VermKostVO · Sachsen-Anhalt

Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (VermKostVO) Vom 15. Dezember 1997

Ausfertigungsdatum:
15.12.1997
Fundstelle:
GVBl. LSA 1997, 1048
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (VermKostVO) vom 15. ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 4 geändert, § 3 und Anlage 1 neu gefasst und Anlage 2 aufgehoben durch Verordnung vom 12. September 2024 (GVBl. LSA S. 218, Ber. GVBl. LSA S. 350)
Eingangsformel VermKostVO

Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 und des § 15 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch § 77 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 710), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

§ 1(1) Für Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde, der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVermIng) und des Gutachterausschusses für Grundstückswerte Sachsen-Anhalt sind Gebühren nach dieser Verordnung zu erheben, soweit § 4 nichts anderes bestimmt. Die Höhe der Gebühren ergibt sich dabei aus der Anlage.(2) In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Bei umsatzsteuerpflichtigen Amtshandlungen ist sie dem Kostenschuldner aufzuerlegen und gesondert auszuweisen.

§ 2

§ 2(1) Bei der Berechnung von Gebühren nach dem Zeitaufwand ist jede angefangene viertel Arbeitsstunde abzurechnen. Bei örtlichen Arbeiten ist die Zeit für An- und Abreise als Arbeitszeit zu rechnen. (2) Bei Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeiten erhöht sich die Zeitgebühr entsprechend den hierauf anfallenden Zuschlägen bis zur Höhe der Beträge, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes zu zahlen sind oder wären.

§ 3

§ 3Sofern von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) eingerichtete Zentrale Stellen länderübergreifend Daten, Produkte, Dienste und Nutzungsrechte abgeben, gelten für die Zentralen Stellen die zwischen den Ländern abgestimmten Gebühren der AdV-Gebührenrichtlinie und ergänzender AdV-Beschlüsse.

§ 4

§ 4Gebühren sind nicht zu erheben für:1. die Verschmelzung von Flurstücken,2. die Löschung nicht mehr vorhandener Gebäude im Liegenschaftskataster,3. die Abgabe von Auszügen aus dem Geobasisinformationssystem gegen Überlassung bedeutsamer Daten im Sinne von § 3 Abs. 2 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt in dem Umfang, dass entstehende Auslagen abgedeckt sind,4. die Auflösung von Zugehörigkeitshaken,5. (aufgehoben)6. Arbeiten als zentraler Geodatenmanager, insbesondere die Bereitstellung der zentralen Komponenten wie Hard- und Software, und die Unterstützung bei der Bereitstellung der Geofachdaten gemäß dem Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Sachsen-Anhalt oder dem Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt für der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts, an denen das Land Sachsen-Anhalt zu mehr als 50 v. H. der Geschäftsanteile beteiligt ist, wenn die Geofachdaten dem satzungsgemäßen Zweck der juristischen Person dienen,7. die Bereitstellung von nicht geschützten Daten nach Abschnitt 2 dieser Verordnung über das Geodatenportal des Landes Sachsen-Anhalt, soweit kein zusätzlicher Aufwand anfällt,8. die Lizenzierungen von Daten nach Abschnitt 2 dieser Verordnung, soweit nicht Daten Dritter enthalten sind,9. die Bereitstellung von Daten der Grundstückswertermittlung zum Zweck einer bundesweiten Analyse und zur Veröffentlichung von Markt - informationen der Gutachterausschüsse der Bundesrepublik Deutschland, soweit kommerzielle Zwecke ausgeschlossen sind,10. den Zugang zum Geodatendienst-Liegenschaftskataster für Gemeinden und Landkreise sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die als autorisierte Stellen Präsentationsausgaben über den Geodatendienst-Liegenschaftskataster an Nutzer abgegeben. Dabei beziehen Gemeinden und Landkreise Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem als qualifizierte Ergänzung ihrer gebietsdeckenden Auszüge gebührenfrei,11. die Bereitstellung von Geobasisdaten an Kommunen sowie an Landes- und Bundesbehörden im Katastrophenfall sowie für Zwecke der zivilen und militärischen Verteidigung oder soweit mit diesen Stellen besondere Vereinbarungen bestehen.

§ 5

§ 5Alle Amtshandlungen für ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken sind nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), in der jeweils geltenden Fassung, abzurechnen.

§ 5a

Übergangsvorschrift

§ 5a ÜbergangsvorschriftFür Anträge, die vor dem 1. Juli 2023 eingegangen sind, werden die Gebühren nach der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung sowie nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der am 11. Februar 2023 geltenden Fassung erhoben. Hiervon ausgenommen sind Anträge auf wiederkehrende oder fortwährende Abgaben. Ausgenommen sind auch Anträge nach den Tarifstellen 8.2.4 und 15 der Anlage 2 der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen in der am 1. Januar 2014 geltenden Fassung, welche nach dem 1. Januar 2020 eingegangen und noch nicht abgeschlossen sind.

