SchulÄUV ST · Sachsen-Anhalt

Verordnung über schulärztliche Untersuchungen Vom 29. August 2000

Ausfertigungsdatum:
29.08.2000
Fundstelle:
GVBl. LSA 2000, 569
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchulÄUV

Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2000 (GVBl. LSA S. 424), wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:

§ 1

§ 1Ärztliche Untersuchungen werden einmal jährlich bei Schülern und Schülerinnen der dritten und sechsten Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen durchgeführt.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.