Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung Vom 12. April 1991

Ausfertigungsdatum:
12.04.1991
Fundstelle:
GVBl. LSA 1991, 23
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TÜOrgV

Auf Grund des § 24 c Abs. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Januar 1987 (Bundesgesetzbl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetztes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze vom 17. Dezember 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 2840), wird verordnet:

Abschnitt I - Amtlich anerkannte Sachverständige

Abschnitt I
Amtlich anerkannte Sachverständige

§ 1

§ 1(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung werden, soweit in den nach § 24 Abs. 1 erlassenen Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, von Sachverständigen vorgenommen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung amtlich anerkannt sind. Die besondere Regelung für Getränkeschankanlagen bleibt unberührt.(2) Die Anerkennung spricht die Aufsichtsbehörde aus.(3) Als Sachverständiger darf nur anerkannt werden, wer 1. die geistigen und körperlichen Voraussetzungen für die Sachverständigentätigkeit erfüllt; 2. zuverlässig ist und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; 3. den vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gemäß § 24 c Abs. 3 der Gewerbeordnung bestimmten Anforderungen genügt - bis zu deren Festsetzung, wer Ingenieur ist und auf Grund beruflicher Ausbildung und Erfahrung sowie angemessener Einweisung durch eine nach § 6 anerkannte technische Überwachungsorganisation zur Vornahme der Prüfungen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung geeignet ist; 4. von einer nach § 6 anerkannten technischen Überwachungsorganisation angestellt ist. (4) Der Sachverständige ist für die Prüfung bestimmter, in § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung bezeichneter Arten von Anlagen anzuerkennen.

§ 2

§ 2(1) Der Sachverständige ist von der Aufsichtsbehörde auf die gewissenhafte und uneigennützige Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.(2) Nach seiner Verpflichtung erhält der Sachverständige eine Urkunde über seine Anerkennung und einen amtlichen Ausweis. Bei Prüfungen nach den Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen hat er den Ausweis bei sich zu führen.(3) Der Verlust der Urkunde oder des Ausweises ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 3

§ 3(1) Der Sachverständige darf Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihm bei der Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.(2) Der Sachverständige darf Aufgaben nicht übernehmen, bei deren Erledigung berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit entstehen können.

§ 4

§ 4Der Sachverständige führt zur Beurkundung der Prüfungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung Siegel und Stempel der technischen Überwachungsorganisation, der er angehört.

§ 5

§ 5(1) Die Anerkennung als Sachverständiger ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, daß 1. die in § 1 Abs. 3 genannten Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorhanden waren oder nicht mehr gegeben sind, insbesondere die sorgfältige und uneigennützige Erfüllung der Obliegenheiten nicht mehr gewährleistet ist oder2. die Anerkennung durch unlautere Mittel erlangt worden ist. (2) Die Anerkennung kann außerdem widerrufen werden, wenn der Sachverständige für dauernd nicht mehr zur Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen verwendet wird.(3) Der Widerruf ist durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid auszusprechen, der dem Betroffenen zuzustellen ist.(4) Der Sachverständige hat im Falle des Widerrufs den amtlichen Ausweis, in den Fällen des Absatzes 1 auch die Urkunde zurückzugeben.

