AtSchuaZustV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts Vom 7. April 1998

Ausfertigungsdatum:
07.04.1998
Fundstelle:
GVBl. 1998, 150
41 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und ...

V aufgeh. durch § 27 Satz 2 der Verordnung vom 25. August 2020 (GVBl. S. 475)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 753)
Eingangsformel AtSchuaZustV

Aufgrund des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 239 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429), des § 5 Abs. 4 Satz 1 und 3 des Thüringer Heilberufegesetzes (ThürHeilBG) in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146), verordnet die Landesregierung, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 Satz 2 mit Einwilligung der Landesärzte-, Landeszahnärzte- und Landestierärztekammer:

Erster Abschnitt - Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes ...

Erster Abschnitt
Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz und nach den
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

Zweiter Abschnitt - Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz und nach den aufgrund dieses ...

Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz und nach den
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

Dritter Abschnitt - Schlussbestimmungen

Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen

Inhaltsverzeichnis AtSchuaZustV TH 2020

Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz und nach den
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
§ 1Oberste atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde
§ 2Zuständigkeit für den Vollzug des Atomgesetzes
§ 3Zuständigkeit der Polizei
§ 4Ordnungswidrigkeiten
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz und nach den
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
§ 5Strahlenschutzbehörden
§ 6Grundsatz und allgemeine Zuständigkeit
§ 7Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien
§ 8Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz
§ 9Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
§ 10Expositionssituationen nach einem Notfall
§ 11Schutz vor Radon
§ 12Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
§ 13Radioaktive Altlasten
§ 14Sonstige bestehende Expositionssituationen
§ 15Überwachung der Umweltradioaktivität
§ 16Bestimmung von weiteren Messstellen und von Sachverständigen
§ 17Freigabe
§ 18Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
§ 19Physikalische Strahlenschutzkontrolle, Strahlenschutzbereiche
§ 20Sicherheit von hochradioaktiven Strahlenquellen
§ 21Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
§ 22Vorkommnisse
§ 23Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
§ 24Expositionsübergreifende Vorschriften
§ 25Ordnungswidrigkeiten
Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 26Gleichstellungsbestimmung
§ 27Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1

Oberste atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde

§ 1 Oberste atomrechtliche Genehmigungs- und AufsichtsbehördeOberste atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium.

§ 10

Expositionssituationen nach einem Notfall

§ 10 Expositionssituationen nach einem Notfall(1) Zuständige Behörde nach § 118 Abs. 5 und § 120 Abs. 3 und 4 StrlSchG und der hierzu aufgrund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.(2) Zuständige Behörde nach § 118 Abs. 6 StrlSchG ist das Landesamt für Verbraucherschutz. Abweichend von Satz 1 ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zuständige Behörde, soweit es sich um eine Anlage oder einen Betrieb handelt, der der Bergaufsicht unterliegt.

§ 11

Schutz vor Radon

§ 11 Schutz vor Radon(1) Zuständige Behörde für1. die Festlegung von Gebieten nach § 121 Abs. 1 StrlSchG, auch in Verbindung mit § 153 StrlSchV,2. die Beteiligung am Radonmaßnahmenplan des Bundes nach § 122 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 StrlSchG,3. die Entwicklung von Strategien nach § 122 Abs. 4 Satz 1 und 2 StrlSchG,4. die Befreiung von Maßnahmen nach § 123 Abs. 3 Satz 1 StrlSchG bei der Errichtung eines Gebäudes den Radonzutritt aus dem Baugrund zu verhindern oder zu erschweren und5. die Unterrichtung der Bevölkerung nach § 125 StrlSchG ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist für den Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen einschließlich Besucherbergwerken und Radonheilstollen zuständige Behörde für1. die Anordnung von Messungen anderer Arbeitsplätze nach § 127 Abs. 1 Satz 3 StrlSchG,2. das Verlangen der Vorlage von Messergebnissen nach § 127 Abs. 3 und § 128 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG,3. die Entgegennahme von Anmeldungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StrlSchG,4. die Anordnung von Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration nach § 129 Abs. 2 Satz 3 StrlSchG,5. die Entgegennahme von Expositionsabschätzungen nach § 130 Abs. 1 Satz 3 StrlSchG,6. das Verlangen von Nachweisen nach § 130 Abs. 2 Satz 3 StrlSchG,7. das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 155 Abs. 2 StrlSchV,8. Vorgaben für die Durchführung einer Abschätzung nach § 156 StrlSchV,9. die Gestattung der Verwendung eines Messgerätes nach § 157 Abs. 2 Nr. 2 StrlSchV,10. die Verlängerung der Frist, Messgeräte einzureichen nach § 157 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV,11. das Festlegen einer Ersatzdosis und das Veranlassen der Übermittlung an das Strahlenschutzregister nach § 157 Abs. 5 Satz 2 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 157 Abs. 5 Satz 4 StrlSchV,12. das Absehen von der Festlegung einer Ersatzdosis und Übermittlung an das Strahlenschutzregister nach § 157 Abs. 5 Satz 3 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 157 Abs. 5 Satz 4 StrlSchV sowie13. Entscheidungen zu weiteren Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes nach § 158 StrlSchV.

§ 12

Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten

§ 12 Schutz vor Radioaktivität in BauproduktenDie Zuständigkeiten für den Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten nach § 134 Abs. 3, § 135 Abs. 2 und 3 Satz 1 StrlSchG sind nach dem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik dem Deutschen Institut für Bautechnik übertragen.

§ 13

Radioaktive Altlasten

§ 13 Radioaktive Altlasten(1) Zuständige Behörde für1. die Entgegennahme einer Meldung über einen Altlastenverdacht nach § 138 Abs. 1 StrlSchG,2. Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhaltes bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer radiologischen Altlast nach § 138 Abs. 2 StrlSchG,3. die Anordnung von Untersuchungen bei hinreichendem Verdacht nach § 138 Abs. 3 Satz 1 StrlSchG,4. Anordnungen nach § 139 Abs. 1 StrlSchG,5. die Entgegennahme von Mitteilungen und Nachweisen nach § 140 StrlSchG,6. die Information der Öffentlichkeit und die Erfassung von radiologischen Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen nach § 142 StrlSchG,7. die Anordnung der Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 143 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG,8. die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplanes nach § 143 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG,9. die Erstellung und Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplanes nach § 144 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StrlSchG,10. das Verlangen, eine Expositionsabschätzung vorzulegen oder eine solche vorzunehmen nach § 145 Abs. 1 Satz 3 und 4 StrlSchG,11. die Entgegennahme der Anmeldung von Maßnahmen nach § 145 Abs. 2 Satz 1 StrlSchG,12. die Festsetzung eines Wertausgleiches nach § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StrlSchG,13. die Genehmigung von Maßnahmen zur Stilllegung und Sanierung von Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 149 Abs. 2 Satz 1 StrlSchG,14. die Entgegennahme der Ergebnisse der Emissions- und Immissionsüberwachung nach § 162 Abs. 1 StrlSchV und15. für den Vollzug der aufgrund des Strahlenschutzgesetzes zu den in den Nummern 1 bis 13 genannten Bestimmungen erlassenen Regelungenist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.(2) Zuständige Behörde für die Bestimmung von Messstellen nach § 162 Abs. 2 StrlSchV ist das für Umwelt zuständige Ministerium.(3) Die Zuständigkeiten nach Absatz 1 umfassen auch die Beurteilung nach den in § 160 Abs. 4, § 161 Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StrlSchV genannten Berechnungsvorschriften oder Prüfwerten.

§ 14

Sonstige bestehende Expositionssituationen

§ 14 Sonstige bestehende ExpositionssituationenZuständige Behörde für die Information über sonstige bestehende Expositionssituationen und die Veröffentlichung von Empfehlungen nach § 158 Abs. 1 StrlSchG ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

§ 15

Überwachung der Umweltradioaktivität

§ 15 Überwachung der Umweltradioaktivität(1) Zuständige Behörde nach § 161 Abs. 4 StrlSchG für das Herstellen des Benehmens mit dem Bund bei der Festlegung von Messstellen ist das für Umwelt zuständige Ministerium.(2) Zuständige Behörde für1. weitergehende Ermittlungen der Radioaktivität nach § 161 Abs. 3 StrlSchG,2. die Ermittlung der Radioaktivität und Übermittlung der Daten an die Zentralstelle des Bundes nach § 162 StrlSchG,3. den Abruf der Daten aus dem Mess- und Informationssystem des Bundesamtes für Strahlenschutz nach § 163 Abs. 2 StrlSchG und4. die Ausübung der Betretungs- und Probeentnahmerechte nach § 165 StrlSchGist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

§ 16

Bestimmung von weiteren Messstellen und von Sachverständigen

§ 16 Bestimmung von weiteren Messstellen und von Sachverständigen(1) Zuständige Behörde für die Bestimmung von Messstellen nach § 169 Abs. 1 StrlSchG und für die hierzu aufgrund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium.(2) Zuständige Behörde für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Abs. 1 StrlSchG und für die hierzu aufgrund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Für die Entgegennahme der Anzeige und Kopie des Bestimmungsbescheides von Sachverständigen nach § 172 Abs. 1 StrlSchG aus anderen Bundesländern nach § 183 Abs. 2 und 4 StrlSchV ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig.

§ 17

Freigabe

§ 17 Freigabe(1) Zuständige Behörde für Freigabeverfahren nach § 33 Abs. 1 und 3, den §§ 35, 36, 39 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 bis 3, § 41 Abs. 1 und 2 und § 42 Abs. 3 StrlSchV ist1. bei Genehmigungen für Tätigkeiten und Tätigkeitsarten im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen im Sinne des § 3 StrlSchG das für Umwelt zuständige Ministerium und2. im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.(2) Zuständige oberste Landesbehörde für die Erteilung des Einvernehmens nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 StrlSchV ist das für Umwelt zuständige Ministerium.

§ 18

Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes

§ 18 Betriebliche Organisation des StrahlenschutzesZuständig für1. die Entgegennahme einer Unterrichtung über die Nutzung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, radioaktiver Stoffe, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers durch weitere Strahlenschutzverantwortliche nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV und2. das Verlangen, einen Vertrag über die Abgrenzung der Pflichten vorzulegen nach § 44 Abs. 2 StrlSchVist die Behörde, die für die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5 StrlSchG oder die Anzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG zuständig ist.

§ 19

Physikalische Strahlenschutzkontrolle, Strahlenschutzbereiche

§ 19 Physikalische Strahlenschutzkontrolle, StrahlenschutzbereicheZuständige Behörden, mit denen der Strahlenschutzverantwortliche nach § 54 StrlSchV die Vorbereitung der Brandbekämpfung zu planen hat, sind1. bei Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und2. im Übrigena) für die Festlegung der Gefahrengruppe nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV die örtlich zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte sowieb) für die Alarm- und Einsatzplanung bei Bereichen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 StrlSchVaa) in den Fällen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 die örtlich zuständigen Gemeinden undbb) in den Fällen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die örtlich zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte.

§ 2

Zuständigkeit für den Vollzug des Atomgesetzes

§ 2 Zuständigkeit für den Vollzug des Atomgesetzes(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Atomgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das für Umwelt zuständige Ministerium, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.(2) Die Zuständigkeiten nach dem Zweiten Abschnitt für den Vollzug des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben hiervon auch in den Fällen unbeschadet, in denen das Strahlenschutzgesetz insbesondere in den §§ 75, 176, 177, 179, 181 Abs. 1 Satz 2 oder § 183Abs. 5 StrlSchG oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung auf Regelungen des Atomgesetzes und auf Regelungen in aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verweist.

§ 20

Sicherheit von hochradioaktiven Strahlenquellen

§ 20 Sicherheit von hochradioaktiven StrahlenquellenZuständige Behörde für1. die Entgegennahme von Informationen und die Übermittlung von Aufzeichnungen an das Register über hochradioaktive Strahlenquellen nach § 84 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2 Nr. 2 StrlSchV und2. die Entgegennahme und Prüfung einer Mitteilung über Erwerb, Abgabe oder Dichtheitsprüfung hochradioaktiver Strahlenquellen nach § 8 Abs. 4 Satz 25 und § 85 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV sowie Kennzeichnung der Daten nach § 85 Abs. 5 Satz 2 StrlSchVist das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 21

Schutz der Bevölkerung und der Umwelt

§ 21 Schutz der Bevölkerung und der Umwelt(1) Zuständige Behörde nach § 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 2 StrlSchV ist im Rahmen von Genehmigungen1. das für Umwelt zuständige Ministerium bei Kernbrennstoffen im Sinne des § 3 StrlSchG und2. das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz im Übrigen.(2) Zuständige Behörde bei der Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden sowie der erhaltenen Exposition nach den §§ 100 und 101 StrlSchV ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.(3) Zuständige Behörde nach § 104 Abs. 1 und 3 StrlSchV ist das für Umwelt zuständige Ministerium.

§ 22

Vorkommnisse

§ 22 Vorkommnisse(1) Zuständige Behörde für1. die Entgegennahme des Nachweises über die Einsatzfähigkeit des erforderlichen Personals und der erforderlichen Hilfsmittel nach § 106 Abs. 2 StrlSchV,2. die Entgegennahme einer Meldung über ein bedeutsames Vorkommnis nach § 108 Abs. 1 und 3 StrlSchV und3. das Vorlageverlangen nach § 109 Abs. 4 Satz 1 StrlSchVist die nach § 6 für die Aufsicht zuständige Behörde.(2) Zuständige oberste Landesbehörde nach § 110 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV ist1. das für Umwelt zuständige Ministerium im Rahmen der Aufsicht über Kernbrennstoffe im Sinne des § 3 StrlSchG und bei Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,2. das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium im Übrigen.

§ 23

Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen

§ 23 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen(1) Zuständige Behörde für die Festlegung von Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen nach § 117 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV ist das Landesamt für Verbraucherschutz.(2) Zuständige Behörde nach § 128 Abs. 1 StrlSchV für die Bestimmung von ärztlichen oder zahnärztlichen Stellen ist das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium.

§ 24

Expositionsübergreifende Vorschriften

§ 24 Expositionsübergreifende VorschriftenZuständige oberste Landesbehörde nach § 170 Satz 2 StrlSchV ist1. das für Umwelt zuständige Ministerium im Rahmen der Aufsicht über Kernbrennstoffe im Sinne des § 3 StrlSchG und bei Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,2. das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium im Übrigen.

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

§ 25 OrdnungswidrigkeitenSachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 194 Abs. 1 StrlSchG und § 184 StrlSchV ist die nach den §§ 5 bis 24 jeweils zuständige Behörde.

§ 26

Gleichstellungsbestimmung

§ 26 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 7. April 1998 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), außer Kraft.

§ 3

Zuständigkeit der Polizei

§ 3 Zuständigkeit der PolizeiZuständig für die Kontrolle von bei der Beförderung mitzuführenden Bescheiden und Bescheinigungen nach § 4 Abs. 5 Satz 3 des Atomgesetzes ist die Polizei.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 OrdnungswidrigkeitenSachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Abs. 1 des Atomgesetzes ist die nach den §§ 2 und 3 jeweils zuständige Behörde. Abweichend von Satz 1 ist die nach den §§ 5 bis 24 jeweils zuständige Behörde die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, soweit der Tatbestand nach § 46 Abs. 1 des Atomgesetzes im Zusammenhang mit einem strahlenschutzrechtlichen Verfahren steht, in welchem Regelungen des Atomgesetzes oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung aufgrund einer Verweisung im Strahlenschutzgesetz oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung anzuwenden sind.

§ 5

Strahlenschutzbehörden

§ 5 Strahlenschutzbehörden(1) Oberste Strahlenschutzbehörden sind das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium und das für Umwelt zuständige Ministerium. Sie sind oberste Fachaufsichtsbehörden im Bereich des Strahlenschutzrechts.(2) Obere Strahlenschutzbehörden sind1. im Geschäftsbereich des für Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums das Landesamt für Verbraucherschutz und2. im Geschäftsbereich des für Umwelt zuständigen Ministeriums das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

§ 6

Grundsatz und allgemeine Zuständigkeit

§ 6 Grundsatz und allgemeine Zuständigkeit(1) Für den Vollzug des Strahlenschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die in den Absätzen 2 bis 5 allgemein geregelten Zuständigkeiten, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine spezielle Zuständigkeit geregelt ist.(2) Das für Umwelt zuständige Ministerium ist zuständig für den Vollzug des Strahlenschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bei Tätigkeiten und Tätigkeitsarten im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen im Sinne des § 3 StrlSchG.(3) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständig1. für Genehmigungsverfahren nach dem Strahlenschutzgesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,2. im Rahmen der Aufsicht für den Vollzug des Strahlenschutzgesetzes und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bei Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen und3. für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Abs. 2 StrlSchG.(4) Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständig für den Vollzug des Strahlenschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.(5) Die Zuständigkeit für Genehmigungsverfahren nach Absatz 3 Nr. 1 umfasst auch alle weiteren Amtshandlungen die für den Strahlenschutz der zu genehmigenden Tätigkeit, Beförderung oder des Betriebes der Anlage oder Einrichtung erforderlich sind. Die Zuständigkeit für diese Amtshandlungen im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 7

Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien

§ 7 Tätigkeiten mit Rückständen; MaterialienDas Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde nach den §§ 60 bis 66 StrlSchG bei Tätigkeiten mit Rückständen oder Materialien.

§ 8

Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz

§ 8 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz(1) Zuständige Stelle für1. den Erwerb, die Aktualisierung und den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Abs. 1 und 4, § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 50 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034 -2036-) in der jeweils geltenden Fassung und2. die Anerkennung von Kursen nach § 74 Abs. 1 und 2 StrlSchG sowie § 51 StrlSchVist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 übernehmen diese Aufgaben, sofern die Fachkunde nicht im Ausland erworben wurde,1. die Landesärztekammer für humanmedizinisch berechtigte Personen im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StrlSchV,2. die Landeszahnärztekammer für zahnmedizinisch berechtigte Personen im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StrlSchV,3. die Landestierärztekammer für berechtigte Personen in der Tierheilkunde im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StrlSchV und4. das für Umwelt zuständige Ministerium für Strahlenschutzbeauftragte in Anlagen und Betrieben, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird.Die nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 zuständigen Kammern erheben zur Deckung der Kosten, die ihnen jeweils durch die Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben entstehen, Gebühren und Auslagen nach § 5 Abs. 4 Satz 4 bis 7 ThürHeilBG.(2) Zuständige Behörde für1. die Feststellung nach § 47 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV, dass in einer Ausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde vermittelt wird,2. die Anerkennung einer Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde nach § 48 Abs. 2 StrlSchV und3. die Zulassung, die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Fachkunde durch einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses zu ersetzen, nach § 49 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV,ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.(3) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist bei einer Fachkunde, die für eine Tätigkeit in einer Anlage oder einem Betrieb unter Bergaufsicht erforderlich ist, zuständig für1. die Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde nach § 48 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV und2. die Anordnung einer Überprüfung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 50 Abs. 2 StrlSchV.

§ 9

Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen

§ 9 Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen(1) Das für Umwelt zuständige Ministerium koordiniert die Aufstellung des allgemeinen Notfallplanes des Landes nach § 100 StrlSchG. Für die fachlichen Beiträge gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Abweichend von Satz 2 und Absatz 2 erstellt das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz die fachlichen Beiträge und besonderen Notfallpläne, die dem Bereich des für Umwelt zuständigen Ministeriums zuzuordnen sind.(2) Für die Aufstellung von besonderen Notfallplänen des Landes nach § 100 StrlSchG ist das Ministerium zuständig, welches nach dem Beschluss der Thüringer Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerien nach Artikel 76 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 31. März 2015 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung für den Sachbereich, auf den sich der besondere Notfallplan bezieht, zuständig ist. Sind nach Satz 1 mehrere Ministerien zuständig, bestimmt sich die Federführung nach dem Schwerpunkt der betroffenen Sachbereiche.(3) Für die Aufstellung der externen Notfallpläne nach § 101 Abs. 1 StrlSchG gelten die Zuständigkeiten nach § 33 Abs. 8 und 9 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.(4) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde für die Information der Bevölkerung nach § 105 Abs. 3 StrlSchG nach Maßgabe des § 10 des Thüringer Umweltinformationsgesetzes vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) in der jeweils geltenden Fassung.(5) Zuständige Behörde für die Übermittlung der Daten nach § 107 StrlSchG ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Fachlich zuständig für die Bereitstellung der in § 107 StrlSchG genannten Informationen gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz sind die nach dieser Verordnung jeweils für die Entgegennahme oder Ermittlung der Daten zuständigen Behörden sowie alle nach einem Notfallplan nach den §§ 100 und 101 StrlSchG beteiligten Behörden, soweit ihnen sonstige Erkenntnisse über einen überregionalen oder regionalen Notfall vorliegen.(6) Zuständige Behörde für die Erstellung des radiologischen Lagebildes bei einem regionalen Notfall nach § 108 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.(7) Zuständige Behörden im Sinne des § 109 Abs. 1 und 3 StrlSchG sind die Behörden, die für die in § 109 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrlSchG genannten Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes und der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zuständig sind. Satz 1 gilt auch, soweit nach den aufgrund der §§ 94 bis 96 StrlSchG erlassenen Rechtsverordnungen Maßgaben für die in § 109 Abs. 1 oder 2 StrlSchG genannten Rechtsvorschriften bestimmt worden sind.(8) Als zuständige Behörde nach § 112 Abs. 1 StrlSchG gibt die für die Aufsicht nach § 178 StrlSchG und § 19 des Atomgesetzes jeweils zuständige Behörde angemessene Empfehlungen für das Verhalten bei einem Notfall und informiert die möglicherweise betroffene Bevölkerung.(9) Für die Informationen nach § 112 Abs. 2 StrlSchG bei überregionalen oder regionalen Notfällen gelten die Zuständigkeiten nach § 27 ThürBKG entsprechend.(10) Zuständige Behörde für die Festlegung einer anderen oder ergänzenden Weise der Ermittlung oder Abschätzung der Körperdosis nach § 150 Abs. 3 StrlSchV ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (GVBl. 2020 S. 545)
§ 2

§ 2(1) Sachlich zuständige Behörden für das nach Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 2 und 3 zum Einigungsvertrag fortgeltende Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sind, soweit dort das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz als zuständige Behörde benannt ist, das Landesbergamt für die Erteilung von Genehmigungen und die Überwachung sowie die Landesanstalt für Umwelt und Geologie für die Messung der Kontamination der Umwelt. (2) Zuständige Behörde im Bereich des beruflichen Strahlenschutzes bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus im Sinne des § 118 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung 1.nach § 36 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, § 37 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5, § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3, § 45 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3, § 56 Satz 2, § 57 Satz 2, § 58 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 3 Satz 2, § 60 Abs. 3 und 4, § 61 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4, den §§ 62 und 63 Abs. 2 und 4, § 112 Abs. 2, 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 7, den §§ 113 bis 115 Abs. 1 sowie2.für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 1 Nr. 12 und 44, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 bis 5 ist das Landesbergamt.(3) Zuständige Behörde für die Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus im Sinne des § 118 Abs. 3 StrlSchV in Verbindung mit § 48 Abs. 1 und 2 StrlSchV ist das Landesbergamt.(4) Für die Bestimmung von Messstellen für die Körperdosis im Bereich der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 118 Abs. 2 StrlSchV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV ist das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt zuständig. (5) Zuständig für den Vollzug der nach § 118 Abs. 2 StrlSchV für die Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus anwendbaren Regelungen des § 30 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, des § 40 Abs. 2 Satz 1 bis 3, des § 41 Abs. 7 Satz 4, des § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, des § 67 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d StrlSchV sind jeweils die in der Anlage für diese Bestimmungen benannten zuständigen Behörden.