§ 6

§ 6Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage VermKostVO

Anlage (zu § 1 Abs. 1 Satz 2)GebührentarifInhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Allgemeine Amtshandlungen, Leistungen und Produkte 1. Auskunft, Beglaubigung 2. Unschädlichkeitszeugnisse nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr 3. Übertragung der Lage von zu errichtenden Gebäuden in die Örtlichkeit bei Flurstücken, die durch Liegenschaftsvermessung mit vorgezogener Flurstücksbildung (Sonderung) entstanden sind 4. Kalibrierung und Prüfung geodätischer Messinstrumente und -systeme 5. Reprotechnische und multimediale Leistungen 6. Sonstige Amtshandlungen und Leistungen Abschnitt 2 Bereitstellung und Nutzung von Auszügen aus den Nachweisen der Grundlagenvermessung, Auszügen aus dem Liegenschaftskataster, Veröffentlichungen der Topographischen Landeskartenwerke und Auszügen aus den Nachweisen der Geotopographischen Landesaufnahme und der Landesluftbildsammlung, Auszügen aus dem Geobasisinformationssystem und Auszügen aus den Daten der Wertermittlung 7. Bereitstellung von Präsentationausgaben 8. Bereitstellung von Datensätzen 9. Bereitstellung von Diensten 10. Auszüge aus der Sammlung der Vermessungszahlen 11. Nutzung von Daten Abschnitt 3 Fortführung des Liegenschaftskatasters 12. Registerführung nach § 12 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (VermGeoG LSA) 13. Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA 14. Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA Abschnitt 4 Bodenordnung 15. Umlegung nach den §§ 45 bis 79 des Baugesetzbuches (BauGB) 16. Vereinfachte Umlegung nach den §§ 80 bis 84 BauGB 17. Sonderung von Grundstücken und dinglichen Nutzungsrechten nach dem Bodensonderungsgesetz und dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz 18. Verfahren zur Zuordnung von Gebäuden und Grundstücken nach dem Vermögenszuordnungsgesetz 19. Vermessungen für Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) Abschnitt 5 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVermIng) 20. Aufsicht über die ÖbVermIng nach dem Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermIngG LSA) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (DVO ÖbVermIng LSA) Abschnitt 6 Grundstückswertermittlung 21. Erstattung von Gutachten nach § 8 der Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte (GutVO) in Verbindung mit § 193 Abs. 1 bis 3 BauGB 22. Ermittlung und Anpassung besonderer Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 7 BauGBTabellen Tarifstelle Gegenstand Gebühr in € Abschnitt 1 Allgemeine Amtshandlungen, Leistungen und Produkte 1. Auskunft, Beglaubigung 1.1 mündliche und schriftliche Auskunft, soweit eine Viertelstunde überschritten wird je weitere angefangene Viertelstunde 17 Bei einer mündlichen Auskunft von mehr als einer halben Stunde kann ein der Auskunft zugrunde liegender Auszug aus dem Geobasisinformationssystem in Form einer standardisiert erstellten Präsentationsausgabe in den Formaten DIN A4 oder DIN A3 gebührenfrei bereitgestellt werden. 1.2 Auskunft über Liegenschaften - Liegenschaftszahlen 1.2.1 Grundgebühr 1.2.1.1 bei einem Auszug bis einschließlich DIN A3 je Auszug 20 1.2.1.2 bei einem Auszug größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Auszug 40 1.2.2 zuzüglich je Liegenschaftszahl 3,70 1.3 Auskunft aus der Bodenrichtwertkarte je Auskunft 35,25 mit der Gebühr ist eine Präsentationsausgabe aus der Bodenrichtwertkarte bis zum Format DIN A3 abgegolten 1.4 Auskunft aus der Kaufpreissammlung 1.4.1 auf Einzelfälle bezogene Auskunft 1.4.1.1 Grundgebühr je Bewertungsfall mit bis zu zehn Vergleichsfällen 1.4.1.1.1 für land- und forstwirtschaftliche Flächen 100 1.4.1.1.2 für Bauland, sonstige unbebaute Flächen und bebaute Flächen mit untergeordneter Bausubstanz (zum Beispiel Garagen, Wochenendhäuser) 115 1.4.1.1.3 für bebaute Flächen 120 1.4.1.2 zuzüglich je weiterer mitgeteilter Vergleichsfall 5 1.4.1.3 Negativauskunft 50 1.4.2 pauschalierte Auskunft 50 bis 3 000* 1.4.3 Auskunft ausschließlich zu Zwecken von Wissenschaft und Bildung, soweit kommerzielle Zwecke ausgeschlossen sind und eine wissenschaftliche Institution oder Schule dies bestätigt 0 bis 50 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 1.4.1 oder 1.4.2 1.5 Beglaubigung eines Auszuges Der zu beglaubigende Auszug ist gesondert abzurechnen. 30,50 2. Unschädlichkeitszeugnisse nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr (Erteilung oder Ablehnung) Gebühren für erforderliche Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sind zusätzlich zu erheben. 2.1 bis zu zehn Beteiligte 207 2.2 Zuschlag zu Tarifstelle 2.1 je weitere angefangene zehn Beteiligte 46 3. Übertragung der Lage von zu errichtenden Gebäuden in die Örtlichkeit bei Flurstücken, die durch Liegenschaftsvermessung mit vorgezogener Flurstücksbildung (Sonderung) entstanden sind 3.1 örtliche Arbeiten nach Tabelle 1 3.2 Vermessungsunterlagen 10 v. H. der Grundgebühr nach Tabelle 6 Mindestgebühr 50 4. Kalibrierung und Prüfung geodätischer Messinstrumente und -systeme 4.1 Elektrooptische Distanzmesser 4.1.1 Kalibrierung Benutzung der Kalibrierstrecke je Tag 150 4.1.2 sonstige Prüfung von Tachymetern und Zubehör nach Tabelle 1 4.2 Überprüfung von GNSS-Empfangssystemen Bereitstellung der GNSS-Systemprüfungspunkte mittels Sonderauswertung je Sonderauswertung 12 4.3 Kalibrierung von Gravimetern Bereitstellung der Schwerepunkte der Gravimeter-KalibrierBasis mittels Sonderauswertung je Sonderauswertung 12 5. Reprotechnische und multimediale Leistungen 5.1 Druck und Plot nach Tabelle 2 5.2 Sonderdrucke 5.2.1 Vordrucke laut Vordruckverzeichnis des LVermGeo zum Download gebührenfrei 5.2.2 Druckschriften (auch Loseblattsammlungen) 5.2.2.1 je Band 2,50 bis 15,50 5.2.2.2 zum Download gebührenfrei 6. Sonstige Amtshandlungen und Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen, für die in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren weder bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen sind 6.1 weitere Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde und des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Land Sachsen-Anhalt 2 bis 1 000 000 6.2 weitere Amtshandlungen und Leistungen der ÖbVermIng im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ÖbVermIngG LSA nach Tabelle 1 Abschnitt 2 Bereitstellung und Nutzung von Auszügen aus den Nachweisen der Grundlagenvermessung, Auszügen aus dem Liegenschaftskataster, Veröffentlichungen der Topographischen Landeskartenwerke und Auszügen aus den Nachweisen der Geotopographischen Landesaufnahme und der Landesluftbildsammlung, Auszügen aus dem Geobasisinformationssystem und Auszügen aus den Daten der Wertermittlung Soweit nicht gebührenbefreit, insbesondere nach § 4 Nrn. 3, 7 bis 11, werden Gebühren nach diesem Abschnitt erhoben. Die Gebühren beinhalten nur den jeweiligen Verwaltungsaufwand, der bei der Bereitstellung der Daten und dem Abfassen der gesonderten Lizenzierung anfällt, nicht jedoch ein Anteil für Daten. Datenträgerkosten sowie Druck- und Plotkosten sind in den Gebühren enthalten. Die Bereitstellung beinhaltet sowohl die Benutzung nach den §§ 10 und 13 VermGeoG LSA als auch die Bereitstellung nach § 21 VermGeoG LSA und § 6 des Geodateninfrastrukturgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt sowie Veröffentlichungen nach § 196 Abs. 3 BauGB und § 13 GutVO. Nutzung ist jede Weiterverwendung der bereitgestellten Daten. 