Abschnitt II - Technische Überwachungsorganisation

Abschnitt II
Technische Überwachungsorganisation

§ 6

§ 6(1) Eine technische Überwachungsorganisation, die im Sinne des § 24 c Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig werden will, bedarf der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde.(2) Die technische Überwachungsorganisation darf nur anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung 1. rechtsfähig ist,2. keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb führt,3. sich zum überwiegenden Teil aus Mitgliedern zusammensetzt, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung oder andere Anlagen, deren Überwachung der Organisation durch Rechtsvorschrift übertragen worden ist, betreiben,4. Vorsorge getroffen hat, daß ein Beschluß über ihre Auflösung frühestens sechs Monate nach der Anzeige an die Aufsichtsbehörde wirksam wird, und wenn sie außerdem Vorsorge für die Erfüllung der in den Absätzen 3 bis 11 genannten Verpflichtungen getroffen hat, von denen diejenigen der Absätze 5, 7 und 11 ebenfalls in der Satzung festgelegt sein müssen.(3) Die technische Überwachungsorganisation hat eine gleichmäßige, technisch-zweckdienliche, den Sicherheitsleistungen und den Vorschriften entsprechende Durchführung der Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen zu gewährleisten. Sie hat der Aufsichtsbehörde über die Durchführung der technischen Überwachung Auskunft zu geben und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.(4) Die technische Überwachungsorganisation hat Sachverständige und Hilfskräfte in der erforderlichen Anzahl anzustellen und die notwendigen Mittel und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Sie darf Sachverständige nur mit solchen Aufgaben betrauen, bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt. Verwendet die Überwachungsorganisation einen Sachverständigen für dauernd nicht mehr zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen, so hat sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.(5) Der Geschäftsführer der technischen Überwachungsorganisation und sein Stellvertreter müssen Sachverständige im Sinne dieser Verordnung oder für andere der Organisation durch Rechtsvorschrift übertragene Aufgaben sein.(6) Die technische Überwachungsorganisation hat den Sachverständigen eine der Besoldung der vergleichbaren Beamten oder Angestellten des Landes Sachsen-Anhalt oder der Bundesrepublik Deutschland angeglichene Vergütung zu gewähren; sie hat für die Sachverständigen eine Alters-, Hinterbliebenen-, Dienstunfähigkeits- und Dienstunfallversicherung in angemessener Höhe abzuschließen. Die technische Überwachungsorganisation hat dafür zu sorgen, daß dem Sachverständigen durch die Sachverständigentätigkeit keine beruflichen Nachteile entstehen.(7) Die Änderung der Satzung der technischen Überwachungsorganisation, die Ernennung und die Abberufung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn gegen die Änderung, Ernennung oder Abberufung berechtigte Bedenken hinsichtlich der einwandfreien Durchführung der Prüftätigkeit oder der ordnungsgemäßen Leitung der Überwachungsorganisation bestehen.(8) Über die eingehenden Gebühren für die Prüfung ist, aufgegliedert nach den Arten der in § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung genannten Anlagen, Buch zu führen; die Aufwendungen für die Prüfungen sind entsprechend aufzuschlüsseln. Eine Jahresabrechnung sowie ein Voranschlag für das neue Geschäftsjahr sind aufzustellen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres sind der Aufsichtsbehörde die Jahresabrechnung mit dem Prüfvermerk eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers und der Voranschlag vorzulegen.(9) Soweit die Prüfungsgebühren nicht zur Deckung der Kosten der technischen Überwachung dienen, bedarf ihre Verwendung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.(10) Die Aufsichtsbehörde kann zu den Vorstandssitzungen, soweit sie die technische Überwachung im Sinne der §§ 24 bis 25 der Gewerbeordnung treffen, und zu den Mitgliederversammlungen der Überwachungsorganisation Vertreter entsenden. Sie ist rechtzeitig von der Einberufung unter Übermittlung der Tagesordnung und der Unterlagen zu unterrichten.(11) Die technische Überwachungsorganisation gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf.

§ 7

§ 7(1) Technische Überwachungsorganisationen dürfen nur anerkannt werden, soweit es zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlich ist.(2) Bei der Anerkennung ist der örtliche Zuständigkeitsbereich der technischen Überwachungsorganisation festzulegen. Für denselben Bereich soll nur eine Überwachungsorganisation anerkannt werden.

§ 8

§ 8Die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, daß 1. die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorhanden waren oder nicht gegeben sind,2. die Anerkennung durch unlautere Mittel erlangt worden ist,3. die in § 6 Abs. 3 bis 11 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

§ 9

§ 9Die Aufsichtsbehörde bestimmt bei der Anerkennung Siegel und Stempel, die die technische Überwachungsorganisation bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und die Sachverständigen bei ihren Prüfungen zu führen haben.

§ 10

§ 10Die Anerkennung ist zusammen mit dem Abdruck der Siegel und Stempel im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen. In gleicher Weise ist der Widerruf der Anerkennung bekanntzumachen.

§ 11

§ 11Die in den Verordnungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung bestimmten Gebühren sind an die zuständige technische Überwachungsorganisation zu entrichten.

Abschnitt III TÜOrgV ST

Abschnitt III
Aufsicht

§ 12

§ 12Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Arbeit und Soziales.

Abschnitt IV - Schlußbestimmungen

Abschnitt IV
Schlußbestimmungen

§ 13

§ 13(1) Sachverständige einer nach § 6 anerkannten technischen Überwachungsorganisation sind unter den in dieser Verordnung genannten Bedingungen Sachverständige im Sinne des § 1, wenn sie nach den bisher geltenden Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen bereits als solche anerkannt waren; einer nochmaligen Anerkennung bedarf es nicht.(2) Technische Überwachungsorganisationen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Sinne des § 24 c Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig sind, gelten bis zur Entscheidung nach § 6 Abs. 1 als anerkannte Organisationen, wenn sie bis zum 31. Januar 1991 einen Antrag auf Anerkennung stellen.

§ 14

§ 14(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten die bisher geltenden Vorschriften über die Organisation der technischen Überwachung und über die Anerkennung von Sachverständigen außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.