Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts zur Umstellung auf Euro (Drittes Rechtsbereinigungsgesetz) Vom 7. Dezember 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 07.12.2001
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2001, 540
Inhaltsverzeichnis RBerG ST 3
| Inhaltsübersicht | |
| Abschnitt 1 Staats- und Verfassungsrecht | |
| Artikel 1 | Änderung der Verordnung über die Gebühren nach § 9 Abs. 2 der Grundstücksverkehrsordnung |
| Artikel 2 | Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes |
| Artikel 3 | Änderung des Ministergesetzes |
| Artikel 4 | Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes |
| Artikel 5 | Änderung des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 6 | Änderung der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 7 | Änderung der Verordnung über die Erstattung der Kosten der Wahl zum Landtag an die Gemeinden |
| Artikel 8 | Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage |
| Artikel 9 | Änderung des Volksabstimmungsgesetzes |
| Abschnitt
2 Verwaltung | |
| Artikel 10 | Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt |
| Artikel 11 | Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 12 | Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 13 | Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung |
| Artikel 14 | Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt |
| Artikel 15 | Änderung der Gemeindekassenverordnung |
| Artikel 16 | Änderung der Gemeindeordnung |
| Artikel 17 | Änderung der Landkreisordnung |
| Artikel 18 | Änderung der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt |
| Artikel 19 | Änderung der Eigenbetriebsverordnung |
| Artikel 20 | Änderung des Kommunalabgabengesetzes |
| Artikel 21 | Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 22 | Änderung der Nebentätigkeitsverordnung |
| Artikel 23 | Änderung der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt |
| Artikel 24 | Änderung des Landesbesoldungsgesetzes |
| Artikel 25 | Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten |
| Artikel 26 | Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 27 | Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten gefährlicher Tiere |
| Artikel 28 | Änderung der Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden |
| Artikel 29 | Änderung des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 30 | Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes |
| Artikel 31 | Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt |
| Artikel 32 | Änderung des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 33 | Änderung der Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser |
| Artikel 34 | Änderung des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 35 | Änderung der Bauordnung Sachsen-Anhalt |
| Artikel 36 | Änderung des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 37 | Änderung des Brandschutzgesetzes |
| Artikel 38 | Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 39 | Änderung des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern |
| Artikel 40 | Änderung des Gesetzes zur Freistellung ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätiger Personen |
| Artikel 41 | Änderung der Hortüberleitungsverordnung |
| Artikel 42 | Änderung der Kinderbetreuungsverordnung |
| Artikel 43 | Änderung des Gesetzes über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt |
| Artikel 44 | Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 94 des Bundessozialhilfegesetzes |
| Artikel 45 | Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 46 | Änderung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt |
| Artikel 47 | Änderung der Graduiertenförderungsverordnung |
| Artikel 48 | Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 49 | Änderung der Verordnung über Fahrtkostenzuschüsse für die Schülerbeförderung |
| Artikel 50 | Änderung der Gastschulbeitragsverordnung |
| Artikel 51 | Änderung der Lernmittelkostenverordnung |
| Artikel 52 | Änderung des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt |
| Artikel 53 | Änderung der Erwachsenenbildungs-Verordnung |
| Artikel 54 | Änderung des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 55 | Änderung des Landespressegesetzes |
| Artikel 56 | Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 57 | Änderung des Belegungsbindungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 58 | Änderung des Aufnahmegesetzes |
| Artikel 59 | Änderung des Aufnahme-Erstattungsverordnung |
| Artikel 60 | Änderung des Gesetzes über die Errichtung der "Stiftung für Umwelt und Naturschutz Sachsen-Anhalt" |
| Artikel 61 | Änderung des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt |
| Abschnitt 3 Rechtspflege | |
| Artikel 62 | Änderung des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes |
| Artikel 63 | Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 64 | Änderung der Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher |
| Abschnitt 4 Zivil- und Strafrecht | |
| Artikel 65 | Änderung des Nachbarschaftsgesetzes |
| Artikel 66 | Änderung der Berufsvormünderprüfungsverordnung |
| Abschnitt
5 Finanzwesen | |
| Artikel 67 | Änderung des Finanzausgleichsgesetzes |
| Artikel 68 | Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 69 | Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen "Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt" |
| Abschnitt
6 Wirtschaftsrecht |
|