§ 1

§ 1(1) Sachlich zuständige Behörden für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts sind die dort benannten Behörden. (2) Sachlich zuständige Behörden sind, soweit für eine Verwaltungsaufgabe eine zuständige Behörde nach Absatz 1 nicht bestimmt ist, im Genehmigungsverfahren das Landesverwaltungsamt und im Rahmen der Aufsicht der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz, bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesbergamt.

Anlage AtSchuaZustV

Anlage zu § 1 Abs. 1

I. - Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis

I.
Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis

1.

Atomgesetz

2.

Strahlenschutzverordnung

3.

Röntgenverordnung

4.

Strahlenschutzvorsorgegesetz


II. - Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

II.
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

Verwendete Abkürzungen für die zuständige Behörde

Gemeinde

Gemeinde als Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe

KatB

Landkreis als Aufgabenträger für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe beziehungsweise Landkreis und kreisfreie Stadt als Aufgabenträger für den Katastrophenschutz

TLAtV

Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz

LÄK

Landesärztekammer

LTÄK

Landestierärztekammer

LZÄK

Landeszahnärztekammer

OrdB und Pol

allgemeine Ordnungsbehörden sowie die Polizei

TLBA

Thüringer Landesbergamt

TLUG

Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie

TLVwA

Thüringer Landesverwaltungsamt

TMLNU

Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt

TMSFG

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

Grundsätzlich gelten die Abkürzungen auch für die Mehrzahl.

III. AtSchuaZustV TH

III.
Verzeichnis

Lfd.Nr.

anzuwendende Verwaltungsaufgabe

zuständige Behörde

 

Rechtsnorm

 

1

Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung

1.1

§ 4 Abs. 5 Satz 3

Kontrolle von bei der Beförderung mitzuführenden Bescheiden und Bescheinigungen nach Satz 1 und 2

Polizei

1.2

§ 4a Abs. 3 Satz 2

Bescheinigung über die Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungshöchstbetrag

TMLNU

1.3

§ 4b Abs. 1 Satz 1

Entgegennahme des Nachweises der erforderlichen Vorsorge

TMLNU

1.4

§ 4b Abs. 1 Satz 2

Festsetzung der erforderlichen Deckungsvorsorge

TMLNU

1.5

§ 7 Abs. 1

Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zum sonstigen Innehaben von Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe sowie Genehmigung zur wesentlichen Änderung von Anlagen oder deren Betriebes

TMLNU

1.6

§ 7 Abs. 3

Genehmigung zur Stillegung der unter lfd. Nr. 1.5 genannten Anlagen, zum sicheren Einschluß der endgültig stillgelegten Anlagen und zum Abbau der Anlagen oder von Anlagenteilen

TMLNU

1.7

§ 7a Abs. 1 Satz 1

Erlaß eines Vorbescheides

TMLNU

1.8

§ 9 Abs. 1

Genehmigung zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art nach Satz 1 sowie Genehmigung von wesentlichen Abweichungen von den in der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung oder der wesentlichen Veränderung der in der Genehmigungsurkunde bezeichneten Betriebsstätte oder deren Lage nach Satz 2

TMLNU

1.9

§ 9a

Entgegennahme von Nachweisen und Mitteilungen nach den Absätzen 1a bis 1d.

TMLNU

1.10

§ 9 b Abs. 1

Planfeststellung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der in § 9 a Abs. 3 genannten Anlagen des Bundes oder deren Betriebes

TMLNU

1.11

§ 13 Abs. 1 und 4

Festsetzung der Deckungsvorsorge sowie von gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen durch das Land und Bestimmung einer angemessenen Frist für den Nachweis der Deckungsvorsorge

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9

TMLNU

b)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 StrlSchV für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

c)

in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 7, 11 und 16 StrlSchV

TLVwA

 

1.12

§ 17 Abs. 1

Erteilung nachträglicher Auflagen

die nach lfd. Nr. 1.16 jeweils zuständige Behörde

1.13

§ 17 Abs. 2

Rücknahme von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen

 

a)

Genehmigungen nach den § 7 und 9

TMLNU

 

 

b)

Genehmigungen nach den §§ 7 und 11StrlSchV und nach den §§ 3 und 5 der Röntgenverordnung (RöV) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

c)

sonstige Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach den §§ 7, 11, 15 und 16 StrlSchV und nach den §§ 3 und 5 RöV

TLVwA

1.14

§ 17 Abs. 3 bis 5

Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen

die nach lfd. Nr. 1.13 jeweils zuständige Behörde

1.15

§ 17 Abs. 4

Festsetzen einer angemessenen Frist

die nach lfd. Nr. 1.13 jeweils zuständige Behörde

1.16

§ 19

Aufsicht über

 

1.16.1

 

-

Anlagen im Sinne des § 7 ,

TMLNU

-

die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9 ,

-

den Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung, sofern sich eine nach den §§ 7 oder 9 erteilte Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 der StrlSchV auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen erstreckt,

-

die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung im Zusammenhang mit einer Anlage nach § 7 oder mit einer Verwendung im Sinne des § 9,

-

die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung im Sinne des § 6 und

-

die Beförderung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 4

1.16.2

 

den Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen im Sinne des § 7 Abs. 1StrlSchV , den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne der §§ 11 und 12 StrlSchV und den Umgang und Verkehr mit Vorrichtungen im Sinne des § 25 StrlSchV

 

 

 

a)

im Rahmen der Aufsicht nach Nr. 1.16.1

TMLNU

 

 

b)

für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

c)

im Übrigen

TLAtV

1.16.3

 

(aufgehoben)

 

1.16.4

 

die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe oder kernbrennstoffhaltiger Abfälle im Sinne des § 16 StrlSchV

 

 

 

a)

mit Grubenanschlussbahnen

TLBA

 

 

b)

sofern es sich um das Verlangen der Vorlage einer Ausfertigung oder Abschrift des Genehmigungsbescheides für die Beförderung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV handelt

Polizei

 

 

c)

im Übrigen

TLAtV

1.16.5

 

die Anwendung von Röntgenstrahlen im Sinne der Röntgenverordnung

 

 

 

a)

für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

b)

im Übrigen

TLAtV

1.16.6

 

(aufgehoben)

 

1.16.7

 

Anordnungen zur Gefahrenabwehr im Sinne des Absatzes 3 und bei sonstigem ungenehmigten Umgang

 

 

 

a)

im Rahmen der Aufsicht nach Nr. 1.16.1 und bei Anwesenheit von Kernbrennstoffen

TMLNU

 

 

b)

im Rahmen der Aufsicht nach lfd. Nr. 1.16.2 und 1.16.5

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

 

 

c)

im übrigen

TLAtV

1.17

§ 19a

Entgegennahme der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 sowie der Erklärung zur Einstellung des Leistungsbetriebs nach Absatz 2

TMLNU

1.18

§ 34 Abs. 2

Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen, Verlangen und Entgegennahme von Auskünften, Erteilung von Weisungen und Zustimmung zur Anerkennung oder Befriedigung von Schadensersatzansprüchen

TMLNU

1.19

§ 46

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.7 jeweils zuständige Behörde

2

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung

 

2.1

§ 7 Abs. 1

Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes

 

 

 

a)

für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

b)

im Übrigen

TLVwA

2.2

§ 11

Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen sowie Genehmigung eines Probebetriebs nach § 11 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 5 Satz 1

die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde

2.3

§ 12 Abs. 1

Entgegennahme der Anzeige zum genehmigungsfreien Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen zur Erzeugung von ionisierenden Strahlen

 

 

 

a)

für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

b)

im Übrigen

TLAtV

2.4

§ 12 Abs. 2

Untersagung des Betriebs einer in Absatz 1 genannten Anlage

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.5

§ 15 Abs. 1

Genehmigung der Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen

TLVwA

2.6

§ 16 Abs. 1

Genehmigung zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes und von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes

TLVwA

2.7

§ 17 Abs. 1a

Entgegennahme einer Anzeige nach Satz 1 sowie Untersagung der Beförderung nach Satz 3

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.7a

§ 17 Abs. 3

Erstellung der Bescheinigung, dass sich die erforderliche Vorsorge der die Kernmaterialien übergebenden Person auch auf die Erfüllung der gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen erstreckt

TMLNU

2.8

§ 27 Abs. 7 Satz 2

Bestimmung der Stelle, an die die bauartzugelassene Vorrichtung abzugeben ist

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.9

§ 29

Erteilung der Freigabe

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9 des Atomgesetzes sowie im Rahmen der Aufsicht nach laufender Nummer 1.16.1

TMLNU

 

 

b)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe

TLBA

 

 

c)

in sonstigen Genehmigungsverfahren

TLVwA

 

 

d)

im Rahmen der Aufsicht im Übrigen

TLAtV

2.10

§ 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1

Anerkennung von Kursen

TLVwA

2.11

§ 30 Abs. 1 Satz 3

Prüfung des Erwerbs und Ausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb der im Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde für

 

 

 

a)

humanmedizinisch tätige Personen

LÄK

 

 

b)

zahnmedizinisch tätige Personen

LZÄK

 

 

c)

veterinärmedizinisch tätige Personen

LTÄK

 

 

d)

Strahlenschutzbeauftragte in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

e)

im Übrigen

TLVwA

2.12

§ 30 Abs. 2 Satz 1 und 2

Anerkennung anderer Fortbildungsmaßnahmen als geeignet zur Aktualisierung der Fachkunde sowie Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise

TLVwA

2.13

§ 30 Abs. 2 Satz 3

Verlangen des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde nach Satz 1

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.14

§ 30 Abs. 2 Satz 4

Entziehung der Fachkunde oder Erteilung von Auflagen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

2.15

§ 30 Abs. 2 Satz 5

Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.16

§ 31 Abs. 1 Satz 3

Entgegennahme der Mitteilung, wer die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen einer Gesellschaft wahrnimmt

die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde

2.17

§ 31 Abs. 4 Satz 1

Entgegennahme der Mitteilung der Bestellung, der Aufgaben und Befugnisse sowie deren Änderung, und des Ausscheidens des Strahlenschutzbeauftragten

die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde

2.18

§ 32 Abs. 1 Satz 2

Feststellung, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als solcher im Sinne der Strahlenschutzverordnung anzusehen ist

die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde

2.19

§ 32 Abs. 2 Satz 2

Entgegennahme der Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen über die Ablehnung eines Vorschlages des Strahlenschutzbeauftragten

die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde

2.20

§ 36 Abs. 2 Satz 3

Zulassung von Ausnahmen von der Abgrenzung und Kennzeichnung von Kontroll- und Sperrbereichen

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.21

§ 36 Abs. 3

Bestimmung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.22

§ 37 Abs. 1 Satz 2

Gestattung der Erweiterung der Zugangsberechtigung zu den Strahlenschutzbereichen durch sachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.23

§ 38 Abs. 4 Satz 2

Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Unterweisungen von Personen, denen der Zutritt zum Kontrollbereich

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.24

§ 40 Abs. 1 Satz 3

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht, für Personen die sich im Kontrollbereich aufhalten, die Körperdosis zu ermitteln

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.25

§ 40 Abs. 2 Satz 1

Registrierung des Strahlenpasses

TLAtV

2.26

§ 40 Abs. 2 Satz 3

Anerkennung von ausländischen Aufzeichnungen über Strahlenexpositionen

TLAtV

2.27

§ 40 Abs. 5

Anordnung von Messungen für nicht beruflich strahlenexponierte Personen

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.28

§ 41 Abs. 1 Satz 2

Bestimmung der zusätzlichen oder abweichenden Ermittlungsart der Körperdosis

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9des Atomgesetzes sowie im Rahmen der Aufsicht nach laufender Nummer 1.16.1

TMLNU

 

 

b)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe

TLBA

 

 

c)

in sonstigen Genehmigungsverfahren

TLVwA

 

 

d)

im Rahmen der Aufsicht im Übrigen

TLAtV

2.29

§ 41 Abs. 1 Satz 3

Festlegung der Ersatzdosis bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.30

§ 41 Abs. 1 Satz 4

Bestimmung von Messstellen für die Körperdosis

TMSFG

2.31

§ 41 Abs. 3 Satz 5

Entscheidung über die Art und Weise der Personendosismessung

die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde

2.32

§ 41 Abs. 4 Satz 2

Gestattung, die Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten der Messstelle einzureichen

die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde

2.33

§ 41 Abs. 7 Satz 4

Anforderung und Entgegennahme der Mitteilung der Messstelle

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.34

§ 42 Abs. 1 Satz 4

Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen oder der Hinterlegung bei einer von der Behörde bestimmten Stelle

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.35

§ 42 Abs. 1 Satz 6

Zuständige Stelle für die Hinterlegung von Aufzeichnungen bei der Beendigung der Tätigkeit

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.36

§ 42 Abs. 2 Satz 1

Entgegennahme der Mitteilung der Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosis und der Strahlenexposition

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.37

§ 44 Abs. 1 Satz 4

Verlangen einer Kontaminationsprüfung für Personen bei Verlassen des Überwachungsbereichs

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.38

§ 44 Abs. 3 Satz 3

Verlangen einer Kontaminationsprüfung für bewegliche Gegenstände bei Entfernen aus dem Überwachungsbereich

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.39

§ 45 Abs. 2

Gestattung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende im Alter von 16 bis 18 Jahren

die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde

2.40

§ 47 Abs. 3

Festlegung der zulässigen Ableitungen

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9 des Atomgesetzes

TMLNU

 

 

b)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

c)

in sonstigen Genehmigungsverfahren

TLVwA

2.41

§ 47 Abs. 4

Absehen von der Festlegung von Aktivitätsmengen im Einzelfall

die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde

2.42

§ 47 Abs. 5

Hinwirken auf die Einhaltung der Dosisgrenzwerte

die nach lfd. Nr. 2.40 jeweils zuständige Behörde

2.43

§ 48 Abs. 1

Entgegennahme der Mitteilung über die Ableitung radioaktiver Stoffe sowie Befreiung von der Mitteilungspflicht

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.44

§ 48 Abs. 2 Satz 1

Anordnung der Messung und der Aufzeichnung der Messergebnisse sowie Verlangen der Vorlage der Messergebnisse

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.45

§ 48 Abs. 2 Satz 2

Bestimmung der Messstelle

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.46

§ 48 Abs. 3

Anordnung und Entgegennahme der Mitteilung ergänzend zu ermittelnder Daten über die Ausbreitungsverhältnisse

TMLNU

2.47

§ 51 Abs. 1 Satz 2

Entgegennahme der Mitteilung des Eintritts einer radiologischen Notstandssituation, eines Unfalls oder eines Störfalls

Die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.4 jeweils zuständige Behörde und, falls dies erforderlich ist, OrdB und Pol sowie KatB

2.48

§ 51 Abs. 2

Unterrichtung der Bevölkerung über eine radiologische Notstandssituation

 

 

 

a)

Erstunterrichtung über den Eintritt eines Ereignisses, erste Hinweise und Empfehlungen an die Bevölkerung zu Sofortmaßnahmen für den Gesundheitsschutz sowie technisch-organisatorische Unterstützung bei der Durchführung weiterer Unterrichtungen nach Buchstabe b)

KatB

 

 

b)

Unterrichtung über weitere Erkenntnisse zur radiologischen Notstandssituation und weitere zu empfehlende Verhaltensmaßnahmen; fachliche Unterstützung der KatB

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.49

§ 52

Planung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Brandbekämpfung

 

 

 

a)

bei Anlagen und Betrieben, die dem Bergrecht unterliegen

TLBA

 

 

b)

bei allen anderen Anlagen und Betrieben

KatB

 

 

 

aa)

hinsichtlich der Festlegung der Gefahrengruppe

 

 

 

 

bb)

hinsichtlich der Alarm- und Einsatzplanung für Bereiche der Gefahrengruppe I

Gemeinde

 

 

 

cc)

hinsichtlich der Alarm- und Einsatzplanung für Bereiche der Gefahrengruppe II und III

KatB

2.50

§ 53 Abs. 1 Satz 2 und 3

Entgegennahme des Nachweises über die Einsatzfähigkeit des erforderlichen Personals und der erforderlichen Hilfsmittel oder über einen Anspruch auf Einsatz einer geeigneten Einrichtung für die Gefahreneindämmung und -beseitigung

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.51

§ 53 Abs. 2 Satz 3

Entgegennahme der notwendigen Informationen und der erforderlichen Beratung für die Aus- und Fortbildung von Einsatzkräften sowie für die Unterrichtung im Einsatz hinsichtlich der auftretenden Gesundheitsrisiken und der erforderlichen Schutzmaßnahmen

OrdB und Pol sowie die nach lfd. Nr. 2.49 jeweils zuständige Behörde

2.52

§ 53 Abs. 3

Unterrichtung des Einsatzpersonals über Risiken und Vorsichtsmaßnahmen

die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.4 jeweils zuständige Behörde

2.53

§ 55 Abs. 1 Satz 3

Zulassung einer effektiven Dosis von 50 Millisievert im Einzelfall für ein einzelnes Jahr, wobei für fünf aufeinander folgende Jahre 100 Millisievert nicht überschritten werden dürfen

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.54

§ 55 Abs. 3 Satz 3

Zulassung eines erhöhten Dosisgrenzwerts für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren

die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde

2.55

§ 56 Satz 2

Zulassung einer höheren Berufslebensdosis

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.56

§ 57 Satz 2

Zulassung von Ausnahmen bei Dosisüberschreitungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.57

§ 58 Abs. 1 Satz 1

Zulassung besonderer Strahlenexpositionen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.58

§ 59 Abs. 3 Satz 2

Entgegennahme der Mitteilung über Strahlenexpositionen bei Rettungsmaßnahmen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.59

§ 60 Abs. 3

Abkürzung der Frist für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.60

§ 60 Abs. 4

Anordnung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.61

§ 61 Abs. 3 Satz 1 und 2

Entgegennahme und Verlangen der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.62

§ 62

Entscheidung über die Ersetzung der in der ärztlichen Bescheinigung getroffenen Beurteilung sowie Einholung eines Gutachtens

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.63

§ 63 Abs. 2

Anordnung des Verbots oder der Beschränkung der Berufsausübung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.64

§ 64 Abs. 1 Satz 1

Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen nach den §§ 60, 61 und 63

TLAtV

2.65

§ 64 Abs. 4

Verlangen, einer benannten Stelle die Gesundheitsakten vorzulegen und zu übergeben

TLAtV

2.66

§ 66 Abs. 1

Bestimmung von Sachverständigen für Funktions-, Sicherheits- und Strahlenschutzprüfungen und Festlegung von Anforderungen an Sachverständige

TMLNU

2.67

§ 66 Abs. 3

Verlängerung der Überprüfungsfrist

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.68

§ 66 Abs. 4

Bestimmung der Durchführung von Dichtheitsprüfungen und Festlegung des Wiederholungszeitraums nach Satz 1, Bestimmung eines Zeitraums nach Satz 2 sowie Festlegung nach Satz 3, dass die Prüfung durch einen nach Absatz 1 bestimmten Sachverständigen durchzuführen ist

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.69

§ 66 Abs. 6

Verlangen der Vorlage der Prüfbefunde und Entgegennahme von Prüfbefunden und Mitteilungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.70

§ 67 Abs. 2 Satz 2

Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen über Zeitpunkt und Ergebnis von Funktionsprüfungen und Wartungen der Strahlungsmessgeräte sowie Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung der Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.71

§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3

Entgegennahme der Mitteilungen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.71a

§ 70 Abs. 1 Satz 4

Entgegennahme der Information über die Mitteilung nach Satz 3

TLVwA

2.72

§ 70 Abs. 2

Entgegennahme der Mitteilung über die Masse und den Verbleib freigegebener Stoffe

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.73

§ 70 Abs. 5

Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht im Einzelfall

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.73a

§ 70 Abs. 5a

Prüfung der nach Absatz 1 Satz 3 übermittelten Daten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Genehmigung und Kennzeichnung der Daten als geprüft und richtig

TLVwA

2.74

§ 70 Abs. 6

Verlangen der Hinterlegung von Aufzeichnungen und Bestimmung der Stelle nach Satz 2

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.74a

§ 70a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

Übermittlung von Angaben nach § 71 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 an das Register

TLVwA

2.74b

§ 70a Abs. 2 Satz 3

Entgegennahme von Informationen über Mitteilungen nach Satz 1

TLVwA

2.74c

§ 70a Abs. 2 Satz 4

Anforderung von Aufzeichnungen und Weiterleitung an das Register

TLVwA

2.74d

§ 70a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2

Entgegennahme von Unterrichtungen des Bundesamtes für Strahlenschutz

TLVwA

2.75

§ 71 Abs. 1 Satz 1

Entgegennahme von Mitteilungen über das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe

die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde oder OrdBundPol

2.75a

§ 71 Abs. 1 Satz 3

Entgegennahme einer Information über die Mitteilung nach Satz 2

TLVwA

2.75b

§ 71 Abs. 1 Satz 4

Mitteilung des Abhandenkommens einer hochradioaktiven Strahlenquelle an das Register

TLVwA

2.76

§ 71 Abs. 2 Satz 1

Entgegennahme einer Mitteilung über den Fund oder die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über radioaktive Stoffe

die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde oder OrdBundPol

2.76a

§ 71 Abs. 2 Satz 3

Mitteilung des Fundes einer hochradioaktiven Strahlenquelle an das Register

TLVwA

2.77

§ 71 Abs. 24

Entscheidung nach Erstattung einer Mitteilung

die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde

2.78

§ 72 Satz 1

Entgegennahme der Mitteilung über den erwarteten Anfall radioaktiver Abfälle oder des Nachweises über den Verbleibradioaktiver Abfälle

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.79

§ 73 Abs. 2

Zustimmung zum Buchführungssystem und Abruf der nach Absatz 1 erfassten Angaben

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.80

§ 74 Abs. 1 Satz 1

Anordnung zur Behandlung radioaktiver Abfälle vor Ablieferung und Verlangen eines Nachweises über die Einhaltung der Anordnung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.81

§ 75 Abs. 2

Entgegennahme der Mitteilung über den Beginn der Beförderung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.82

§ 75 Abs. 3

Entgegennahme der Mitteilung des Empfängers über Unstimmigkeiten

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.83

§ 76 Abs. 3 Satz 1

Zulassung der Ablieferung anderer radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes

TMLNU

2.84

§ 76 Abs. 5 Satz 1

Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle

TMLNU

2.85

§ 77

Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung von radioaktiven Abfällen

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.86

§ 77

Erteilen des Einvernehmens bei Ausnahmen von der Ablieferungspflicht

die nach lfd. Nr. 1.16.1 oder 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.87

§ 82 Abs. 3

Anforderung und Entgegennahme schriftlicher Arbeitsanweisungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.88

