ThürARV · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Thüringer Auslandsreisekostenverordnung - ThürARV -) Vom 29. August 1994

Ausfertigungsdatum:
29.08.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 1047
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Grenzübertritt

§ 4 Grenzübertritt(1) Das Auslands- oder Inlandstagegeld bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt. (2) Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend. (3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend. (4) Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Bestimmungen sind auch für Orte anzuwenden, soweit für diese besondere Auslandstagegelder und Beträge für Auslandsübernachtungskostenerstattung nach § 3 Abs. 1 und 2 festgesetzt worden sind.

§ 7

Gleichstellungsbestimmung

§ 7 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 1

Geltung des Thüringer Reisekostengesetzes, Anordnung und Genehmigung der Dienstreise

§ 1 Geltung des Thüringer Reisekostengesetzes, Anordnung und Genehmigung der Dienstreise(1) Wenn und soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes (ThürRKG).(2) Auslandsdienstreisen bedürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürRKG der schriftlichen Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Auslandsdienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt.

§ 2

Kostenerstattung

§ 2 Kostenerstattung(1) Bei Bahnreisen außerhalb Europas werden abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 ThürRKG die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse und der Spezial- oder Doppelbettklasse in Schlafwagen erstattet. (2) Bei Flugreisen außerhalb Europas können abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 4 ThürRKG die Kosten der Businessclass oder einer vergleichbaren Klasse erstattet werden. Die Entscheidung darüber trifft die oberste Dienstbehörde. (3) Bei Schiffsreisen werden abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürRKG neben dem Fahrpreis für die niedrigste Klasse die Kosten für das Benutzen einer Zweibettkabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet.

§ 3

Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungskosten

§ 3 Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungskosten(1) Das Auslandstagegeld wird abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 ThürRKG für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von 24 Stunden in der Höhe gezahlt, wie es bei Auslandsdienstreisen mit gleicher Abwesenheit nach der Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140) in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird. Für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden, beträgt das Auslandstagegeld 50 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten zusammengerechnet und das jeweilige Auslandstagegeld gewährt, selbst wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wurde. (2) Als Auslandsübernachtungskosten werden abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürRKG die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten bis zur Höhe der Beträge erstattet, die bei Auslandsdienstreisen nach der Auslandsreisekostenverordnung als Auslandsübernachtungsgelder für den Übernachtungsort festgesetzt werden. (3) Für die Übersee- und Außengebiete eines Landes, für die bei Auslandsdienstreisen nach der Auslandsreisekostenverordnung keine Auslandstage- oder Auslandsübernachtungsgelder festgesetzt wurden, sind die Beträge des Mutterlandes maßgebend. Für Gebiete oder Länder, die bei der Festsetzung der Auslandstage- oder Auslandsübernachtungsgelder nach der Auslandsreisekostenverordnung nicht erfasst wurden, sind die Beträge von Luxemburg maßgebend. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 5

Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

§ 5 Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am GeschäftsortDauert der Aufenthalt an demselben ausländischen Geschäftsort ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage, ist abweichend von § 8 ThürRKG das Auslandstagegeld nach § 3 Abs. 1 und 3 vom 15. Tag an um 10 vom Hundert zu ermäßigen. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 in begründeten Ausnahmefällen von der Ermäßigung absehen. Reisebeihilfen für Heimfahrten werden unter entsprechender Anwendung des § 8 der Thüringer Trennungsgeldverordnung gezahlt; an die Stelle des Dienstortes tritt der Geschäftsort.

§ 6

Übergangsbestimmung

§ 6 ÜbergangsbestimmungWurde die Auslandsdienstreise vor dem In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Auslandsreisekostenverordnung1) begonnen, wird auf Antrag Reisekostenvergütung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiter gewährt, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist.

§ 8

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1994 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 8

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1994 in Kraft.

Eingangsformel ThürARV

Aufgrund des § 22 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit dem § 18 Abs. 2 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 10. März 1994 (GVBl. S. 265) verordnet der Innenminister:

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.