Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Vom 27. Januar 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 27.01.2005
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2005, 44
§ 1(Änderungsanweisungen)
§ 2(Änderungsanweisungen)
§ 3(1) Für den Landtag der vierten Wahlperiode gilt Artikel 43 Satz 1 und für die Wahl zum Landtag der fünften Wahlperiode gilt Artikel 43 Satz 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt in der bisherigen Fassung.(2) Ist zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 1 Nr. 8 ein Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens nach § 11 des Volksabstimmungsgesetzes annahmefähig, so gilt für dieses Volksbegehren Artikel 81 Abs. 1 Satz 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt in der bisherigen Fassung.
§ 4Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.