ThürGefGZustVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter (ThürGefGZustVO) Vom 3. Dezember 2002

Ausfertigungsdatum:
03.12.2002
Fundstelle:
GVBl. 2002, 494
31 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörde für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit nicht die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 6 Abs. 15 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) in der jeweils geltenden Fassung gegeben ist, 1. während des Vorgangs der Ortsveränderunga) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Polizeidirektionen,b) auf Schienenanlagen,aa) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, das Landesbergamt,bb) im Übrigen die Polizeidirektionen,2. am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmittelna) in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesbergamt,b) im Übrigenaa) bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 die zuständigen Behörden entsprechend der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 7. April 1998 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung,bb) bei anderen gefährlichen Gütern der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz.

§ 5

§ 5(1) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 GGVSE sind 1. während des Vorganges der Ortsveränderung das Landesverwaltungsamt,2. für den Bereich der Betriebe die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesbergamt,3. für den Bereich der übrigen Betriebea) bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 die zuständigen Behörden entsprechend der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts,b) bei anderen gefährlichen Gütern der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz, soweit nicht die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 6 Abs. 15 Nr. 13 GGVSE oder des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist. (2) Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach § 10 GGVSE in Form von Verwarnungen und die Festsetzung von Verwarnungsgeldern auch 1. den Polizeidirektionen und2. den Ordnungsbehörden übertragen, solange diese die Sache nicht an eine Behörde nach Absatz 1 oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

§ 7

§ 7Zuständige Behörden und Überwachungsbehörden nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648) in der jeweils geltenden Fassung sind 1. in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesbergamt,2. im Übrigen der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz, soweit nicht die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 6 Abs. 15 Nr. 2 GGVSE gegeben ist.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit nicht die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 6 Abs. 15 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) in der jeweils geltenden Fassung gegeben ist, 1. während des Vorgangs der Ortsveränderunga) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Landespolizeiinspektionen,b) auf Schienenanlagen,aa) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, das Landesbergamt,bb) im Übrigen die Landespolizeiinspektionen,2. am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmittelna) in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesbergamt,b) im Übrigenaa) bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 die zuständigen Behörden entsprechend der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 7. April 1998 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung,bb) bei anderen gefährlichen Gütern der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz.

§ 4

§ 4(1) Die Landespolizeiinspektionen sind zuständige Behörden nach Absatz 1.4.2.2.4 sowie Kapitel 8.5 Sondervorschriften S 16 und S 21 ADR. (2) Örtlich zuständig nach Absatz 1 ist die Landespolizeiinspektion, in deren Zuständigkeitsbereich das Ereignis eintritt.

§ 5

§ 5(1) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 GGVSE sind 1. während des Vorganges der Ortsveränderung das Landesverwaltungsamt,2. für den Bereich der Betriebe die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesbergamt,3. für den Bereich der übrigen Betriebea) bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 die zuständigen Behörden entsprechend der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts,b) bei anderen gefährlichen Gütern der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz, soweit nicht die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 6 Abs. 15 Nr. 13 GGVSE oder des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist. (2) Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach § 10 GGVSE in Form von Verwarnungen und die Festsetzung von Verwarnungsgeldern auch 1. den Landespolizeiinspektionen und2. den Ordnungsbehörden übertragen, solange diese die Sache nicht an eine Behörde nach Absatz 1 oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit nicht die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 6 Abs. 15 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) in der jeweils geltenden Fassung gegeben ist, 1. während des Vorgangs der Ortsveränderunga) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Landespolizeiinspektionen und die Autobahnpolizeiinspektion,b) auf Schienenanlagen,aa) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, das Landesbergamt,bb) im Übrigen die Landespolizeiinspektionen und die Autobahnpolizeiinspektion,2. am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmittelna) in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesbergamt,b) im Übrigenaa) bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 die zuständigen Behörden entsprechend der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 7. April 1998 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung,bb) bei anderen gefährlichen Gütern der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz.

§ 4

§ 4(1) Die Landespolizeiinspektionen und die Autobahnpolizeiinspektion sind zuständige Behörden nach Absatz 1.4.2.2.4 sowie Kapitel 8.5 Sondervorschriften S 16 und S 21 ADR. (2) Örtlich zuständig nach Absatz 1 ist die Polizeibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Ereignis eintritt.