| Artikel 70 | Änderung des Ingenieurgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 71 | Änderung des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 72 | Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Schornsteinfegerwesen |
| Artikel 73 | Änderung der Kehr- und Überprüfungsgebühren-Verordnung |
| Artikel 74 | Änderung des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 75 | Änderung der Verordnung über die Zusatzleistungen zur Spielbankabgabe und über die Troncabgabe |
| Artikel 76 | Änderung der Verordnung über die Spielordnung in öffentlichen Spielbanken |
| Artikel 77 | Änderung der Verordnung über die Höhe des Anteils der Gemeinden an der Spielbankabgabe |
| Artikel 78 | Änderung des Gesetzes über das Zahlenlotto und über Sportwetten im Lande Sachsen-Anhalt |
| Artikel 79 | Änderung des Lotteriegesetzes |
| Artikel 80 | Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe |
| Artikel 81 | Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz |
| Artikel 82 | Änderung der Verordnung über Zuschüsse an Unterhaltsverbände |
| Artikel 83 | Änderung des Landesdiskontsatzüberleitungsgesetzes |
| Artikel 84 | Änderung der Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen im Land Sachsen-Anhalt |
| Artikel 85 | Änderung der Sparkassenverordnung |
| Artikel 86 | Änderung des Landwirtschaftsgesetzes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 87 | Änderung des Landeswaldgesetzes |
| Artikel 88 | Änderung des Feld- und Forstordnungsgesetzes |
| Artikel 89 | Änderung der Beringungsanordnung |
| Artikel 90 | Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 91 | Änderung der Verordnung über Naturschutzbeauftragte und Naturschutzhelfer |
| Artikel 92 | Änderung des Gesetzes über den Nationalpark Hochharz des Landes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 93 | Änderung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt |
| Artikel 94 | Änderung der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes |
| Artikel 95 | Änderung der Jäger- und Falknerprüfungs-Verordnung |
| Artikel 96 | Änderung des Fischereigesetzes |
| Artikel 97 | Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes |
| Artikel 98 | Änderung der Fischerprüfungsordnung |
| Abschnitt 7 Arbeits- und Sozialrecht | |
| Artikel 99 | Änderung der Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Landesschiedsstelle |
| Artikel 100 | Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle für die soziale Pflegeversicherung |
| Artikel 101 | Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt |
| Artikel 102 | Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe |
| Abschnitt
8 Post-, Fernmelde- und Verkehrswesen | |
| Artikel 103 | Änderung des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt |
| Artikel 104 | Änderung der Sondernutzungs-Gebührenverordnung |
| Artikel 105 | Änderung der Verordnung über Parkgebühren |
| Artikel 106 | Änderung des Gesetzes zur Gestaltung des Öffentlichen Personennahverkehrs im Land Sachsen-Anhalt |
| Artikel 107 | Änderung der Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten im Personenbeförderungsrecht |
| Artikel 108 | Änderung des Landeseisenbahngesetzes |
| Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften | |
| Artikel 109 | Umstellungsermächtigung |
| Artikel 110 | Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang |
| Artikel 111 | In-Kraft-Treten |
Abschnitt 1 - Staats- und Verfassungsrecht
Abschnitt 1
Staats- und Verfassungsrecht
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Gebühren nach § 9 Abs. 2 der GrundstücksverkehrsordnungIn § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren nach § 9 Abs. 2 der Grundstücksverkehrsordnung vom 26. Juli 1995 (GVBl. LSA S. 214) werden die Worte "100 Deutsche Mark" durch die Worte "51,13 Euro" und die Worte "500 Deutsche Mark" durch die Worte "255,65 Euro" ersetzt.
Artikel 2 Änderung des UntersuchungsausschussgesetzesIn § 13 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes vom 29. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 757) werden die Worte "1000 DM" durch die Worte "500 Euro" ersetzt.
Artikel 3 Änderung des MinistergesetzesDas Ministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2000 (GVBl. LSA S. 128) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "12000 DM" durch die Worte "6135,50 Euro" ersetzt. 2. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Worte "1100 Deutsche Mark" durch die Worte "562,42 Euro" und die Worte "700 Deutsche Mark" durch die Worte "357,90 Euro" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Worte "500 Deutsche Mark" durch die Worte "255,65 Euro" ersetzt.
Artikel 4 Änderung des LandesverfassungsgerichtsgesetzesIn § 8 Abs. 3 Satz 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 1996 (GVBl. LSA S. 332), werden die Worte "800 DM" durch die Worte "409,03 Euro" ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-AnhaltDas Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2001 (GVBl. LSA S. 240) wird wie folgt geändert: 1. In § 52 b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "4 Deutsche Mark" durch die Worte "2,05 Euro" ersetzt. 2. In § 52 c Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte "4 Deutsche Mark" durch die Worte "2,05 Euro" ersetzt. 3. In § 53 Abs. 2 werden die Worte "1000 Deutsche Mark" durch die Worte "500 Euro" und die Worte "100000 Deutsche Mark" durch die Worte "50000 Euro" ersetzt.
