RdFunkStVtrG ST · Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Vom 12. Dezember 1991

Ausfertigungsdatum:
12.12.1991
Fundstelle:
GVBl. LSA 1991, 478
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 12. Dezember 1991

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 706)
Eingangsformel RdFunkStVtrG

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel

Artikel I(1) Dem am 31. August 1991 unterzeichneten Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Nach seinem Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Januar 1992 in Kraft.

Artikel

Artikel II(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erhält den zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr nach Artikel 1 § 29 Abs. 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland zur Finanzierung der ihm durch das Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt zugewiesenen Aufgaben. (2) Soweit der Landesrundfunkausschuß den zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr nach Artikel 1 § 29 Abs. 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland nicht in Anspruch nimmt, steht er dem Mitteldeutschen Rundfunk zu. Der Mitteldeutsche Rundfunk verwendet diese Beträge in Sachsen-Anhalt 1. zur Förderung der Medienkompetenz,2. für zusätzliche Übertragungen im Hörfunk und Fernsehen von im Lande veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Konzerten, Opern und Schauspielen und3. zur Förderung von Aktivitäten Jugendlicher in den Bereichen instrumentaler Musik, Gesang und Schauspiel.

Artikel

Artikel IIIDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Staatsvertrag - Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Staatsvertrag

Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1Rundfunkstaatsvertrag
Artikel 2ARD-Staatsvertrag
Artikel 3ZDF-Staatsvertrag
Artikel 4Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Artikel 5Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Artikel 6Bildschirmtext-Staatsvertrag
Artikel 7Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten
Artikel 8Außerkrafttreten

Staatsvertrag
über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

und das Land Thüringen

schließen nachstehenden

Staatsvertrag


Artikel

Artikel 1 Rundfunkstaatsvertrag(Volltext eigenständig hinterlegt)

Artikel

Artikel 2 ARD-Staatsvertrag(Volltext eigenständig hinterlegt)

Artikel

Artikel 3 ZDF-Staatsvertrag(Volltext eigenständig hinterlegt)

Artikel

Artikel 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag(Volltext eigenständig hinterlegt)

Artikel

Artikel 5 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag(aufgehoben)*

Artikel

Artikel 6 Bildschirmtext-Staatsvertrag(aufgehoben)*

Artikel

Artikel 7 Übergangsbestimmung, Kündigung Inkrafttreten(1) Die Ausübung des Rechts auf unentgeltliche Kurzberichterstattung nach Artikel 1 § 4 und nach Artikel 3 § 7 ist ausgeschlossen bei Veranstaltungen, die vor dem 1. Januar 1990 Gegenstand vertraglicher exklusiver Regelungen geworden sind. (2) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 6 enthaltenen Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (3) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1991 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Artikel 1, § 15 Abs. 2 tritt abweichend von Satz 1 für das Land Hessen am 1. Januar 1993 in Kraft. (4) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

Artikel

Artikel 8 AußerkrafttretenMit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages treten außer Kraft:Der Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens (Rundfunkstaatsvertrag) vom 01./03.04. 1987, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 15.03.1990,das Abkommen über die Koordinierung des ersten Fernsehprogramms vom 17.04.1959,der Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" vom 06.06. 1961,der Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) vom 05.12.1974, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 01./03.04. 1987,der Staatsvertrag über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten vom 20.09.1973, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 07. - 14.10.1988,der Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrages über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten (Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) vom 07. - 14.10.1988,der Staatsvertrag über Bildschirmtext (Bildschirmtext-Staatsvertrag) vom 18.03.1983.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.