§ 83 Abs. 1 Satz 1 und 3

Bestimmung der ärztlichen Stellen und deren Prüfungsweise

TMSFG

2.89

§ 83 Abs. 1 Satz 4

Mitteilungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.90

§ 83 Abs. 4 Satz 2

Entgegennahme eines Abdrucks der Anmeldung nach Satz 1

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.91

§ 83 Abs. 5 Satz 3

Verlangen der Vorlage und Entgegennahme der Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.92

§ 85 Abs. 3 Satz 2

Verlangen der Hinterlegung von Aufzeichnungen bei einer von der Behörde bestimmten Stelle

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.93

§ 85 Abs. 6 Satz 3

Verlangen der Vorlage des Bestandsverzeichnisses

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.94

§ 87 Abs. 2

Entgegennahme der Mitteilungen über den Probanden

TLAtV

2.95

§ 87 Abs. 5

Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen und Erklärungen sowie deren Entgegennahme

TLAtV

2.96

§ 89 Abs. 1

Aufsichtsbehörde für die Entgegennahme der Mitteilungen über die Überschreitung der Dosiswerte oder die Beendigung der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung

TLAtV

2.97

§ 89 Abs. 2

Entgegennahme des Abschlussberichts als Aufsichtsbehörde

TLAtV

2.98

§ 90

Schutzanordnung bei Überschreitung der genehmigten Dosiswerte

TLAtV

2.99

§ 95 Abs. 2 Satz 1

Entgegennahme der Anzeige der Dosisabschätzung und Bestimmung abweichender Werte

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.100

§ 95 Abs. 3

Registrierung von Strahlenpässen

 

 

 

a)

für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

b)

im Übrigen

TLAtV

2.101

§ 95 Abs. 5 Satz 2

Zulassung weiterer beruflicher Strahlenexpositionen

die nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde

2.102

§ 95 Abs. 6 Satz 2

Zulassung von Ausnahmen bei Grenzwertüberschreitung

die nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde

2.103

§ 95 Abs. 10 Satz 4

Festlegung der Messmethoden und -verfahren und Bestimmung der Messstellen

TMLNU

2.104

§ 95 Abs. 11 Satz 5

Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung bei gesundheitlichen Bedenken des Arztes

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.105

§ 95 Abs. 12 Satz 2

Verlangen von Nachweisen über Arbeitsschutzmaßnahmen

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.106

§ 96 Abs. 2

Verlangen und Entgegennahme von Mitteilungen zur Körperdosis, Bestimmung einer Stelle, an die die Mitteilungen zu übermitteln sind, oder Entgegennahme von Mitteilungen bei Überschreitung von Grenzwerten

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.107

§ 96 Abs. 3 Satz 1

Entgegennahme und Weiterleitung von Angaben an das Strahlenschutzregister oder Bestimmung einer zuständigen Stelle

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.108

§ 96 Abs. 5

Anordnung von Maßnahmen bei Arbeiten mit den in Anlage XI Teil B vergleichbaren Expositionen

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.109

§ 97 Abs. 3

Verlangen des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen

TLBA

2.110

§ 98 Abs. 1

Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung

TLBA

2.111

§ 98 Abs. 3 Satz 2 und 3

Entgegennahme der Erklärung über den Verbleib des radioaktiven Abfalls und der Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers sowie des Nachweises über die Zuleitung der Kopie der Annahmeerklärung an die zuständige Kreislaufwirtschafts- und Abfallbehörde

TLBA

2.112

§ 99

Entgegennahme der Anzeige über verbleibende Rückstände und Anordnung von Schutz- oder Beseitigungsmaßnahmen

TLBA

2.113

§ 100 Abs. 1

Entgegennahme der jährlichen Mitteilung über den Anfall von Rückständen

TLBA

2.114

§ 100 Abs. 2 Satz 1

Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzepts

TLBA

2.115

§ 100 Abs. 3 Satz 3

Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzepts zu einem früheren Zeitpunkt

TLBA

2.116

§ 100 Abs. 4

Verlangen der Vorlage der Rückstandsbilanz

TLBA

2.117

§ 101 Abs. 2 Satz 1

Entgegennahme der Anzeige über den Abschluss der Entfernung von Verunreinigungen

TLBA

2.118

§ 101 Abs. 2 Satz 3

Verlangen des Nachweises über den Verbleib der Verunreinigungen

TLBA

2.119

§ 101 Abs. 3

Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 oder die Gestattung, dieser zu einem späteren Zeitpunkt nachzukommen

TLBA

2.120

§ 102

Treffen von Anordnungen bei sonstigen Materialien

TLBA

2.121

§ 104

Entgegennahme der Mitteilungen zur Betriebsorganisation

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.122

§ 106 Abs. 1

Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen oder der Aktivierung der Produkte

TLVwA

2.123

§ 112 Abs. 2

Mitteilungen sowie Anordnung von Mitteilungen an das Strahlenschutzregister und Entgegennahme der Unterrichtungen

die nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde

2.124

§ 113 Abs. 1

Anordnung von Maßnahmen

soweit nicht bereits nach lfd. Nr. 2.1 bis 2.123 die Zuständigkeit einer Behörde bestimmt ist, die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde

2.125

§ 113 Abs. 4

Anordnung der Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt

die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 1.16.4 oder jeweils zuständige Behörde

2.126

§ 114

Gestattung der Abweichung von den Bestimmungen nach den §§ 34 bis 92 und 95 bis 104

soweit nicht bereits nach lfd. Nr. 2.1 bis 2.123 die Zuständigkeit einer Behörde bestimmt ist, die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.127

§ 115

Zustimmung der Behörde zur elektronischen Aufzeichnung und Buchführung

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.128

§ 116

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 16 und 36 bis 46

die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.4 jeweils zuständige Behörde

2.129

§ 117 Abs. 15

Zulassung von Abweichungen von § 46 Abs. 1

die nach lfd. Nr. 1.16.1 oder 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.130

§ 117 Abs. 25 Satz 1

Entgegennahme von Anzeigen über die Fortsetzung von Arbeiten

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

3

Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung

 

3.1

§ 3 Abs. 1

Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Veränderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung

 

 

 

a)

für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

b)

im Übrigen

TLVwA

3.2

§ 3 Abs. 8

Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.3

§ 4 Abs. 1

Entgegennahme der Anzeige über den beabsichtigten Betrieb einer Röntgeneinrichtung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.4

§ 4 Abs. 2 Satz 3

Entscheidung auf Antrag im Falle der Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung durch den Sachverständigen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.5

§ 4 Abs. 3 Satz 1

Entgegennahme der Anzeige über den beabsichtigten Betrieb eines Hoch- oder Vollschutzgeräts oder einer Schulröntgeneinrichtung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.6

§ 4 Abs. 6 Satz 1 und 3

Untersagung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.7

§ 4a Abs. 1 Satz 1

Bestimmung von Sachverständigen

TMLNU

3.8

§ 5 Abs. 1

Erteilung der Betriebsgenehmigung für einen Störstrahler

die nach lfd. Nr. 3.1 jeweils zuständige Behörde

3.9

§ 5 Abs. 7

Anordnung der Prüfung der für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.10

§ 6 Abs. 1 Satz 1

Entgegennahme der Anzeige über die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.11

§ 7 Abs. 1

Untersagung der Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.12

§ 7 Abs. 2

Untersagung der Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.13

§ 13 Abs. 1 Satz 3

Entgegennahme der Mitteilung, wer die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt

 

 

 

a)

im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebs nach den §§ 3 und 5 sowie im Rahmen des anzeigebedürftigen Betriebs nach den §§ 4 und 6 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

b)

im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebs nach den §§ 3 und 5 im Übrigen

TLVwA

 

 

c)

im Rahmen des anzeigebedürftigen Betriebs nach den §§ 4 und 6 im Übrigen

TLAtV

3.14

§ 13 Abs. 5 Satz 1

Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten

die nach lfd. Nr. 3.13 jeweils zuständige Behörde

3.15

§ 14 Abs. 1 Satz 2

Feststellung gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als solcher im Sinne der Röntgenverordnung anzusehen ist

die nach lfd. Nr. 3.13 jeweils zuständige Behörde

3.16

§ 14 Abs. 2 Satz 2

Entgegennahme der Abschrift des Ablehnungsschreibens

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.17

§ 15a Satz 1

Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe

TLBA

 

 

b)

in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5

TLVwA

 

 

c)

im Rahmen der Aufsicht im Übrigen

TLAtV

3.18

§ 16 Abs. 3 Satz 6

Festlegung von Abweichungen von den Fristen der Konstanzprüfung

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe

TLBA

 

 

b)

in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5

TLVwA

 

 

c)

im Rahmen der Aufsicht im Übrigen

TLAtV

3.19

§ 16 Abs. 4 Satz 3

Anordnung der Vorlage der Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.20

§ 16 Abs. 4 Satz 4

Festlegung von Abweichungen von den Fristen nach Satz 1 oder 2

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.21

§ 17 Abs. 2 Satz 4

Festlegung von Abweichungen von der Frist nach Satz 1

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.22

§ 17 Abs. 3 Satz 3

Anordnung der Vorlage der Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.23

§ 17 Abs. 3 Satz 4

Festlegung von Abweichungen von den Fristen nach Satz 1 und 2

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.24

§ 17a Abs. 1 Satz 1

Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen

TMSFG

3.25

§ 17a Abs. 1 Satz 2

Festlegungen zur Arbeitsweise der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen

TMSFG

3.26

§ 17a Abs. 1 Satz 3

Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.27

§ 17a Abs. 4 Satz 2

Entgegennahme des Abdrucks der Anmeldung bei einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.28

§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5

Entgegennahme der Durchschrift des Prüfberichts

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.29

§ 18 Abs. 1 Nr. 6

Anordnung der Vorlage des Bestandsverzeichnisses

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.30

§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 2

Anforderung der Übersendung und Entgegennahme der Arbeitsanweisungen als zuständige Stelle sowie Feststellung, dass ein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden nicht gewährleistet ist

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.31

§ 18a Abs. 1 Satz 1

Anerkennung von Strahlenschutzkursen

TLVwA

3.32

§ 18a Abs. 1 Satz 3

Prüfung des Erwerbs und Ausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb der im Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde für

 

 

 

a)

humanmedizinisch tätige Personen

LÄK

 

 

b)

zahnmedizinisch tätige Personen

LZÄK

 

 

c)

veterinärmedizinisch tätige Personen

LTÄK

 

 

d)

Strahlenschutzbeauftragte in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

e)

im Übrigen

TLVwA

3.33

§ 18a Abs. 1 Satz 5

Feststellung der Eignung der Strahlenschutzausbildung

TLVwA

3.34

§ 18a Abs. 2 Satz 1

Anerkennung von Kursen oder anderen geeigneten Fortbildungsmaßnahmen

TLVwA

3.35

§ 18a Abs. 2 Satz 2

Entgegennahme des Nachweises einer Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz auf andere geeignete Weise

TLVwA

3.36

§ 18a Abs. 2 Satz 3

Aufforderung zur Vorlage des Nachweises der Fachkunde

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.37

§ 18a Abs. 2 Satz 4

Entziehung der Fachkunde oder Erteilung von Auflagen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.38

§ 18a Abs. 2 Satz 5

Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.39

§ 19 Abs. 4

Festlegung von weiteren Kontroll- und Überwachungsbereichen

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.40

§ 20 Abs. 4

Festlegung zum Betrieb von Störstrahlern nach § 5 Abs. 1

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.41

§ 22 Abs. 1 Satz 2

Gestattung der Erteilung von Zutrittserlaubnissen in Strahlenschutzbereichen

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.42

§ 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1

Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.43

§ 28 Abs. 3 Satz 4

Aufforderung zur Hinterlegung von Aufzeichnungen und Röntgenbildern; Bestimmung der Hinterlegungsstelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.44

§ 28c Abs. 2

Entgegennahme der Einverständniserklärung des Probanten

TLAtV

3.45

§ 28c Abs. 5 Satz 1

Aufforderung zur Vorlage von Erklärungen und Aufzeichnungen

TLAtV

3.46

§ 28e Abs. 1

Entgegennahme der Mitteilungen

TLAtV

3.47

§ 28e Abs. 2

Entgegennahme des Abschlussberichts

TLAtV

3.48

§ 28f

Anordnung einer ärztlichen Untersuchung

TLAtV

3.49

§ 31a Abs. 1 Satz 2

Zulassung einer effektiven Dosis von 50 Millisievert im Einzelfall für ein einzelnes Jahr, wobei für fünf aufeinander folgende Jahre 100 Millisievert nicht überschritten werden dürfen

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.50

§ 31a Abs. 3 Satz 3

Festlegung von den Sätzen 1 und 2 abweichender Grenzwerte

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.51

§ 31b Satz 2

Zulassung einer höheren Berufslebensdosis

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.52

§ 31c Satz 2

Zulassung von Ausnahmen bei Dosisüberschreitungen

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.53

§ 33 Abs. 1

Anordnung von Prüfungen und Wiederholungsprüfungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.54

§ 33 Abs. 2

Anordnung von nachträglichen Schutzmaßnahmen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.55

§ 33 Abs. 6

Gestattung der Abweichung von Bestimmungen

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.56

§ 34 Abs. 1 Satz 2

Bestimmung einer Stelle zur Vornahme von Ortsdosismessungen

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.57

§ 34 Abs. 2 Satz 2

Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.58

§ 34 Abs. 2 Satz 3

Bestimmung der Hinterlegungsstelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.59

§ 35 Abs. 1 Satz 2

Zulassung von Ausnahmen von Satz 1

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.60

§ 35 Abs. 2 Satz 1

Registrierung von Strahlenpässen

TLAtV

3.61

§ 35 Abs. 2 Satz 3

Anerkennung von Aufzeichnungen über die Strahlenexposition, die außerhalb des Geltungsbereichs der Röntgenverordnung ausgestellt worden sind

TLAtV

3.62

§ 35 Abs. 4 Satz 2

Bestimmung von Messstellen

TMSFG

3.63

§ 35 Abs. 7 Satz 2

Festsetzung der Zeitabstände für die Einreichung von Dosimetern

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.64

§ 35 Abs. 7 Satz 5

Aufforderung der Messstelle zur Mitteilung der Ergebnisse

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.65

§ 35 Abs. 8

Anordnung abweichender Messungen und Festlegung von Ersatzdosen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.66

§ 35 Abs. 9 Satz 4

Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen und Bestimmung der Hinterlegungsstelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.67

§ 35 Abs. 9 Satz 7

Entgegennahme und Aufbewahrung nicht mehr benötigter Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.68

§ 35 Abs. 11

Entgegennahme der Mitteilung über Grenzwertüberschreitungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.69

§ 35a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2

Mitteilung zur Eintragung in das Strahlenschutzregister sowie Anordnung der Übermittlung von Feststellungen zu früher erhaltenen Körperdosen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.70

§ 35a Abs. 3

Entgegennahme der Auswertungen des Bundesamtes für Strahlenschutz

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.71

§ 35a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

Anforderung und Weitergabe von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.72

§ 36 Abs. 4 Satz 2

Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.73

§ 37 Abs. 3

Abkürzung der Frist für arbeitsmedizinische Vorsorge

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.74

§ 37 Abs. 4

Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.75

§ 37 Abs. 5

Anordnung einer ärztlichen Untersuchung für in § 31a Abs. 3 genannte nicht beruflich strahlenexponierte Personen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.76

§ 38 Abs. 3 Satz 1 und 2

Entgegennahme und Aufforderung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.77

§ 39 Abs. 1

Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.78

§ 39 Abs. 2 Satz 1

Einholung eines ärztlichen Gutachtens

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.79

§ 40 Abs. 1

Entgegennahme der Anzeige

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.80

§ 40 Abs. 2

Anordnung über die Weiterbeschäftigung von beruflich strahlenexponierten Personen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.81

§ 41 Abs. 1 Satz 1

Ermächtigung von Ärzten

TLAtV

3.82

§ 41 Abs. 4 Satz 1

Aufforderung zur Vorlage und Übergabe der Gesundheitsakte; Bestimmung der zur Entgegennahme zuständigen Stelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.83

§ 42 Abs. 1

Entgegennahme der Meldung außergewöhnlicher Ereignisabläufe oder Betriebszustände

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.84

§ 43 Satz 1 bis 3

Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der notwendigen Anforderungen bei der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten in elektronischer Form

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.85

§ 44

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.86

§ 45 Abs. 1 Satz 4

Aufforderung zum Nachweis der Einrichtung von Strahlenschutzbereichen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.87

§ 45 Abs. 3 Satz 2

Entgegennahme der Anzeige sowie Nachweise entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.88

§ 45 Abs. 11 Abs. 1

Zulassung von Abweichungen vom Dosisgrenzwert nach § 32

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

4 Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der jeweils geltenden Fassung

4.1

§ 2 Abs. 3

Festlegung von Meßstellen

TMLNU

4.2

§ 3

Wahrnehmung der Aufgaben der Länder

TLUG

4.3

§ 4 Abs. 3

Zugriff auf alle Thüringer

TMLNU

4.4

§ 12

Landesdaten der Bundesmeßnetze Ausübung des Betretungsrechtes, Ermittlung und Probenahme

TLUG

§ 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.(2) Gleichzeitig treten1. die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 17. Januar 1992 (GVBl. S. 49) und2. die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung der Röntgenverordnung vom 17. Dezember 1991 (GVBl. S. 674)außer Kraft.

Anlage AtSchuaZustV

Anlage zu § 1 Abs. 1

I. - Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis

I.
Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis

1.

Atomgesetz

2.

Strahlenschutzverordnung

3.

Röntgenverordnung

4.

Strahlenschutzvorsorgegesetz


II. - Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

II.
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

Verwendete Abkürzungen für die zuständige Behörde

Gemeinde

Gemeinde als Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe

KatB

Landkreis als Aufgabenträger für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe beziehungsweise Landkreis und kreisfreie Stadt als Aufgabenträger für den Katastrophenschutz

TLAtV

Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz

LÄK

Landesärztekammer

LTÄK

Landestierärztekammer

LZÄK

Landeszahnärztekammer

OrdB und Pol

allgemeine Ordnungsbehörden sowie die Polizei

TLBA

Thüringer Landesbergamt

TLUG

Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie

TLVwA

Thüringer Landesverwaltungsamt

TMLFUN

Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

TMSFG

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

Grundsätzlich gelten die Abkürzungen auch für die Mehrzahl.

III. AtSchuaZustV TH

III.
Verzeichnis

Lfd.Nr.

anzuwendende Verwaltungsaufgabe

zuständige Behörde

 

Rechtsnorm

 

1

Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung

1.1

§ 4 Abs. 5 Satz 3

Kontrolle von bei der Beförderung mitzuführenden Bescheiden und Bescheinigungen nach Satz 1 und 2

Polizei

1.2

§ 4a Abs. 3 Satz 2

Bescheinigung über die Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungshöchstbetrag

TMLFUN

1.3

§ 4b Abs. 1 Satz 1

Entgegennahme des Nachweises der erforderlichen Vorsorge

TMLFUN

1.4

§ 4b Abs. 1 Satz 2

Festsetzung der erforderlichen Deckungsvorsorge

TMLFUN

1.5

§ 7 Abs. 1

Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zum sonstigen Innehaben von Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe sowie Genehmigung zur wesentlichen Änderung von Anlagen oder deren Betriebes

TMLFUN

1.6

§ 7 Abs. 3

Genehmigung zur Stillegung der unter lfd. Nr. 1.5 genannten Anlagen, zum sicheren Einschluß der endgültig stillgelegten Anlagen und zum Abbau der Anlagen oder von Anlagenteilen

TMLFUN

1.7

§ 7a Abs. 1 Satz 1

Erlaß eines Vorbescheides

TMLFUN

1.8

§ 9 Abs. 1

Genehmigung zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art nach Satz 1 sowie Genehmigung von wesentlichen Abweichungen von den in der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung oder der wesentlichen Veränderung der in der Genehmigungsurkunde bezeichneten Betriebsstätte oder deren Lage nach Satz 2

TMLFUN

1.9

§ 9a

Entgegennahme von Nachweisen und Mitteilungen nach den Absätzen 1a bis 1d.