7. Bereitstellung von Präsentationsausgaben Präsentationsausgaben sind konfektionierte Produkte möglichst in automatisierter Darstellung als Druck, Plot, Druckdatei oder Scan. 7.1 Standardausgabeverfahren je Ausgabe Auszüge aus den Nachweisen der Grundlagenvermessung a) Punktliste (je angefangene 50 Punkte)b) AdV-Standardauszug (einschließlich Punktbeschreibung)c) LSA-Gesamtauszug (einschließlich Punktbeschreibung)d) Festpunktübersicht, Auszüge aus dem Liegenschaftskatastere) Liegenschaftskartef) Liegenschaftsbuch Veröffentlichungen der Topographischen Landeskartenwerke und Auszüge aus den Nachweisen der Geotopographischen Landesaufnahme und der Landesluftbildsammlung a) Topographische Karte blattschnittfreib) Luftbildc) Orthophotod) Historische Topographische Kartee) Topographische Karte Ausgabe Staat (TK10AS, TK25AS, TK50AS, TK100AS)f) Topographische Karte Ausgabe Volkswirtschaft (TK10AV, TK25AV, TK50AV, TK100AV)g) Meßtischblatt (MTB25)h) Karte des Deutschen Reiches (KDR100, KDR100GB, KDR100KK)i) Topographische Übersichtskarte des Deutschen Reiches (TÜKDR200)j) Topographische Spezialkarte von Mitteleuropa (TSK200) Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem a) Karteb) Übersicht Auszüge aus den Daten der Wertermittlung a) Bodenrichtwertkarte für Baulandb) Bodenrichtwertkarte für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächenc) Bodenrichtwertübersichtskarted) sonstige 7.1.1 bis einschließlich DIN A3 (Druck), Druckdatei oder Scan beliebiger Größe 20 7.1.2 größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 (Plot) 40 7.2 Veröffentlichung der Topographischen Landeskartenwerke je Ausgabe 10 a) Topographische Karte Standardausgabe (TK10, TK25, TK50, TK100)b) Topographische Karte Sonderausgabe (TÜK250N, TÜK250V) 7.3 Mehrausfertigungen Mehrausfertigungen sind weitere Ausfertigungen analoger Daten, die zeitgleich im selben Arbeitsgang mit der Erstausfertigung erstellt werden. 7.3.1 bis einschließlich DIN A3 je Mehrausfertigung 20 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.1 7.3.2 größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Mehrausfertigung 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.2 7.4 Ermäßigung zum Wiederverkauf gemäß § 6 Buchpreisbindungsgesetz 40 v. H. der Gebühr der Bezugstarifstellen 8. Bereitstellung von Datensätzen Ein Datensatz ist jeweils eine Informationsdichte oder eine Genauigkeitsauflösung eines Datenbestandes, gegebenenfalls auch mit Zusatzthemen. 8.1 Auszüge aus den Nachweisen der Grundlagenvermessung 60 a) Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte je Verwendungszweck b) SAPOS® je Aufzeichnungstag c) Quasigeoid landesweit 8.2 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und dem Geobasisinformationssystem 68 höchstens 1 300 a) Flurstücke je angefangene 200 Flurstücke b) Gebäude je angefangene 200 Flurstücke c) Tatsächliche Nutzung je angefangene 200 Flurstücke d) Bodenschätzung je angefangene 200 Flurstücke e) Eigentümer je angefangene 200 Flurstücke f) amtliche Hauskoordinaten je angefangene 200 Objekte g) Gebäudereferenzen je angefangene 200 Objekte h) amtliche Hausumringe je angefangene 200 Objekte i) 3D-Gebäudemodell (LoD1, LoD2) je angefangene 200 Objekte j) sonstige je angefangene 200 Objekte Ein Datensatz kann aus beliebigen Objektarten bestehen. 8.3 Veröffentlichungen der Topographischen Landeskartenwerke und Auszüge aus den Nachweisen der Geotopographischen Landesaufnahme, der Landesluftbildsammlung und dem Geobasisinformationssystem je Datensatz 190 a) Digitales Landschaftsmodell (Basis-DLM, DLM50)b) Digitales Geländemodell (DGM1, DGM2, DGM5, DGM10, DGM25, DGM50, DGM100)c) Digitales Oberflächenmodell (DOM1, DOM2)d) bildbasiertes Digitales Oberflächenmodell (bDOM20)e) Digitales Orthophoto (DOP10, DOP20, DOP40, DOP100)f) Digitale Topographische Karte (DTK10, DTK25, DTK50, DTK100)g) Digitale Topographische Übersichtskarte (DTÜK250N, DTÜK250V)h) 3D-Messdateni) Stereomodell einschließlich Orientierungsparameterj) DGM5 Reliefschummerungk) DTK50 mit Höhenschichtenl) sonstige 8.4 Auszüge aus den Daten der Wertermittlung je Datensatz 68 a) Bodenrichtwerte für Baulandb) Bodenrichtwerte für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen 8.5 Ermäßigung bei Bereitstellung mehrerer Datensätze derselben Selektion 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 8.1 bis 8.4 8.6 individuell entstehender Aufwand, insbesondere bei Anträgen mit unklarer Selektion, für die Aufbereitung der Auslesedaten oder Anträge auf individuelle Datenaufbereitung außerhalb der vorhandenen Standards Die Gebühr fällt zuzüglich zu Tarifstellen 7.1 und 7.2 und 8.1 bis 8.4 an. nach Tabelle 1 9. Bereitstellung von Diensten 9.1 Gewährung des Zugangs zum Dienst einmalig je Zugang 300 9.2 zuzüglich jährlich je angefangene zehn Nutzerkennungen 50 10. Auszüge aus der Sammlung der Vermessungszahlen einschließlich einer graphischen Grundlage 10.1 Grundgebühr je Verwendungszweck 74 10.2 zuzüglich je Grenz- und Gebäudepunkt 0,80 11. Nutzung von Daten gesonderte Lizenzierung der Nutzung für Daten mit Verwertungsrechten Dritter nach Tabelle 1 mindestens 60 Abschnitt 3 Fortführung des Liegenschaftskatasters Hierzu gehören Anträge zur Fortführung des Liegenschaftskatasters auf der Grundlage einer Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA (Zerlegung, Grenzfeststellung, Gebäudevermessung), einer Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA. Ebenfalls sind hier Anträge auf eine Gebäudeeinmessung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA zu fassen. 1. Anträge auf Zerlegung, Grenzfeststellung oder Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung, die sich auf mehrere Flurstücke beziehen, gelten kostenrechtlich als ein Antrag, wenn diese Flurstücke räumlich zusammenhängen. Ein räumlicher Zusammenhang bestehta) bei Grenzfeststellung, wenn die festzustellenden Grenzen aneinanderstoßen,b) bei Zerlegung und Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung, wenn die zu zerlegenden oder zu bildenden Flurstücke aneinandergrenzen, wobei Unterbrechungen durch Flurstücke, die durch Verschmelzung künftig entfallen, den räumlichen Zusammenhang nicht aufheben,c) bei Zerlegung von langgestreckten Anlagen, wenn die Unterbrechung weniger als 200 Meter beträgt; kein räumlicher Zusammenhang besteht für die die Hauptanlage kreuzenden oder von ihr abzweigenden Anlagen mit einer eigenen Ausbaulänge von mehr als 200 Metern, bezogen auf die Längsachse der Hauptanlage; gleiches gilt für Nebenanlagen (zum Beispiel Regenrückhaltebecken) und Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (zum Beispiel Aufforstungsgebiete), sofern die davon betroffenen Flurstücke nicht mit denen der Hauptanlage oder ihrer Nebenanlagen aneinandergrenzen. Bei der Beurteilung des räumlichen Zusammenhangs bleiben Flur- sowie Gemarkungsgrenzen außer Betracht.Bei Gebäudevermessungen und Gebäudeeinmessungen gilt jedes selbstständig nutzbare Gebäude einschließlich der zugehörigen Nebengebäude als ein Antrag. Bei Doppel- und Reihenhäusern begründet jeder Anteil davon einschließlich der zugehörigen Nebengebäude einen eigenen Antrag.2. Vergrößerungen des Antragsumfangs über die Antragsdefinitionen nach Nummer 1 hinaus sind als neuer Antrag zu werten.3. Gebühren werden mit Bezug auf § 12 Abs. 3 VwKostG LSA auch erhoben, wenn Amtshandlungen durch Antragsrücknahme oder anderweitige Erklärungen oder Handlungen vorzeitig beendet werden. 12. Registerführung nach § 12 VermGeoG 12.1 Fortführung des Liegenschaftskatasters auf der Grundlage einer Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA und einer Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA nach Tabelle 3 Spalte 2 Mit der Gebühr ist neben dem Verwaltungsaufwand, der bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters anfällt, auch der Verwaltungsaufwand abgegolten, der im Rahmen der Vorbereitung und der Prüfung zur Fortführung erforderlich ist. Mit der Gebühr ist ferner abgegolten je eine Ausfertigung a) der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes „Fortführung“ an die betroffenen Eigentümer und Berechtigten undb) der Mitteilung der neuen Bezeichnung der Flurstücke im Liegenschaftskataster an den Antragsteller oder von ihm benannten Empfänger (zum Beispiel Notar) einschließlich der dazu gehörenden Auszüge aus dem Liegenschaftskataster. Für jede erforderliche Aktualisierung der Vorbereitung zur Fortführung des Liegenschaftskatasters zum selben Verwaltungsverfahren ist die jeweilige Mindestgebühr ein weiteres Mal anzusetzen. 