Gesetz zu dem Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 22. Dezember 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 22.12.2003
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2004, 2
Artikel 1(1) Dem am 23., 25. und 26. September 2003 unterzeichneten Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 480), zuletzt geändert durch § 25 Abs. 1 des Vertrages vom 10. bis 27. September 2002 (GVBl. LSA S. 428, 437), des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 489), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Vertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000 (GVBl. LSA S. 624, 627), des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 490), zuletzt geändert durch § 25 Abs. 2 des Vertrages vom 10. bis 27. September 2002 (GVBl. LSA S. 428, 437), des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 498), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Vertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000 (GVBl. LSA S. 624, 627), und des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 770), zuletzt geändert durch § 25 Abs. 3 des Vertrages vom 10. bis 27. September 2002 (GVBl. LSA S. 428, 437), enthält, wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht (Anlage).(3) Gemäß seinem Artikel 6 Abs. 3 treten die Artikel 3 Nrn. 1 und 4 und Artikel 5 Nrn. 1 und 4 des Staatsvertrages am 1. Januar 2006 in Kraft. Nach seinem Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 tritt der Staatsvertrag im Übrigen am 1. April 2004 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Staatsvertrag - Siebter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebter ...
Staatsvertrag
Siebter Staatsvertrag
zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 bis 5 (Änderungsanweisungen)
Artikel 6 Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 5 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2004 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2004 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Abweichend von Absatz 2 treten Artikel 3 Nr. 1 und 4 und Artikel 5 Nr. 1 und 4 am 1. Januar 2006 in Kraft.(4) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(5) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Protokoll RDFunkÄndStVtr7G ST
Protokoll
Protokollerklärung
aller
Länder zu § 11 Rundfunkstaatsvertrag
- 1.
Die Länder begrüßen die Bereitschaft von ARD, ZDF und DeutschlandRadio, sich durch Selbstverpflichtungen gegenüber der Öffentlichkeit zu binden. Sie gehen mit ARD, ZDF und DeutschlandRadio davon aus, dass die Inhalte der Selbstverpflichtungen auch in Hinblick auf Qualität und quantitative Begrenzung noch weiterer Präzisierung und Konkretisierung bedürfen.
- 2.
Sie behalten sich vor zu prüfen, ob die Praxis der Selbstverpflichtungserklärungen den Erwartungen an eine Präzisierung des öffentlich-rechtlichen Funktionsauftrages genügt.
Protokoll RDFunkÄndStVtr7G ST
Protokoll
Protokollerklärung
des
Freistaats Sachsen zu § 11:
Die Ministerpräsidenten behalten sich vor, aufgrund der Erfahrungen mit den Selbstverpflichtungserklärungen zu prüfen, ob Fernseh- und Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengefassten Rundfunkanstalten staatsvertraglich quantitativ zu regeln sind.
Protokoll RDFunkÄndStVtr7G ST
Protokoll
Protokollerklärung
der
Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg,
Hamburg, Niedersachsen,
Rheinland-Pfalz,
Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
zu § 11:
Die Länder erwarten von den Hörfunkveranstaltern, insbesondere von den in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und dem DeutschlandRadio eine stärkere Berücksichtigung von deutschsprachiger Musik und deshalb eine Förderung auch neuerer deutschsprachiger Musikangebote durch ausreichende Sendeplätze in den Programmen.
Protokoll RDFunkÄndStVtr7G ST
Protokoll
Protokollerklärung
der
Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
Brandenburg, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein
und Thüringen zu § 11:
Die Länder sehen in einer messbaren Selbstverpflichtung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF zur Vergabe von Auftragsproduktionen an unabhängige Produzenten einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Vielfalt im Programm und in der Produktionslandschaft, wodurch unmittelbar der Wettbewerb und mittelbar die Qualität deutschsprachiger Produktionen gefördert werden.
Protokoll RDFunkÄndStVtr7G ST
Protokoll
Protokollerklärung
der
Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen,
Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und Thüringen zu § 11:
Die Länder gehen davon aus, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sowohl bei Programmauswahl und Inhalten als auch bei innerer Organisation und Personalbesetzungen eine geschlechtersensible Perspektive entwickelt und umsetzt.
Protokoll RDFunkÄndStVtr7G ST
Protokoll
Protokollerklärung
der
Länder Baden-Württemberg, Sachsen und
Thüringen zu § 11 Abs. 1:
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden aufgefordert, zur Klärung und Streitbeilegung im Einzelfall, welche Angebote im Bereich der Onlinetätigkeiten noch den staatsvertraglichen Beschränkungen entsprechen, in Anlehnung an die Zeit der Einführung des Bildschirmtextes, einen Kontaktausschuss unter Beteiligung privater Rundfunkanbieter, Vertreter der Online- und Printmedien einzurichten.
Protokoll RDFunkÄndStVtr7G ST
Protokoll
Protokollerklärung
der
Länder Baden-Württemberg und Sachsen
zu § 11 Abs. 2:
Baden-Württemberg und Sachsen bevorzugen für § 11 Absatz 2 letzter Satz folgende Formulierung:
"Die Programme haben insbesondere Beiträge zur Kultur und Religion nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Grundordnung in Bund und Ländern anzubieten."
Protokoll RDFunkÄndStVtr7G ST
Protokoll
Protokollerklärung
der
Länder Baden-Württemberg, Bayern,
Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Saarland,
Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen zu § 25 Abs. 2:
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind der Auffassung, dass im Staatsvertrag auch die Problematik der Verflechtungen zwischen politischen Parteien und den Medien geregelt werden muss.
Protokoll RDFunkÄndStVtr7G ST
Protokoll
Protokollerklärung
des
Landes Baden-Württemberg zu § 36 Abs. 2:
Baden-Württemberg hält die Beschränkung der Kompetenzen der unabhängigen Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) bei der Beurteilung der sog. Regionalfenster für problematisch.
Protokoll RDFunkÄndStVtr7G ST
Protokoll
Protokollerklärung
der
Länder Baden-Württemberg, Bayern,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
und Thüringen
zu § 40:
Die Länder halten an ihrem Ziel der Digitalisierung des terrestrischen Hörfunks fest. Die Modernisierung der Übertragungswege im Bereich des terrestrischen Hörfunks ist ein wichtiger Beitrag zur Mehrung der Angebote und damit zur Sicherung der Medienvielfalt im Lande. Dazu gehört auch die Ermöglichung länderübergreifender Planungen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.