Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst (ThürAPOhArchD) Vom 7. Mai 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 07.05.2011
- Fundstelle:
- GVBl. 2011, 140
BEFÄHIGUNGSBERICHT
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)BEFÄHIGUNGSBERICHT Archivreferendar: .......................................... Ausbildungsstelle: .......................................... Ausbildungszeit (von/bis): .......................................... Unterbrechungszeiten (Krankheit, Urlaub, sonstige Gründe): .......................................... Der Archivreferendar wurde in folgenden Arbeitsbereichen ausgebildet: ...................................................................... ...................................................................... ...................................................................... 1. Leistungsbild a) Auffassungsgabe b) Urteilsfähigkeit c) Mündliche Ausdrucksfähigkeit d) Schriftliche Ausdrucksfähigkeit e) Organisationsfähigkeit f) Initiative g) Arbeitssorgfalt h) Arbeitstempo i) Umfang der Fachkenntnisse j) Berufliches Interesse k) Allgemeines Bildungsstreben 2. Persönlichkeitsbild a) Pflichtbewusstsein b) Bereitschaft zur Verantwortung c) Dienstliche Führung 3. Ist das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht? (wenn nicht, Angabe der Gründe, Hinweise auf Kenntnislücken) ...................................................................... ...................................................................... ...................................................................... 4. Besondere Umstände, die bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind: ...................................................................... ...................................................................... ...................................................................... 5. Zusammenfassendes Urteil: (Note, besondere Befähigung oder Mängel) ...................................................................... ...................................................................... ...................................................................... .................................... Ort und Datum ................................ (Unterschrift) Ausbilder Kenntnis genommen: .................................... Ort und Datum ................................ (Unterschrift) Archivreferendar
Gesamtergebnis der praktischen Ausbildung
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2 Satz 1)Gesamtergebnis der praktischen Ausbildung Archivreferendar: .............................................. Ausbildungsarchiv: .............................................. Ausbildungszeit (von/bis): .............................................. Unterbrechungszeiten (Krankheit, Urlaub, sonstige Gründe): .............................................. 1. Zusammenfassende Bewertung von Leistung und Fähigkeit des Archivreferendars (hierbei auch Bemerkungen zur Leistung und Person des Archivreferendars, insbesondere zu speziellen Interessen, Neigungen und Fähigkeiten, Umgang mit Mitarbeitern und Benutzern, universelle und beschränkte Einsatzfähigkeit sowie Bereitwilligkeit zur Übernahme unterschiedlicher Aufgaben) ...................................................................... ...................................................................... ...................................................................... 2. Ist das Ziel der praktischen Ausbildung erreicht? (wenn nicht, Angabe der Gründe, Hinweise auf Kenntnislücken) ...................................................................... ...................................................................... ...................................................................... 3. Gesamtergebnis: Punktzahl: .................................................... Note: .................................................... ................................... Ort und Datum ................................ (Unterschrift) Ausbilder Kenntnis genommen: ................................... Ort und Datum ................................ (Unterschrift) Archivreferendar Punktbewertung: 15 - 14 Punkte sehr gut 13 - 11 Punkte gut 10 - 8 Punkte befriedigend 7 - 5 Punkte ausreichend 4 - 2 Punkte mangelhaft 1 - 0 Punkte ungenügend
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Nr. 3 des Thüringer Archivgesetzes vom 23. April 1992 (GVBl. S. 139), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 243), und des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 20. März 2009 (GVBI. S. 238) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Zulassungsvoraussetzungen
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Archivdienstes in Thüringen kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. das 32. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; § 16 der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt,3. ein mit Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder anderer für den Archivdienst geeigneter Fachgebiete an einer Universität oder an einer Hochschule in gleichgestellten Studiengängen, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mehr als drei Jahren voraussetzt, nachweist,4. hinreichende Kenntnisse der lateinischen Sprache (Kleines Latinum) sowie einer modernen Fremdsprache, möglichst Französisch, nachweist; in einer modernen Fremdsprache sind die Kenntnisse hinreichend, wenn eine mindestens dreijährige, im Abschlusszeugnis mindestens mit „ausreichend“ benotete schulische Sprachausbildung oder ein entsprechender Kenntnisstand durch ein Hochschulzeugnis oder andere Nachweise belegt wird. (2) Ausnahmen von Absatz 1 kann das für die Staatsarchive zuständige Ministerium zulassen.
Theoretische Ausbildung
§ 10 Theoretische Ausbildung(1) Nach dem erfolgreichen Abschluss des praktischen Teils des Vorbereitungsdienstes weist die oberste Dienstbehörde den Archivreferendar der Archivschule Marburg, Institut für Archivwissenschaft, zur theoretischen Ausbildung zu. (2) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach den für die Archivschule Marburg geltenden Bestimmungen, die das Land Hessen im Einvernehmen mit dem Beirat der Archivschule erlässt. Die oberste Dienstbehörde benennt einen Vertreter für den Beirat der Archivschule Marburg. (3) Während der theoretischen Ausbildung ist ein Zwischenpraktikum von zwei Monaten an einer im Benehmen zwischen dem Ausbildungsarchiv und der Archivschule Marburg bestimmten Einrichtung zu absolvieren (Transferphase). In dessen Ergebnis ist dem bewertenden Ausbildungsarchiv ein Bericht über den Arbeitsgegenstand vorzulegen.