12.2 Fortführung des Liegenschaftskatasters auf der Grundlage einer Gebäudeeinmessung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA Mit der Gebühr ist je eine Ausfertigung der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes „Fortführung“ an die betroffenen Eigentümer und Berechtigten abgegolten. 10 v. H. der Grundgebühr nach Tabelle 6 Mindestgebühr 50 12.3 Ergänzung und Rückgabe eingereichter Vermessungsschriften oder Ergebnisse aufgrund von Mängeln, die das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt nicht zu vertreten hat 12.3.1 Rückgabe eingereichter Vermessungsschriften oder Ergebnisse zur Beseitigung von Mängeln je Rückgabe 42,20 12.3.2 Ergänzung unvollständig eingereichter Vermessungsschriften oder Ergebnisse, sofern sie nicht zurückgegeben worden sind nach Tabelle 1 13. Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA 13.1 Abruf von Vermessungsunterlagen zur Durchführung Mit der Gebühr sind neben dem Verwaltungsaufwand zum Abruf der Vermessungsunterlagen aus dem Liegenschaftskataster und den Nachweisen der Grundlagenvermessung auch eine Bodenrichtwertauskunft und deren Nutzung zur Gebührenermittlung abgegolten. Für jede erforderliche Aktualisierung von Vermessungsunterlagen zum selben Verwaltungsverfahren ist die jeweilige Mindestgebühr ein weiteres Mal anzusetzen. nach Tabelle 3 Spalte 3 13.2 Durchführung Die Gebührensätze für Liegenschaftsvermessungen nach Tarifstellen den 13.2.1 bis 13.2.3 enthalten den notwendigen Arbeitsanteil für den Anschluss an das Amtliche Bezugssystem einschließlich Bereitstellung und Nutzung der Daten des SAPOS® sowie gegebenenfalls Arbeiten für die Einrichtung von Aufnahmepunkten. Die Gebühren umfassen Tagegeld und Feldaufwandvergütung für die persönliche Schutzausrüstung. Weitere nach § 14 Abs. 2 VwKostG LSA zu erhebende Auslagen sind nicht in der Gebühr enthalten und damit gesondert zu erheben. Mit den Gebühren sind ferner abgegolten: a) bei Liegenschaftsvermessungen nach den Tarifstellen 13.2.1 und 13.2.2 mit Ausnahme von Tarifstelle 13.2.1.5.1aa) die häuslichen Vorarbeiten zur Durchführung der Liegenschaftsvermessung (unter anderem Sichtung der Unterlagen, Vorausberechnungen, Belastungsanfragen an die Grundbuchämter) und die Mitteilung des Vermessungs- und Grenztermins an die Beteiligten,bb) die Vermessung einschließlich der Grenzermittlung, Grenzfeststellung, Abmarkung, Durchführung des Grenztermins und Erfassung anderer Gegenstände und Sachverhalte, soweit sie im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind,cc) die Tätigkeiten des Vermessungstruppführers und des weiteren Vermessungspersonals unddd) die häusliche Auswertung der Vermessung und schriftliche Bekanntgabe der im Grenztermin gesetzten Verwaltungsakte; b) bei Liegenschaftsvermessungen nach Tarifstelle 13.2.1.5.1aa) die Vorarbeiten zur Durchführung der Bildung der Flurstücke (unter anderem Sichtung der Unterlagen, Belastungsanfragen an die Grundbuchämter),bb) die Aufbereitung der Vermessungszahlen,cc) das Anlegen und Führen eines Fortführungsrisses,dd) die Auswertung; c) bei Liegenschaftsvermessungen nach Tarifstelle 13.2.3aa) die Mitteilung des Vermessungstermins an die Eigentümer,bb) die örtlichen Vermessungen einschließlich Anlegen und Führen eines Fortführungsrisses,cc) Tätigkeiten des Vermessungstruppführers und des weiteren Vermessungspersonals unddd) häusliche Auswertung der Vermessung. 13.2.1 Bildung neuer Flurstücke 13.2.1.1 Zerlegung von Flurstücken, soweit nicht die Tarifstellen 13.2.1.2 bis 13.2.1.5 betreffend nach Tabelle 4 13.2.1.2 Zerlegung von Flurstücken, bei denen die bestehenden Grenzen des Trennstückes oder der Trennstücke nach dem 30. Mai 1992 vollständig entweder 70 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 a) durch Liegenschaftsvermessung festgestellt oder neu gebildet oderb) in Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch, dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einbezogen worden sind. 13.2.1.3 Zerlegung einer langgestreckten Anlage Eine Zerlegung einer langgestreckten Anlage ist eine Zerlegung von mehr als 100 Metern aus Anlass des Neu- oder Ausbaus, der Verlegung, Verbreiterung oder Verschmälerung von Straßen, Bahnkörpern, Gewässern, Deichen, Versorgungsleitungen und dergleichen, einschließlich der damit im funktionalen Zusammenhang stehenden Nebenanlagen wie Fußwege, Radwege, Rastplätze, Parktaschen, Bushaltestellen und straßenbegleitende Grünflächen, Entwässerungsgräben und -anlagen, Brücken und Böschungen, wenn sie mit der Hauptanlage in einem Zuge vermessen werden. nach Tabelle 5 13.2.1.4 Zerlegung nach Tarifstelle 13.2.1.3, bei denen die bestehenden Grenzen des Trennstückes oder der Trennstücke nach dem 30. Mai 1992 vollständig entweder 70 v. H. der Gebühr nach Tabelle 5 a) durch Liegenschaftsvermessung festgestellt oder neu gebildet oder b) in Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch, dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einbezogen worden sind. 13.2.1.5 Liegenschaftsvermessung mit vorgezogener Flurstücksbildung (Sonderung) 13.2.1.5.1 vorgezogene Flurstücksbildung 60 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 13.2.1.5.2 Übertragung in die Örtlichkeit 50 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 13.2.1.6 Erfassung einer durch Gerichtsurteil oder durch Vergleich festgelegten Grenze nach Tabelle 4 13.2.1.7 Zuschlag zur Gebühr nach den Tarifstellen 13.2.1.1 bis 13.2.1.4 und 13.2.1.5.1 für die Änderung vorgesehener Flurstücksgrenzen nach Tabelle 1 13.2.2. Grenzfeststellung 13.2.2.1 für Flurstücksgrenzen, soweit nicht die Tarifstellen 13.2.2.2 bis 13.2.2.4 betreffend nach Tabelle 4 13.2.2.2 für Flurstücksgrenzen, die nach dem 30. Mai 1992 vollständig entweder 70 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 a) durch Liegenschaftsvermessung festgestellt oder neu gebildet oder b) in Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch, dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einbezogen worden sind. 13.2.2.3 für Flurstücksgrenzen, die durch ein Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz festgelegt sind 80 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 13.2.2.4 für Flurstücksgrenzen, die Verfahrensgrenze von Bodenordnungs- oder Neuvermessungsgebieten sind 13.2.2.4.1 Grenzfeststellung und Abmarkung der Gebietsgrenze je angefangene 100 Meter Grenzlänge 625 13.2.2.4.2 Einbinden der neuen Grenzpunkte der Landabfindung in die Gebietsgrenze je angefangene 100 Meter Grenzlänge 29 13.2.3 Gebäudevermessung 13.2.3.1 auf Antrag nach Tabelle 6 13.2.3.2 von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 VermGeoG LSA 115 v. H. der Gebühr nach Tabelle 6 13.2.4 Erfassen anderer Gegenstände und Sachverhalte auf besonderen Antrag, soweit sie im Liegenschaftskataster nachgewiesen werden. nach Tabelle 1 14. Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA 14.1 Abruf von Unterlagen zur Durchführung Mit der Gebühr ist neben dem Verwaltungsaufwand zum Abruf von Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster und den Nachweisen der Grundlagenvermessung auch eine Bodenrichtwertauskunft und deren Nutzung zur Gebührenermittlung abgegolten. Für jede erforderliche Aktualisierung von Unterlagen zum selben Verwaltungsverfahren ist die jeweilige Mindestgebühr ein weiteres Mal anzusetzen. nach Tabelle 3 Spalte 3 14.2 Durchführung Mit der Gebühr sind die Vorarbeiten zur Durchführung der Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung (unter anderem Sichtung der Unterlagen, Belastungsanfragen an die Grundbuchämter), die Aufbereitung der Vermessungszahlen und das Anlegen und Führen eines Erfassungsrisses sowie die Auswertung abgegolten. 