Thüringer Verordnung zur Durchführung des Agrarstatistikgesetzes (Thüringer Agrarstatistikverordnung -ThürAgrStatV-) Vom 6. September 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 06.09.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 600
Aufgrund des § 95 Abs. 1 Satz 3 des Agrarstatistikgesetzes (AgrStatG) in der Fassung vom 23. September 1992 (BGBl. I S. 1633) verordnet die Landesregierung:
Aufgaben der Gemeinden und der Landräte
§ 1 Aufgaben der Gemeinden und der Landräte(1) Erhebungsstelle für die Durchführung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2 bis 5 und § 2 Nr. 2 bis 5 AgrStatG ist die Gemeindeverwaltung der kreisangehörigen Gemeinde sowie in kreisfreien und Großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien und Großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr. Bei bestehenden Verwaltungsgemeinschaften nehmen die Verwaltungsgemeinschaften diese Aufgabe wahr. Kreisfreie und Große kreisangehörige Städte können bei Bedarf mehrere örtliche Erhebungsstellen einrichten, die einer örtlichen Erhebungsstelle zu unterstellen sind. (2) Das Landesamt für Statistik kann die Beteiligung von Gemeinden auf eine Mitwirkung bei den Erhebungen beschränken, wenn Erhebungen allgemein oder in bestimmten Gemeinden nur eine geringe Zahl von zu Befragenden betreffen. In diesen Fällen kann das Landesamt für Statistik Abweichungen von den Anforderungen der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Erhebungstätigkeit zulassen, wenn durch andere ausdrücklich angeordnete Maßnahmen gesichert ist, daß Dritte keinen Zugriff auf oder Einsicht in die Erhebungsunterlagen erhalten. (3) Die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden unterstützen das Landesamt für Statistik bei der Zusammenarbeit mit den kreisangehörigen Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereiches.
Aufgaben der Erhebungsstellen
§ 2 Aufgaben der ErhebungsstellenDie Erhebungsstellen haben: 1. Erhebungsbezirke festzulegen;2. die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zur Geheimhaltung zu verpflichten und zu beaufsichtigen;3. die zu Befragenden zu unterrichten und zur Auskunft heranzuziehen;4. die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln;5. die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke sowie deren Vollständigkeit und formale Richtigkeit der Angaben zu überprüfen;6. unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen.
Anwendung des Thüringer Statistikgesetzes
§ 3 Anwendung des Thüringer StatistikgesetzesIm übrigen finden die Bestimmungen des Thüringer Statistikgesetzes vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 368) Anwendung.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.