Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der UnabkömmlichstellungVom 19. Dezember 2005*)
- Ausfertigungsdatum:
- 19.12.2005
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2005, 744, 750
§ 1Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung sind: 1. Der Präsident des Landtagesfür die Bediensteten beim Landtag;2. der Präsident des Landesrechnungshofesfür die Bediensteten des Landesrechnungshofes und seiner nachgeordneten Behörden;3. die obersten Landesbehördena) für ihre Bediensteten,b) für die Bediensteten der ihnen beigeordneten sonstigen Einrichtungen, für die Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden und sonstigen Einrichtungen, sowie deren Bedienstete, die der Dienstaufsicht der obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehen,c) soweit es unter Nummern 4 und 8 Buchst. a bestimmt ist;4. a) der Ministerpräsidentfür die Bediensteten seines Geschäftsbereiches;b) der Kultusministerfür die Präsidenten, Rektoren, Kanzler und Professoren der Hochschulen sowie die Leiter der sonstigen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen;5. die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden und sonstigen Einrichtungen des Landesa) für die Bediensteten, die ihrer Dienstaufsicht unterstehen, soweit nicht unter Nummern 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist,b) für die Bediensteten der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen und der beigeordneten sonstigen Einrichtungen des Landes,c) soweit es unter Nummern 7, 8 und 9 bestimmt ist;6. das Landesverwaltungsamtfür alle Lehrkräfte;7. die Hochschulenfür Wehrpflichtige, die an Hochschulen tätig sind, soweit nicht unter Nummer 4 Buchst. c und Nr. 6 etwas anderes bestimmt ist;8. die Aufsichtsbehördena) für ihre Mitglieder des Vorstandes oder eines sonstigen, die Verwaltungskräfte führenden Organs oder einen leitenden Geschäftsführer im öffentlichen Dienst einer ihrer Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung,b) für die Bediensteten der Wasser- und Bodenverbände;9. die Kommunalaufsichtsbehördena) für die Hauptverwaltungsbeamten der ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden und Landkreise,b) für die Bediensteten der ihrer Aufsicht unterstehenden Zweckverbände;10.die Landkreisefür ihre Bediensteten, soweit nicht unter Nummer 9 Buchst. a etwas anderes bestimmt ist;11.die Gemeindenfür ihre Bediensteten, soweit nicht unter Nummer 9 Buchst. a etwas anderes bestimmt ist;12.die übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtsfür ihre Bediensteten, soweit nicht unter Nummer 8 Buchst. a etwas anderes bestimmt ist.
§ 2Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Unabkömmlichstellungsverordnung sind die Landkreise und kreisfreien Städte 1.für die Helfer im Katastrophenschutz,2. für die Helfer im Zivilschutz.
§ 3Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 sowie 7 bis 9 der Unabkömmlichstellungsverordnung sind 1. das Ministerium für Bau und Verkehrfür Wehrpflichtige, die auf Flugplätzen tätig sind;2. die Landkreise und kreisfreien Städtea) für die Angehörigen freier Berufe mit Aufgaben von besonderer öffentlicher Bedeutung,b) für Wehrpflichtige, die bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs tätig sind,c) für Wehrpflichtige, die bei Binnenhäfen und den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben tätig sind,d) für Wehrpflichtige, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr, einschließlich der Straßenbahnunternehmen, tätig sind,e) für Wehrpflichtige, die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind;3. das Landesamt für Geologie und Bergwesen für Wehrpflichtige in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.
§ 4Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 der Unabkömmlichstellungsverordnung sind 1. die Steuerberaterkammerfür Steuerberater;2. der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburgfür Rechtsanwälte und Notare;3. das Landesverwaltungsamta) für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Lebensmittelchemiker,b) für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,c) für Lehrkräfte an Privatschulen,d) für Wehrpflichtige in Betrieben und Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung;4. das Landesamt für Landesvermessung und Geoinformationfür Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure;5. die Steuerberaterkammerfür Steuerbevollmächtigte;6. die Landkreise und kreisfreien Städtein allen übrigen Fällen.
§ 5Die §§ 1 bis 4 gelten nach § 16 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes auch für das Vorschlagsrecht bei der Unabkömmlichstellung von Zivildienstpflichtigen.
§ 6Die Beisitzer werden für die Ausschüsse 1.bei der Wehrbereichsverwaltung vom Ministerium des Innern,2. bei den Kreiswehrersatzämtern vom Landesverwaltungsamt,3. beim Bundesamt für den Zivildienst vom Ministerium des Innern benannt.
§ 7Die Verwaltungskosten der Landkreise und kreisfreien Städte werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.
§ 8Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.