Archivarische Staatsprüfung
§ 11 Archivarische Staatsprüfung(1) In der Prüfung hat der Archivreferendar die Befähigung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes mit der archivarischen Staatsprüfung nachzuweisen. (2) Die archivarische Staatsprüfung ist an der Archivschule Marburg abzulegen und richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und soll unmittelbar an die theoretische Ausbildung an der Archivschule Marburg anschließen. (3) Mit Bestehen der archivarischen Staatsprüfung erwirbt der Archivreferendar die Befähigung für den höheren Archivdienst. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Assessor des Archivdienstes“ oder „Assessorin des Archivdienstes“ zu führen, sobald ihm das Prüfungszeugnis zugegangen ist. (4) Bei erstmaligem Nichtbestehen der archivarischen Staatsprüfung kann der Vorbereitungsdienst nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 verlängert werden. Im Übrigen gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen. (5) Die Beendigung des Beamtenverhältnisses richtet sich nach § 19 Abs. 2 oder § 37 Abs. 2 Satz 2 ThürLbVO.
Gleichstellungsbestimmung
§ 12 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst vom 25. Februar 1994 (GVBl. S. 293), geändert durch Verordnung vom 19. März 1999 (GVBl. S. 253), außer Kraft.
Einstellung, Anwärterbezüge, Entlassung aus wichtigem Grund
§ 2 Einstellung, Anwärterbezüge, Entlassung aus wichtigem Grund(1) Einstellungsbehörde ist das für die Staatsarchive zuständige Ministerium, dieses kann die Zuständigkeit auf das Thüringische Hauptstaatsarchiv oder die Thüringischen Staatsarchive übertragen. Es kann das nach § 5 Abs. 1 bestimmte Ausbildungsarchiv beauftragen, die für die Referendare des höheren Archivdienstes freien Stellen nach § 3 Abs. 1 ThürLbVO auszuschreiben und geeignete Bewerber auszuwählen. Aus den Bewerbungsunterlagen muss durch entsprechende Nachweise hervorgehen, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 vorliegen. (2) Die Einstellung der Bewerber erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung „Archivreferendar“ oder „Archivreferendarin“. (3) Archivreferendare erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Bestimmungen. (4) Die Einstellungsbehörde entlässt nach § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 37 Abs. 7 ThürBG den Archivreferendar durch Widerruf des Beamtenverhältnisses, wenn 1. die wiederholte Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden wurde oder2. er sich wegen mangelnder fachlicher Leistung oder Eignung als ungeeignet für den höheren Archivdienst erweist oder in seiner fachlichen Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet und absehbar ist, dass eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 4 Abs. 2 keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 3 Ziel des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst hat das Ziel, Archivreferendare auf der Grundlage einer breiten wissenschaftlichen Ausbildung mit den Aufgaben des höheren Archivdienstes und den Arbeitsmethoden des Archivwesens in Theorie und Praxis vertraut zu machen und dadurch zu fachgerechter und selbstständiger Tätigkeit im höheren Archivdienst zu befähigen. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis für kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert und die Befähigung zu leitender Tätigkeit entwickelt werden.
Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes
§ 4 Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Ausbildung von jeweils einem Jahr. Die praktische Ausbildung wird im Ausbildungsarchiv oder in dazu bestimmten Einrichtungen durchgeführt; die theoretische Ausbildung findet in der Archivschule Marburg, Institut für Archivwissenschaft, einschließlich eines Lehrgangs am Bundesarchiv statt. (2) Die Einstellungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst wegen 1. längerer Krankheit,2. eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 2 und 4 der Thüringer Mutterschutzverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1093) in der jeweils geltenden Fassung oder einer Elternzeit nach § 14 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung,3. des Ableistens des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder4. anderer zwingender Gründe angemessen verlängern.(3) Die Einstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Archivreferendar den praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes um die Dauer einer für den Vorbereitungsdienst förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes von bis zu insgesamt sechs Monaten kürzen, wenn die Tätigkeit den Anforderungen des § 36 Abs. 3 ThürLbVO genügt.
Ausbildungsarchiv, Ausbildungsleiter, Ausbildungsstellen
§ 5 Ausbildungsarchiv, Ausbildungsleiter, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsarchiv ist das von dem für die Staatsarchive zuständigen Ministerium bestellte Staatsarchiv. (2) Ausbildungsleiter ist der Leiter des Ausbildungsarchivs oder ein von ihm bestellter Beamter des höheren Archivdienstes oder ein entsprechend qualifizierter Beschäftigter. Der Ausbildungsleiter stellt für den Archivreferendar einen Ausbildungsplan auf. Er lenkt und überwacht die praktische Ausbildung. (3) Ausbildungsstellen sind 1. das Ausbildungsarchiv,2. vom Ausbildungsarchiv bestimmte Einrichtungen,3. die Archivschule Marburg und das Bundesarchiv nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen vom 23. Mai 1997 (Hess. StAnz. Nr. 26 S. 1968) in der jeweils geltenden Fassung.