TMLFUN

1.10

§ 9 b Abs. 1

Planfeststellung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der in § 9 a Abs. 3 genannten Anlagen des Bundes oder deren Betriebes

TMLFUN

1.11

§ 13 Abs. 1 und 4

Festsetzung der Deckungsvorsorge sowie von gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen durch das Land und Bestimmung einer angemessenen Frist für den Nachweis der Deckungsvorsorge

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9

TMLFUN

b)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 StrlSchV für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

c)

in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 7, 11 und 16 StrlSchV

TLVwA

 

1.12

§ 17 Abs. 1

Erteilung nachträglicher Auflagen

die nach lfd. Nr. 1.16 jeweils zuständige Behörde

1.13

§ 17 Abs. 2

Rücknahme von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen

 

a)

Genehmigungen nach den § 7 und 9

TMLFUN

 

 

b)

Genehmigungen nach den §§ 7 und 11StrlSchV und nach den §§ 3 und 5 der Röntgenverordnung (RöV) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

c)

sonstige Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach den §§ 7, 11, 15 und 16 StrlSchV und nach den §§ 3 und 5 RöV

TLVwA

1.14

§ 17 Abs. 3 bis 5

Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen

die nach lfd. Nr. 1.13 jeweils zuständige Behörde

1.15

§ 17 Abs. 4

Festsetzen einer angemessenen Frist

die nach lfd. Nr. 1.13 jeweils zuständige Behörde

1.16

§ 19

Aufsicht über

 

1.16.1

 

-

Anlagen im Sinne des § 7 ,

TMLFUN

-

die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9 ,

-

den Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung, sofern sich eine nach den §§ 7 oder 9 erteilte Genehmigung gemäß § 7 Abs. 2 StrlSchV auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen erstreckt,

-

die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung im Zusammenhang mit einer Anlage nach § 7 oder mit einer Verwendung im Sinne des § 9,

-

die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung im Sinne des § 6 und

-

die Beförderung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 4

1.16.2

 

den Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen im Sinne des § 7 Abs. 1StrlSchV , den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne der §§ 11 und 12 StrlSchV und den Umgang und Verkehr mit Vorrichtungen im Sinne des § 25 StrlSchV

 

 

 

a)

im Rahmen der Aufsicht nach Nr. 1.16.1

TMLFUN

 

 

b)

für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

c)

im Übrigen

TLAtV

1.16.3

 

(aufgehoben)

 

1.16.4

 

die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe oder kernbrennstoffhaltiger Abfälle im Sinne des § 16 StrlSchV

 

 

 

a)

mit Grubenanschlussbahnen

TLBA

 

 

b)

sofern es sich um das Verlangen der Vorlage einer Ausfertigung oder Abschrift des Genehmigungsbescheides für die Beförderung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV handelt

Polizei

 

 

c)

im Übrigen

TLAtV

1.16.5

 

die Anwendung von Röntgenstrahlen im Sinne der Röntgenverordnung

 

 

 

a)

für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

b)

im Übrigen

TLAtV

1.16.6

 

(aufgehoben)

 

1.16.7

 

Anordnungen zur Gefahrenabwehr im Sinne des Absatzes 3 und bei sonstigem ungenehmigten Umgang

 

 

 

a)

im Rahmen der Aufsicht nach Nr. 1.16.1 und bei Anwesenheit von Kernbrennstoffen

TMLFUN

 

 

b)

im Rahmen der Aufsicht nach lfd. Nr. 1.16.2 und 1.16.5

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

 

 

c)

im übrigen

TLAtV

1.17

§ 19a

Entgegennahme der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 sowie der Erklärung zur Einstellung des Leistungsbetriebs nach Absatz 2

TMLFUN

1.18

(aufgehoben)

1.19

§ 46

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.7 jeweils zuständige Behörde

2

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung

 

2.1

§ 7 Abs. 1

Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes

 

 

 

a)

für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

b)

im Übrigen

TLVwA

2.2

§ 11

Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen sowie Genehmigung eines Probebetriebs nach § 11 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 5 Satz 1

die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde

2.3

§ 12 Abs. 1

Entgegennahme der Anzeige zum genehmigungsfreien Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen zur Erzeugung von ionisierenden Strahlen

 

 

 

a)

für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

b)

im Übrigen

TLAtV

2.3a

§ 12 Abs. 2

Entgegennahme des Nachweises der in Absatz 2 genannten Anforderungen auf Verlangen

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.4

§ 12 Abs. 3

Untersagung des Betriebs einer in Absatz 1 genannten Anlage

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.5

§ 15 Abs. 1

Genehmigung der Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen

TLVwA

2.6

§ 16 Abs. 1

Genehmigung zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes und von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes

TLVwA

2.7

§ 17 Abs. 3

Erstellung der Bescheinigung, dass sich die erforderliche Vorsorge der die Kernmaterialien übergebenden Person auch auf die Erfüllung der gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen erstreckt

TMLFUN

2.8

§ 27 Abs. 7 Satz 2

Bestimmung der Stelle, an die die bauartzugelassene Vorrichtung abzugeben ist

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.9

§ 29

Erteilung der Freigabe

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9 des Atomgesetzes sowie im Rahmen der Aufsicht nach laufender Nummer 1.16.1

TMLFUN

 

 

b)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe

TLBA

 

 

c)

in sonstigen Genehmigungsverfahren

TLVwA

 

 

d)

im Rahmen der Aufsicht im Übrigen

TLAtV

2.10

§ 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1

Anerkennung von Kursen

TLVwA

2.11

§ 30 Abs. 1 Satz 3

Prüfung des Erwerbs und Ausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb der im Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde für

 

 

 

a)

humanmedizinisch tätige Personen

LÄK

 

 

b)

zahnmedizinisch tätige Personen

LZÄK

 

 

c)

veterinärmedizinisch tätige Personen

LTÄK

 

 

d)

Strahlenschutzbeauftragte in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

e)

im Übrigen

TLVwA

2.12

§ 30 Abs. 2 Satz 1 und 2

Anerkennung anderer Fortbildungsmaßnahmen als geeignet zur Aktualisierung der Fachkunde sowie Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise

TLVwA

2.13

§ 30 Abs. 2 Satz 3

Verlangen des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde nach Satz 1

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.14

§ 30 Abs. 2 Satz 4

Entziehung der Fachkunde oder Erteilung von Auflagen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

2.15

§ 30 Abs. 2 Satz 5

Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.16

§ 31 Abs. 1 Satz 3

Entgegennahme der Mitteilung, wer die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen einer Gesellschaft wahrnimmt

die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde

2.17

§ 31 Abs. 4 Satz 1

Entgegennahme der Mitteilung der Bestellung, der Aufgaben und Befugnisse sowie deren Änderung, und des Ausscheidens des Strahlenschutzbeauftragten

die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde

2.18

§ 32 Abs. 1 Satz 2

Feststellung, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als solcher im Sinne der Strahlenschutzverordnung anzusehen ist

die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde

2.19

§ 32 Abs. 2 Satz 2

Entgegennahme der Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen über die Ablehnung eines Vorschlages des Strahlenschutzbeauftragten

die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde

2.20

§ 36 Abs. 2 Satz 3

Zulassung von Ausnahmen von der Abgrenzung und Kennzeichnung von Kontroll- und Sperrbereichen

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.21

§ 36 Abs. 3

Bestimmung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.22

§ 37 Abs. 1 Satz 2

Gestattung der Erweiterung der Zugangsberechtigung zu den Strahlenschutzbereichen durch sachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.23

§ 38 Abs. 4 Satz 2

Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Unterweisungen von Personen, denen der Zutritt zum Kontrollbereich

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.24

§ 40 Abs. 1 Satz 3

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht, für Personen die sich im Kontrollbereich aufhalten, die Körperdosis zu ermitteln

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.25

§ 40 Abs. 2 Satz 1

Registrierung des Strahlenpasses

TLAtV

2.26

§ 40 Abs. 2 Satz 3

Anerkennung von ausländischen Aufzeichnungen über Strahlenexpositionen

TLAtV

2.27

§ 40 Abs. 5

Anordnung von Messungen für nicht beruflich strahlenexponierte Personen

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.28

§ 41 Abs. 1 Satz 2

Bestimmung der zusätzlichen oder abweichenden Ermittlungsart der Körperdosis

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9des Atomgesetzes sowie im Rahmen der Aufsicht nach laufender Nummer 1.16.1

TMLFUN

 

 

b)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe

TLBA

 

 

c)

in sonstigen Genehmigungsverfahren

TLVwA

 

 

d)

im Rahmen der Aufsicht im Übrigen

TLAtV

2.29

§ 41 Abs. 1 Satz 3

Festlegung der Ersatzdosis bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.30

§ 41 Abs. 1 Satz 4

Bestimmung von Messstellen für die Körperdosis

TMSFG

2.30a

§ 41 Abs. 3 Satz 1

Gestattung der Verwendung eines Dosimeters nach Zustimmung einer nach Absatz 1 Satz 4 bestimmten Messstelle

die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde

2.31

§ 41 Abs. 3 Satz 5

Entscheidung über die Art und Weise der Personendosismessung

die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde

2.32

§ 41 Abs. 4 Satz 2

Gestattung, die Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten der Messstelle einzureichen

die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde

2.33

§ 41 Abs. 7 Satz 4

Anforderung und Entgegennahme der Mitteilung der Messstelle

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.33a

§ 41 Abs. 9

Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen auf Verlangen

die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde

2.34

§ 42 Abs. 1 Satz 4

Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen oder der Hinterlegung bei einer von der Behörde bestimmten Stelle

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.35

§ 42 Abs. 1 Satz 6

Zuständige Stelle für die Hinterlegung von Aufzeichnungen bei der Beendigung der Tätigkeit

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.36

§ 42 Abs. 2 Satz 1

Entgegennahme der Mitteilung der Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosis und der Strahlenexposition

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.37

§ 44 Abs. 1 Satz 4

Verlangen einer Kontaminationsprüfung für Personen bei Verlassen des Überwachungsbereichs

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.38

§ 44 Abs. 3 Satz 4

Verlangen einer Kontaminationsprüfung für bewegliche Gegenstände bei Entfernen aus dem Überwachungsbereich

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.39

§ 45 Abs. 2

Gestattung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende im Alter von 16 bis 18 Jahren

die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde

2.40

§ 47 Abs. 3

Festlegung der zulässigen Ableitungen

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9 des Atomgesetzes

TMLFUN

 

 

b)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

c)

in sonstigen Genehmigungsverfahren

TLVwA

2.41

§ 47 Abs. 4

Absehen von der Festlegung von Aktivitätsmengen im Einzelfall

die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde

2.42

§ 47 Abs. 5

Hinwirken auf die Einhaltung der Dosisgrenzwerte

die nach lfd. Nr. 2.40 jeweils zuständige Behörde

2.43

§ 48 Abs. 1

Entgegennahme der Mitteilung über die Ableitung radioaktiver Stoffe sowie Befreiung von der Mitteilungspflicht

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.44

§ 48 Abs. 2 Satz 1

Anordnung der Messung und der Aufzeichnung der Messergebnisse sowie Verlangen der Vorlage der Messergebnisse

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.45

§ 48 Abs. 2 Satz 2

Bestimmung der Messstelle

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.46

§ 48 Abs. 3

Anordnung und Entgegennahme der Mitteilung ergänzend zu ermittelnder Daten über die Ausbreitungsverhältnisse

TMLFUN

2.47

§ 51 Abs. 1 Satz 2

Entgegennahme der Mitteilung des Eintritts einer radiologischen Notstandssituation, eines Unfalls oder eines Störfalls

Die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.4 jeweils zuständige Behörde und, falls dies erforderlich ist, OrdB und Pol sowie KatB

2.48

§ 51 Abs. 2

Unterrichtung der Bevölkerung über eine radiologische Notstandssituation

 

 

 

a)

Erstunterrichtung über den Eintritt eines Ereignisses, erste Hinweise und Empfehlungen an die Bevölkerung zu Sofortmaßnahmen für den Gesundheitsschutz sowie technisch-organisatorische Unterstützung bei der Durchführung weiterer Unterrichtungen nach Buchstabe b)

KatB

 

 

b)

Unterrichtung über weitere Erkenntnisse zur radiologischen Notstandssituation und weitere zu empfehlende Verhaltensmaßnahmen; fachliche Unterstützung der KatB

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.49

§ 52

Planung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Brandbekämpfung

 

 

 

a)

bei Anlagen und Betrieben, die dem Bergrecht unterliegen

TLBA

 

 

b)

bei allen anderen Anlagen und Betrieben

KatB

 

 

 

aa)

hinsichtlich der Festlegung der Gefahrengruppe

 

 

 

 

bb)

hinsichtlich der Alarm- und Einsatzplanung für Bereiche der Gefahrengruppe I

Gemeinde

 

 

 

cc)

hinsichtlich der Alarm- und Einsatzplanung für Bereiche der Gefahrengruppe II und III

KatB

2.50

§ 53 Abs. 1 Satz 2 und 3

Entgegennahme des Nachweises über die Einsatzfähigkeit des erforderlichen Personals und der erforderlichen Hilfsmittel oder über einen Anspruch auf Einsatz einer geeigneten Einrichtung für die Gefahreneindämmung und -beseitigung

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.51

§ 53 Abs. 2 Satz 3

Entgegennahme der notwendigen Informationen und der erforderlichen Beratung für die Aus- und Fortbildung von Einsatzkräften sowie für die Unterrichtung im Einsatz hinsichtlich der auftretenden Gesundheitsrisiken und der erforderlichen Schutzmaßnahmen

OrdB und Pol sowie die nach lfd. Nr. 2.49 jeweils zuständige Behörde

2.52

§ 53 Abs. 3

Unterrichtung des Einsatzpersonals über Risiken und Vorsichtsmaßnahmen

die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.4 jeweils zuständige Behörde

2.53

§ 55 Abs. 1 Satz 3

Zulassung einer effektiven Dosis von 50 Millisievert im Einzelfall für ein einzelnes Jahr, wobei für fünf aufeinander folgende Jahre 100 Millisievert nicht überschritten werden dürfen

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.54

§ 55 Abs. 3 Satz 3

Zulassung eines erhöhten Dosisgrenzwerts für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren

die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde

2.55

§ 56 Satz 2

Zulassung einer höheren Berufslebensdosis

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.56

§ 57 Satz 2

Zulassung von Ausnahmen bei Dosisüberschreitungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.57

§ 58 Abs. 1 Satz 1

Zulassung besonderer Strahlenexpositionen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.58

§ 59 Abs. 3 Satz 2

Entgegennahme der Mitteilung über Strahlenexpositionen bei Rettungsmaßnahmen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.59

§ 60 Abs. 3

Abkürzung der Frist für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.60

§ 60 Abs. 4

Anordnung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.61

§ 61 Abs. 3 Satz 1 und 2

Entgegennahme und Verlangen der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.62

§ 62

Entscheidung über die Ersetzung der in der ärztlichen Bescheinigung getroffenen Beurteilung sowie Einholung eines Gutachtens

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.63

§ 63 Abs. 2

Anordnung des Verbots oder der Beschränkung der Berufsausübung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.64

§ 64 Abs. 1 Satz 1

Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen nach den §§ 60, 61 und 63

TLAtV

2.65

§ 64 Abs. 4

Verlangen, einer benannten Stelle die Gesundheitsakten vorzulegen und zu übergeben

TLAtV

2.66

§ 66 Abs. 1

Bestimmung von Sachverständigen für Funktions-, Sicherheits- und Strahlenschutzprüfungen und Festlegung von Anforderungen an Sachverständige

TMLFUN

2.67

§ 66 Abs. 3

Verlängerung der Überprüfungsfrist

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.68

§ 66 Abs. 4

Bestimmung der Durchführung von Dichtheitsprüfungen und Festlegung des Wiederholungszeitraums nach Satz 1, Bestimmung eines Zeitraums nach Satz 2 sowie Festlegung nach Satz 3, dass die Prüfung durch einen nach Absatz 1 bestimmten Sachverständigen durchzuführen ist

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.69

§ 66 Abs. 6

Verlangen der Vorlage der Prüfbefunde und Entgegennahme von Prüfbefunden und Mitteilungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.70

§ 67 Abs. 2 Satz 2

Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen über Zeitpunkt und Ergebnis von Funktionsprüfungen und Wartungen der Strahlungsmessgeräte sowie Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung der Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.71

§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3

Entgegennahme der Mitteilungen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.71a

§ 70 Abs. 1 Satz 4

Entgegennahme der Information über die Mitteilung nach Satz 3

TLVwA

2.72

§ 70 Abs. 2

Entgegennahme der Mitteilung über die Masse und den Verbleib freigegebener Stoffe

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.73

§ 70 Abs. 5

Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht im Einzelfall

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.73a

§ 70 Abs. 5a

Prüfung der nach Absatz 1 Satz 3 übermittelten Daten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Genehmigung und Kennzeichnung der Daten als geprüft und richtig

TLVwA

2.74

§ 70 Abs. 6

Verlangen der Hinterlegung von Aufzeichnungen und Bestimmung der Stelle nach Satz 2

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.74a

§ 70a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

Übermittlung von Angaben nach § 71 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 an das Register

TLVwA

2.74b

§ 70a Abs. 2 Satz 3

Entgegennahme von Informationen über Mitteilungen nach Satz 1

TLVwA

2.74c

§ 70a Abs. 2 Satz 4

Anforderung von Aufzeichnungen und Weiterleitung an das Register

TLVwA

2.74d

§ 70a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2

Entgegennahme von Unterrichtungen des Bundesamtes für Strahlenschutz

TLVwA

2.75

§ 71 Abs. 1 Satz 1

Entgegennahme von Mitteilungen über das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe

die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde oder OrdBundPol

2.75a

§ 71 Abs. 1 Satz 3

Entgegennahme einer Information über die Mitteilung nach Satz 2

TLVwA

2.75b

§ 71 Abs. 1 Satz 5

Entgegennahme von Mitteilungen über das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe

die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde oder OrdB und Pol

2.76

§ 71 Abs. 2 Satz 1

Entgegennahme einer Mitteilung über den Fund oder die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über radioaktive Stoffe

die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde oder OrdBundPol

2.76a

§ 71 Abs. 2 Satz 3

Mitteilung des Fundes einer hochradioaktiven Strahlenquelle an das Register

TLVwA

2.77

§ 71 Abs. 4

Entscheidung nach Erstattung einer Mitteilung

die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde

2.78

§ 72 Satz 1

Entgegennahme der Mitteilung über den erwarteten Anfall radioaktiver Abfälle oder des Nachweises über den Verbleibradioaktiver Abfälle

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.79

§ 73 Abs. 2

Zustimmung zum Buchführungssystem und Abruf der nach Absatz 1 erfassten Angaben

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.80

§ 74 Abs. 1 Satz 1

Anordnung zur Behandlung radioaktiver Abfälle vor Ablieferung und Verlangen eines Nachweises über die Einhaltung der Anordnung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.81

§ 75 Abs. 2

Entgegennahme der Mitteilung über den Beginn der Beförderung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.82

§ 75 Abs. 3

Entgegennahme der Mitteilung des Empfängers über Unstimmigkeiten

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.83

§ 76 Abs. 3 Satz 1

Zulassung der Ablieferung anderer radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes

TMLFUN

2.84

§ 76 Abs. 5 Satz 1

Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle

TMLFUN

2.85

§ 77

Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung von radioaktiven Abfällen

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.86

§ 77

Erteilen des Einvernehmens bei Ausnahmen von der Ablieferungspflicht

die nach lfd. Nr. 1.16.1 oder 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.87

§ 82 Abs. 3

Anforderung und Entgegennahme schriftlicher Arbeitsanweisungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.88

§ 83 Abs. 1 Satz 1 und 3

Bestimmung der ärztlichen Stellen und deren Prüfungsweise

TMSFG

2.89

§ 83 Abs. 1 Satz 4

Mitteilungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.90

§ 83 Abs. 4 Satz 2

Entgegennahme eines Abdrucks der Anmeldung nach Satz 1

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.91

§ 83 Abs. 7 Satz 3

Verlangen der Vorlage und Entgegennahme der Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.92

§ 85 Abs. 3 Satz 2

Verlangen der Hinterlegung von Aufzeichnungen bei einer von der Behörde bestimmten Stelle

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.93

§ 85 Abs. 6 Satz 3

Verlangen der Vorlage des Bestandsverzeichnisses

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.94

§ 87 Abs. 2

Entgegennahme der Mitteilungen über den Probanden

TLAtV

2.95

§ 87 Abs. 5

Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen und Erklärungen sowie deren Entgegennahme

TLAtV

2.96

§ 89 Abs. 1

Aufsichtsbehörde für die Entgegennahme der Mitteilungen über die Überschreitung der Dosiswerte oder die Beendigung der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung

TLAtV

2.97

§ 89 Abs. 2

Entgegennahme des Abschlussberichts als Aufsichtsbehörde

TLAtV

2.98

§ 90

Schutzanordnung bei Überschreitung der genehmigten Dosiswerte

TLAtV

2.99

§ 95 Abs. 2 Satz 1

Entgegennahme der Anzeige der Dosisabschätzung und Bestimmung abweichender Werte

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.100

§ 95 Abs. 3

Registrierung von Strahlenpässen

 

 

 

a)

für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

b)

im Übrigen

TLAtV

2.101

§ 95 Abs. 5 Satz 2

Zulassung weiterer beruflicher Strahlenexpositionen

die nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde

2.102

§ 95 Abs. 6 Satz 2

Zulassung von Ausnahmen bei Grenzwertüberschreitung

die nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde

2.103

§ 95 Abs. 10 Satz 4

Festlegung der Messmethoden und -verfahren und Bestimmung der Messstellen

TMLFUN

2.103a

§ 95 Abs. 10 Satz 6

Festlegung der Ersatzdosis bei unterbliebener oder fehlerhafter Ermittlung

die nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde

2.104

§ 95 Abs. 11 Satz 5

Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung bei gesundheitlichen Bedenken des Arztes

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.105

§ 95 Abs. 12 Satz 2

Verlangen von Nachweisen über Arbeitsschutzmaßnahmen

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.105a

§ 95 Abs. 13 Satz 2

Festlegung von abweichenden Umrechnungsfaktoren

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.106

§ 96 Abs. 2

Verlangen und Entgegennahme von Mitteilungen zur Körperdosis, Bestimmung einer Stelle, an die die Mitteilungen zu übermitteln sind, oder Entgegennahme von Mitteilungen bei Überschreitung von Grenzwerten

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.107

§ 96 Abs. 3 Satz 1

Entgegennahme und Weiterleitung von Angaben an das Strahlenschutzregister oder Bestimmung einer zuständigen Stelle

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.108

§ 96 Abs. 5

Anordnung von Maßnahmen bei Arbeiten mit den in Anlage XI Teil B vergleichbaren Expositionen

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.109

§ 97 Abs. 3

Verlangen des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen

TLBA

2.110

§ 98 Abs. 1

Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung

TLBA

2.111

§ 98 Abs. 3 Satz 2 und 3

Entgegennahme der Erklärung über den Verbleib des radioaktiven Abfalls und der Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers sowie des Nachweises über die Zuleitung der Kopie der Annahmeerklärung an die zuständige Kreislaufwirtschafts- und Abfallbehörde

TLBA

2.112

§ 99

Entgegennahme der Anzeige über verbleibende Rückstände und Anordnung von Schutz- oder Beseitigungsmaßnahmen

TLBA

2.113

§ 100 Abs. 1

Entgegennahme der jährlichen Mitteilung über den Anfall von Rückständen

TLBA

2.114

§ 100 Abs. 2 Satz 1

Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzepts

TLBA

2.115

§ 100 Abs. 3 Satz 3

Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzepts zu einem früheren Zeitpunkt

TLBA

2.116

§ 100 Abs. 4

Verlangen der Vorlage der Rückstandsbilanz

TLBA

2.117

§ 101 Abs. 2 Satz 1

Entgegennahme der Anzeige über den Abschluss der Entfernung von Verunreinigungen

TLBA

2.118

§ 101 Abs. 2 Satz 3

Verlangen des Nachweises über den Verbleib der Verunreinigungen

TLBA

2.119

§ 101 Abs. 3

Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 oder die Gestattung, dieser zu einem späteren Zeitpunkt nachzukommen

TLBA

2.120

§ 102

Treffen von Anordnungen bei sonstigen Materialien

TLBA

2.121

§ 104

Entgegennahme der Mitteilungen zur Betriebsorganisation

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.122

§ 106 Abs. 1

Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen oder der Aktivierung der Produkte

TLVwA

2.123

§ 112 Abs. 2

Mitteilungen sowie Anordnung von Mitteilungen an das Strahlenschutzregister und Entgegennahme der Unterrichtungen

die nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde

2.124

§ 113 Abs. 1

Anordnung von Maßnahmen

soweit nicht bereits nach lfd. Nr. 2.1 bis 2.123 die Zuständigkeit einer Behörde bestimmt ist, die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde

2.125

§ 113 Abs. 4

Anordnung der Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt

die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 1.16.4 oder jeweils zuständige Behörde

2.126

§ 114

Gestattung der Abweichung von den Bestimmungen nach den §§ 34 bis 92 und 95 bis 104

soweit nicht bereits nach lfd. Nr. 2.1 bis 2.123 die Zuständigkeit einer Behörde bestimmt ist, die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.127

§ 115

Zustimmung der Behörde zur elektronischen Aufzeichnung und Buchführung

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.128

§ 116

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 16 und 36 bis 46

die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.4 jeweils zuständige Behörde

2.129

(aufgehoben)

2.130

(aufgehoben)

3

Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung

 

3.1

§ 3 Abs. 1

Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Veränderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung

 

 

 

a)

für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

b)

im Übrigen

TLVwA

3.2

§ 3 Abs. 8

Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.3

§ 4 Abs. 1

Entgegennahme der Anzeige über den beabsichtigten Betrieb einer Röntgeneinrichtung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.4

§ 4 Abs. 2 Satz 3

Entscheidung auf Antrag im Falle der Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung durch den Sachverständigen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.5

§ 4 Abs. 3 Satz 1

Entgegennahme der Anzeige über den beabsichtigten Betrieb eines Hoch- oder Vollschutzgeräts oder einer Schulröntgeneinrichtung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.6

§ 4 Abs. 6 Satz 1 und 3

Untersagung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.7

§ 4a Abs. 1 Satz 1

Bestimmung von Sachverständigen

TMLFUN

3.8

§ 5 Abs. 1

Erteilung der Betriebsgenehmigung für einen Störstrahler

die nach lfd. Nr. 3.1 jeweils zuständige Behörde

3.9

§ 5 Abs. 7

Anordnung der Prüfung der für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.10