Artikel 6 Änderung der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt§ 9 der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Juli 1997 (GVBl. LSA S. 612), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2001 (GVBl. LSA S. 259), wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 werden die Worte "30 DM" durch die Worte "16 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Worte "30 DM" durch die Worte "16 Euro" ersetzt.
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Erstattung der Kosten der Wahl zum Landtag an die Gemeinden§ 1 der Verordnung über die Erstattung der Kosten der Wahl zum Landtag an die Gemeinden vom 18. November 1998 (GVBl. LSA S. 468) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 werden die Worte "210 DM" durch die Worte "112 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "0,96 DM" durch die Worte "0,49 Euro" ersetzt.
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Sonn- und FeiertageIn § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 356), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1994 (GVBl. LSA S. 1044), werden die Worte "3000 DM" durch die Worte "1500 Euro" ersetzt.
Artikel 9 Änderung des VolksabstimmungsgesetzesIn § 31 Abs. 1 Satz 1 des Volksabstimmungsgesetzes vom 9. August 1995 (GVBl. LSA S. 232) werden die Worte "0,50 DM" durch die Worte "0,26 Euro" ersetzt.
Abschnitt 2 - Verwaltung
Abschnitt 2
Verwaltung
Artikel 10 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-AnhaltIn § 8 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1999 (GVBl. LSA S. 2), geändert durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. LSA S. 108), werden die Worte "50 Deutsche Mark" durch die Worte "35 Euro" ersetzt.
Artikel 11 Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-AnhaltDas Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 136, 139), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 b Abs. 2 werden die Worte "50 DM" durch die Worte "35 Euro" ersetzt. 2. In § 52 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte "fünftausend Deutsche Mark" durch die Worte "2500 Euro" ersetzt. 3. In § 78 Abs. 4 werden die Worte "20 DM" durch die Worte "10 Euro" ersetzt.
Artikel 12 Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-AnhaltDas Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 1999 (GVBl. LSA S. 120), wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "hundert Deutsche Mark" durch die Worte "50 Euro" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte "hundert Deutsche Mark" durch die Worte "50 Euro" ersetzt. 2. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "20 Deutsche Mark" durch die Worte "10 Euro" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte "20 bis 1000 Deutsche Mark" durch die Worte "10 bis 500 Euro" ersetzt. 3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Worte "50 Deutsche Mark" durch die Worte "25 Euro" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Worte "50 Deutsche Mark" durch die Worte "25 Euro" ersetzt.
Artikel 13 Änderung der GemeindehaushaltsverordnungDie Gemeindehaushaltsverordnung vom 22. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 378, ber. 1992 S. 85), geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 94), wird wie folgt geändert: 1. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "zehn Deutsche Mark" durch die Worte "fünf Euro" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte "fünfzig Deutsche Mark" durch die Worte "fünfundzwanzig Euro" ersetzt. 2. In § 38 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "800 DM" durch die Worte "410 Euro" ersetzt.
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-AnhaltIn § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt vom 15. November 1991 (GVBl. LSA S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (GVBl. LSA S. 496), werden die Worte "10000 DM" durch die Worte "5000 Euro" ersetzt.
Artikel 15 Änderung der GemeindekassenverordnungIn § 47 Nr. 3 der Gemeindekassenverordnung vom 11. Dezember 1991 (GVBl. LSA S. 518) werden die Worte "Bundesmünzen, Bundesbanknoten" durch die Worte "Euromünzen, Eurobanknoten" ersetzt.
Artikel 16 Änderung der GemeindeordnungIn § 6 Abs. 7 Satz 2 der Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (GVBl. LSA S. 434, 439), werden die Worte "5000 Deutsche Mark" durch die Worte "2500 Euro" ersetzt.
Artikel 17 Änderung der Landkreisordnung§ 6 Abs. 4 der Landkreisordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2000 (GVBl. LSA S. 664, 667), werden die Worte "fünftausend Deutsche Mark" durch die Worte "2500 Euro" ersetzt.
Artikel 18 Änderung der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt§ 9 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 338, ber. S. 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. April 1999 (GVBl. LSA S. 130), wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte "30 DM" durch die Worte "16 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Worte "30 DM" durch die Worte "16 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Worte "30 DM" durch die Worte "16 Euro" ersetzt. 3. In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "100 DM" durch die Worte "52 Euro" ersetzt.