35 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 14.3 Zuschlag zur Gebühr nach Tarifstelle 14.2 für die Änderung vorgesehener Flurstücksgrenzen nach Tabelle 1 Abschnitt 4 Bodenordnung 15. Umlegung nach den §§ 45 bis 79 BauGB Liegenschaftsvermessungen, die der Vorbereitung der Umlegung dienen, sind gesondert nach Tarifstelle 13.2 zu berechnen. Alle mit der Durchführung des Umlegungsverfahrens anfallenden vermessungs- und katasterrechtlichen Arbeiten, die örtlichen Arbeiten einschließlich der Übertragung der neuen Flurstücke in die Örtlichkeit, die dabei anfallenden Gebühren für Vermessungsgehilfen und die Rechen-, Kartier- und Zeichenarbeiten sowie die reproduktionstechnischen Arbeiten sind mit den Gebühren nach den Tarifstellen 15.1, 15.2.1 und 15.3 abgegolten. Gebühren für die erforderlichen Unterlagen für die Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie für darüber hinausgehend erforderliche Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, dem Nachweis der Geotopographischen Landesaufnahme, der Landesluftbildsammlung und der Kaufpreissammlung sowie für weitere Leistungen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses und Topographische Landeskarten sind gesondert zu erheben. 15.1 Vermessungsrechtliche Bearbeitung (Zerlegung) 15.1.1 bei Erschließungsumlegung 80 v. H. der Gebühr nach Tabelle 7 15.1.2 bei Neuordnungsumlegung 90 v. H. der Gebühr nach Tabelle 7 15.2 Verfahrenstechnische Bearbeitung der Erschließungsumlegung 15.2.1 für umlegungsbezogene Bearbeitung je Quadratmeter des Umlegungsgebietes 0,38 Zu den umlegungsbezogenen Arbeiten gehören insbesondere: a) Erörterung mit den Beteiligten, Zusammenarbeit mit Behörden, Einholung von Stellungnahmen,b) Anfertigung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses,c) Wertermittlung (Einwurfs- und Zuteilungswerte),d) Ermittlung der Verteilungsmasse und der Sollansprüche,e) Vorbereitung der Bodenordnungsbeschlüsse,f) Anfertigung der Zuteilungskarte,g) Aufstellung des Umlegungsplanes undh) Erstellung und Zustellung der Auszüge aus dem Umlegungsplan an die Beteiligten. 15.2.2 für Verwaltungsarbeiten je Quadratmeter des Umlegungsgebietes Zu den Verwaltungsarbeiten gehören vor allem: a) Abwicklung des laufenden Schriftverkehrs,b) Fertigung der Reinschriften der Entscheidungen des Umlegungsausschusses undc) Vorbereitungen für Zustellung, Tagesordnung einschließlich Ladung, Bekanntmachung, Einladung zu Verhandlungen und Verhandlungen mit Beteiligten und den mitwirkenden Behörden. 15.2.2.1 bei Verfahren mit Umlegungsausschuss 0,19 15.2.2.2 bei Verfahren ohne Umlegungsausschuss 0,34 15.3 Verfahrenstechnische Bearbeitung der Neuordnungsumlegung 120 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 15.2 bis 20 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 15.1 bis 15.3 15.4 Zuschlag für Mehraufwand Zuschläge werden erhoben für den Mehraufwand, der zum Beispiel entsteht: a) bei der vermessungsrechtlichen Bearbeitung (Tarifstelle 15.1) wenn:aa) die Vermessungsarbeiten wegen ungünstiger Geländeverhältnisse besonders schwierig sind und viele Zwangspunkte innerhalb des Umlegungsgebietes zu berücksichtigen sind oderbb) die durchschnittliche Größe der neuen Flurstücke erheblich kleiner als 600 Quadratmeter ist. b) bei der umlegungsbezogenen Bearbeitung (Tarifstellen 15.2.1 und 15.3) wenn:aa) der Umlegungsbeschluss, Bebauungsplan oder Umlegungsplan häufig und nicht nur geringfügig geändert wird,bb) umfangreiche Wertermittlungen durchzuführen sind odercc) zahlreiche Widersprüche und Entscheidungen zu bearbeiten sind. c) bei den Verwaltungsarbeiten (Tarifstellen 15.2.2 und 15.3), wenn:aa) überdurchschnittlich viele Beteiligte in das Umlegungsverfahren einbezogen sind,bb) die Umlegung im Zusammenhang mit einer Sanierungsmaßnahme steht odercc) mehrere Stellen an der Erledigung der einzelnen Arbeitsabschnitte beteiligt und dadurch zusätzliche Abstimmungen zwischen diesen Stellen erforderlich sind. 15.5 Abschlag für Minderaufwand bis 90 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 15.1 bis 15.3 Abschläge sind möglich für den Minderaufwand, zum Beispiel: a) bei der vermessungsrechtlichen Bearbeitung (Tarifstelle 15.1), wenn die Arbeiten im Zusammenhang mit anderen umfangreichen vermessungstechnischen Arbeiten (zum Beispiel bei Neuvermessungen, Flurbereinigungen) stehen,b) bei der umlegungsbezogenen Bearbeitung (Tarifstellen 15.2.1 und 15.3), wenn bei Verteilung nach Flächen weitgehend auf die Ermittlung von Werten verzichtet werden kann,c) bei den Verwaltungsarbeiten (Tarifstellen 15.2.2 und 15.3), wenn sehr wenige Beteiligte von dem Umlegungsverfahren betroffen sind und sich dadurch die Verwaltungsarbeiten im Wesentlichen auf die Zusammenarbeit mit den Grundstückseigentümern beschränken können oderd) bei Bearbeitung übergroßer Umlegungsgebiete mit wenigen Beteiligten, wie zum Beispiel im Stadtumbau. 15.6 Bescheinigung der Übernahmefähigkeit nach Tabelle 1 16. Vereinfachte Umlegung nach den §§ 80 bis 84 BauGB Gebühren für erforderliche Unterlagen für die Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie für darüber hinausgehend erforderliche Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, dem Nachweis der Geotopographischen Landesaufnahme, der Landesluftbildsammlung und der Kaufpreissammlung sowie für weitere Leistungen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses und für Topographische Landeskartenwerke sind gesondert zu erheben. 16.1 Vermessungs- und verfahrenstechnische Bearbeitung nach Tabelle 1 16.2 Bescheinigung der Übernahmefähigkeit nach Tabelle 1 17. Sonderung von Grundstücken und dinglichen Nutzungsrechten nach dem Bodensonderungsgesetz und dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz Gebühren für erforderliche Unterlagen für die Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie für darüber hinausgehend erforderliche Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, dem Nachweis der Geotopographischen Landesaufnahme, der Landesluftbildsammlung und der Kaufpreissammlung sowie für weitere Leistungen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses und für Topographische Landeskartenwerke sind gesondert zu erheben. 17.1 Durchführung der Sonderung nach Tabelle 1 17.2 Vorbereitung und Erteilung von Bescheinigungen und Bestätigungen nach der Sonderungsplanverordnung nach Tabelle 1 18. Verfahren zur Zuordnung von Gebäuden und Grundstücken nach dem Vermögenszuordnungsgesetz Gebühren für erforderliche Unterlagen für die Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie für darüber hinausgehend erforderliche Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, dem Nachweis der Geotopographischen Landesaufnahme, der Landesluftbildsammlung und der Kaufpreissammlung sowie für weitere Leistungen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses und für Topographische Landeskartenwerke sind gesondert zu erheben. 18.1 Vermessungs- und verfahrenstechnische Bearbeitung nach Tabelle 1 18.2 Vorbereitung und Erteilung von Bescheinigungen und Bestätigungen nach der Sonderungsplanverordnung nach Tabelle 1 19. Vermessungen in Verfahren nach dem FlurbG und Verfahren nach dem LwAnpG In den Tarifstellen sind enthalten die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 VwKostG LSA benannten Auslagen sowie die Arbeiten für den Anschluss an das amtliche Bezugssystem, einschließlich aller Materialkosten sowie Feldaufwand. Zudem sind die Auslagen für Reisekosten und Kilometerpauschalen enthalten, falls die Entfernung zwischen dem Amtssitz oder der Zweigstelle des Erbringers der Amtshandlungen und dem zu vermessenden Gebiet nicht größer als 50 Kilometer ist. Maßgeblich hierfür ist die im Zeitpunkt der Beauftragung kürzeste direkte Verbindung („Luftlinie“) zwischen dem Amtssitz oder der Zweigstelle des Erbringers der Amtshandlung und der Grenze des zu vermessenden Gebietes (Neuvermessungsgebiet). 