Dienstaufsicht, Urlaub
§ 6 Dienstaufsicht, Urlaub(1) Der Leiter des Ausbildungsarchivs ist Dienstvorgesetzter des Archivreferendars. Während der theoretischen Ausbildung ist der Leiter der Archivschule Marburg Fachvorgesetzter des Archivreferendars. (2) In seiner dienstlichen Tätigkeit untersteht der Archivreferendar den Weisungen der Ausbildungsstelle. (3) Für die Genehmigung von Erholungsurlaub ist der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle zuständig.
Praktische Ausbildung
§ 7 Praktische Ausbildung(1) Der Archivreferendar wird im Ausbildungsarchiv und den von diesem bestimmten Einrichtungen überwiegend praktisch ausgebildet. Die Ausbildung soll darüber hinaus nach Möglichkeit einen jeweils mindestens zweiwöchigen Ausbildungsabschnitt 1. bei einer Behörde und2. bei einem Archiv eines anderen Archivträgers enthalten. Außerdem soll sie mindestens halbtägliche Arbeitsbesuche in weiteren öffentlichen und nichtöffentlichen Einrichtungen einschließen. (2) Während der praktischen Ausbildung soll der Archivreferendar in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und die Arbeitsverfahren eines öffentlichen Archivs eingeführt werden. Ihm ist ein Überblick über die Archivorganisation des Landes unter Berücksichtigung der verschiedenen Archivtypen einschließlich entsprechender Arbeitsbesuche zu vermitteln. Durch Mitwirkung an der Aufgabenerfüllung des Ausbildungsarchivs und der von diesen bestimmten Einrichtungen sowie in Übungen und Lehrgesprächen soll der Archivreferendar praktische Fähigkeiten und Kenntnisse für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben erwerben. (3) Vornehmlich soll sich die praktische Ausbildung auf folgende Gebiete erstrecken: 1. Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und der Dienststellenverwaltung (Dienststellenorganisation, Haushalt, Personalrecht),2. Schriftgutverwaltung,3. Erfassung, Bewertung, Übernahme und Erschließung von Archiv- und Sammlungsgut,4. archivalische Quellen- und Schriftkunde (Paläografie) unter Berücksichtigung latein- und französischsprachiger Texte,5. Benutzung und andere Dienstleistungen der Ausbildungsstellen einschließlich historischer Bildungsarbeit,6. Bestandserhaltung einschließlich Reprografie und Archivbau sowie7. Übernahme und Langzeitspeicherung elektronischer Unterlagen. (4) Der Archivreferendar hat im Rahmen der praktischen Ausbildung eine komplexe archivische Arbeitsaufgabe nach Einweisung selbstständig zu lösen.
Befähigungsberichte, Note für die praktische Ausbildung
§ 8 Befähigungsberichte, Note für die praktische Ausbildung(1) Der für die Ausbildung im Ausbildungsarchiv oder bei der von ihm beauftragten Einrichtung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 verantwortliche Bedienstete (Ausbilder) erstattet über die Leistungen und die Eignung des Archivreferendars einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 1. Er bewertet darin die Leistungen während des Ausbildungsabschnitts mit einer Note nach § 9. Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht worden ist. (2) Am Ende der Ausbildung erteilt der Leiter des Ausbildungsarchivs unter Verwendung des Musters der Anlage 2 aus dem Durchschnitt der gewichteten Noten der Befähigungsberichte die Ausbildungsnote. Die Noten der einzelnen Abschnitte werden wie folgt gewichtet: 1. die praktische Ausbildung im Ausbildungsarchiv mit dem Faktor 4,2. die Ausbildungsabschnitte bei einer Behörde beziehungsweise einem Archiv eines anderen Archivträgers jeweils mit dem Faktor 1,3. die Lösung der archivischen Arbeitsaufgabe mit dem Faktor 2,4. der Bericht aus der Transferphase mit dem Faktor 2. Ist die Note der praktischen Ausbildung schlechter als „ausreichend“, so kann die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 verlängert werden. (3) Die Befähigungsberichte und die Note der praktischen Ausbildung sind dem Archivreferendar zur Kenntnis zu geben und mit ihm zu besprechen. Die Note der praktischen Ausbildung ist der Archivschule zu den Prüfungsakten zu übermitteln.
Beurteilung von Leistungen
§ 9 Beurteilung von Leistungen(1) Die Leistungen im praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: 15 bis 14 Punkte sehr gut (1) = Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 13 bis 11 Punkte gut (2) = Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 10 bis 8 Punkte befriedigend (3) = Eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 7 bis 5 Punkte ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, 1 bis 0 Punkte ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Durchschnittspunktzahlen werden bis auf eine Dezimalstelle errechnet. Bei einer Dezimalstelle ab 0,5 wird auf die nächsthöhere Durchschnittspunktzahl aufgerundet; Dezimalstellen bis einschließlich 0,4 bleiben unberücksichtigt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.