Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik Vom 22. Dezember 2015*
- Ausfertigungsdatum:
- 22.12.2015
- Fundstelle:
- GVBl. 2015, 242
Zuständige Behörde für die Auswahl von Kontrollstichproben nach Cross-Compliance
§ 3 Zuständige Behörde für die Auswahl von Kontrollstichproben nach Cross-ComplianceDas Landesverwaltungsamt ist zuständig für die Auswahl der Kontrollstichprobe nach Artikel 69 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der durch die Fachüberwachungsbehörden nach § 2 Abs. 1 durchzuführenden Kontrollen.
Angaben hinsichtlich der Einhaltung grundlegender Anforderungen an die Betriebsführung
§ 7 Angaben hinsichtlich der Einhaltung grundlegender Anforderungen an die BetriebsführungUm eine wirksame Kontrolle zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung und zur Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu gewährleisten, werden im Sammelantrag in Ergänzung zu den Angaben in der Anlage zu § 2 InVeKoSDG weitere Angaben verlangt. Diese betreffen 1. organische Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten,2. die Lagerung von Getreide,3. den Einsatz von Bioziden in der Vorratshaltung,4. die Methoden zur Trocknung von Grüngut und Druschfrüchten,5. die Verfütterung selbst erzeugter Futtermittel an Tiere zur Lebensmittelerzeugung,6. die Tränkwasserversorgung unabhängig von der öffentlichen Trinkwasserversorgung,7. die Direktvermarktung sowie das Betreiben eines Hofladens,8. Flächen an Gewässern und9. den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
Übertragung der Ermächtigung
§ 8 Übertragung der ErmächtigungDie Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AgrarZahlVerpflG in Verbindung mit § 5 Abs. 6 Satz 3 AgrarZahlVerpflV sowie § 9 Abs. 5 Satz 2 InVeKoSDG wird auf das für Landwirtschaft zuständige Ministerium übertragen.
Zuständige Landesstellen
§ 1 Zuständige Landesstellen(1) Die Landwirtschaftsämter sind zuständige Landesstellen für 1. die Durchführung der InVeKoS-Verordnung hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 3 bis 31 InVeKoSV,2. die Erteilung von Genehmigungen nach § 2 Abs. 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV) vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich Abweichungen von der Mindesttätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 DirektZahlDurchfV,3. das Genehmigungsverfahren für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Abs. 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfG) vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) in der jeweils geltenden Fassung sowie das Verfahren für die Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland nach den §§ 19, 22 und 24a bis 24e DirektZahlDurchfV,4. die Zulassung von Ausnahmen nach § 25 Abs. 2 DirektZahlDurchfV sowie5. die Durchführung der Erstattung von im Rahmen der Haushaltsdisziplin nach § 1 der Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (BAnz. AT 10.12.2014 V2) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Mitteln. Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 kann nur erteilt werden, wenn das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorliegt. Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 3 kann nur erteilt werden, wenn das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen unteren Wasserbehörde und der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorliegt. Das Einvernehmen ersetzt nicht anderweitige fachrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse. (2) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständige Landesstelle nach § 2 Abs. 1 InVeKoSV und im Übrigen, soweit nicht die Landwirtschaftsämter zuständige Landesstellen nach Absatz 1 sind.
Zuständige Fachüberwachungsbehörden
§ 2 Zuständige Fachüberwachungsbehörden(1) Zuständig für die Überwachung nach § 2 Abs. 3 AgrarZahlVerpflG sind 1. die Landwirtschaftsämter hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung in Anhang II a) für den Bereich „Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen“ undb) für den Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 10 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln außer Forstflächen, 2. die Landkreise und kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter), hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Anhang II a) für den Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ mit Ausnahme der GAB 4 hinsichtlich der Futtermittelsicherheit, GAB 9 hinsichtlich der Regelung über das Verfütterungsverbot sowie GAB 10 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln undb) für den Bereich „Tierschutz“, 3. die Landesanstalt für Landwirtschaft hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Anhang II a) für den Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ hinsichtlich der GAB 4 bezüglich der Futtermittelsicherheit,b) für den Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ hinsichtlich der GAB 9 bezüglich der Regelung über das Verfütterungsverbot sowiec) im Übrigen, soweit die nach den Nummern 1 und 2 zuständigen Fachüberwachungsbehörden nicht zuständig sind. Die nach Satz 1 zuständigen Fachüberwachungsbehörden können nach § 2 Abs. 3 AgrarZahlVerpflG Ausnahmen genehmigen. Die nach Satz 1 Nr. 1 zuständigen Landwirtschaftsämter können eine Ausnahme nur gewähren, wenn das Einvernehmen mit der jeweils örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorliegt. (2) Stellen die Fachüberwachungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verstöße gegen die in Absatz 1 genannten Bestimmungen fest, sind diese der Landesanstalt für Landwirtschaft zu melden. Bei Verdacht auf Verstöße außerhalb ihrer Zuständigkeit haben sie die jeweils zuständige Fachüberwachungsbehörde darüber in Kenntnis zu setzen. (3) Die für die Einhaltung der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Bestimmungen zuständigen Fachbehörden, die nicht gleichzeitig Kontrollbehörden hinsichtlich der anderweitigen Verpflichtungen sind, informieren bei Verdacht auf Verstöße gegen diese die Landesanstalt für Landwirtschaft.
