBesG in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) gilt. Zu den Beförderungsämtern gehören die in § 10 Nr. 2 Buchst. b oder § 20 Nr. 2 Buchst. b ThürSchuldLbVO in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung genannten Beförderungsämter.
Gleichstellungsbestimmung
§ 24 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
§ 25 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
Zu durchlaufende Ämter
§ 3 Zu durchlaufende Ämter(1) Die den Laufbahnzweigen zugeordneten Ämter der Besoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen. (2) Es sind nur die in der Besoldungsordnung A für den jeweiligen Dienst nach § 1 Abs. 3 ausgewiesenen Beförderungsämter zu durchlaufen, in dem der Beamte verwendet wird. (3) Bei einem Wechsel des Laufbahnzweiges sind Ämter, die den in dem bisherigen Laufbahnzweig durchlaufenen Ämtern der Laufbahngruppe entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.
Grundsatz
§ 4 Grundsatz(1) Die Befähigung für eine Laufbahn in der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung in einem der Laufbahnzweige nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 sowie Abs. 2 wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und den erfolgreichen Abschluss der Zweiten Staatsprüfung nach der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 26. April 2016 (GVBl. S. 180) in der jeweils geltenden Fassung erworben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Befähigung für ein Lehramt, die nach § 28 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes (ThürLbG) vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung als Zweite Staatsprüfung des entsprechenden Lehramtstyps in Thüringen gilt, steht einer nach Absatz 1 erworbenen Laufbahnbefähigung gleich. (3) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Lehrerausbildung, die nach § 30 Abs. 1 ThürLbG in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Satz 2 der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung vom 28. April 2008 (GVBl. S. 115) in der jeweils geltenden Fassung als gleichwertig mit einer vollständig in Thüringen abgeschlossenen Lehramtsausbildung anerkannt wurde, steht einer nach Absatz 1 erworbenen Laufbahnbefähigung gleich. Die §§ 14 und 16 der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung bleiben hiervon unberührt.
Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des Fachlehrers an allgemein bildenden und berufsbildenden ...
§ 5 Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des Fachlehrers an allgemein bildenden und berufsbildenden SchulenZum Laufbahnzweig des Fachlehrers an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen gehören 1. als Eingangsamt: das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 9) sowie2. als Beförderungsämter:a) das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10) undb) das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11).
Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Fachlehrers an allgemein bildenden und ...
§ 6 Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Fachlehrers an allgemein bildenden und berufsbildenden SchulenDie fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Fachlehrers an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen erfüllt, wer 1. übera) eine abgeschlossene mindestens zweijährige Fachschulausbildung oderb) eine Meisterprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung und Prüfung in Bereichen verfügt, wie sie für den Unterricht in Fächern, die in den Stundentafeln für allgemein bildende oder berufsbildende Schulen des Landes enthalten sind, benötigt wird,2. danach mindestens zwei Jahre hauptberuflich tätig gewesen ist und3. eine pädagogische Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, soweit dies in einer nach § 60 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt wird.
Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des Lehrers an Grundschulen
§ 7 Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des Lehrers an GrundschulenZum Laufbahnzweig des Lehrers an Grundschulen gehören 1. als Eingangsamt: das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) sowie2. als Beförderungsämter: die in der Besoldungsordnung A für diesen Laufbahnzweig ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Lehrers an Grundschulen
§ 8 Fachliche Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Lehrers an GrundschulenDie fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Lehrers an Grundschulen erfüllt, wer die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen nach § 4 besitzt.
Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des Regelschullehrers
§ 9 Ausgestaltung des Laufbahnzweigs des RegelschullehrersZum Laufbahnzweig des Regelschullehrers gehören 1. als Eingangsamt: das Amt des Regelschullehrers (Besoldungsgruppe A 12) sowie2. als Beförderungsämter:a) das Amt des Regelschullehrers (Besoldungsgruppe A 13) undb) die in der Besoldungsordnung A für diesen Laufbahnzweig ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.