§ 6 Abs. 1 Satz 1

Entgegennahme der Anzeige über die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.11

§ 7 Abs. 1

Untersagung der Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.12

§ 7 Abs. 2

Untersagung der Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.13

§ 13 Abs. 1 Satz 3

Entgegennahme der Mitteilung, wer die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt

 

 

 

a)

im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebs nach den §§ 3 und 5 sowie im Rahmen des anzeigebedürftigen Betriebs nach den §§ 4 und 6 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

b)

im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebs nach den §§ 3 und 5 im Übrigen

TLVwA

 

 

c)

im Rahmen des anzeigebedürftigen Betriebs nach den §§ 4 und 6 im Übrigen

TLAtV

3.14

§ 13 Abs. 5 Satz 1

Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten

die nach lfd. Nr. 3.13 jeweils zuständige Behörde

3.15

§ 14 Abs. 1 Satz 2

Feststellung gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als solcher im Sinne der Röntgenverordnung anzusehen ist

die nach lfd. Nr. 3.13 jeweils zuständige Behörde

3.16

§ 14 Abs. 2 Satz 2

Entgegennahme der Abschrift des Ablehnungsschreibens

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.17

§ 15a Satz 1

Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe

TLBA

 

 

b)

in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5

TLVwA

 

 

c)

im Rahmen der Aufsicht im Übrigen

TLAtV

3.18

§ 16 Abs. 3 Satz 6

Festlegung von Abweichungen von den Fristen der Konstanzprüfung

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe

TLBA

 

 

b)

in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5

TLVwA

 

 

c)

im Rahmen der Aufsicht im Übrigen

TLAtV

3.19

§ 16 Abs. 4 Satz 3

Anordnung der Vorlage der Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.20

§ 16 Abs. 4 Satz 4

Festlegung von Abweichungen von den Fristen nach Satz 1 oder 2

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.21

§ 17 Abs. 2 Satz 4

Festlegung von Abweichungen von der Frist nach Satz 1

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.22

§ 17 Abs. 3 Satz 3

Anordnung der Vorlage der Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.23

§ 17 Abs. 3 Satz 4

Festlegung von Abweichungen von den Fristen nach Satz 1 und 2

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.24

§ 17a Abs. 1 Satz 1

Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen

TMSFG

3.25

§ 17a Abs. 1 Satz 2

Festlegungen zur Arbeitsweise der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen

TMSFG

3.26

§ 17a Abs. 1 Satz 3

Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.27

§ 17a Abs. 4 Satz 2

Entgegennahme des Abdrucks der Anmeldung bei einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.28

§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5

Entgegennahme der Durchschrift des Prüfberichts

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.29

§ 18 Abs. 1 Nr. 6

Anordnung der Vorlage des Bestandsverzeichnisses

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.30

§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 2

Anforderung der Übersendung und Entgegennahme der Arbeitsanweisungen als zuständige Stelle sowie Feststellung, dass ein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden nicht gewährleistet ist

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.31

§ 18a Abs. 1 Satz 1

Anerkennung von Strahlenschutzkursen

TLVwA

3.32

§ 18a Abs. 1 Satz 3

Prüfung des Erwerbs und Ausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb der im Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde für

 

 

 

a)

humanmedizinisch tätige Personen

LÄK

 

 

b)

zahnmedizinisch tätige Personen

LZÄK

 

 

c)

veterinärmedizinisch tätige Personen

LTÄK

 

 

d)

Strahlenschutzbeauftragte in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

e)

im Übrigen

TLVwA

3.33

§ 18a Abs. 1 Satz 5

Feststellung der Eignung der Strahlenschutzausbildung

TLVwA

3.34

§ 18a Abs. 2 Satz 1

Anerkennung von Kursen oder anderen geeigneten Fortbildungsmaßnahmen

TLVwA

3.35

§ 18a Abs. 2 Satz 2

Entgegennahme des Nachweises einer Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz auf andere geeignete Weise

TLVwA

3.36

§ 18a Abs. 2 Satz 3

Aufforderung zur Vorlage des Nachweises der Fachkunde

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.37

§ 18a Abs. 2 Satz 4

Entziehung der Fachkunde oder Erteilung von Auflagen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.38

§ 18a Abs. 2 Satz 5

Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.39

§ 19 Abs. 4

Festlegung von weiteren Kontroll- und Überwachungsbereichen

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.40

§ 20 Abs. 4

Festlegung zum Betrieb von Störstrahlern nach § 5 Abs. 1

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.41

§ 22 Abs. 1 Satz 2

Gestattung der Erteilung von Zutrittserlaubnissen in Strahlenschutzbereichen

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.42

§ 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1

Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.43

§ 28 Abs. 3 Satz 4

Aufforderung zur Hinterlegung von Aufzeichnungen und Röntgenbildern; Bestimmung der Hinterlegungsstelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.44

§ 28c Abs. 2

Entgegennahme der Einverständniserklärung des Probanten

TLAtV

3.45

§ 28c Abs. 5 Satz 1

Aufforderung zur Vorlage von Erklärungen und Aufzeichnungen

TLAtV

3.46

§ 28e Abs. 1

Entgegennahme der Mitteilungen

TLAtV

3.47

§ 28e Abs. 2

Entgegennahme des Abschlussberichts

TLAtV

3.48

§ 28f

Anordnung einer ärztlichen Untersuchung

TLAtV

3.49

§ 31a Abs. 1 Satz 2

Zulassung einer effektiven Dosis von 50 Millisievert im Einzelfall für ein einzelnes Jahr, wobei für fünf aufeinander folgende Jahre 100 Millisievert nicht überschritten werden dürfen

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.50

§ 31a Abs. 3 Satz 3

Festlegung von den Sätzen 1 und 2 abweichender Grenzwerte

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.51

§ 31b Satz 2

Zulassung einer höheren Berufslebensdosis

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.52

§ 31c Satz 2

Zulassung von Ausnahmen bei Dosisüberschreitungen

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.53

§ 33 Abs. 1

Anordnung von Prüfungen und Wiederholungsprüfungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.54

§ 33 Abs. 2

Anordnung von nachträglichen Schutzmaßnahmen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.55

§ 33 Abs. 6

Gestattung der Abweichung von Bestimmungen

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.56

§ 34 Abs. 1 Satz 2

Bestimmung einer Stelle zur Vornahme von Ortsdosismessungen

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.57

§ 34 Abs. 2 Satz 2

Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.58

§ 34 Abs. 2 Satz 3

Bestimmung der Hinterlegungsstelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.59

§ 35 Abs. 1 Satz 2

Zulassung von Ausnahmen von Satz 1

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.60

§ 35 Abs. 2 Satz 1

Registrierung von Strahlenpässen

TLAtV

3.61

§ 35 Abs. 2 Satz 3

Anerkennung von Aufzeichnungen über die Strahlenexposition, die außerhalb des Geltungsbereichs der Röntgenverordnung ausgestellt worden sind

TLAtV

3.62

§ 35 Abs. 4 Satz 2

Bestimmung von Messstellen

TMSFG

3.62a

§ 35 Abs. 4 Satz 3

Gestattung der Verwendung eines Dosimeters nach Zustimmung einer nach Absatz 4 Satz 2 bestimmten Messstelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.63

§ 35 Abs. 7 Satz 2

Festsetzung der Zeitabstände für die Einreichung von Dosimetern

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.64

§ 35 Abs. 7 Satz 5

Aufforderung der Messstelle zur Mitteilung der Ergebnisse

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.65

§ 35 Abs. 8

Anordnung abweichender Messungen und Festlegung von Ersatzdosen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.66

§ 35 Abs. 9 Satz 4

Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen und Bestimmung der Hinterlegungsstelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.67

§ 35 Abs. 9 Satz 7

Entgegennahme und Aufbewahrung nicht mehr benötigter Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.68

§ 35 Abs. 11

Entgegennahme der Mitteilung über Grenzwertüberschreitungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.68a

§ 35 Abs. 12

Mitteilung der Prüfergebnisse auf Verlangen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.69

§ 35a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2

Mitteilung zur Eintragung in das Strahlenschutzregister sowie Anordnung der Übermittlung von Feststellungen zu früher erhaltenen Körperdosen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.70

§ 35a Abs. 3

Entgegennahme der Auswertungen des Bundesamtes für Strahlenschutz

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.71

§ 35a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

Anforderung und Weitergabe von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.72

§ 36 Abs. 4 Satz 2

Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.73

§ 37 Abs. 3

Abkürzung der Frist für arbeitsmedizinische Vorsorge

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.74

§ 37 Abs. 4

Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.75

§ 37 Abs. 5

Anordnung einer ärztlichen Untersuchung für in § 31a Abs. 3 genannte nicht beruflich strahlenexponierte Personen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.76

§ 38 Abs. 3 Satz 1 und 2

Entgegennahme und Aufforderung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.77

§ 39 Abs. 1

Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.78

§ 39 Abs. 2 Satz 1

Einholung eines ärztlichen Gutachtens

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.79

§ 40 Abs. 1

Entgegennahme der Anzeige

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.80

§ 40 Abs. 2

Anordnung über die Weiterbeschäftigung von beruflich strahlenexponierten Personen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.81

§ 41 Abs. 1 Satz 1

Ermächtigung von Ärzten

TLAtV

3.82

§ 41 Abs. 4 Satz 1

Aufforderung zur Vorlage und Übergabe der Gesundheitsakte; Bestimmung der zur Entgegennahme zuständigen Stelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.83

§ 42 Abs. 1

Entgegennahme der Meldung außergewöhnlicher Ereignisabläufe oder Betriebszustände

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.84

(aufgehoben)

3.85

§ 44

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.86

(aufgehoben)

3.87

(aufgehoben)

3.88

(aufgehoben)

4 Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der jeweils geltenden Fassung

4.1

§ 2 Abs. 3

Festlegung von Meßstellen

TMLFUN

4.2

§ 3

Wahrnehmung der Aufgaben der Länder

TLUG

4.3

§ 4 Abs. 3

Zugriff auf alle Thüringer

TMLFUN

4.4

§ 12

Landesdaten der Bundesmeßnetze Ausübung des Betretungsrechtes, Ermittlung und Probenahme

TLUG

§ 2

§ 2(1) Sachlich zuständige Behörden für das nach Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 2 und 3 zum Einigungsvertrag fortgeltende Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sind, soweit dort das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz als zuständige Behörde benannt ist, das Landesbergamt für die Erteilung von Genehmigungen und die Überwachung sowie die Landesanstalt für Umwelt und Geologie für die Messung der Kontamination der Umwelt. (2) Zuständige Behörde im Bereich des beruflichen Strahlenschutzes bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus im Sinne des § 118 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung 1.nach § 36 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, § 37 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5, § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3, § 45 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3, § 56 Satz 2, § 57 Satz 2, § 58 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 3 Satz 2, § 60 Abs. 3 und 4, § 61 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4, den §§ 62 und 63 Abs. 2 und 4, § 112 Abs. 2, 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 7, den §§ 113 bis 115 Abs. 1 sowie2.für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 1 Nr. 12 und 44, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 bis 5 ist das Landesbergamt.(3) Zuständige Behörde für die Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus im Sinne des § 118 Abs. 3 StrlSchV in Verbindung mit § 48 Abs. 1 und 2 StrlSchV ist das Landesbergamt.(4) Für die Bestimmung von Messstellen für die Körperdosis im Bereich der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 118 Abs. 2 StrlSchV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV ist das für den Uranerzbergbau zuständige Ministerium zuständig. (5) Zuständig für den Vollzug der nach § 118 Abs. 2 StrlSchV für die Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus anwendbaren Regelungen des § 30 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, des § 40 Abs. 2 Satz 1 bis 3, des § 41 Abs. 7 Satz 4, des § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, des § 67 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d StrlSchV sind jeweils die in der Anlage für diese Bestimmungen benannten zuständigen Behörden.

§ 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten1. die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 17. Januar 1992 (GVBl. S. 49) und2. die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung der Röntgenverordnung vom 17. Dezember 1991 (GVBl. S. 674)außer Kraft.

Anlage AtSchuaZustV

Anlage zu § 1 Abs. 1

I. - Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis

I.
Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis

1.

Atomgesetz

2.

Strahlenschutzverordnung

3.

Röntgenverordnung

4.

Strahlenschutzvorsorgegesetz


II. - Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

II.
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

Verwendete Abkürzungen für die zuständige Behörde

Gemeinde

Gemeinde als Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe

KatB

Landkreis als Aufgabenträger für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe beziehungsweise Landkreis und kreisfreie Stadt als Aufgabenträger für den Katastrophenschutz

TLV

Landesamt für Verbraucherschutz

LÄK

Landesärztekammer

LTÄK

Landestierärztekammer

LZÄK

Landeszahnärztekammer

OrdB und Pol

allgemeine Ordnungsbehörden sowie die Polizei

TLBA

Thüringer Landesbergamt

TLUG

Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie

TLVwA

Thüringer Landesverwaltungsamt

TMLFUN

Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

TMSFG

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

Grundsätzlich gelten die Abkürzungen auch für die Mehrzahl.

III. AtSchuaZustV TH

III.
Verzeichnis

Lfd.Nr.

anzuwendende Verwaltungsaufgabe

zuständige Behörde

 

Rechtsnorm

 

1

Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung

1.1

§ 4 Abs. 5 Satz 3

Kontrolle von bei der Beförderung mitzuführenden Bescheiden und Bescheinigungen nach Satz 1 und 2

Polizei

1.2

§ 4a Abs. 3 Satz 2

Bescheinigung über die Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungshöchstbetrag

TMLFUN

1.3

§ 4b Abs. 1 Satz 1

Entgegennahme des Nachweises der erforderlichen Vorsorge

TMLFUN

1.4

§ 4b Abs. 1 Satz 2

Festsetzung der erforderlichen Deckungsvorsorge

TMLFUN

1.5

§ 7 Abs. 1

Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zum sonstigen Innehaben von Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe sowie Genehmigung zur wesentlichen Änderung von Anlagen oder deren Betriebes

TMLFUN

1.6

§ 7 Abs. 3

Genehmigung zur Stillegung der unter lfd. Nr. 1.5 genannten Anlagen, zum sicheren Einschluß der endgültig stillgelegten Anlagen und zum Abbau der Anlagen oder von Anlagenteilen

TMLFUN

1.7

§ 7a Abs. 1 Satz 1

Erlaß eines Vorbescheides

TMLFUN

1.8

§ 9 Abs. 1

Genehmigung zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art nach Satz 1 sowie Genehmigung von wesentlichen Abweichungen von den in der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung oder der wesentlichen Veränderung der in der Genehmigungsurkunde bezeichneten Betriebsstätte oder deren Lage nach Satz 2

TMLFUN

1.9

§ 9a

Entgegennahme von Nachweisen und Mitteilungen nach den Absätzen 1a bis 1d.

TMLFUN

1.10

§ 9 b Abs. 1

Planfeststellung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der in § 9 a Abs. 3 genannten Anlagen des Bundes oder deren Betriebes

TMLFUN

1.11

§ 13 Abs. 1 und 4

Festsetzung der Deckungsvorsorge sowie von gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen durch das Land und Bestimmung einer angemessenen Frist für den Nachweis der Deckungsvorsorge

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9

TMLFUN

b)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 StrlSchV für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

c)

in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 7, 11 und 16 StrlSchV

TLVwA

 

1.12

§ 17 Abs. 1

Erteilung nachträglicher Auflagen

die nach lfd. Nr. 1.16 jeweils zuständige Behörde

1.13

§ 17 Abs. 2

Rücknahme von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen

 

a)

Genehmigungen nach den § 7 und 9

TMLFUN

 

 

b)

Genehmigungen nach den §§ 7 und 11StrlSchV und nach den §§ 3 und 5 der Röntgenverordnung (RöV) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

c)

sonstige Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach den §§ 7, 11, 15 und 16 StrlSchV und nach den §§ 3 und 5 RöV

TLVwA

1.14

§ 17 Abs. 3 bis 5

Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen

die nach lfd. Nr. 1.13 jeweils zuständige Behörde

1.15

§ 17 Abs. 4

Festsetzen einer angemessenen Frist

die nach lfd. Nr. 1.13 jeweils zuständige Behörde

1.16

§ 19

Aufsicht über

 

1.16.1

 

-

Anlagen im Sinne des § 7 ,

TMLFUN

-

die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9 ,

-

den Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung, sofern sich eine nach den §§ 7 oder 9 erteilte Genehmigung gemäß § 7 Abs. 2 StrlSchV auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen erstreckt,

-

die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung im Zusammenhang mit einer Anlage nach § 7 oder mit einer Verwendung im Sinne des § 9,

-

die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung im Sinne des § 6 und

-

die Beförderung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 4

1.16.2

 

den Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen im Sinne des § 7 Abs. 1StrlSchV , den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne der §§ 11 und 12 StrlSchV und den Umgang und Verkehr mit Vorrichtungen im Sinne des § 25 StrlSchV

 

 

 

a)

im Rahmen der Aufsicht nach Nr. 1.16.1

TMLFUN

 

 

b)

für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

c)

im Übrigen

TLV

1.16.3

 

(aufgehoben)

 

1.16.4

 

die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe oder kernbrennstoffhaltiger Abfälle im Sinne des § 16 StrlSchV

 

 

 

a)

mit Grubenanschlussbahnen

TLBA

 

 

b)

sofern es sich um das Verlangen der Vorlage einer Ausfertigung oder Abschrift des Genehmigungsbescheides für die Beförderung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV handelt

Polizei

 

 

c)

im Übrigen

TLV

1.16.5

 

die Anwendung von Röntgenstrahlen im Sinne der Röntgenverordnung

 

 

 

a)

für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

b)

im Übrigen

TLV

1.16.6

 

(aufgehoben)

 

1.16.7

 

Anordnungen zur Gefahrenabwehr im Sinne des Absatzes 3 und bei sonstigem ungenehmigten Umgang

 

 

 

a)

im Rahmen der Aufsicht nach Nr. 1.16.1 und bei Anwesenheit von Kernbrennstoffen

TMLFUN

 

 

b)

im Rahmen der Aufsicht nach lfd. Nr. 1.16.2 und 1.16.5

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

 

 

c)

im übrigen

TLV

1.17

§ 19a

Entgegennahme der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 sowie der Erklärung zur Einstellung des Leistungsbetriebs nach Absatz 2

TMLFUN

1.18

(aufgehoben)

1.19

§ 46

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.7 jeweils zuständige Behörde

2

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung

 

2.1

§ 7 Abs. 1

Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes

 

 

 

a)

für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

b)

im Übrigen

TLVwA

2.2

§ 11

Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen sowie Genehmigung eines Probebetriebs nach § 11 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 5 Satz 1

die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde

2.3

§ 12 Abs. 1

Entgegennahme der Anzeige zum genehmigungsfreien Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen zur Erzeugung von ionisierenden Strahlen

 

 

 

a)

für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

b)

im Übrigen

TLV

2.3a

§ 12 Abs. 2

Entgegennahme des Nachweises der in Absatz 2 genannten Anforderungen auf Verlangen

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.4

§ 12 Abs. 3

Untersagung des Betriebs einer in Absatz 1 genannten Anlage

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.5

§ 15 Abs. 1

Genehmigung der Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen

TLVwA

2.6

§ 16 Abs. 1

Genehmigung zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes und von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes

TLVwA

2.7

§ 17 Abs. 3

Erstellung der Bescheinigung, dass sich die erforderliche Vorsorge der die Kernmaterialien übergebenden Person auch auf die Erfüllung der gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen erstreckt

TMLFUN

2.8

§ 27 Abs. 7 Satz 2

Bestimmung der Stelle, an die die bauartzugelassene Vorrichtung abzugeben ist

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.9

§ 29

Erteilung der Freigabe

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9 des Atomgesetzes sowie im Rahmen der Aufsicht nach laufender Nummer 1.16.1

TMLFUN

 

 

b)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe

TLBA

 

 

c)

in sonstigen Genehmigungsverfahren

TLVwA

 

 

d)

im Rahmen der Aufsicht im Übrigen

TLV

2.10

§ 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1

Anerkennung von Kursen

TLVwA

2.11

§ 30 Abs. 1 Satz 3

Prüfung des Erwerbs und Ausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb der im Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde für

 

 

 

a)

humanmedizinisch tätige Personen

LÄK

 

 

b)

zahnmedizinisch tätige Personen

LZÄK

 

 

c)

veterinärmedizinisch tätige Personen

LTÄK

 

 

d)

Strahlenschutzbeauftragte in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

e)

im Übrigen

TLVwA

2.12

§ 30 Abs. 2 Satz 1 und 2

Anerkennung anderer Fortbildungsmaßnahmen als geeignet zur Aktualisierung der Fachkunde sowie Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise

TLVwA

2.13

§ 30 Abs. 2 Satz 3

Verlangen des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde nach Satz 1

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.14

§ 30 Abs. 2 Satz 4

Entziehung der Fachkunde oder Erteilung von Auflagen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

2.15

§ 30 Abs. 2 Satz 5

Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.16

§ 31 Abs. 1 Satz 3

Entgegennahme der Mitteilung, wer die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen einer Gesellschaft wahrnimmt

die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde

2.17

§ 31 Abs. 4 Satz 1

Entgegennahme der Mitteilung der Bestellung, der Aufgaben und Befugnisse sowie deren Änderung, und des Ausscheidens des Strahlenschutzbeauftragten

die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde

2.18

§ 32 Abs. 1 Satz 2

Feststellung, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als solcher im Sinne der Strahlenschutzverordnung anzusehen ist

die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde

2.19

§ 32 Abs. 2 Satz 2

Entgegennahme der Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen über die Ablehnung eines Vorschlages des Strahlenschutzbeauftragten

die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde

2.20

§ 36 Abs. 2 Satz 3

Zulassung von Ausnahmen von der Abgrenzung und Kennzeichnung von Kontroll- und Sperrbereichen

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.21

§ 36 Abs. 3

Bestimmung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.22

§ 37 Abs. 1 Satz 2

Gestattung der Erweiterung der Zugangsberechtigung zu den Strahlenschutzbereichen durch sachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.23

§ 38 Abs. 4 Satz 2

Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Unterweisungen von Personen, denen der Zutritt zum Kontrollbereich

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.24

§ 40 Abs. 1 Satz 3

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht, für Personen die sich im Kontrollbereich aufhalten, die Körperdosis zu ermitteln

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.25

§ 40 Abs. 2 Satz 1

Registrierung des Strahlenpasses

TLV

2.26

§ 40 Abs. 2 Satz 3

Anerkennung von ausländischen Aufzeichnungen über Strahlenexpositionen

TLV

2.27

§ 40 Abs. 5

Anordnung von Messungen für nicht beruflich strahlenexponierte Personen

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.28

§ 41 Abs. 1 Satz 2

Bestimmung der zusätzlichen oder abweichenden Ermittlungsart der Körperdosis

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9des Atomgesetzes sowie im Rahmen der Aufsicht nach laufender Nummer 1.16.1

TMLFUN

 

 

b)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe

TLBA

 

 

c)

in sonstigen Genehmigungsverfahren

TLVwA

 