19.1 Vermessung für die Begrenzung des Verfahrensgebietes 19.1.1 Vermessung und Auswertung der Verfahrensgebietsgrenze einschließlich des Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahrens und einschließlich der Arbeiten zur Einrichtung von Aufnahmepunkten für das gesamte Verfahrensgebiet je angefangene 100 Meter Neuvermessungsgebietsgrenze 740 19.1.2 Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren für die auf der Verfahrensgebietsgrenze liegenden neuen Punkte der Landabfindung je angefangene 100 Meter Neuvermessungsgebietsgrenze 29 19.2 Vermessung für die Grundlagen des Planes der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie des Flurbereinigungsplanes oder des Bodenordnungsplanes Erstellung des Grundrisses, Erfassung der Blockstrukturen (Erhebung, Auswertung und Übertragung) Dazu gehören insbesondere: a) die örtlichen Arbeiten zum Setzen von Marken,b) die Erfassung der topographischen Elemente im Verfahrensgebiet,c) die Festlegung der Bedingungsgrenzen (Block, Gewannegrenzen) der neuen Feldeinteilung undd) die Vergabe von vorläufigen Punktnummern für die Objektpunkte. je angefangener Hektar in Auftrag gegebene Fläche 60 19.3 Vermessung der künftigen Grenzpunkte zur Ausweisung der Landabfindung 19.3.1 Arbeiten für die neue Einteilung in der Feldlage (Vorbereitung, Übertragung und Auswertung) 19.3.1.1 Arbeiten für die Besitzregelung und Besitzeinweisung Übertragung der Punkte in die Örtlichkeit und Signalisieren der Flurstücke oder Besitzstücke für die Teilnehmer entsprechend der Beauftragung je Hektar Neuvermessungsgebiet 10 19.3.1.2 Arbeiten für die neue Einteilung der Landabfindung a) Abstecken, Einmessen und dokumentiertes Anzeigen der festgelegten Punkte der Landabfindung einschließlich Einmessen zwingend erforderlicher Gebäude- und Topographiepunkte,b) Setzen der Marken der vorgegebenen neuen Grenzpunkte der Landabfindung undc) Fertigen der Unterlagen für die Übernahme in das Liegenschaftskataster. In der Tarifstelle sind auch die Arbeiten für eine gegebenenfalls erforderliche Ergänzung von Aufnahmepunkten enthalten. je Hektar Neuvermessungsgebiet 110 19.3.2 Arbeiten für die neue Einteilung der Ortslage (Vorbereitung, Übertragung und Auswertung) a) Einmessen und Setzen der Marken (soweit vorgegeben) und dokumentiertes Anzeigen der neuen Landabfindung einschließlich der Flurstücke für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen,b) Erfassen relevanter grenzbestimmender Gebäudeteile soweit erforderlich zur Festlegung von Bedingungsgrenzen,c) Fertigen der Unterlagen für die Übernahme in das Liegenschaftskataster undd) falls erforderlich, sind in vorgegebenen Einzelfällen Ergänzungsmessungen als Grundlage für eine sinnvolle Neueinteilung zu erstellen. In der Tarifstelle sind auch die Arbeiten für eine gegebenenfalls erforderliche Ergänzung von Aufnahmepunkten enthalten. 500 je Hofraum 19.4 Vermessung in Verfahren nach § 64 LwAnpG - Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum a) Abstecken, Einmessen und dokumentiertes Anzeigen der festgelegten Punkte der Landabfindung einschließlich Einmessen zwingend erforderlicher Gebäude- und Topographiepunkte,b) Setzen der Marken der vorgegebenen neuen Landabfindung undc) Fertigen der Unterlagen für die Übernahme in das Liegenschaftskataster. In der Tarifstelle sind auch die Arbeiten für eine gegebenenfalls erforderliche Ergänzung von Aufnahmepunkten enthalten. je Punkt neu 360 Abschnitt 5 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVermIng) 20. Aufsicht über die ÖbVermIng nach ÖbVermIngG LSA in Verbindung mit der DVO ÖbVermIngG LSA 20.1 Bestellung eines ÖbVermIng 20.1.1 Bestellung, einschließlich der Ausstellung eines Dienstausweises 1 050 20.1.2 zusätzlich für das Feststellungsverfahren über die Eignung 1 050 20.2 Verlegung des Amtssitzes 276 20.3 Bestellung eines Vertreters 20.3.1 erstmalige Bestellung, einschließlich der Ausstellung eines Dienstausweises 276 20.3.2 zusätzlich für das Feststellungsverfahren über die Eignung Gebühr nach Tarifstelle 20.1.2 20.3.3 je Wiederholungsfall 105 20.4 Erlaubnis zur Führung des Zusatzes „a. D.“ 187 20.5 Bestellung eines Verwesers 569 20.6 Genehmigung der Mitwirkung einer Hilfskraft Die Gebühr schließt die erstmalige Ausstellung eines Dienstausweises ein. 255 20.7 Genehmigung zur gemeinsamen Berufsausübung je ÖbVermIng 262 20.8 Amtsenthebung 1 406 20.9 Vorläufige Amtsenthebung 1 406 20.10 Entlassung aus dem Amt auf Antrag 337 20.11 Ersatz eines in Verlust geratenen Dienstausweises 61 20.12 Ausstellen einer Bescheinigung zur Befreiung von verkehrsrechtlichen Vorschriften 91 Abschnitt 6 Grundstückswertermittlung 21. Erstattung von Gutachten nach § 8 GutVO in Verbindung mit § 193 Abs. 1 bis 3 BauGB Die Gebühren umfassen die Entschädigung für ehrenamtliche Gutachter sowie die Kosten für je eine Abschrift des Gutachtens für den Antragsteller und den Eigentümer. Ebenso enthalten sind die nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 5 und 8 VwKostG LSA benannten Auslagen sowie Gebühren für Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem und der Bodenrichtwertkarte. In der Gebühr nicht enthalten, und damit gesondert als Auslage nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA zu erheben, sind Beträge für Auskünfte bei anderen Behörden. Die Nutzungsrechte für das Gutachten liegen beim Antragsteller. Der Gebührenberechnung wird jeweils der im Gutachten für das Bewertungsobjekt ermittelte Wert zugrunde gelegt. Folgende Ausnahmen sind zu berücksichtigen: 1. sind im Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte (zu Beispiel Anfangs- und Endwert, Werte zu mehreren Stichtagen) zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen;2. ist es zur Erstattung eines Gutachtens zwingend erforderlich, zusätzlich zu dem beantragten Wert weitere nicht ausdrücklich beantragte Werte zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn für die Ermittlung des Wertes eines Erbbaurechts zusätzlich der Wert des Grund und Bodens ermittelt werden muss;3. sind in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten, die den Verkehrswert des Bewertungsobjekts mindern, so ist der Gebühr die Summe der Werte des unbelasteten Grundstücks und der wertmindernden Rechte zugrunde zu legen, auch wenn die Ermittlung der wertmindernden Rechte selbst nicht ausdrücklich beantragt war;4. sind in einem Gutachten Liquidationsobjekte zu bewerten, ist der Gebühr die Summe des Wertes des fiktiv unbebauten Grundstücks und der Freilegungskosten zugrunde zu legen;5. ist bei der Ermittlung des Wertes eines Grundstücksteils auch das Reststück einzubeziehen (Differenzmethode), so ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen;6. bei der Erstattung eines Gutachtens mit Bruchteilseigentum ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen;7. ist ein Gutachten für mehrere Rechte, die dasselbe Grundstück betreffen, zu erstatten, so ist die Summe ihrer Werte der Gebühr zugrunde zu legen. 