Artikel 19 Änderung der EigenbetriebsverordnungDie Eigenbetriebsverordnung vom 20. August 1997 (GVBl. LSA S. 758), geändert durch Verordnung vom 12. September 2000 (GVBl. LSA S. 574), wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Abs. 1 werden die Worte "1000000 DM/Jahr" durch die Worte "511291,88 Euro/Jahr" und die Worte "5000000 DM/Jahr" durch die Worte "2556459,41 Euro/Jahr" ersetzt. 2. In den Anlagen 1, 4, 5, 7, 9 und 10 wird jeweils die Bezeichnung "DM" durch das Wort "Euro" ersetzt.
Artikel 20 Änderung des KommunalabgabengesetzesDas Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2000 (GVBl. LSA S. 526), wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "zehn Deutsche Mark" durch die Worte "fünf Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "Pfennigbeträge" und "Deutsche Mark" durch die Worte "Centbeträge" und "Euro" ersetzt. 2. In § 16 Abs. 3 werden die Worte "zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Worte "zehntausend Euro" ersetzt.
Artikel 21 Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-AnhaltIn § 42 Abs. 4 Satz 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141), werden die Worte "630 Deutsche Mark" durch die Worte "325 Euro" ersetzt.
Artikel 22 Änderung der NebentätigkeitsverordnungDie Nebentätigkeitsverordnung vom 2. März 1994 (GVBl. LSA S. 456) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "200 Deutsche Mark" durch die Worte "100 Euro" ersetzt. 2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Tabelle Spalte "DM" werden das Wort "DM" durch das Wort "Euro" und die Zahlen "7200 8400 9600 10800 12000" durch die Zahlen "3681,30 4294,85 4908,40 5521,95 6135,50" ersetzt. 3. In § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Worte "200 Deutsche Mark" durch die Worte "102,26 Euro" ersetzt.
Artikel 23 Änderung der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt§ 7 der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt vom 16. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 582) wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 werden die Worte "fünfhundert Deutsche Mark" durch die Worte "250 Euro" ersetzt. 2. In Satz 3 werden die Worte "eintausend Deutsche Mark" durch die Worte "500 Euro" ersetzt.
Artikel 24 Änderung des LandesbesoldungsgesetzesDas Landesbesoldungsgesetz vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 123, ber. S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2001 (GVBl. LSA S. 181), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 1 wird die Zahl "I" gestrichen. 2. § 4 wird aufgehoben. 3. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Bezeichnung der Anlage 1 erhält folgende Fassung: "Anlage (zu § 2 Satz 1)". b) Die Fußnote 13 erhält folgende Fassung: "13 Erhält eine Amtszulage in der in Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes zu Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 7 ausgewiesenen Höhe. Die Überleitungsregelungen zu § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes sind anzuwenden."4. Anlage 2 wird aufgehoben.
Artikel 25 Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten§ 3 der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten vom 4. August 1998 (GVBl. LSA S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2000 (GVBl. LSA S. 660), wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "600 DM" durch die Worte "306,78 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "47100 DM" durch die Worte "24081,85 Euro" ersetzt. 3. In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "40 DM" durch die Worte "20,45 Euro" ersetzt.
Artikel 26 Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-AnhaltDas Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2000 (GVBl. LSA S. 594), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. August 2001 (GVBl. LSA S. 348, 357), wird wie folgt geändert: 1. In § 56 Abs. 1 werden die Worte "zehn und höchstens eine Million Deutsche Mark" durch die Worte "fünf und höchstens 500000 Euro" ersetzt. 2. In § 98 Abs. 2 werden die Worte "10000 Deutsche Mark" durch die Worte "5000 Euro" ersetzt. 3. In § 103 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte "50 Deutsche Mark" durch die Worte "25 Euro" ersetzt. 4. In § 106 Satz 2 werden die Worte "10000 Deutsche Mark" durch die Worte "5000 Euro" ersetzt.
Artikel 27 Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten gefährlicher TiereIn § 3 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 31. März 1993 (GVBl. LSA S. 187), geändert durch Verordnung vom 14. September 1993 (GVBl. LSA S. 546), werden die Worte "10000 Deutsche Mark" durch die Worte "5000 Euro" ersetzt.
Artikel 28 Änderung der Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen HundenIn § 4 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 6. Juli 2000 (GVBl. LSA S. 440) werden die Worte "10000 DM" durch die Worte "5000 Euro" ersetzt.