 

d)

im Rahmen der Aufsicht im Übrigen

TLV

2.29

§ 41 Abs. 1 Satz 3

Festlegung der Ersatzdosis bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.30

§ 41 Abs. 1 Satz 4

Bestimmung von Messstellen für die Körperdosis

TMSFG

2.30a

§ 41 Abs. 3 Satz 1

Gestattung der Verwendung eines Dosimeters nach Zustimmung einer nach Absatz 1 Satz 4 bestimmten Messstelle

die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde

2.31

§ 41 Abs. 3 Satz 5

Entscheidung über die Art und Weise der Personendosismessung

die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde

2.32

§ 41 Abs. 4 Satz 2

Gestattung, die Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten der Messstelle einzureichen

die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde

2.33

§ 41 Abs. 7 Satz 4

Anforderung und Entgegennahme der Mitteilung der Messstelle

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.33a

§ 41 Abs. 9

Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen auf Verlangen

die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde

2.34

§ 42 Abs. 1 Satz 4

Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen oder der Hinterlegung bei einer von der Behörde bestimmten Stelle

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.35

§ 42 Abs. 1 Satz 6

Zuständige Stelle für die Hinterlegung von Aufzeichnungen bei der Beendigung der Tätigkeit

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.36

§ 42 Abs. 2 Satz 1

Entgegennahme der Mitteilung der Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosis und der Strahlenexposition

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.37

§ 44 Abs. 1 Satz 4

Verlangen einer Kontaminationsprüfung für Personen bei Verlassen des Überwachungsbereichs

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.38

§ 44 Abs. 3 Satz 4

Verlangen einer Kontaminationsprüfung für bewegliche Gegenstände bei Entfernen aus dem Überwachungsbereich

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.39

§ 45 Abs. 2

Gestattung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende im Alter von 16 bis 18 Jahren

die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde

2.40

§ 47 Abs. 3

Festlegung der zulässigen Ableitungen

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9 des Atomgesetzes

TMLFUN

 

 

b)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

c)

in sonstigen Genehmigungsverfahren

TLVwA

2.41

§ 47 Abs. 4

Absehen von der Festlegung von Aktivitätsmengen im Einzelfall

die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde

2.42

§ 47 Abs. 5

Hinwirken auf die Einhaltung der Dosisgrenzwerte

die nach lfd. Nr. 2.40 jeweils zuständige Behörde

2.43

§ 48 Abs. 1

Entgegennahme der Mitteilung über die Ableitung radioaktiver Stoffe sowie Befreiung von der Mitteilungspflicht

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.44

§ 48 Abs. 2 Satz 1

Anordnung der Messung und der Aufzeichnung der Messergebnisse sowie Verlangen der Vorlage der Messergebnisse

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.45

§ 48 Abs. 2 Satz 2

Bestimmung der Messstelle

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.46

§ 48 Abs. 3

Anordnung und Entgegennahme der Mitteilung ergänzend zu ermittelnder Daten über die Ausbreitungsverhältnisse

TMLFUN

2.47

§ 51 Abs. 1 Satz 2

Entgegennahme der Mitteilung des Eintritts einer radiologischen Notstandssituation, eines Unfalls oder eines Störfalls

Die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.4 jeweils zuständige Behörde und, falls dies erforderlich ist, OrdB und Pol sowie KatB

2.48

§ 51 Abs. 2

Unterrichtung der Bevölkerung über eine radiologische Notstandssituation

 

 

 

a)

Erstunterrichtung über den Eintritt eines Ereignisses, erste Hinweise und Empfehlungen an die Bevölkerung zu Sofortmaßnahmen für den Gesundheitsschutz sowie technisch-organisatorische Unterstützung bei der Durchführung weiterer Unterrichtungen nach Buchstabe b)

KatB

 

 

b)

Unterrichtung über weitere Erkenntnisse zur radiologischen Notstandssituation und weitere zu empfehlende Verhaltensmaßnahmen; fachliche Unterstützung der KatB

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.49

§ 52

Planung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Brandbekämpfung

 

 

 

a)

bei Anlagen und Betrieben, die dem Bergrecht unterliegen

TLBA

 

 

b)

bei allen anderen Anlagen und Betrieben

KatB

 

 

 

aa)

hinsichtlich der Festlegung der Gefahrengruppe

 

 

 

 

bb)

hinsichtlich der Alarm- und Einsatzplanung für Bereiche der Gefahrengruppe I

Gemeinde

 

 

 

cc)

hinsichtlich der Alarm- und Einsatzplanung für Bereiche der Gefahrengruppe II und III

KatB

2.50

§ 53 Abs. 1 Satz 2 und 3

Entgegennahme des Nachweises über die Einsatzfähigkeit des erforderlichen Personals und der erforderlichen Hilfsmittel oder über einen Anspruch auf Einsatz einer geeigneten Einrichtung für die Gefahreneindämmung und -beseitigung

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.51

§ 53 Abs. 2 Satz 3

Entgegennahme der notwendigen Informationen und der erforderlichen Beratung für die Aus- und Fortbildung von Einsatzkräften sowie für die Unterrichtung im Einsatz hinsichtlich der auftretenden Gesundheitsrisiken und der erforderlichen Schutzmaßnahmen

OrdB und Pol sowie die nach lfd. Nr. 2.49 jeweils zuständige Behörde

2.52

§ 53 Abs. 3

Unterrichtung des Einsatzpersonals über Risiken und Vorsichtsmaßnahmen

die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.4 jeweils zuständige Behörde

2.53

§ 55 Abs. 1 Satz 3

Zulassung einer effektiven Dosis von 50 Millisievert im Einzelfall für ein einzelnes Jahr, wobei für fünf aufeinander folgende Jahre 100 Millisievert nicht überschritten werden dürfen

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.54

§ 55 Abs. 3 Satz 3

Zulassung eines erhöhten Dosisgrenzwerts für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren

die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde

2.55

§ 56 Satz 2

Zulassung einer höheren Berufslebensdosis

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.56

§ 57 Satz 2

Zulassung von Ausnahmen bei Dosisüberschreitungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.57

§ 58 Abs. 1 Satz 1

Zulassung besonderer Strahlenexpositionen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.58

§ 59 Abs. 3 Satz 2

Entgegennahme der Mitteilung über Strahlenexpositionen bei Rettungsmaßnahmen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.59

§ 60 Abs. 3

Abkürzung der Frist für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.60

§ 60 Abs. 4

Anordnung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.61

§ 61 Abs. 3 Satz 1 und 2

Entgegennahme und Verlangen der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.62

§ 62

Entscheidung über die Ersetzung der in der ärztlichen Bescheinigung getroffenen Beurteilung sowie Einholung eines Gutachtens

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.63

§ 63 Abs. 2

Anordnung des Verbots oder der Beschränkung der Berufsausübung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.64

§ 64 Abs. 1 Satz 1

Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen nach den §§ 60, 61 und 63

TLV

2.65

§ 64 Abs. 4

Verlangen, einer benannten Stelle die Gesundheitsakten vorzulegen und zu übergeben

TLV

2.66

§ 66 Abs. 1

Bestimmung von Sachverständigen für Funktions-, Sicherheits- und Strahlenschutzprüfungen und Festlegung von Anforderungen an Sachverständige

TMLFUN

2.67

§ 66 Abs. 3

Verlängerung der Überprüfungsfrist

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.68

§ 66 Abs. 4

Bestimmung der Durchführung von Dichtheitsprüfungen und Festlegung des Wiederholungszeitraums nach Satz 1, Bestimmung eines Zeitraums nach Satz 2 sowie Festlegung nach Satz 3, dass die Prüfung durch einen nach Absatz 1 bestimmten Sachverständigen durchzuführen ist

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.69

§ 66 Abs. 6

Verlangen der Vorlage der Prüfbefunde und Entgegennahme von Prüfbefunden und Mitteilungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.70

§ 67 Abs. 2 Satz 2

Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen über Zeitpunkt und Ergebnis von Funktionsprüfungen und Wartungen der Strahlungsmessgeräte sowie Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung der Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.71

§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3

Entgegennahme der Mitteilungen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.71a

§ 70 Abs. 1 Satz 4

Entgegennahme der Information über die Mitteilung nach Satz 3

TLVwA

2.72

§ 70 Abs. 2

Entgegennahme der Mitteilung über die Masse und den Verbleib freigegebener Stoffe

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.73

§ 70 Abs. 5

Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht im Einzelfall

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.73a

§ 70 Abs. 5a

Prüfung der nach Absatz 1 Satz 3 übermittelten Daten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Genehmigung und Kennzeichnung der Daten als geprüft und richtig

TLVwA

2.74

§ 70 Abs. 6

Verlangen der Hinterlegung von Aufzeichnungen und Bestimmung der Stelle nach Satz 2

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.74a

§ 70a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

Übermittlung von Angaben nach § 71 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 an das Register

TLVwA

2.74b

§ 70a Abs. 2 Satz 3

Entgegennahme von Informationen über Mitteilungen nach Satz 1

TLVwA

2.74c

§ 70a Abs. 2 Satz 4

Anforderung von Aufzeichnungen und Weiterleitung an das Register

TLVwA

2.74d

§ 70a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2

Entgegennahme von Unterrichtungen des Bundesamtes für Strahlenschutz

TLVwA

2.75

§ 71 Abs. 1 Satz 1

Entgegennahme von Mitteilungen über das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe

die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde oder OrdBundPol

2.75a

§ 71 Abs. 1 Satz 3

Entgegennahme einer Information über die Mitteilung nach Satz 2

TLVwA

2.75b

§ 71 Abs. 1 Satz 5

Entgegennahme von Mitteilungen über das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe

die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde oder OrdB und Pol

2.76

§ 71 Abs. 2 Satz 1

Entgegennahme einer Mitteilung über den Fund oder die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über radioaktive Stoffe

die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde oder OrdBundPol

2.76a

§ 71 Abs. 2 Satz 3

Mitteilung des Fundes einer hochradioaktiven Strahlenquelle an das Register

TLVwA

2.77

§ 71 Abs. 4

Entscheidung nach Erstattung einer Mitteilung

die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde

2.78

§ 72 Satz 1

Entgegennahme der Mitteilung über den erwarteten Anfall radioaktiver Abfälle oder des Nachweises über den Verbleibradioaktiver Abfälle

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.79

§ 73 Abs. 2

Zustimmung zum Buchführungssystem und Abruf der nach Absatz 1 erfassten Angaben

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.80

§ 74 Abs. 1 Satz 1

Anordnung zur Behandlung radioaktiver Abfälle vor Ablieferung und Verlangen eines Nachweises über die Einhaltung der Anordnung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.81

§ 75 Abs. 2

Entgegennahme der Mitteilung über den Beginn der Beförderung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.82

§ 75 Abs. 3

Entgegennahme der Mitteilung des Empfängers über Unstimmigkeiten

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.83

§ 76 Abs. 3 Satz 1

Zulassung der Ablieferung anderer radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes

TMLFUN

2.84

§ 76 Abs. 5 Satz 1

Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle

TMLFUN

2.85

§ 77

Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung von radioaktiven Abfällen

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.86

§ 77

Erteilen des Einvernehmens bei Ausnahmen von der Ablieferungspflicht

die nach lfd. Nr. 1.16.1 oder 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.87

§ 82 Abs. 3

Anforderung und Entgegennahme schriftlicher Arbeitsanweisungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.88

§ 83 Abs. 1 Satz 1 und 3

Bestimmung der ärztlichen Stellen und deren Prüfungsweise

TMSFG

2.89

§ 83 Abs. 1 Satz 4

Mitteilungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.90

§ 83 Abs. 4 Satz 2

Entgegennahme eines Abdrucks der Anmeldung nach Satz 1

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.91

§ 83 Abs. 7 Satz 3

Verlangen der Vorlage und Entgegennahme der Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.92

§ 85 Abs. 3 Satz 2

Verlangen der Hinterlegung von Aufzeichnungen bei einer von der Behörde bestimmten Stelle

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.93

§ 85 Abs. 6 Satz 3

Verlangen der Vorlage des Bestandsverzeichnisses

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.94

§ 87 Abs. 2

Entgegennahme der Mitteilungen über den Probanden

TLV

2.95

§ 87 Abs. 5

Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen und Erklärungen sowie deren Entgegennahme

TLV

2.96

§ 89 Abs. 1

Aufsichtsbehörde für die Entgegennahme der Mitteilungen über die Überschreitung der Dosiswerte oder die Beendigung der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung

TLV

2.97

§ 89 Abs. 2

Entgegennahme des Abschlussberichts als Aufsichtsbehörde

TLV

2.98

§ 90

Schutzanordnung bei Überschreitung der genehmigten Dosiswerte

TLV

2.99

§ 95 Abs. 2 Satz 1

Entgegennahme der Anzeige der Dosisabschätzung und Bestimmung abweichender Werte

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.100

§ 95 Abs. 3

Registrierung von Strahlenpässen

 

 

 

a)

für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

b)

im Übrigen

TLV

2.101

§ 95 Abs. 5 Satz 2

Zulassung weiterer beruflicher Strahlenexpositionen

die nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde

2.102

§ 95 Abs. 6 Satz 2

Zulassung von Ausnahmen bei Grenzwertüberschreitung

die nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde

2.103

§ 95 Abs. 10 Satz 4

Festlegung der Messmethoden und -verfahren und Bestimmung der Messstellen

TMLFUN

2.103a

§ 95 Abs. 10 Satz 6

Festlegung der Ersatzdosis bei unterbliebener oder fehlerhafter Ermittlung

die nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde

2.104

§ 95 Abs. 11 Satz 5

Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung bei gesundheitlichen Bedenken des Arztes

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.105

§ 95 Abs. 12 Satz 2

Verlangen von Nachweisen über Arbeitsschutzmaßnahmen

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.105a

§ 95 Abs. 13 Satz 2

Festlegung von abweichenden Umrechnungsfaktoren

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.106

§ 96 Abs. 2

Verlangen und Entgegennahme von Mitteilungen zur Körperdosis, Bestimmung einer Stelle, an die die Mitteilungen zu übermitteln sind, oder Entgegennahme von Mitteilungen bei Überschreitung von Grenzwerten

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.107

§ 96 Abs. 3 Satz 1

Entgegennahme und Weiterleitung von Angaben an das Strahlenschutzregister oder Bestimmung einer zuständigen Stelle

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.108

§ 96 Abs. 5

Anordnung von Maßnahmen bei Arbeiten mit den in Anlage XI Teil B vergleichbaren Expositionen

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.109

§ 97 Abs. 3

Verlangen des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen

TLBA

2.110

§ 98 Abs. 1

Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung

TLBA

2.111

§ 98 Abs. 3 Satz 2 und 3

Entgegennahme der Erklärung über den Verbleib des radioaktiven Abfalls und der Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers sowie des Nachweises über die Zuleitung der Kopie der Annahmeerklärung an die zuständige Kreislaufwirtschafts- und Abfallbehörde

TLBA

2.112

§ 99

Entgegennahme der Anzeige über verbleibende Rückstände und Anordnung von Schutz- oder Beseitigungsmaßnahmen

TLBA

2.113

§ 100 Abs. 1

Entgegennahme der jährlichen Mitteilung über den Anfall von Rückständen

TLBA

2.114

§ 100 Abs. 2 Satz 1

Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzepts

TLBA

2.115

§ 100 Abs. 3 Satz 3

Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzepts zu einem früheren Zeitpunkt

TLBA

2.116

§ 100 Abs. 4

Verlangen der Vorlage der Rückstandsbilanz

TLBA

2.117

§ 101 Abs. 2 Satz 1

Entgegennahme der Anzeige über den Abschluss der Entfernung von Verunreinigungen

TLBA

2.118

§ 101 Abs. 2 Satz 3

Verlangen des Nachweises über den Verbleib der Verunreinigungen

TLBA

2.119

§ 101 Abs. 3

Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 oder die Gestattung, dieser zu einem späteren Zeitpunkt nachzukommen

TLBA

2.120

§ 102

Treffen von Anordnungen bei sonstigen Materialien

TLBA

2.121

§ 104

Entgegennahme der Mitteilungen zur Betriebsorganisation

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.122

§ 106 Abs. 1

Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen oder der Aktivierung der Produkte

TLVwA

2.123

§ 112 Abs. 2

Mitteilungen sowie Anordnung von Mitteilungen an das Strahlenschutzregister und Entgegennahme der Unterrichtungen

die nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde

2.124

§ 113 Abs. 1

Anordnung von Maßnahmen

soweit nicht bereits nach lfd. Nr. 2.1 bis 2.123 die Zuständigkeit einer Behörde bestimmt ist, die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde

2.125

§ 113 Abs. 4

Anordnung der Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt

die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 1.16.4 oder jeweils zuständige Behörde

2.126

§ 114

Gestattung der Abweichung von den Bestimmungen nach den §§ 34 bis 92 und 95 bis 104

soweit nicht bereits nach lfd. Nr. 2.1 bis 2.123 die Zuständigkeit einer Behörde bestimmt ist, die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.127

§ 115

Zustimmung der Behörde zur elektronischen Aufzeichnung und Buchführung

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.128

§ 116

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 16 und 36 bis 46

die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.4 jeweils zuständige Behörde

2.129

(aufgehoben)

2.130

(aufgehoben)

3

Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung

 

3.1

§ 3 Abs. 1

Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Veränderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung

 

 

 

a)

für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

b)

im Übrigen

TLVwA

3.2

§ 3 Abs. 8

Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.3

§ 4 Abs. 1

Entgegennahme der Anzeige über den beabsichtigten Betrieb einer Röntgeneinrichtung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.4

§ 4 Abs. 2 Satz 3

Entscheidung auf Antrag im Falle der Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung durch den Sachverständigen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.5

§ 4 Abs. 3 Satz 1

Entgegennahme der Anzeige über den beabsichtigten Betrieb eines Hoch- oder Vollschutzgeräts oder einer Schulröntgeneinrichtung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.6

§ 4 Abs. 6 Satz 1 und 3

Untersagung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.7

§ 4a Abs. 1 Satz 1

Bestimmung von Sachverständigen

TMLFUN

3.8

§ 5 Abs. 1

Erteilung der Betriebsgenehmigung für einen Störstrahler

die nach lfd. Nr. 3.1 jeweils zuständige Behörde

3.9

§ 5 Abs. 7

Anordnung der Prüfung der für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.10

§ 6 Abs. 1 Satz 1

Entgegennahme der Anzeige über die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.11

§ 7 Abs. 1

Untersagung der Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.12

§ 7 Abs. 2

Untersagung der Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.13

§ 13 Abs. 1 Satz 3

Entgegennahme der Mitteilung, wer die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt

 

 

 

a)

im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebs nach den §§ 3 und 5 sowie im Rahmen des anzeigebedürftigen Betriebs nach den §§ 4 und 6 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

b)

im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebs nach den §§ 3 und 5 im Übrigen

TLVwA

 

 

c)

im Rahmen des anzeigebedürftigen Betriebs nach den §§ 4 und 6 im Übrigen

TLV

3.14

§ 13 Abs. 5 Satz 1

Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten

die nach lfd. Nr. 3.13 jeweils zuständige Behörde

3.15

§ 14 Abs. 1 Satz 2

Feststellung gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als solcher im Sinne der Röntgenverordnung anzusehen ist

die nach lfd. Nr. 3.13 jeweils zuständige Behörde

3.16

§ 14 Abs. 2 Satz 2

Entgegennahme der Abschrift des Ablehnungsschreibens

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.17

§ 15a Satz 1

Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe

TLBA

 

 

b)

in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5

TLVwA

 

 

c)

im Rahmen der Aufsicht im Übrigen

TLV

3.18

§ 16 Abs. 3 Satz 6

Festlegung von Abweichungen von den Fristen der Konstanzprüfung

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe

TLBA

 

 

b)

in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5

TLVwA

 

 

c)

im Rahmen der Aufsicht im Übrigen

TLV

3.19

§ 16 Abs. 4 Satz 3

Anordnung der Vorlage der Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.20

§ 16 Abs. 4 Satz 4

Festlegung von Abweichungen von den Fristen nach Satz 1 oder 2

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.21

§ 17 Abs. 2 Satz 4

Festlegung von Abweichungen von der Frist nach Satz 1

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.22

§ 17 Abs. 3 Satz 3

Anordnung der Vorlage der Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.23

§ 17 Abs. 3 Satz 4

Festlegung von Abweichungen von den Fristen nach Satz 1 und 2

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.24

§ 17a Abs. 1 Satz 1

Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen

TMSFG

3.25

§ 17a Abs. 1 Satz 2

Festlegungen zur Arbeitsweise der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen

TMSFG

3.26

§ 17a Abs. 1 Satz 3

Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.27

§ 17a Abs. 4 Satz 2

Entgegennahme des Abdrucks der Anmeldung bei einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.28

§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5

Entgegennahme der Durchschrift des Prüfberichts

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.29

§ 18 Abs. 1 Nr. 6

Anordnung der Vorlage des Bestandsverzeichnisses

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.30

§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 2

Anforderung der Übersendung und Entgegennahme der Arbeitsanweisungen als zuständige Stelle sowie Feststellung, dass ein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden nicht gewährleistet ist

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.31

§ 18a Abs. 1 Satz 1

Anerkennung von Strahlenschutzkursen

TLVwA

3.32

§ 18a Abs. 1 Satz 3

Prüfung des Erwerbs und Ausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb der im Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde für

 

 

 

a)

humanmedizinisch tätige Personen

LÄK

 

 

b)

zahnmedizinisch tätige Personen

LZÄK

 

 

c)

veterinärmedizinisch tätige Personen

LTÄK

 

 

d)

Strahlenschutzbeauftragte in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen

TLBA

 

 

e)

im Übrigen

TLVwA

3.33

§ 18a Abs. 1 Satz 5

Feststellung der Eignung der Strahlenschutzausbildung

TLVwA

3.34

§ 18a Abs. 2 Satz 1

Anerkennung von Kursen oder anderen geeigneten Fortbildungsmaßnahmen

TLVwA

3.35

§ 18a Abs. 2 Satz 2

Entgegennahme des Nachweises einer Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz auf andere geeignete Weise

TLVwA

3.36

§ 18a Abs. 2 Satz 3

Aufforderung zur Vorlage des Nachweises der Fachkunde

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.37

§ 18a Abs. 2 Satz 4

Entziehung der Fachkunde oder Erteilung von Auflagen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.38

§ 18a Abs. 2 Satz 5

Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.39

§ 19 Abs. 4

Festlegung von weiteren Kontroll- und Überwachungsbereichen

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.40

§ 20 Abs. 4

Festlegung zum Betrieb von Störstrahlern nach § 5 Abs. 1

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.41

§ 22 Abs. 1 Satz 2

Gestattung der Erteilung von Zutrittserlaubnissen in Strahlenschutzbereichen

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.42

§ 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1

Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.43

§ 28 Abs. 3 Satz 4

Aufforderung zur Hinterlegung von Aufzeichnungen und Röntgenbildern; Bestimmung der Hinterlegungsstelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.44