21.1 Gutachten über den Verkehrswert eines bebauten Grundstücks 21.1.1 bei einem ermittelten Wert bis einschließlich 100 000 Euro 1 100 zuzüglich 0,6 v. H. des Wertes 21.1.2 bei einem ermittelten Wert über 100 000 Euro bis einschließlich 500 000 Euro 1 500 zuzüglich 0,2 v. H. des Wertes 21.1.3 bei einem ermittelten Wert über 500 000 Euro 2 000 zuzüglich 0,1 v. H. des Wertes 21.2 Gutachten über den Verkehrswert eines unbebauten Grundstücks 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 21.1 21.3 Gutachten über den Verkehrswert eines Rechtes an einem Grundstück Gebühr nach Tarifstelle 21.1 21.4 Gutachten über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust Gebühr nach Tarifstelle 21.1 21.5 Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile Gebühr nach Tarifstelle 21.1 21.6 Gutachten über Mieten 1 100 21.7 Gutachten über landwirtschaftliche Pachten 825 a) Gutachten über die Höhe des ortsüblichen Nutzungsentgeltes nach § 7 der Nutzungsentgeltverordnungb) Gutachten über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskleingartengesetzes 21.8 Gutachten über Zustandsfeststellungen in Enteignungsverfahren 21.8.1 unbebautes Grundstück 825 21.8.2 bebautes Grundstück 1 100 21.9 Gutachtenerstattung mit deutlich geringerem Aufwand, wie zum Beispiel bei: 50 v. H. bis 90 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 21.1 bis 21.8 a) Fortschreibung eines vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens auf einen anderen Bewertungsstichtag bei gleichbleibenden wertbeeinflussenden Merkmalen,b) Erstattung von Gutachten für zwei und mehr Grundstücke und Grundstücksteile mit denselben wertbeeinflussenden Merkmalen innerhalb eines Antrags,c) Vorliegen von detaillierten Objektbeschreibungen oderd) Vorleistungen des Antragstellers. 21.10 Gutachtenerstattung mit deutlich höherem Aufwand, wie zu Beispiel: 110 v. H. bis 175 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 21.1 bis 21.8 a) bei fehlenden oder nicht verwertbaren Bauunterlagen,b) wegen des Bauzustandes des Bewertungsobjektes,c) wegen detaillierter Untersuchungen von Mängeln in der Beschaffenheit und in den tatsächlichen Eigenschaften oderd) bei schwieriger örtlicher Bauaufnahme. 21.11 weitere Ausfertigung eines Gutachtens dies gilt sowohl für eine Mehrausfertigung als auch für eine Ausfertigung, die zu einem späteren Zeitpunkt beantragt wird 21.11.1 je Druckexemplar 25 21.11.2 je Datei 4 21.11.3 Kopieren auf elektronische Speichermedien nach Tabelle 1 22. Ermittlung und Anpassung besonderer Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 7 BauGB In den Gebühren ist die Entschädigung der ehrenamtlichen Gutachter nicht enthalten. Sie wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 VwKostG LSA in Verbindung mit § 7 GutVO als Auslage erhoben. Weitere in § 14 Abs. 2 VwKostG LSA genannte Auslagen und Gebühren für Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem und der Bodenrichtwertkarte sind nicht zu erheben. Die Nutzungsrechte für die besonderen Bodenrichtwerte liegen beim Antragsteller. 22.1 Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte 22.1.1 Grundgebühr, separat für Anfangs- und Endwerte 1 000 22.1.2 zuzüglich je besonderen Bodenrichtwert 150 22.2 Anpassung besonderer Bodenrichtwerte an die allgemeinen Wertverhältnisse 40 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 22.11 DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der DIN Media GmbH Berlin zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.Tabelle 1Zeitgebühren Zeile Besoldungs- und Vergütungsbereich €/Stunde 1 Beamter in der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG LSA) bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 16 einschließlich ÖbVermIng oder vergleichbarer Mitarbeiter 103 2 Beamter in der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder vergleichbarer Mitarbeiter 75 3 Beamter in der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 9 oder vergleichbarer Mitarbeiter 61 4 Beamter in der Laufbahngruppe 1 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 6 oder vergleichbarer Mitarbeiter 45Tabelle 2Druck- und Plot Format Normalpapier Spezialpapier Gebühr in € je Blatt bis DIN A4 2,80 3,10 bis DIN A3 5,60 6,25 bis DIN A2 11,25 13,75 bis DIN A1 16,90 19,50 bis DIN A0 25 31,25 größer DIN A0, Länge höchstens 2 Meter 56,25 63,75 für jeden weiteren angefangenen halben Meter 13,90 16Tabelle 3Registerführung und Abruf von Vermessungsunterlagen/Unterlagen Antragsart Registerführung Abruf von Vermessungsunterlagen/ Unterlagen Tarifstelle 12.1 Tarifstelle 13.1/14.1 1 2 3 Zerlegung je Antrag 17,50 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 Mindestgebühr 50 € 5,50 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 Mindestgebühr 75 € (Tarifstelle 13.2.1.1, 13.2.1.2) Zerlegung einer langgestreckten Anlage je Antrag 19,00 v. H. der Gebühr nach Tabelle 5 Mindestgebühr 50 € 3,25 v. H. der Gebühr nach Tabelle 5 Mindestgebühr 100 € (Tarifstelle 13.2.1.3, 13.2.1.4) Liegenschaftsvermessung mit vorgezogener Flurstücksbildung (Sonderung) vorgezogene Flurstücksbildung je Antrag 8,75 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 Mindestgebühr 50 € 2,75 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 Mindestgebühr 75 € (Tarifstelle 13.2.1.5.1) Übertragung der Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit je Antrag 8,75 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 Mindestgebühr 50 € 2,75 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 Mindestgebühr 75 € (Tarifstelle 13.2.1.5.2) Erfassung einer durch Gerichtsurteil oder durch Vergleich festgelegten Grenze je Antrag 14,75 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 Mindestgebühr 50 € 5,25 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 Mindestgebühr 75 € (Tarifstelle 13.2.1.6) Grenzfeststellung je Antrag 14,75 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 Mindestgebühr 50 € 5,25 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 Mindestgebühr 75 € (Tarifstelle 13.2.2.1 bis 13.2.2.3) Gebäudevermessung je Antrag 22,50 v. H. der Grundgebühr nach Tabelle 6 Mindestgebühr 50 € 2,50 v. H. der Grundgebühr nach Tabelle 6 Mindestgebühr 20 € (Tarifstelle 13.2.3) Gebäudevermessung in Verbindung mit einer anderen Liegenschaftsvermessung je Antrag 11,25 v. H. der Grundgebühr nach Tabelle 6 Mindestgebühr 50 € 1,25 v. H. der Grundgebühr nach Tabelle 6 Mindestgebühr 20 € (Tarifstelle 13.2.3) Erfassen anderer Gegenstände und Sachverhalte je Antrag 50 € 50 € (Tarifstelle 13.2.4) Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung je Antrag 8,75 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 Mindestgebühr 50 € 2,75 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 Mindestgebühr 75 € (Tarifstelle 14.2) Tabelle 4Durchführung von Zerlegung, Grenzfeststellung, Erfassung gerichtlich festgelegter Grenzen und Flurstücksbestimmung ohne LiegenschaftsvermessungDie Gebühr für Zerlegung nach den Tarifstellen 13.2.1.1, 13.2.1.2, 13.2.1.5.1 und Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung nach Tarifstelle 14.2 setzt sich zusammen aus:[Grundgebühr + Grenzpunktgebühr A + Grenzpunktgebühr N] x Faktor 1 x Faktor 2 + Flurstücksgebühr.Die Gebühr für Grenzfeststellung nach den Tarifstellen 13.2.1.5.2 und 13.2.2.1 bis 13.2.2.3 setzt sich zusammen aus: [Grundgebühr + Grenzpunktgebühr A] x Faktor 1 x Faktor 2.Die Gebühr für Erfassung einer durch Gerichtsurteil oder durch Vergleich festgelegten Grenze nach Tarifstelle 13.2.1.6 setzt sich zusammen aus:[Grundgebühr + Grenzpunktgebühr A + Grenzpunktgebühr N] x Faktor 1 x Faktor 2. 1. 2. 3. 4. 