Artikel 29 Änderung des Meldegesetzes des Landes Sachsen-AnhaltIn § 37 Abs. 2 des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1996 (GVBl. LSA S. 122), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. August 2001 (GVBl. LSA S. 348, 358), werden die Worte "5000 DM" durch die Worte "2500 Euro" und die Worte "100000 DM" durch die Worte "50000 Euro" ersetzt.
Artikel 30 Änderung des GesundheitsdienstgesetzesIn § 28 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2000 (GVBl. LSA S. 424), werden die Worte "5000 Deutsche Mark" durch die Worte "2500 Euro" ersetzt.
Artikel 31 Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-AnhaltDas Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1996 (GVBl. LSA S. 220), wird wie folgt geändert: 1. In § 21 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "1000 DM" durch die Worte "500 Euro" ersetzt. 2. In § 48 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "50000 DM" durch die Worte "25000 Euro" ersetzt.
Artikel 32 Änderung des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-AnhaltIn § 5 Abs. 2 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 1998 (GVBl. LSA S. 482) werden die Worte "5000 Deutsche Mark" durch die Worte "2500 Euro" ersetzt.
Artikel 33 Änderung der Verordnung über die Pauschalförderung der KrankenhäuserDie Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser vom 31. März 1999 (GVBl. LSA S. 147) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Tabelle Spalte "Sockelbetrag je Planbett" werden die Worte "500 DM 750 DM 500 DM" durch die Worte "255,65 Euro 383,47 Euro 255,65 Euro" ersetzt. 2. In § 4 werden die Worte "500 DM" durch die Worte "255,65 Euro" ersetzt. 3. In § 5 werden die Worte "500 DM" durch die Worte "255,65 Euro" ersetzt.
Artikel 34 Änderung des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-AnhaltIn § 34 Abs. 2 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. März 1998 (GVBl. LSA S. 112) werden die Worte "einer Million Deutsche Mark" durch die Worte "fünfhundertausend Euro" ersetzt.
Artikel 35 Änderung der Bauordnung Sachsen-AnhaltIn § 88 Abs. 3 der Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50) werden die Worte "1000000 DM" durch die Worte "500000 Euro" ersetzt.
Artikel 36 Änderung des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-AnhaltIn § 26 Abs. 2 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 816), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. August 1995 (GVBl. LSA S. 238, 240), werden die Worte "100000 Deutsche Mark" durch die Worte "50000 Euro" ersetzt.
Artikel 37 Änderung des BrandschutzgesetzesIn § 28 Abs. 2 des Brandschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190) werden die Worte "50000 Deutsche Mark" durch die Worte "25000 Euro" ersetzt.
Artikel 38 Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-AnhaltIn § 24 Abs. 3 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. November 1993 (GVBl. LSA S. 699) werden die Worte "20000 Deutsche Mark" durch die Worte "10000 Euro" ersetzt.
Artikel 39 Änderung des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern vom 26. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 126), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 31. März 1999 (GVBl. LSA S. 125), wird wie folgt geändert: 1. In Spiegelstrich 1 werden die Worte "480 DM" durch die Worte "245,42 Euro", die Worte "330 DM" durch die Worte "168,73 Euro" und die Worte "100 DM" durch die Worte "51,13 Euro" ersetzt. 2. In Spiegelstrich 2 werden die Worte "420 DM" durch die Worte "214,74 Euro", die Worte "300 DM" durch die Worte "153,39 Euro" und die Worte "95 DM" durch die Worte "48,57 Euro" ersetzt. 3. In Spiegelstrich 3 werden die Worte "390 DM" durch die Worte "209,63 Euro", die Worte "280 DM" durch die Worte "150,32 Euro" und die Worte "90 DM" durch die Worte "48,57 Euro" ersetzt. 4. In Spiegelstrich 4 werden die Worte "360 DM" durch die Worte "184,07 Euro", die Worte "270 DM" durch die Worte "138,05 Euro" und die Worte "85 DM" durch die Worte "43,46 Euro" ersetzt.
Artikel 40 Änderung des Gesetzes zur Freistellung ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätiger PersonenIn § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Freistellung ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätiger Personen vom 23. Januar 1996 (GVBl. LSA S. 50) werden die Worte "35 DM" durch die Worte "18 Euro" ersetzt.