§ 5

§ 5(1) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 GGVSE sind 1. während des Vorganges der Ortsveränderung das Landesverwaltungsamt,2. für den Bereich der Betriebe die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesbergamt,3. für den Bereich der übrigen Betriebea) bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 die zuständigen Behörden entsprechend der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts,b) bei anderen gefährlichen Gütern der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz, soweit nicht die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 6 Abs. 15 Nr. 13 GGVSE oder des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist. (2) Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach § 10 GGVSE in Form von Verwarnungen und die Festsetzung von Verwarnungsgeldern auch 1. den Landespolizeiinspektionen,2. der Autobahnpolizeiinspektion und3. den Ordnungsbehörden übertragen, solange diese die Sache nicht an eine Behörde nach Absatz 1 oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

§ 1

§ 1Zuständige Behörden für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach den §§ 8 und 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1779, 3975) in der jeweils geltenden Fassung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 GGBefG sind 1. während des Vorgangs der Ortsveränderunga) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Landespolizeiinspektionen und die Autobahnpolizeiinspektion,b) auf Schienenanlagen,aa) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, das Landesbergamt,bb) im Übrigen die Landespolizeiinspektionen und die Autobahnpolizeiinspektion,2. am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmittelna) in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesbergamt,b) im Übrigenaa) bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 die zuständigen Behörden entsprechend der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 7. April 1998 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung,bb) bei anderen gefährlichen Gütern das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 2

§ 2Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 110) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

§ 3(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörde für: 1. die Bestimmung des Fahrwegs außerhalb von Autobahnen nach § 35 Abs. 3 GGVSEB,2. die Erteilung der Bescheinigung nach § 35 Abs. 5 Satz 4 GGVSEB,3. die Festlegung von Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, bei denen eine Beförderung als geschlossene Ladung erfolgt, nach Anlage A Teil 7 Kapitel 7.5 Unterabschnitt 7.5.1.4 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489 -1491-) in der jeweils geltenden Fassung,4. die Erteilung der Erlaubnis zum Auf- oder Abladen von gefährlichen Gütern an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften nach Anlage A Teil 7 Kapitel 7.5 Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV1 Abs. 1 Buchst. a und Anlage B Teil 8 Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 Abs. 4 Buchst. a ADR,5. die Entgegennahme einer Benachrichtigung über das Auf- oder Abladen von gefährlichen Gütern an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Anlage A Teil 7 Kapitel 7.5 Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV1 Abs. 1 Buchst. b ADR und Anlage B Teil 8 Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 Abs. 4 Buchst. b ADR,6. die Anordnung der Anwesenheit eines Beauftragten im Fahrzeug nach Anlage B Teil 8 Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 Abs. 2 ADR,7. die Bestimmung der Reihenfolge oder der Zusammensetzung einer Kolonne nach Anlage B Teil 8 Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 Abs. 5 Buchst. b ADR,8. die Erteilung der Zustimmung für längeres Halten aus Betriebsgründen nach Anlage B Teil 8 Kapitel 8.5 Sondervorschrift S8 und S9 ADR. (2) Örtlich zuständig sind in den Fällen 1. des Absatzes 1 Nr. 1 die Landkreise oder die kreisfreien Städte, in deren Zuständigkeitsgebiet a) die Be- oder Entladestelle liegt,b) der endende Autobahnabschnitt liegt (für die Bestimmung des Fahrweges zwischen zwei Autobahnabschnitten),c) die Beladestelle liegt (wenn die Benutzung von Autobahnen unzumutbar ist), 2. des Absatzes 1 Nr. 2, 6 und 7 die Landkreise oder kreisfreien Städte, in deren Zuständigkeitsgebiet die Beförderung beginnt oder endet,3. des Absatzes 1 Nr. 3, 4 und 5 die Landkreise oder kreisfreien Städte, in deren Zuständigkeitsgebiet beladen, entladen, aufgeladen oder abgeladen wird,4. des Absatzes 1 Nr. 8 die Landkreise oder kreisfreien Städte, in deren Zuständigkeitsgebiet das Fahrzeug hält.

§ 4

§ 4Zuständige Behörden für: 1. die Genehmigung zur Fortsetzung der Beförderung nach Anlage A Teil 1 Kapitel 1.4 Unterabschnitt 1.4.2.2.4 und Anlage B Teil 8 Kapitel 8.5 Sondervorschrift S16 und S21 ADR,2. die Entgegennahme einer Benachrichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GGVSEB,3. die Erteilung der Anweisungen oder Genehmigungen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 GGVSEB sind die Landespolizeiinspektionen und die Autobahnpolizeiinspektion.

§ 5

§ 5(1) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB sind 1. während des Vorganges der Ortsveränderung das Landesverwaltungsamt,2. für den Bereich der Betriebe die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesbergamt,3. für den Bereich der übrigen Betriebea) bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 die zuständigen Behörden entsprechend der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts,b) bei anderen gefährlichen Gütern das Landesamt für Verbraucherschutz, soweit nicht die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 GGVSEB oder des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 3 GGBefG gegeben ist.(2) Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB in Form von Verwarnungen und die Festsetzung von Verwarnungsgeldern auch 1. den Landespolizeiinspektionen,2. der Autobahnpolizeiinspektion und3. den Ordnungsbehörden übertragen, solange diese die Sache nicht an eine Behörde nach Absatz 1 oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

§ 6

§ 6Zuständige Stelle für die Anerkennung von Normen für Feuerlöschgeräte nach Anlage B Teil 8 Kapitel 8.1 Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR ist das für den Brandschutz zuständige Ministerium.