5. Grundgebühr Grenzpunktgebühr Grenzlänge [m] Faktor 1 Wert [€/m²] Faktor 2 Flurstücksgebühr > bis > bis 1 299 € A alte Grenzpunkte dritter bis 20. je 120 € für die ersten beiden Flurstücke 94 € 0 10 0,6 10 25 0,8 0 25 1,1 25 50 1,0 50 100 1,2 25 100 1,3 ab dem 21. je 79 € 100 250 1,5 250 500 1,8 100 200 1,5 500 1 000 2,0 1 000 2 500 2,2 N neue Grenzpunkte je 52 € je angefangene weitere 5 000 m erhöht sich der Faktor um 0,1 je angefangene weitere 200 € erhöht sich der Faktor um 0,1 für jedes weitere Flurstück 12 €Erläuterungen:1. GrundgebührMit der Grundgebühr sind die ersten beiden alten Grenzpunkte abgegolten.2. Grenzpunktgebühra) Bei der Bildung neuer Flurstücke nach den Tarifstellen 13.2.1.1, 13.2.1.2, 13.2.1.5.1 und 14.2 wird die Grenzpunktgebühr für die Grenzpunkte des Trennstückes oder der Trennstücke anhand der zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Liegenschaftskarte dargestellten Grenzpunkte (Grenzpunktgebühr A) zuzüglich der neuen Grenzpunkte (Grenzpunktgebühr N) ermittelt.b) Bei Grenzfeststellungen nach den Tarifstellen 13.2.1.5.2 und 13.2.2.1 bis 13.2.2.3 werden alle Grenzpunkte der antragsgemäß festzustellenden Grenzen (Grenzpunktgebühr A) gezählt.c) Bei der Erfassung einer durch Gerichtsurteil oder durch Vergleich festgelegten Grenze nach Tarifstelle 13.2.1.6 wird die Grenzpunktgebühr anhand der Grenzpunkte der festzustellenden Grenzen (Grenzpunktgebühr A) zuzüglich der neuen Grenzpunkte (Grenzpunktgebühr N) ermittelt.3. GrenzlängeDie anzusetzende Grenzlänge ist die Summe der Grenzlängen zwischen den Grenzpunkten, die der Ermittlung der Grenzpunktgebühr zugrunde liegen.4. WertDer Wert ist der für das Vermessungsgebiet zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Bodenrichtwertkarte für Bauland ausgewiesene Bodenrichtwert. Sind für eine Bodenrichtwertzone zwei Bodenrichtwerte ausgewiesen, gilt der Bodenrichtwert mit den zutreffenderen Grundstücksmerkmalen und in Sanierungsgebieten der ausgewiesene Anfangswert. Weist die Bodenrichtwertkarte für Bauland für das Vermessungsgebiet keinen Bodenrichtwert aus, ist der „Faktor 2“ mit 1,1 anzusetzen. Sind innerhalb des Vermessungsgebietes gemäß den Sätzen 1 bis 3 mehrere Werte zu ermitteln, so ist daraus ein gewichtetes Mittel zu bilden.5. FlurstücksgebührBei der Anzahl der Flurstücke zählt jedes Reststück mit.6. Reduzierung bei mehreren AnträgenKönnen Anträge eines Antragstellers auf Zerlegung nach den Tarifstellen 13.2.1.1 oder 13.2.1.2 und für dasselbe Flurstück oder dieselben Flurstücke oder das Nachbarflurstück oder die Nachbarflurstücke auf Grenzfeststellung nach den Tarifstellen 13.2.2.1 oder 13.2.2.2 oder 13.2.2.3 in einem Zuge bearbeitet werden, fällt die Grundgebühr nur einmal an. Die Gebühr errechnet sich je Tarifstelle nach den vorgenannten Formeln und Regelungen und wird danach jeweils um die anteilige Grundgebühr reduziert.Tabelle 5Durchführung Zerlegung langgestreckter AnlagenDie Gebühr nach den Tarifstellen 13.2.1.3 und 13.2.1.4 setzt sich zusammen aus:Achslängengebühr x Faktor 1 x Faktor 2. Achslängengebühr Faktor 1 Faktor 2 Gebühr [€] je 100 Meter angefangene Achslänge Durchschnittliche Anzahl der Flurstücke auf 100 Meter Achslänge (aufgerundet auf volle Zahl) Faktor Kategorie Art der langgestreckten Anlage Faktor 1 295 1 1,0 I a) Autobahnenb) autobahnähnliche Straßenc) Eisenbahnstrecken, Hauptstreckend) Bundeswasserstraßen 1,3 je weiteres Flurstück je 100 Meter Achslänge erhöht sich der Faktor um 0,2 II e) Bundes-, Landesstraßenf) Eisenbahnstrecken, Nebenstreckeng) Gewässer erster Ordnungh) Deiche 1,1 III i) sonstige Straßen, Wege, Eisenbahnstrecken (zum Beispiel stillgelegte), Gewässer und Leitungstrassen 1,0Erläuterungen:1. AchslängeDie Achslänge bestimmt sich durch die Entfernung zwischen dem ersten und dem letzten, rechtwinklig auf die Achse bezogenen Grenzpunkt der in einem Zuge vermessenen Straßen-, Eisenbahn-, Gewässeranlage oder Ähnlichem.2. Faktor 1Gezählt werden die Trennstücke sowie die Flurstücke, die nicht zerlegt, aber deren Flurstücksgrenzen im Rahmen der Liegenschaftsvermessung festgestellt werden.Bei Vermessung an beiden Seiten der langgestreckten Anlage werden sämtliche beiderseits liegende, neu gebildete Flurstücke wie vorstehend gezählt. Die errechnete durchschnittliche Anzahl der Flurstücke ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.Reststücke werden nicht mitgezählt.Tabelle 6Durchführung von GebäudevermessungenDie Gebühr für Gebäudevermessung nach Tarifstelle 13.2.3 setzt sich zusammen aus:Grundgebühr x Faktor 1. Grundgebühr Herstellungskosten bis einschließlich Gebühr € € 50 000 342 250 000 678 500 000 1 015 1 000 000 1 687 über 1 000 000 1,687 x√ Herstellungskosten in (€) Faktor 1 Beschreibung Faktor A Anbauten an bereits vermessenen und nach dieser Verordnung abgerechneten Gebäuden, wenn ihre Grundfläche nicht größer als ein Drittel der Grundfläche des vorhandenen Gebäudes ist. 0,5 B Bei Reihen- und Doppelhäusern, die im zeitlichen Zusammenhang vermessen werden. 0,7 Zur Gebührenberechnung ist der Herstellungswert für jeden, wirtschaftlich selbständig nutzbaren Reihenhausanteil oder jede Doppelhaushälfte separat anzusetzen. C Gebäudevermessung im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Liegenschaftsvermessung nach den Tarifstellen 13.2.1.1 und 13.2.1.2, 13.2.1.5.2, 13.2.2.1 und 13.2.2.2 desselben Eigentümers. 0,7 D Sonstige 1Erläuterungen:1. Als Herstellungskosten gilt der Wert der fertigen baulichen Anlage, ohne Außenanlagen und Einrichtungen, zum Zeitpunkt der Bezugsfertigstellung. Sämtliche dafür aufzuwendende Kosten einschließlich der Umsatzsteuer sind zu erfassen. Erbrachte Eigenleistungen dürfen hierbei nicht in Abzug gebracht werden.Gebäude und Gebäudeteile eines Antrages sind zu einem Herstellungswert zusammenzufassen, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang vermessen werden können.2. Eine kumulative Verwendung des Faktors 1 (A - C) ist nicht zulässig!Tabelle 7Umlegungen nach den §§ 45 bis 79 BauGBDie Gebühr nach den Tarifstellen 15.1 und 15.3 setzt sich zusammen aus:Grundgebühr x Faktor 1 x Faktor 2.Der Wert ist der für das Umlegungsgebiet zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Bodenrichtwertkarte für Bauland ausgewiesene Bodenrichtwert. Sind für eine Bodenrichtwertzone zwei Bodenrichtwerte ausgewiesen, gilt der Bodenrichtwert mit den zutreffenderen Grundstücksmerkmalen und in Sanierungsgebieten der ausgewiesene Anfangswert. Weist die Bodenrichtwertkarte für Bauland keinen Bodenrichtwert aus, gilt der landwirtschaftliche Bodenrichtwert. Es sei denn, zum Zeitpunkt der Antragstellung liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, dann wird der Wert von >2,50 bis 25 Euro angesetzt. Nimmt der Wert nach den Sätzen 1 bis 4 innerhalb des Vermessungsgebietes verschiedene Größen an, so ist daraus ein gewichtetes Mittel zu bilden.Bei zwei oder mehr neu zu bildenden Flurstücken ist als Gebühr mindestens die Gebühr anzusetzen, die sich für die Zerlegung des flächenmäßig größten neu zu bildenden Flurstücks ergeben würde. 1. Grundgebühr Wert in € je m² bis 2,50 > 2,50 bis 25 > 25 bis 50 > 50 bis 150 > 150 Gebühr in € 2 562 4 262 4 625 5 000 6 000Anmerkung:Die Tätigkeiten des Vermessungstruppführers und des weiteren Vermessungspersonals sind mit der Grundgebühr abgegolten. 2. Faktor 1 Nach Anzahl der neu gebildeten Flurstücke Als neu gebildetes Flurstück gilt jedes Flurstück, an dessen Entstehung ein Interesse des Antragstellers dargelegt oder anzunehmen ist. Hierzu gehört ein aus fachlicher Erfordernis mit zu vermessender Teil eines zu zerlegenden Flurstücks (Reststück) nicht. Anzahl der neu gebildeten Flurstücke Faktor 1 0,7 2 und 3 1 4 bis 6 1,5 7 bis 12 3 über 12 bis 25 4,5 Je weitere angefangene 25 Flurstücke ist der Faktor um 2 zu erhöhen. 3. Faktor 2 Nach Größe der neu gebildeten Flurstücke Auszugehen ist von der durchschnittlichen Größe der neu gebildeten Flurstücke, Reststücke bleiben ausgenommen. Fläche in m² Faktor bis 50 0,3 von 51 bis 100 0,5 von 101 bis 500 0,7 von 501 bis 900 1 von 901 bis 2 000 1,5 von 2 001 bis 5 000 2 von 5 001 bis 10 000 2,5 von 10 001 bis 25 000 4 von 25 001 bis 50 000 6 Je weitere angefangene 50 000 m² ist der Faktor um 1 zu erhöhen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.