§ 28c Abs. 2

Entgegennahme der Einverständniserklärung des Probanten

TLV

3.45

§ 28c Abs. 5 Satz 1

Aufforderung zur Vorlage von Erklärungen und Aufzeichnungen

TLV

3.46

§ 28e Abs. 1

Entgegennahme der Mitteilungen

TLV

3.47

§ 28e Abs. 2

Entgegennahme des Abschlussberichts

TLV

3.48

§ 28f

Anordnung einer ärztlichen Untersuchung

TLV

3.49

§ 31a Abs. 1 Satz 2

Zulassung einer effektiven Dosis von 50 Millisievert im Einzelfall für ein einzelnes Jahr, wobei für fünf aufeinander folgende Jahre 100 Millisievert nicht überschritten werden dürfen

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.50

§ 31a Abs. 3 Satz 3

Festlegung von den Sätzen 1 und 2 abweichender Grenzwerte

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.51

§ 31b Satz 2

Zulassung einer höheren Berufslebensdosis

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.52

§ 31c Satz 2

Zulassung von Ausnahmen bei Dosisüberschreitungen

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.53

§ 33 Abs. 1

Anordnung von Prüfungen und Wiederholungsprüfungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.54

§ 33 Abs. 2

Anordnung von nachträglichen Schutzmaßnahmen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.55

§ 33 Abs. 6

Gestattung der Abweichung von Bestimmungen

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.56

§ 34 Abs. 1 Satz 2

Bestimmung einer Stelle zur Vornahme von Ortsdosismessungen

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.57

§ 34 Abs. 2 Satz 2

Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.58

§ 34 Abs. 2 Satz 3

Bestimmung der Hinterlegungsstelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.59

§ 35 Abs. 1 Satz 2

Zulassung von Ausnahmen von Satz 1

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.60

§ 35 Abs. 2 Satz 1

Registrierung von Strahlenpässen

TLV

3.61

§ 35 Abs. 2 Satz 3

Anerkennung von Aufzeichnungen über die Strahlenexposition, die außerhalb des Geltungsbereichs der Röntgenverordnung ausgestellt worden sind

TLV

3.62

§ 35 Abs. 4 Satz 2

Bestimmung von Messstellen

TMSFG

3.62a

§ 35 Abs. 4 Satz 3

Gestattung der Verwendung eines Dosimeters nach Zustimmung einer nach Absatz 4 Satz 2 bestimmten Messstelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.63

§ 35 Abs. 7 Satz 2

Festsetzung der Zeitabstände für die Einreichung von Dosimetern

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.64

§ 35 Abs. 7 Satz 5

Aufforderung der Messstelle zur Mitteilung der Ergebnisse

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.65

§ 35 Abs. 8

Anordnung abweichender Messungen und Festlegung von Ersatzdosen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.66

§ 35 Abs. 9 Satz 4

Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen und Bestimmung der Hinterlegungsstelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.67

§ 35 Abs. 9 Satz 7

Entgegennahme und Aufbewahrung nicht mehr benötigter Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.68

§ 35 Abs. 11

Entgegennahme der Mitteilung über Grenzwertüberschreitungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.68a

§ 35 Abs. 12

Mitteilung der Prüfergebnisse auf Verlangen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.69

§ 35a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2

Mitteilung zur Eintragung in das Strahlenschutzregister sowie Anordnung der Übermittlung von Feststellungen zu früher erhaltenen Körperdosen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.70

§ 35a Abs. 3

Entgegennahme der Auswertungen des Bundesamtes für Strahlenschutz

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.71

§ 35a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

Anforderung und Weitergabe von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.72

§ 36 Abs. 4 Satz 2

Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.73

§ 37 Abs. 3

Abkürzung der Frist für arbeitsmedizinische Vorsorge

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.74

§ 37 Abs. 4

Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.75

§ 37 Abs. 5

Anordnung einer ärztlichen Untersuchung für in § 31a Abs. 3 genannte nicht beruflich strahlenexponierte Personen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.76

§ 38 Abs. 3 Satz 1 und 2

Entgegennahme und Aufforderung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.77

§ 39 Abs. 1

Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.78

§ 39 Abs. 2 Satz 1

Einholung eines ärztlichen Gutachtens

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.79

§ 40 Abs. 1

Entgegennahme der Anzeige

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.80

§ 40 Abs. 2

Anordnung über die Weiterbeschäftigung von beruflich strahlenexponierten Personen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.81

§ 41 Abs. 1 Satz 1

Ermächtigung von Ärzten

TLV

3.82

§ 41 Abs. 4 Satz 1

Aufforderung zur Vorlage und Übergabe der Gesundheitsakte; Bestimmung der zur Entgegennahme zuständigen Stelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.83

§ 42 Abs. 1

Entgegennahme der Meldung außergewöhnlicher Ereignisabläufe oder Betriebszustände

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.84

(aufgehoben)

3.85

§ 44

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.86

(aufgehoben)

3.87

(aufgehoben)

3.88

(aufgehoben)

4 Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der jeweils geltenden Fassung

4.1

§ 2 Abs. 3

Festlegung von Meßstellen

TMLFUN

4.2

§ 3

Wahrnehmung der Aufgaben der Länder

TLUG

4.3

§ 4 Abs. 3

Zugriff auf alle Thüringer

TMLFUN

4.4

§ 12

Landesdaten der Bundesmeßnetze Ausübung des Betretungsrechtes, Ermittlung und Probenahme

TLUG

§ 1

§ 1(1) Sachlich zuständige Behörden für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts sind die dort benannten Behörden. (2) Sachlich zuständige Behörden sind, soweit für eine Verwaltungsaufgabe eine zuständige Behörde nach Absatz 1 nicht bestimmt ist, im Genehmigungsverfahren das Landesverwaltungsamt und im Rahmen der Aufsicht das Landesamt für Verbraucherschutz, bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesbergamt.

Anlage AtSchuaZustV

Anlage zu § 1 Abs. 1

I. - Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis

I.
Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis

1.

Atomgesetz

2.

Strahlenschutzverordnung

3.

Röntgenverordnung

4.

Strahlenschutzvorsorgegesetz


II. - Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

II.
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

Verwendete Abkürzungen für die zuständige Behörde

Gemeinde

Gemeinde als Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe

KatB

Landkreis als Aufgabenträger für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe beziehungsweise Landkreis und kreisfreie Stadt als Aufgabenträger für den Katastrophenschutz

TLV

Landesamt für Verbraucherschutz

LÄK

Landesärztekammer

LTÄK

Landestierärztekammer

LZÄK

Landeszahnärztekammer

OrdB und Pol

allgemeine Ordnungsbehörden sowie die Polizei

TLUBN

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

TMUEN

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

TMASGFF

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Grundsätzlich gelten die Abkürzungen auch für die Mehrzahl.

III. AtSchuaZustV TH

III.
Verzeichnis

Lfd.Nr.

anzuwendende Verwaltungsaufgabe

zuständige Behörde

 

Rechtsnorm

 

1

Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung

1.1

§ 4 Abs. 5 Satz 3

Kontrolle von bei der Beförderung mitzuführenden Bescheiden und Bescheinigungen nach Satz 1 und 2

Polizei

1.2

§ 4a Abs. 3 Satz 2

Bescheinigung über die Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungshöchstbetrag

TMUEN

1.3

§ 4b Abs. 1 Satz 1

Entgegennahme des Nachweises der erforderlichen Vorsorge

TMUEN

1.4

§ 4b Abs. 1 Satz 2

Festsetzung der erforderlichen Deckungsvorsorge

TMUEN

1.5

§ 7 Abs. 1

Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zum sonstigen Innehaben von Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe sowie Genehmigung zur wesentlichen Änderung von Anlagen oder deren Betriebes

TMUEN

1.6

§ 7 Abs. 3

Genehmigung zur Stillegung der unter lfd. Nr. 1.5 genannten Anlagen, zum sicheren Einschluß der endgültig stillgelegten Anlagen und zum Abbau der Anlagen oder von Anlagenteilen

TMUEN

1.7

§ 7a Abs. 1 Satz 1

Erlaß eines Vorbescheides

TMUEN

1.8

§ 9 Abs. 1

Genehmigung zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art nach Satz 1 sowie Genehmigung von wesentlichen Abweichungen von den in der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung oder der wesentlichen Veränderung der in der Genehmigungsurkunde bezeichneten Betriebsstätte oder deren Lage nach Satz 2

TMUEN

1.9

§ 9a

Entgegennahme von Nachweisen und Mitteilungen nach den Absätzen 1a bis 1d.

TMUEN

1.10

§ 9 b Abs. 1

Planfeststellung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der in § 9 a Abs. 3 genannten Anlagen des Bundes oder deren Betriebes

TMUEN

1.11

§ 13 Abs. 1 und 4

Festsetzung der Deckungsvorsorge sowie von gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen durch das Land und Bestimmung einer angemessenen Frist für den Nachweis der Deckungsvorsorge

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9

TMUEN

 

 

b)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7, 11 und 16 StrlSchV

TLUBN

 

 

1.12

§ 17 Abs. 1

Erteilung nachträglicher Auflagen

die nach lfd. Nr. 1.16 jeweils zuständige Behörde

1.13

§ 17 Abs. 2

Rücknahme von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen

 

a)

Genehmigungen nach den § 7 und 9

TMUEN

 

 

b)

Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach den §§ 7, 11, 15 und 16 StrlSchV und nach den §§ 3 und 5 der Röntgenverordnung RöV

TLUBN

1.14

§ 17 Abs. 3 bis 5

Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen

die nach lfd. Nr. 1.13 jeweils zuständige Behörde

1.15

§ 17 Abs. 4

Festsetzen einer angemessenen Frist

die nach lfd. Nr. 1.13 jeweils zuständige Behörde

1.16

§ 19

Aufsicht über

 

1.16.1

 

-

Anlagen im Sinne des § 7 ,

TMUEN

-

die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9 ,

-

den Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung, sofern sich eine nach den §§ 7 oder 9 erteilte Genehmigung gemäß § 7 Abs. 2 StrlSchV auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen erstreckt,

-

die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung im Zusammenhang mit einer Anlage nach § 7 oder mit einer Verwendung im Sinne des § 9,

-

die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung im Sinne des § 6 und

-

die Beförderung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 4

1.16.2

 

den Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen im Sinne des § 7 Abs. 1StrlSchV , den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne der §§ 11 und 12 StrlSchV und den Umgang und Verkehr mit Vorrichtungen im Sinne des § 25 StrlSchV

 

 

 

a)

im Rahmen der Aufsicht nach Nr. 1.16.1

TMUEN

 

 

b)

für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLUBN

 

 

c)

im Übrigen

TLV

1.16.3

 

(aufgehoben)

 

1.16.4

 

die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe oder kernbrennstoffhaltiger Abfälle im Sinne des § 16 StrlSchV

 

 

 

a)

mit Grubenanschlussbahnen

TLUBN

 

 

b)

sofern es sich um das Verlangen der Vorlage einer Ausfertigung oder Abschrift des Genehmigungsbescheides für die Beförderung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV handelt

Polizei

 

 

c)

im Übrigen

TLV

1.16.5

 

die Anwendung von Röntgenstrahlen im Sinne der Röntgenverordnung

 

 

 

a)

für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLUBN

 

 

b)

im Übrigen

TLV

1.16.6

 

(aufgehoben)

 

1.16.7

 

Anordnungen zur Gefahrenabwehr im Sinne des Absatzes 3 und bei sonstigem ungenehmigten Umgang

 

 

 

a)

im Rahmen der Aufsicht nach Nr. 1.16.1 und bei Anwesenheit von Kernbrennstoffen

TMUEN

 

 

b)

im Rahmen der Aufsicht nach lfd. Nr. 1.16.2 und 1.16.5

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

 

 

c)

im übrigen

TLV

1.17

§ 19a

Entgegennahme der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 sowie der Erklärung zur Einstellung des Leistungsbetriebs nach Absatz 2

TMUEN

1.18

(aufgehoben)

1.19

§ 46

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.7 jeweils zuständige Behörde

2

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung

 

2.1

§ 7 Abs. 1

Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes

TLUBN

2.2

§ 11

Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen sowie Genehmigung eines Probebetriebs nach § 11 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 5 Satz 1

TLUBN

2.3

§ 12 Abs. 1

Entgegennahme der Anzeige zum genehmigungsfreien Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen zur Erzeugung von ionisierenden Strahlen

 

 

 

a)

für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLUBN

 

 

b)

im Übrigen

TLV

2.3a

§ 12 Abs. 2

Entgegennahme des Nachweises der in Absatz 2 genannten Anforderungen auf Verlangen

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.4

§ 12 Abs. 3

Untersagung des Betriebs einer in Absatz 1 genannten Anlage

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.5

§ 15 Abs. 1

Genehmigung der Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen

TLUBN

2.6

§ 16 Abs. 1

Genehmigung zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes und von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes

TLUBN

2.7

§ 17 Abs. 3

Erstellung der Bescheinigung, dass sich die erforderliche Vorsorge der die Kernmaterialien übergebenden Person auch auf die Erfüllung der gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen erstreckt

TMUEN

2.8

§ 27 Abs. 7 Satz 2

Bestimmung der Stelle, an die die bauartzugelassene Vorrichtung abzugeben ist

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.9

§ 29

Erteilung der Freigabe

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9 des Atomgesetzes sowie im Rahmen der Aufsicht nach laufender Nummer 1.16.1

TMUEN

 

 

b)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLUBN

 

 

c)

im Rahmen der Aufsicht im Übrigen

TLV

2.10

§ 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1

Anerkennung von Kursen

TLVwA

2.11

§ 30 Abs. 1 Satz 3

Prüfung des Erwerbs und Ausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb der im Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde für

 

 

 

a)

humanmedizinisch tätige Menschen

LÄK

 

 

b)

zahnmedizinisch tätige Menschen

LZÄK

 

 

c)

veterinärmedizinisch tätige Menschen

LTÄK

 

 

d)

Strahlenschutzbeauftragte im Übrigen

TLUBN

2.12

§ 30 Abs. 2 Satz 1 und 2

Anerkennung anderer Fortbildungsmaßnahmen als geeignet zur Aktualisierung der Fachkunde sowie Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise

TLUBN

2.13

§ 30 Abs. 2 Satz 3

Verlangen des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde nach Satz 1

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.14

§ 30 Abs. 2 Satz 4

Entziehung der Fachkunde oder Erteilung von Auflagen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

2.15

§ 30 Abs. 2 Satz 5

Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.16

§ 31 Abs. 1 Satz 3

Entgegennahme der Mitteilung, wer die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen einer Gesellschaft wahrnimmt

TLUBN

2.17

§ 31 Abs. 4 Satz 1

Entgegennahme der Mitteilung der Bestellung, der Aufgaben und Befugnisse sowie deren Änderung, und des Ausscheidens des Strahlenschutzbeauftragten

TLUBN

2.18

§ 32 Abs. 1 Satz 2

Feststellung, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als solcher im Sinne der Strahlenschutzverordnung anzusehen ist

TLUBN

2.19

§ 32 Abs. 2 Satz 2

Entgegennahme der Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen über die Ablehnung eines Vorschlages des Strahlenschutzbeauftragten

TLUBN

2.20

§ 36 Abs. 2 Satz 3

Zulassung von Ausnahmen von der Abgrenzung und Kennzeichnung von Kontroll- und Sperrbereichen

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.21

§ 36 Abs. 3

Bestimmung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.22

§ 37 Abs. 1 Satz 2

Gestattung der Erweiterung der Zugangsberechtigung zu den Strahlenschutzbereichen durch sachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.23

§ 38 Abs. 4 Satz 2

Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Unterweisungen von Personen, denen der Zutritt zum Kontrollbereich

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.24

§ 40 Abs. 1 Satz 3

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht, für Personen die sich im Kontrollbereich aufhalten, die Körperdosis zu ermitteln

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.25

§ 40 Abs. 2 Satz 1

Registrierung des Strahlenpasses

TLV

2.26

§ 40 Abs. 2 Satz 3

Anerkennung von ausländischen Aufzeichnungen über Strahlenexpositionen

TLV

2.27

§ 40 Abs. 5

Anordnung von Messungen für nicht beruflich strahlenexponierte Personen

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.28

§ 41 Abs. 1 Satz 2

Bestimmung der zusätzlichen oder abweichenden Ermittlungsart der Körperdosis

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9des Atomgesetzes sowie im Rahmen der Aufsicht nach laufender Nummer 1.16.1

TMUEN

 

 

b)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe

TLUBN

 

 

c)

in sonstigen Genehmigungsverfahren

TLUBN

 

 

d)

im Rahmen der Aufsicht im Übrigen

TLV

2.29

§ 41 Abs. 1 Satz 3

Festlegung der Ersatzdosis bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.30

§ 41 Abs. 1 Satz 4

Bestimmung von Messstellen für die Körperdosis

TMASGFF

2.30a

§ 41 Abs. 3 Satz 1

Gestattung der Verwendung eines Dosimeters nach Zustimmung einer nach Absatz 1 Satz 4 bestimmten Messstelle

die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde

2.31

§ 41 Abs. 3 Satz 5

Entscheidung über die Art und Weise der Personendosismessung

die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde

2.32

§ 41 Abs. 4 Satz 2

Gestattung, die Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten der Messstelle einzureichen

die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde

2.33

§ 41 Abs. 7 Satz 4

Anforderung und Entgegennahme der Mitteilung der Messstelle

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.33a

§ 41 Abs. 9

Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen auf Verlangen

die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde

2.34

§ 42 Abs. 1 Satz 4

Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen oder der Hinterlegung bei einer von der Behörde bestimmten Stelle

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.35

§ 42 Abs. 1 Satz 6

Zuständige Stelle für die Hinterlegung von Aufzeichnungen bei der Beendigung der Tätigkeit

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.36

§ 42 Abs. 2 Satz 1

Entgegennahme der Mitteilung der Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosis und der Strahlenexposition

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.37

§ 44 Abs. 1 Satz 4

Verlangen einer Kontaminationsprüfung für Personen bei Verlassen des Überwachungsbereichs

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.38

§ 44 Abs. 3 Satz 4

Verlangen einer Kontaminationsprüfung für bewegliche Gegenstände bei Entfernen aus dem Überwachungsbereich

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.39

§ 45 Abs. 2

Gestattung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende im Alter von 16 bis 18 Jahren

die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde

2.40

§ 47 Abs. 3

Festlegung der zulässigen Ableitungen

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9 des Atomgesetzes

TMUEN

 

 

b)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11

TLUBN

2.41

§ 47 Abs. 4

Absehen von der Festlegung von Aktivitätsmengen im Einzelfall

TLUBN

2.42

§ 47 Abs. 5

Hinwirken auf die Einhaltung der Dosisgrenzwerte

die nach lfd. Nr. 2.40 jeweils zuständige Behörde

2.43

§ 48 Abs. 1

Entgegennahme der Mitteilung über die Ableitung radioaktiver Stoffe sowie Befreiung von der Mitteilungspflicht

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.44

§ 48 Abs. 2 Satz 1

Anordnung der Messung und der Aufzeichnung der Messergebnisse sowie Verlangen der Vorlage der Messergebnisse

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.45

§ 48 Abs. 2 Satz 2

Bestimmung der Messstelle

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.46

§ 48 Abs. 3

Anordnung und Entgegennahme der Mitteilung ergänzend zu ermittelnder Daten über die Ausbreitungsverhältnisse

TMUEN

2.47

§ 51 Abs. 1 Satz 2

Entgegennahme der Mitteilung des Eintritts einer radiologischen Notstandssituation, eines Unfalls oder eines Störfalls

Die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.4 jeweils zuständige Behörde und, falls dies erforderlich ist, OrdB und Pol sowie KatB

2.48

§ 51 Abs. 2

Unterrichtung der Bevölkerung über eine radiologische Notstandssituation

 

 

 

a)

Erstunterrichtung über den Eintritt eines Ereignisses, erste Hinweise und Empfehlungen an die Bevölkerung zu Sofortmaßnahmen für den Gesundheitsschutz sowie technisch-organisatorische Unterstützung bei der Durchführung weiterer Unterrichtungen nach Buchstabe b)

KatB

 

 

b)

Unterrichtung über weitere Erkenntnisse zur radiologischen Notstandssituation und weitere zu empfehlende Verhaltensmaßnahmen; fachliche Unterstützung der KatB

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.49

§ 52

Planung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Brandbekämpfung

 

 

 

a)

bei Anlagen und Betrieben, die dem Bergrecht unterliegen

TLUBN

 

 

b)

bei allen anderen Anlagen und Betrieben

KatB

 

 

 

aa)

hinsichtlich der Festlegung der Gefahrengruppe

 

 

 

 

bb)

hinsichtlich der Alarm- und Einsatzplanung für Bereiche der Gefahrengruppe I

Gemeinde

 

 

 

cc)

hinsichtlich der Alarm- und Einsatzplanung für Bereiche der Gefahrengruppe II und III

KatB

2.50

§ 53 Abs. 1 Satz 2 und 3

Entgegennahme des Nachweises über die Einsatzfähigkeit des erforderlichen Personals und der erforderlichen Hilfsmittel oder über einen Anspruch auf Einsatz einer geeigneten Einrichtung für die Gefahreneindämmung und -beseitigung

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.51

§ 53 Abs. 2 Satz 3

Entgegennahme der notwendigen Informationen und der erforderlichen Beratung für die Aus- und Fortbildung von Einsatzkräften sowie für die Unterrichtung im Einsatz hinsichtlich der auftretenden Gesundheitsrisiken und der erforderlichen Schutzmaßnahmen

OrdB und Pol sowie die nach lfd. Nr. 2.49 jeweils zuständige Behörde

2.52

§ 53 Abs. 3

Unterrichtung des Einsatzpersonals über Risiken und Vorsichtsmaßnahmen

die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.4 jeweils zuständige Behörde

2.53

§ 55 Abs. 1 Satz 3

Zulassung einer effektiven Dosis von 50 Millisievert im Einzelfall für ein einzelnes Jahr, wobei für fünf aufeinander folgende Jahre 100 Millisievert nicht überschritten werden dürfen

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.54

§ 55 Abs. 3 Satz 3

Zulassung eines erhöhten Dosisgrenzwerts für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren

die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde

2.55

§ 56 Satz 2

Zulassung einer höheren Berufslebensdosis

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.56

§ 57 Satz 2

Zulassung von Ausnahmen bei Dosisüberschreitungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.57

§ 58 Abs. 1 Satz 1

Zulassung besonderer Strahlenexpositionen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.58

§ 59 Abs. 3 Satz 2

Entgegennahme der Mitteilung über Strahlenexpositionen bei Rettungsmaßnahmen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.59

§ 60 Abs. 3

Abkürzung der Frist für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.60

§ 60 Abs. 4

Anordnung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.61

§ 61 Abs. 3 Satz 1 und 2

Entgegennahme und Verlangen der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.62

§ 62

Entscheidung über die Ersetzung der in der ärztlichen Bescheinigung getroffenen Beurteilung sowie Einholung eines Gutachtens

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.63

§ 63 Abs. 2

Anordnung des Verbots oder der Beschränkung der Berufsausübung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.64

§ 64 Abs. 1 Satz 1

Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen nach den §§ 60, 61 und 63

TLV

2.65

§ 64 Abs. 4

Verlangen, einer benannten Stelle die Gesundheitsakten vorzulegen und zu übergeben

TLV

2.66

§ 66 Abs. 1

Bestimmung von Sachverständigen für Funktions-, Sicherheits- und Strahlenschutzprüfungen und Festlegung von Anforderungen an Sachverständige