Zuständige Behörde für die Auswahl von Kontrollstichproben nach Cross-Compliance
§ 3 Zuständige Behörde für die Auswahl von Kontrollstichproben nach Cross-ComplianceDie Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für die Auswahl der Kontrollstichprobe nach Artikel 69 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der durch die Fachüberwachungsbehörden nach § 2 Abs. 1 durchzuführenden Kontrollen.
Sonstige Zuständigkeiten
§ 4 Sonstige Zuständigkeiten(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 33 InVeKoSV. (2) Die Landesanstalt für Landwirtschaft überwacht die Einhaltung des Grünlanderhaltungsgebots nach § 16 Abs. 1 Direkt-ZahlDurchfG.(3) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist, soweit in den §§ 1 bis 3 nichts anderes geregelt ist, für die Erfüllung von Aufgaben nach dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz, dem Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz, dem InVeKoS-Daten-Gesetz, der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung zuständig.
Zuständige Landesstellen
§ 1 Zuständige LandesstellenDas Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist zuständige Landesstelle für 1. die Durchführung der InVeKoS-Verordnung,2. die Erteilung von Genehmigungen nach § 2 Abs. 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV) vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich Abweichungen von der Mindesttätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 DirektZahlDurchfV,3. das Genehmigungsverfahren für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Abs. 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfG) vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) in der jeweils geltenden Fassung sowie das Verfahren für die Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland nach den §§ 19, 22 und 24a bis 24e DirektZahlDurchfV,4. die Zulassung von Ausnahmen nach § 25 Abs. 2 DirektZahlDurchfV sowie5. die Durchführung der Erstattung von im Rahmen der Haushaltsdisziplin nach § 1 der Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (BAnz. AT 10.12.2014 V2) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Mitteln. Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 kann nur erteilt werden, wenn das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorliegt. Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 3 kann nur erteilt werden, wenn das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen unteren Wasserbehörde und der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorliegt. Das Einvernehmen ersetzt nicht anderweitige fachrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse.
Zuständige Fachüberwachungsbehörden
§ 2 Zuständige Fachüberwachungsbehörden(1) Zuständig für die Überwachung nach § 2 Abs. 3 AgrarZahlVerpflG sind 1. das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung in Anhang II a) für den Bereich „Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen“ undb) für den Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 10 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln außer Forstflächen hinsichtlich der GAB 4 bezüglich der Futtermittelsicherheit und hinsichtlich der GAB 9 bezüglich der Regelung über das Verfütterungsverbot sowie, 2. die Landkreise und kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter), hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Anhang II a) für den Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ mit Ausnahme der GAB 4 hinsichtlich der Futtermittelsicherheit, GAB 9 hinsichtlich der Regelung über das Verfütterungsverbot sowie GAB 10 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln undb) für den Bereich „Tierschutz“. Die nach Satz 1 zuständigen Fachüberwachungsbehörden können nach § 2 Abs. 3 AgrarZahlVerpflG Ausnahmen genehmigen. Das nach Satz 1 Nr. 1 zuständige Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum kann eine Ausnahme nur gewähren, wenn das Einvernehmen mit der jeweils örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorliegt. (2) Stellen die Fachüberwachungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verstöße gegen die in Absatz 1 genannten Bestimmungen fest, sind diese dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zu melden. Bei Verdacht auf Verstöße außerhalb ihrer Zuständigkeit haben sie die jeweils zuständige Fachüberwachungsbehörde darüber in Kenntnis zu setzen. (3) Die für die Einhaltung der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Bestimmungen zuständigen Fachbehörden, die nicht gleichzeitig Kontrollbehörden hinsichtlich der anderweitigen Verpflichtungen sind, informieren bei Verdacht auf Verstöße gegen diese das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.
Zuständige Behörde für die Auswahl von Kontrollstichproben nach Cross-Compliance
§ 3 Zuständige Behörde für die Auswahl von Kontrollstichproben nach Cross-ComplianceDas Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist zuständig für die Auswahl der Kontrollstichprobe nach Artikel 69 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der durch die Fachüberwachungsbehörden nach § 2 Abs. 1 durchzuführenden Kontrollen.
