Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Berufsbildung (ThürBBiZustErmVO) Vom 28. November 2023*
- Ausfertigungsdatum:
- 28.11.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 371
§ 1(1) Zuständige oberste Landesbehörde für Genehmigungen nach § 40 Abs. 6 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 2, § 71 Abs. 9 Satz 2 und § 77 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und nach § 34 Abs. 9 Satz 2, § 38 Abs. 1 Satz 2, § 50a Abs. 3 und § 51d Abs. 3 der Handwerksordnung sowie für Bestätigungen nach § 54 Abs. 3 Satz 1 BBiG und § 42f Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung ist1. für die Ausbildungsberufe Wasserbauerin und Wasserbauer, Fachkraft für Abwassertechnik, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice, Fachkraft für Wasserversorgungstechnik sowie Fachkraft für Wasserwirtschaft das für berufliche Bildung im Umweltschutz zuständige Ministerium,2. für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik das für Straßenbau zuständige Ministerium und3. im Übrigen das Ministerium, welches die Aufsicht über die zuständige Stelle führt, die die zu genehmigende oder zu bestätigende Maßnahme erlässt.(2) Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BBiG, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird, wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BBiG auf das für Rechtsfragen der beruflichen Bildung zuständige Ministerium übertragen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BBiG und im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium erlassen.
§ 2(1) Die den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach1. § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BBiG über die Anerkennung als Ausbildungsstätte,2. § 30 Abs. 6 BBiG oder § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung über die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung,3. § 32 Abs. 2 Satz 2 BBiG oder § 23 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung über die Entgegennahme der Mitteilung über die nicht zu behebende mangelnde Eignung der Ausbildenden oder der Ausbildungsstätte, eine zu erwartende Gefährdung Auszubildender oder die Nichtbeseitigung des Mangels innerhalb der gesetzten Frist,4. § 33 Abs. 1 und 2 BBiG oder § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung über die Untersagung des Einstellens und des Ausbildens von Auszubildenden bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 27 BBiG oder § 21 der Handwerksordnung oder bei fehlender persönlicher oder fachlicher Eignung und5. § 70 Abs. 1 BBiG oder § 42v Abs. 1 der Handwerksordnung über die Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitungwerden nach § 104 BBiG oder § 124b Satz 1 der Handwerksordnung auf die jeweils zuständige Stelle nach § 71 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 BBiG, § 3 Abs. 1 bis 3 und § 4 übertragen.(2) Nach Landesrecht zuständige Behörde für die Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse nach § 77 Abs. 2 BBiG und der Unterausschüsse nach § 80 Satz 3 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 BBiG ist das für Aufgaben im Bereich des jeweiligen Ausbildungsberufs als zuständige oberste Landesbehörde nach § 1 Abs. 1 bestimmte Ministerium. Abweichend von Satz 1 ist für die Berufsbildungsausschüsse bei der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 zuständigen Stelle die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse nach § 77 Abs. 2 BBiG das für die innere Landesverwaltung zuständige Ministerium. Die Berufung der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen als Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse und Unterausschüsse nach Satz 1 sowie der Berufsbildungsausschüsse nach Satz 2 erfolgt im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium. Abweichend von den Sätzen 1 und 3 ist die für die Berufung der Mitglieder der Unterausschüsse nach § 80 Satz 3 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 BBiG, soweit Ausbildungsberufe im öffentlichen Dienst sowie der Land- und Hauswirtschaft betroffen sind, nach Landesrecht zuständige Behörde die jeweils zuständige Stelle nach § 3 Abs. 1 bis 3. Nach Landesrecht zuständige Behörde für die Berufung der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen als Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse nach § 43 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung und der Unterausschüsse nach § 44b Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium.(3) Zuständige Behörde oder die von der Landesregierung bestimmte oberste Landesbehörde für1. die Führung der Geschäfte des nach § 82 Abs. 1 Satz 1 BBiG errichteten Landesausschusses für Berufsbildung,2. die Festsetzung der Höhe der Entschädigung der Mitglieder des Landesausschusses und der Unterausschüsse nach § 82 Abs. 2 Satz 3 BBiG und3. die Genehmigung der Geschäftsordnung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 BBiGist das für den Landesausschuss für Berufsbildung zuständige Ministerium.
