Verordnung über schulärztliche Untersuchungen Vom 29. August 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 29.08.2000
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2000, 569
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2000 (GVBl. LSA S. 424), wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:
§ 1Ärztliche Untersuchungen werden einmal jährlich bei Schülern und Schülerinnen der dritten und sechsten Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen durchgeführt.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.