§ 7

§ 7Zuständige Behörden und Überwachungsbehörden nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341) in der jeweils geltenden Fassung sind 1. in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesbergamt,2. im Übrigen das Landesamt für Verbraucherschutz, soweit nicht die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 GGVSEB gegeben ist.

§ 8

§ 8Zuständige Marktüberwachungsbehörde nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) in der jeweils geltenden Fassung und zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 ODV ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 9

§ 9Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter vom 25. Juni 1996 (GVBl. S. 131) außer Kraft.

§ 2

§ 2Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

§ 3(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörde für: 1. die Bestimmung des Fahrwegs außerhalb von Autobahnen nach § 35a Abs. 3 GGVSEB,2. die Festlegung von Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, bei denen eine Beförderung als geschlossene Ladung erfolgt, nach Anlage A Teil 7 Kapitel 7.5 Unterabschnitt 7.5.1.4 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489 -1491-) in der jeweils geltenden Fassung,3. die Erteilung der Erlaubnis zum Auf- oder Abladen von gefährlichen Gütern an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften nach Anlage A Teil 7 Kapitel 7.5 Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV1 Abs. 1 Buchst. a und Anlage B Teil 8 Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 Abs. 4 Buchst. a ADR,4. die Entgegennahme einer Benachrichtigung über das Auf- oder Abladen von gefährlichen Gütern an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Anlage A Teil 7 Kapitel 7.5 Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV1 Abs. 1 Buchst. b ADR und Anlage B Teil 8 Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 Abs. 4 Buchst. b ADR,5. die Anordnung der Anwesenheit eines Beauftragten im Fahrzeug nach Anlage B Teil 8 Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 Abs. 2 ADR,6. die Bestimmung der Reihenfolge oder der Zusammensetzung einer Kolonne nach Anlage B Teil 8 Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 Abs. 5 Buchst. b ADR,7. die Erteilung der Zustimmung für längeres Halten aus Betriebsgründen nach Anlage B Teil 8 Kapitel 8.5 Sondervorschrift S8 und S9 ADR. (2) Örtlich zuständig sind in den Fällen 1. des Absatzes 1 Nr. 1 die Landkreise oder die kreisfreien Städte, in deren Zuständigkeitsgebiet a) die Be- oder Entladestelle liegt,b) der endende Autobahnabschnitt liegt (für die Bestimmung des Fahrweges zwischen zwei Autobahnabschnitten),c) die Beladestelle liegt (wenn die Benutzung von Autobahnen unzumutbar ist), 2. des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 die Landkreise oder kreisfreien Städte, in deren Zuständigkeitsgebiet die Beförderung beginnt oder endet,3. des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 4 die Landkreise oder kreisfreien Städte, in deren Zuständigkeitsgebiet beladen, entladen, aufgeladen oder abgeladen wird,4. des Absatzes 1 Nr. 7 die Landkreise oder kreisfreien Städte, in deren Zuständigkeitsgebiet das Fahrzeug hält.

§ 5

§ 5(1) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB sind 1. während des Vorganges der Ortsveränderung das Landesverwaltungsamt,2. für den Bereich der Betriebe die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesbergamt,3. für den Bereich der übrigen Betriebea) bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 die zuständigen Behörden entsprechend der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts,b) bei anderen gefährlichen Gütern das Landesamt für Verbraucherschutz, soweit nicht die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 15 Abs. 1 Nr. 14 GGVSEB oder des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 3 GGBefG gegeben ist.(2) Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB in Form von Verwarnungen und die Festsetzung von Verwarnungsgeldern auch 1. den Landespolizeiinspektionen,2. der Autobahnpolizeiinspektion und3. den Ordnungsbehörden übertragen, solange diese die Sache nicht an eine Behörde nach Absatz 1 oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

§ 7

§ 7Zuständige Behörden und Überwachungsbehörden nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341) in der jeweils geltenden Fassung sind 1. in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesbergamt,2. im Übrigen das Landesamt für Verbraucherschutz, soweit nicht die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 15 Abs. 1 Nr. 14 GGVSEB gegeben ist.