Sonstige Zuständigkeiten
§ 4 Sonstige Zuständigkeiten(1) Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 33 InVeKoSV. (2) Die Landesanstalt für Landwirtschaft überwacht die Einhaltung des Grünlanderhaltungsgebots nach § 16 Abs. 1 Direkt-ZahlDurchfG.(3) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist, soweit in den §§ 1 bis 3 nichts anderes geregelt ist, für die Erfüllung von Aufgaben nach dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz, dem Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz, dem InVeKoS-Daten-Gesetz, der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung zuständig.
Zuständige Landesstellen
§ 1 Zuständige Landesstellen(1) Die Landwirtschaftsämter sind zuständige Landesstellen für 1. die Durchführung der InVeKoS-Verordnung hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 3 bis 31 InVeKoSV,2. die Erteilung von Genehmigungen nach § 2 Abs. 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV) vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich Abweichungen von der Mindesttätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 DirektZahlDurchfV,3. das Genehmigungsverfahren für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Abs. 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfG) vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) in der jeweils geltenden Fassung sowie das Verfahren für die Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland nach den §§ 19, 22 und 24a bis 24e DirektZahlDurchfV,4. die Zulassung von Ausnahmen nach § 25 Abs. 2 DirektZahlDurchfV sowie5. die Durchführung der Erstattung von im Rahmen der Haushaltsdisziplin nach § 1 der Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (BAnz. AT 10.12.2014 V2) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Mitteln. Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 kann nur erteilt werden, wenn das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorliegt. Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 3 kann nur erteilt werden, wenn das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen unteren Wasserbehörde und der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorliegt. Das Einvernehmen ersetzt nicht anderweitige fachrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse. (2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Landesstelle nach § 2 Abs. 1 InVeKoSV und im Übrigen, soweit nicht die Landwirtschaftsämter zuständige Landesstellen nach Absatz 1 sind.
Zuständige Fachüberwachungsbehörden
§ 2 Zuständige Fachüberwachungsbehörden(1) Zuständig für die Überwachung nach § 2 Abs. 3 AgrarZahlVerpflG sind 1. die Landwirtschaftsämter hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung in Anhang II a) für den Bereich „Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen“ undb) für den Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 10 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln außer Forstflächen, 2. die Landkreise und kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter), hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Anhang II a) für den Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ mit Ausnahme der GAB 4 hinsichtlich der Futtermittelsicherheit, GAB 9 hinsichtlich der Regelung über das Verfütterungsverbot sowie GAB 10 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln undb) für den Bereich „Tierschutz“, 3. die Landesanstalt für Landwirtschaft hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Anhang II a) für den Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ hinsichtlich der GAB 4 bezüglich der Futtermittelsicherheit,b) für den Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ hinsichtlich der GAB 9 bezüglich der Regelung über das Verfütterungsverbot sowie 4. das Landesverwaltungsamt im Übrigen, soweit die nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen Fachüberwachungsbehörden nicht zuständig sind. Die nach Satz 1 zuständigen Fachüberwachungsbehörden können nach § 2 Abs. 3 AgrarZahlVerpflG Ausnahmen genehmigen. Die nach Satz 1 Nr. 1 zuständigen Landwirtschaftsämter können eine Ausnahme nur gewähren, wenn das Einvernehmen mit der jeweils örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorliegt. (2) Stellen die Fachüberwachungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verstöße gegen die in Absatz 1 genannten Bestimmungen fest, sind diese dem Landesverwaltungsamt zu melden. Bei Verdacht auf Verstöße außerhalb ihrer Zuständigkeit haben sie die jeweils zuständige Fachüberwachungsbehörde darüber in Kenntnis zu setzen. (3) Die für die Einhaltung der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Bestimmungen zuständigen Fachbehörden, die nicht gleichzeitig Kontrollbehörden hinsichtlich der anderweitigen Verpflichtungen sind, informieren bei Verdacht auf Verstöße gegen diese das Landesverwaltungsamt.
Sonstige Zuständigkeiten
§ 4 Sonstige Zuständigkeiten(1) Das Landesverwaltungsamt ist die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 33 InVeKoSV. (2) Das Landesverwaltungsamt überwacht die Einhaltung des Grünlanderhaltungsgebots nach § 16 Abs. 1 Direkt-ZahlDurchfG.(3) Das Landesverwaltungsamt ist, soweit in den §§ 1 bis 3 nichts anderes geregelt ist, für die Erfüllung von Aufgaben nach dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz, dem Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz, dem InVeKoS-Daten-Gesetz, der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung zuständig.
System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
§ 5 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher ParzellenDas System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf den Feldblock nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InVeKoSV.
Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle
§ 6 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen ParzelleDie Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle beträgt abweichend von § 18 Abs. 1 InVeKoSV für landwirtschaftlich genutzte Flächen 0,10 Hektar.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.