§ 3(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung nach § 71 Abs. 3 und 8 BBiG in Berufen der Land- und Hauswirtschaft ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.(2) Zuständige Stelle für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes nach § 73 Abs. 2 BBiG ist1. in den Ausbildungsberufena) Bestattungsfachkraft, Fachkraft für Abwassertechnik, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice, Fachkraft für Wasserversorgungstechnik sowie Fachkraft für Wasserwirtschaft,b) Fachangestellte für Arbeitsmarktdienstleistungen und Fachangestellter für Arbeitsmarktdienstleistungen, Fachangestellte für Bäderbetriebe und Fachangestellter für Bäderbetriebe sowie Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste und Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste,c) Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter,d) Wasserbauerin und Wasserbauer,e) Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik sowie Straßenwärterin und Straßenwärterdas Landesverwaltungsamt,2. in dem Ausbildungsberuf Justizfachangestellte und Justizfachangestellter das Oberlandesgericht,3. in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte und Sozialversicherungsfachangestellter die Unfallkasse Thüringen und4. in den Ausbildungsberufena) Geomatikerin und Geomatiker sowieb) Vermessungstechnikerin und Vermessungstechnikerdas Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation.(3) Zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes ist1. für die berufliche Fortbildung nach § 54 BBiG die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut,2. für die Errichtung der Prüfungsausschüsse sowie der Prüferdelegation im Bereich der beruflichen Fortbildung nach § 56 Abs. 1 BBiG die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut,3. für die berufliche Umschulung nach § 59 BBiG die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, zu dem die Umschulung hinführt, und4. füra) die Berufsausbildung nach § 74 BBiG im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit nach den Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird, undb) die berufliche Fortbildung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung das Landesverwaltungsamt.(4) Unbeschadet der Zuständigkeit der zuständigen Stelle nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c und Absatz 3 kann eine andere Stelle Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation der Prüfungsausschüsse in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter sowie bei der Durchführung der Fortbildungsprüfung einer auf diesen Ausbildungsberuf aufbauenden Fortbildung im Auftrag der zuständigen Stelle wahrnehmen.
§ 4(1) In dem Ausbildungsberuf Kauffrau für Büromanagement und Kaufmann für Büromanagement ist das Landesverwaltungsamt die zuständige Stelle, wenn bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages mindestens eine der Wahlqualifikationen nach § 4 Abs. 3 Nr. 9 und 10 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt wird.(2) Bei der Wahl anderer als der in Absatz 1 genannten Wahlqualifikationen können Ausbildende das Landesverwaltungsamt oder die nach § 71 BBiG zuständige Stelle als zuständige Stelle bestimmen. Die Wahl muss unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages durch die Ausbildenden getroffen werden und ist im Berufsausbildungsvertrag schriftlich niederzulegen.(3) Ein Wechsel der Wahlqualifikationen im Laufe der Ausbildung hat keine Auswirkung auf die nach Absatz 1 zuständige Stelle oder die nach Absatz 2 bestimmte zuständige Stelle.
§ 5(1) Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 47 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 BBiG zum Erlass von Prüfungsordnungen im Bereich des öffentlichen Dienstes durch Rechtsverordnung wird nach § 47 Abs. 4 Satz 2 BBiG auf die in § 3 Abs. 2 und 3 jeweils bestimmte zuständige Stelle übertragen.(2) Die Ermächtigungen der Landesregierung nach § 47 Abs. 5 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 2 und § 59 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 71 Abs. 8 BBiG zum Erlass von Prüfungsordnungen, Fortbildungsprüfungsregelungen und Umschulungsprüfungsregelungen in den Berufsbereichen der Land- und Hauswirtschaft durch Rechtsverordnung werden nach § 47 Abs. 5 Satz 2, § 54 Abs. 1 Satz 3 und § 59 Satz 3 BBiG auf die in § 3 Abs. 1 bestimmte zuständige Stelle übertragen.(3) Die Übertragung nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für den Erlass von Prüfungsordnungen für die Abnahme von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 101 Abs. 1 BBiG ist das Landesverwaltungsamt.
§ 7Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.