TMUEN

2.67

§ 66 Abs. 3

Verlängerung der Überprüfungsfrist

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.68

§ 66 Abs. 4

Bestimmung der Durchführung von Dichtheitsprüfungen und Festlegung des Wiederholungszeitraums nach Satz 1, Bestimmung eines Zeitraums nach Satz 2 sowie Festlegung nach Satz 3, dass die Prüfung durch einen nach Absatz 1 bestimmten Sachverständigen durchzuführen ist

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.69

§ 66 Abs. 6

Verlangen der Vorlage der Prüfbefunde und Entgegennahme von Prüfbefunden und Mitteilungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.70

§ 67 Abs. 2 Satz 2

Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen über Zeitpunkt und Ergebnis von Funktionsprüfungen und Wartungen der Strahlungsmessgeräte sowie Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung der Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.71

§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3

Entgegennahme der Mitteilungen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.71a

§ 70 Abs. 1 Satz 4

Entgegennahme der Information über die Mitteilung nach Satz 3

TLUBN

2.72

§ 70 Abs. 2

Entgegennahme der Mitteilung über die Masse und den Verbleib freigegebener Stoffe

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.73

§ 70 Abs. 5

Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht im Einzelfall

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.73a

§ 70 Abs. 5a

Prüfung der nach Absatz 1 Satz 3 übermittelten Daten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Genehmigung und Kennzeichnung der Daten als geprüft und richtig

TLUBN

2.74

§ 70 Abs. 6

Verlangen der Hinterlegung von Aufzeichnungen und Bestimmung der Stelle nach Satz 2

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.74a

§ 70a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

Übermittlung von Angaben nach § 71 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 an das Register

TLUBN

2.74b

§ 70a Abs. 2 Satz 3

Entgegennahme von Informationen über Mitteilungen nach Satz 1

TLUBN

2.74c

§ 70a Abs. 2 Satz 4

Anforderung von Aufzeichnungen und Weiterleitung an das Register

TLUBN

2.74d

§ 70a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2

Entgegennahme von Unterrichtungen des Bundesamtes für Strahlenschutz

TLUBN

2.75

§ 71 Abs. 1 Satz 1

Entgegennahme von Mitteilungen über das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe

die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde oder OrdBundPol

2.75a

§ 71 Abs. 1 Satz 3

Entgegennahme einer Information über die Mitteilung nach Satz 2

TLUBN

2.75b

§ 71 Abs. 1 Satz 5

Entgegennahme von Mitteilungen über das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe

die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde oder OrdB und Pol

2.76

§ 71 Abs. 2 Satz 1

Entgegennahme einer Mitteilung über den Fund oder die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über radioaktive Stoffe

die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde oder OrdBundPol

2.76a

§ 71 Abs. 2 Satz 3

Mitteilung des Fundes einer hochradioaktiven Strahlenquelle an das Register

TLUBN

2.77

§ 71 Abs. 4

Entscheidung nach Erstattung einer Mitteilung

die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde

2.78

§ 72 Satz 1

Entgegennahme der Mitteilung über den erwarteten Anfall radioaktiver Abfälle oder des Nachweises über den Verbleibradioaktiver Abfälle

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.79

§ 73 Abs. 2

Zustimmung zum Buchführungssystem und Abruf der nach Absatz 1 erfassten Angaben

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.80

§ 74 Abs. 1 Satz 1

Anordnung zur Behandlung radioaktiver Abfälle vor Ablieferung und Verlangen eines Nachweises über die Einhaltung der Anordnung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.81

§ 75 Abs. 2

Entgegennahme der Mitteilung über den Beginn der Beförderung

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.82

§ 75 Abs. 3

Entgegennahme der Mitteilung des Empfängers über Unstimmigkeiten

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.83

§ 76 Abs. 3 Satz 1

Zulassung der Ablieferung anderer radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes

TMUEN

2.84

§ 76 Abs. 5 Satz 1

Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle

TMUEN

2.85

§ 77

Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung von radioaktiven Abfällen

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.86

§ 77

Erteilen des Einvernehmens bei Ausnahmen von der Ablieferungspflicht

die nach lfd. Nr. 1.16.1 oder 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.87

§ 82 Abs. 3

Anforderung und Entgegennahme schriftlicher Arbeitsanweisungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.88

§ 83 Abs. 1 Satz 1 und 3

Bestimmung der ärztlichen Stellen und deren Prüfungsweise

TMASGFF

2.89

§ 83 Abs. 1 Satz 4

Mitteilungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.90

§ 83 Abs. 4 Satz 2

Entgegennahme eines Abdrucks der Anmeldung nach Satz 1

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.91

§ 83 Abs. 7 Satz 3

Verlangen der Vorlage und Entgegennahme der Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.92

§ 85 Abs. 3 Satz 2

Verlangen der Hinterlegung von Aufzeichnungen bei einer von der Behörde bestimmten Stelle

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.93

§ 85 Abs. 6 Satz 3

Verlangen der Vorlage des Bestandsverzeichnisses

die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

2.94

§ 87 Abs. 2

Entgegennahme der Mitteilungen über den Probanden

TLV

2.95

§ 87 Abs. 5

Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen und Erklärungen sowie deren Entgegennahme

TLV

2.96

§ 89 Abs. 1

Aufsichtsbehörde für die Entgegennahme der Mitteilungen über die Überschreitung der Dosiswerte oder die Beendigung der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung

TLV

2.97

§ 89 Abs. 2

Entgegennahme des Abschlussberichts als Aufsichtsbehörde

TLV

2.98

§ 90

Schutzanordnung bei Überschreitung der genehmigten Dosiswerte

TLV

2.99

§ 95 Abs. 2 Satz 1

Entgegennahme der Anzeige der Dosisabschätzung und Bestimmung abweichender Werte

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.100

§ 95 Abs. 3

Registrierung von Strahlenpässen

 

 

 

a)

für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLUBN

 

 

b)

im Übrigen

TLV

2.101

§ 95 Abs. 5 Satz 2

Zulassung weiterer beruflicher Strahlenexpositionen

die nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde

2.102

§ 95 Abs. 6 Satz 2

Zulassung von Ausnahmen bei Grenzwertüberschreitung

die nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde

2.103

§ 95 Abs. 10 Satz 4

Festlegung der Messmethoden und -verfahren und Bestimmung der Messstellen

TMUEN

2.103a

§ 95 Abs. 10 Satz 6

Festlegung der Ersatzdosis bei unterbliebener oder fehlerhafter Ermittlung

die nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde

2.104

§ 95 Abs. 11 Satz 5

Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung bei gesundheitlichen Bedenken des Arztes

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.105

§ 95 Abs. 12 Satz 2

Verlangen von Nachweisen über Arbeitsschutzmaßnahmen

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.105a

§ 95 Abs. 13 Satz 2

Festlegung von abweichenden Umrechnungsfaktoren

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.106

§ 96 Abs. 2

Verlangen und Entgegennahme von Mitteilungen zur Körperdosis, Bestimmung einer Stelle, an die die Mitteilungen zu übermitteln sind, oder Entgegennahme von Mitteilungen bei Überschreitung von Grenzwerten

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.107

§ 96 Abs. 3 Satz 1

Entgegennahme und Weiterleitung von Angaben an das Strahlenschutzregister oder Bestimmung einer zuständigen Stelle

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.108

§ 96 Abs. 5

Anordnung von Maßnahmen bei Arbeiten mit den in Anlage XI Teil B vergleichbaren Expositionen

die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

2.109

§ 97 Abs. 3

Verlangen des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen

TLUBN

2.110

§ 98 Abs. 1

Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung

TLUBN

2.111

§ 98 Abs. 3 Satz 2 und 3

Entgegennahme der Erklärung über den Verbleib des radioaktiven Abfalls und der Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers sowie des Nachweises über die Zuleitung der Kopie der Annahmeerklärung an die zuständige Kreislaufwirtschafts- und Abfallbehörde

TLUBN

2.112

§ 99

Entgegennahme der Anzeige über verbleibende Rückstände und Anordnung von Schutz- oder Beseitigungsmaßnahmen

TLUBN

2.113

§ 100 Abs. 1

Entgegennahme der jährlichen Mitteilung über den Anfall von Rückständen

TLUBN

2.114

§ 100 Abs. 2 Satz 1

Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzepts

TLUBN

2.115

§ 100 Abs. 3 Satz 3

Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzepts zu einem früheren Zeitpunkt

TLUBN

2.116

§ 100 Abs. 4

Verlangen der Vorlage der Rückstandsbilanz

TLUBN

2.117

§ 101 Abs. 2 Satz 1

Entgegennahme der Anzeige über den Abschluss der Entfernung von Verunreinigungen

TLUBN

2.118

§ 101 Abs. 2 Satz 3

Verlangen des Nachweises über den Verbleib der Verunreinigungen

TLUBN

2.119

§ 101 Abs. 3

Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 oder die Gestattung, dieser zu einem späteren Zeitpunkt nachzukommen

TLUBN

2.120

§ 102

Treffen von Anordnungen bei sonstigen Materialien

TLUBN

2.121

§ 104

Entgegennahme der Mitteilungen zur Betriebsorganisation

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.122

§ 106 Abs. 1

Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen oder der Aktivierung der Produkte

TLUBN

2.123

§ 112 Abs. 2

Mitteilungen sowie Anordnung von Mitteilungen an das Strahlenschutzregister und Entgegennahme der Unterrichtungen

die nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde

2.124

§ 113 Abs. 1

Anordnung von Maßnahmen

soweit nicht bereits nach lfd. Nr. 2.1 bis 2.123 die Zuständigkeit einer Behörde bestimmt ist, die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde

2.125

§ 113 Abs. 4

Anordnung der Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt

die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 1.16.4 oder jeweils zuständige Behörde

2.126

§ 114

Gestattung der Abweichung von den Bestimmungen nach den §§ 34 bis 92 und 95 bis 104

soweit nicht bereits nach lfd. Nr. 2.1 bis 2.123 die Zuständigkeit einer Behörde bestimmt ist, die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.127

§ 115

Zustimmung der Behörde zur elektronischen Aufzeichnung und Buchführung

die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde

2.128

§ 116

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 16 und 36 bis 46

die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.4 jeweils zuständige Behörde

2.129

(aufgehoben)

2.130

(aufgehoben)

3

Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung

 

3.1

§ 3 Abs. 1

Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Veränderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung

TLUBN

3.2

§ 3 Abs. 8

Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.3

§ 4 Abs. 1

Entgegennahme der Anzeige über den beabsichtigten Betrieb einer Röntgeneinrichtung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.4

§ 4 Abs. 2 Satz 3

Entscheidung auf Antrag im Falle der Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung durch den Sachverständigen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.5

§ 4 Abs. 3 Satz 1

Entgegennahme der Anzeige über den beabsichtigten Betrieb eines Hoch- oder Vollschutzgeräts oder einer Schulröntgeneinrichtung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.6

§ 4 Abs. 6 Satz 1 und 3

Untersagung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.7

§ 4a Abs. 1 Satz 1

Bestimmung von Sachverständigen

TMUEN

3.8

§ 5 Abs. 1

Erteilung der Betriebsgenehmigung für einen Störstrahler

TLUBN

3.9

§ 5 Abs. 7

Anordnung der Prüfung der für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.10

§ 6 Abs. 1 Satz 1

Entgegennahme der Anzeige über die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.11

§ 7 Abs. 1

Untersagung der Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.12

§ 7 Abs. 2

Untersagung der Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.13

§ 13 Abs. 1 Satz 3

Entgegennahme der Mitteilung, wer die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt

 

 

 

a)

im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebs nach den §§ 3 und 5 sowie im Rahmen des anzeigebedürftigen Betriebs nach den §§ 4 und 6 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

TLUBN

 

 

b)

im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebs nach den §§ 3 und 5 im Übrigen

TLUBN

 

 

c)

im Rahmen des anzeigebedürftigen Betriebs nach den §§ 4 und 6 im Übrigen

TLV

3.14

§ 13 Abs. 5 Satz 1

Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten

die nach lfd. Nr. 3.13 jeweils zuständige Behörde

3.15

§ 14 Abs. 1 Satz 2

Feststellung gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als solcher im Sinne der Röntgenverordnung anzusehen ist

die nach lfd. Nr. 3.13 jeweils zuständige Behörde

3.16

§ 14 Abs. 2 Satz 2

Entgegennahme der Abschrift des Ablehnungsschreibens

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.17

§ 15a Satz 1

Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe

TLUBN

 

 

b)

in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5

TLUBN

 

 

c)

im Rahmen der Aufsicht im Übrigen

TLV

3.18

§ 16 Abs. 3 Satz 6

Festlegung von Abweichungen von den Fristen der Konstanzprüfung

 

 

 

a)

in Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe

TLUBN

 

 

b)

in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5

TLUBN

 

 

c)

im Rahmen der Aufsicht im Übrigen

TLV

3.19

§ 16 Abs. 4 Satz 3

Anordnung der Vorlage der Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.20

§ 16 Abs. 4 Satz 4

Festlegung von Abweichungen von den Fristen nach Satz 1 oder 2

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.21

§ 17 Abs. 2 Satz 4

Festlegung von Abweichungen von der Frist nach Satz 1

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.22

§ 17 Abs. 3 Satz 3

Anordnung der Vorlage der Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.23

§ 17 Abs. 3 Satz 4

Festlegung von Abweichungen von den Fristen nach Satz 1 und 2

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.24

§ 17a Abs. 1 Satz 1

Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen

TMASGFF

3.25

§ 17a Abs. 1 Satz 2

Festlegungen zur Arbeitsweise der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen

TMASGFF

3.26

§ 17a Abs. 1 Satz 3

Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.27

§ 17a Abs. 4 Satz 2

Entgegennahme des Abdrucks der Anmeldung bei einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.28

§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5

Entgegennahme der Durchschrift des Prüfberichts

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.29

§ 18 Abs. 1 Nr. 6

Anordnung der Vorlage des Bestandsverzeichnisses

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.30

§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 2

Anforderung der Übersendung und Entgegennahme der Arbeitsanweisungen als zuständige Stelle sowie Feststellung, dass ein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden nicht gewährleistet ist

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.31

§ 18a Abs. 1 Satz 1

Anerkennung von Strahlenschutzkursen

TLUBN

3.32

§ 18a Abs. 1 Satz 3

Prüfung des Erwerbs und Ausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb der im Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde für

 

 

 

a)

humanmedizinisch tätige Menschen

LÄK

 

 

b)

zahnmedizinisch tätige Menschen

LZÄK

 

 

c)

veterinärmedizinisch tätige Menschen

LTÄK

 

 

d)

Strahlenschutzbeauftragte im Übrigen

TLUBN

3.33

§ 18a Abs. 1 Satz 5

Feststellung der Eignung der Strahlenschutzausbildung

TLUBN

3.34

§ 18a Abs. 2 Satz 1

Anerkennung von Kursen oder anderen geeigneten Fortbildungsmaßnahmen

TLUBN

3.35

§ 18a Abs. 2 Satz 2

Entgegennahme des Nachweises einer Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz auf andere geeignete Weise

TLUBN

3.36

§ 18a Abs. 2 Satz 3

Aufforderung zur Vorlage des Nachweises der Fachkunde

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.37

§ 18a Abs. 2 Satz 4

Entziehung der Fachkunde oder Erteilung von Auflagen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.38

§ 18a Abs. 2 Satz 5

Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.39

§ 19 Abs. 4

Festlegung von weiteren Kontroll- und Überwachungsbereichen

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.40

§ 20 Abs. 4

Festlegung zum Betrieb von Störstrahlern nach § 5 Abs. 1

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.41

§ 22 Abs. 1 Satz 2

Gestattung der Erteilung von Zutrittserlaubnissen in Strahlenschutzbereichen

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.42

§ 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1

Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.43

§ 28 Abs. 3 Satz 4

Aufforderung zur Hinterlegung von Aufzeichnungen und Röntgenbildern; Bestimmung der Hinterlegungsstelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.44

§ 28c Abs. 2

Entgegennahme der Einverständniserklärung des Probanten

TLV

3.45

§ 28c Abs. 5 Satz 1

Aufforderung zur Vorlage von Erklärungen und Aufzeichnungen

TLV

3.46

§ 28e Abs. 1

Entgegennahme der Mitteilungen

TLV

3.47

§ 28e Abs. 2

Entgegennahme des Abschlussberichts

TLV

3.48

§ 28f

Anordnung einer ärztlichen Untersuchung

TLV

3.49

§ 31a Abs. 1 Satz 2

Zulassung einer effektiven Dosis von 50 Millisievert im Einzelfall für ein einzelnes Jahr, wobei für fünf aufeinander folgende Jahre 100 Millisievert nicht überschritten werden dürfen

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.50

§ 31a Abs. 3 Satz 3

Festlegung von den Sätzen 1 und 2 abweichender Grenzwerte

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.51

§ 31b Satz 2

Zulassung einer höheren Berufslebensdosis

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.52

§ 31c Satz 2

Zulassung von Ausnahmen bei Dosisüberschreitungen

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.53

§ 33 Abs. 1

Anordnung von Prüfungen und Wiederholungsprüfungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.54

§ 33 Abs. 2

Anordnung von nachträglichen Schutzmaßnahmen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.55

§ 33 Abs. 6

Gestattung der Abweichung von Bestimmungen

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.56

§ 34 Abs. 1 Satz 2

Bestimmung einer Stelle zur Vornahme von Ortsdosismessungen

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.57

§ 34 Abs. 2 Satz 2

Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.58

§ 34 Abs. 2 Satz 3

Bestimmung der Hinterlegungsstelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.59

§ 35 Abs. 1 Satz 2

Zulassung von Ausnahmen von Satz 1

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.60

§ 35 Abs. 2 Satz 1

Registrierung von Strahlenpässen

TLV

3.61

§ 35 Abs. 2 Satz 3

Anerkennung von Aufzeichnungen über die Strahlenexposition, die außerhalb des Geltungsbereichs der Röntgenverordnung ausgestellt worden sind

TLV

3.62

§ 35 Abs. 4 Satz 2

Bestimmung von Messstellen

TMASGFF

3.62a

§ 35 Abs. 4 Satz 3

Gestattung der Verwendung eines Dosimeters nach Zustimmung einer nach Absatz 4 Satz 2 bestimmten Messstelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.63

§ 35 Abs. 7 Satz 2

Festsetzung der Zeitabstände für die Einreichung von Dosimetern

die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde

3.64

§ 35 Abs. 7 Satz 5

Aufforderung der Messstelle zur Mitteilung der Ergebnisse

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.65

§ 35 Abs. 8

Anordnung abweichender Messungen und Festlegung von Ersatzdosen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.66

§ 35 Abs. 9 Satz 4

Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen und Bestimmung der Hinterlegungsstelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.67

§ 35 Abs. 9 Satz 7

Entgegennahme und Aufbewahrung nicht mehr benötigter Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.68

§ 35 Abs. 11

Entgegennahme der Mitteilung über Grenzwertüberschreitungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.68a

§ 35 Abs. 12

Mitteilung der Prüfergebnisse auf Verlangen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.69

§ 35a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2

Mitteilung zur Eintragung in das Strahlenschutzregister sowie Anordnung der Übermittlung von Feststellungen zu früher erhaltenen Körperdosen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.70

§ 35a Abs. 3

Entgegennahme der Auswertungen des Bundesamtes für Strahlenschutz

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.71

§ 35a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

Anforderung und Weitergabe von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.72

§ 36 Abs. 4 Satz 2

Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.73

§ 37 Abs. 3

Abkürzung der Frist für arbeitsmedizinische Vorsorge

die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

3.74

§ 37 Abs. 4

Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.75

§ 37 Abs. 5

Anordnung einer ärztlichen Untersuchung für in § 31a Abs. 3 genannte nicht beruflich strahlenexponierte Personen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.76

§ 38 Abs. 3 Satz 1 und 2

Entgegennahme und Aufforderung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.77

§ 39 Abs. 1

Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.78

§ 39 Abs. 2 Satz 1

Einholung eines ärztlichen Gutachtens

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.79

§ 40 Abs. 1

Entgegennahme der Anzeige

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.80

§ 40 Abs. 2

Anordnung über die Weiterbeschäftigung von beruflich strahlenexponierten Personen

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.81

§ 41 Abs. 1 Satz 1

Ermächtigung von Ärzten

TLV

3.82

§ 41 Abs. 4 Satz 1

Aufforderung zur Vorlage und Übergabe der Gesundheitsakte; Bestimmung der zur Entgegennahme zuständigen Stelle

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.83

§ 42 Abs. 1

Entgegennahme der Meldung außergewöhnlicher Ereignisabläufe oder Betriebszustände

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.84

(aufgehoben)

3.85

§ 44

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

3.86

(aufgehoben)

3.87

(aufgehoben)

3.88

(aufgehoben)

4 Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der jeweils geltenden Fassung

4.1

§ 2 Abs. 3

Festlegung von Meßstellen

TMUEN

4.2

§ 3

Wahrnehmung der Aufgaben der Länder

TLUBN

4.3

§ 4 Abs. 3

Zugriff auf alle Thüringer

TMUEN

4.4

§ 12

Landesdaten der Bundesmeßnetze Ausübung des Betretungsrechtes, Ermittlung und Probenahme

TLUBN

§ 1

§ 1(1) Sachlich zuständige Behörden für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts sind die dort benannten Behörden. (2) Sachlich zuständige Behörden sind, soweit für eine Verwaltungsaufgabe eine zuständige Behörde nach Absatz 1 nicht bestimmt ist, im Genehmigungsverfahren das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und im Rahmen der Aufsicht das Landesamt für Verbraucherschutz, bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

§ 2

§ 2(1) Sachlich zuständige Behörden für das nach Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 2 und 3 zum Einigungsvertrag fortgeltende Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sind, soweit dort das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz als zuständige Behörde benannt ist, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz für die Erteilung von Genehmigungen, die Überwachung und für die Messung der Kontamination der Umwelt. (2) Zuständige Behörde im Bereich des beruflichen Strahlenschutzes bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus im Sinne des § 118 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung 1.nach § 36 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, § 37 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5, § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3, § 45 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3, § 56 Satz 2, § 57 Satz 2, § 58 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 3 Satz 2, § 60 Abs. 3 und 4, § 61 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4, den §§ 62 und 63 Abs. 2 und 4, § 112 Abs. 2, 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 7, den §§ 113 bis 115 Abs. 1 sowie2.für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 1 Nr. 12 und 44, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 bis 5 ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. (3) Zuständige Behörde für die Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus im Sinne des § 118 Abs. 3 StrlSchV in Verbindung mit § 48 Abs. 1 und 2 StrlSchV ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. (4) Für die Bestimmung von Messstellen für die Körperdosis im Bereich der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 118 Abs. 2 StrlSchV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV ist das für den Uranerzbergbau zuständige Ministerium zuständig. (5) Zuständig für den Vollzug der nach § 118 Abs. 2 StrlSchV für die Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus anwendbaren Regelungen des § 30 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, des § 40 Abs. 2 Satz 1 bis 3, des § 41 Abs. 7 Satz 4, des § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, des § 67 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d StrlSchV sind jeweils die in der Anlage für diese Bestimmungen benannten zuständigen Behörden.

Eingangsformel AtSchuaZustV

Aufgrund des § 24 Abs. 2 Satz 1 und des § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), verordnet die Landesregierung:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.