§ 1

§ 1Zuständige Behörden für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach den §§ 8 und 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1779, 3975) in der jeweils geltenden Fassung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 GGBefG sind 1. während des Vorgangs der Ortsveränderunga) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Landespolizeiinspektionen und die Autobahnpolizeiinspektion,b) auf Schienenanlagen,aa) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz,bb) im Übrigen die Landespolizeiinspektionen und die Autobahnpolizeiinspektion,2. am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmittelna) in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz,b) im Übrigenaa) bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 die zuständigen Behörden entsprechend der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 7. April 1998 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung,bb) bei anderen gefährlichen Gütern das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 5

§ 5(1) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB sind 1. während des Vorganges der Ortsveränderung das Landesverwaltungsamt,2. für den Bereich der Betriebe die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz,3. für den Bereich der übrigen Betriebea) bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 die zuständigen Behörden entsprechend der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts,b) bei anderen gefährlichen Gütern das Landesamt für Verbraucherschutz, soweit nicht die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 15 Abs. 1 Nr. 14 GGVSEB oder des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 3 GGBefG gegeben ist.(2) Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB in Form von Verwarnungen und die Festsetzung von Verwarnungsgeldern auch 1. den Landespolizeiinspektionen,2. der Autobahnpolizeiinspektion und3. den Ordnungsbehörden übertragen, solange diese die Sache nicht an eine Behörde nach Absatz 1 oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

§ 7

§ 7Zuständige Behörden und Überwachungsbehörden nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341) in der jeweils geltenden Fassung sind 1. in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz,2. im Übrigen das Landesamt für Verbraucherschutz, soweit nicht die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 15 Abs. 1 Nr. 14 GGVSEB gegeben ist.

Eingangsformel ThürGefGZustVO

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), unddes § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2002 (GVBl. S. 161), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 13 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung vom 6. Januar 1998 (GVBl. S. 1), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 148), verordnet das Innenministerium:

§ 2

§ 2Das für die Beförderung gefährlicher Güter zuständige Ministerium ist zuständige Behörde oder Stelle für die Zulassung 1. von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 und 2 GGVSE und2. des Baumusters nach den Kapiteln 6.8 und 6.10 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

§ 3(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörde für 1. die Entgegennahme einer Benachrichtigung nach § 4 Abs. 2 GGVSE,2. die Bestimmung des Fahrwegs außerhalb von Autobahnen nach § 7 Abs. 3 GGVSE,3. die Erteilung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 Satz 4 GGVSE,4. die Festlegung von Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, bei denen eine Beförderung als geschlossene Ladung nach Unterabschnitt 7.5.1.4 ADR erfolgt,5. die Erteilung der Erlaubnis zum Auf- oder Abladen von gefährlichen Gütern an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV1 Abs. 1 Buchst. a und Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 4 Buchst. a ADR,6. die Entgegennahme einer Benachrichtigung über das Auf- oder Abladen von gefährlichen Gütern an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV1 Abs. 1 Buchst. b ADR und Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 4 Buchst. b ADR,7. die Anordnung der Anwesenheit eines Beauftragten im Fahrzeug nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 2 ADR,8. die Bestimmung der Reihenfolge oder der Zusammensetzung einer Kolonne nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 5 Buchst. b ADR,9. die Erteilung der Zustimmung für längeres Halten aus Betriebsgründen nach Kapitel 8.5 Sondervorschriften S 8 und S 9 ADR. (2) Örtlich zuständig sind in den Fällen 1. des Absatzes 1 Nr. 1 die Landkreise oder die kreisfreien Städte, in denen das Ereignis eintritt,2. des Absatzes 1 Nr. 2 die Landkreise oder kreisfreien Städte, in deren Zuständigkeitsgebieta) die Be- oder Entladestelle liegt,b) der endende Autobahnabschnitt liegt (für die Bestimmung des Fahrweges zwischen zwei Autobahnabschnitten),c) die Beladestelle liegt (wenn die Benutzung von Autobahnen unzumutbar ist),3. des Absatzes 1 Nr. 3, 7 und 8 die Landkreise oder kreisfreien Städte, in deren Zuständigkeitsgebiet die Beförderung beginnt oder endet,4. des Absatzes 1 Nr. 4, 5 und 6 die Landkreise oder kreisfreien Städte in deren Zuständigkeitsgebiet beladen, entladen, aufgeladen oder abgeladen wird,5. des Absatzes 1 Nr. 9 die Landkreise oder kreisfreien Städte, in deren Zuständigkeitsgebiet das Fahrzeug hält.

§ 4

§ 4(1) Die Polizeidirektionen sind zuständige Behörden nach Absatz 1.4.2.2.4 sowie Kapitel 8.5 Sondervorschriften S 16 und S 21 ADR. (2) Örtlich zuständig nach Absatz 1 ist die Polizeidirektion, in deren Zuständigkeitsbereich das Ereignis eintritt.

§ 6

§ 6Zuständige Stelle für die Anerkennung von Normen für Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.3 ADR ist das für den Brandschutz zuständige Ministerium.

§ 8

§ 8Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter vom 25. Juni 1996 (GVBl. S. 131) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.