Artikel 41 Änderung der Hortüberleitungsverordnung§ 1 Abs. 1 der Hortüberleitungsverordnung vom 28. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 42) wird wie folgt geändert: 1. Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte "6000 DM" durch die Worte "3067,75 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Worte "4000 DM" durch die Worte "2045,17 Euro" ersetzt. c) In Nummer 3 werden die Worte "2000 DM" durch die Worte "1022,58 Euro" ersetzt. d) In Nummer 4 werden die Worte "1400 DM" durch die Worte "715,81 Euro" ersetzt. 2. Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte "4000 DM" durch die Worte "2045,17 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Worte "2000 DM" durch die Worte "1022,58 Euro" ersetzt. c) In Nummer 3 werden die Worte "1400 DM" durch die Worte "715,81 Euro" ersetzt.
Artikel 42 Änderung der Kinderbetreuungsverordnung§ 3 der Kinderbetreuungsverordnung vom 29. März 2000 (GVBl. LSA S. 147), geändert durch § 2 der Verordnung vom 31. Januar 2001 (GVBl. LSA S. 48), wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden die Worte "1820 DM" durch die Worte "930,55 Euro" ersetzt. b) In Buchstabe b werden die Worte "1660 DM" durch die Worte "848,75 Euro" ersetzt. c) In Buchstabe c werden die Worte "830 DM" durch die Worte "424,37 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Worte "100 DM" durch die Worte "51,13 Euro" und die Worte "50 DM" durch die Worte "25,56 Euro" ersetzt.
Artikel 43 Änderung des Gesetzes über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt§ 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 565), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 416, 419), wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Worte "840 DM" durch die Worte "430 Euro" und die Worte "420 DM" durch die Worte "215 Euro" ersetzt. 2. In Satz 2 werden die Worte "80 DM" durch die Worte "41 Euro" ersetzt.
Artikel 44 Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 94 des Bundessozialhilfegesetzes§ 13 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 94 des Bundessozialhilfegesetzes vom 29. Mai 1995 (GVBl. LSA S. 148) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "8000 DM" durch die Worte "4090,34 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Worte "2500 DM" durch die Worte "1278,23 Euro" ersetzt. 3. In Absatz 4 werden die Worte "1500 DM" durch die Worte "766,94 Euro" ersetzt.
Artikel 45 Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-AnhaltIn § 19 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. August 2001 (GVBl. LSA S. 348, 360), werden die Worte "5000 Deutsche Mark" durch die Worte "2500 Euro" ersetzt.
Artikel 46 Änderung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-AnhaltIn § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 367) werden die Worte "5000 Deutsche Mark" durch die Worte "2500 Euro" ersetzt.
Artikel 47 Änderung der GraduiertenförderungsverordnungDie Graduiertenförderungsverordnung vom 2. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 402), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2001 (GVBl. LSA S. 322), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Worte "1750 DM" durch die Worte "894,76 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Worte "300 DM" durch die Worte "153,39 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "300 DM" durch die Worte "153,39 Euro", die Worte "400 DM" durch die Worte "204,52 Euro" und die Worte "500 DM" durch die Worte "255,65 Euro" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "2000 Deutsche Mark" durch die Worte "1022,58 Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "300 DM" durch die Worte "153,39 Euro" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "400 DM" durch die Worte "204,52 Euro" ersetzt. 3. In § 8 Abs. 3 Satz 5 werden die Worte "300 DM" durch die Worte "153,39 Euro" ersetzt.
Artikel 48 Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-AnhaltIn § 124 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141, 145), werden die Worte "einhunderttausend Deutsche Mark" durch die Worte "50000 Euro" ersetzt.
Artikel 49 Änderung der Verordnung über Fahrtkostenzuschüsse für die Schülerbeförderung§ 3 der Verordnung über Fahrtkostenzuschüsse für die Schülerbeförderung vom 23. Dezember 1993 (GVBl. LSA 1994 S. 3) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 werden die Worte "320 DM" durch die Worte "163,61 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Worte "640 DM" durch die Worte "327,23 Euro" ersetzt.
Artikel 50 Änderung der GastschulbeitragsverordnungDie Gastschulbeitragsverordnung vom 8. März 1994 (GVBl. LSA S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 1999 (GVBl. LSA S. 282), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Worte "900 DM" durch die Worte "460,16 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Worte "1600 DM" durch die Worte "818,07 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Worte "1200 DM" durch die Worte "613,55 Euro" ersetzt. dd) In Nummer 4 werden die Worte "1500 DM" durch die Worte "766,94 Euro" ersetzt. ee) In Nummer 5 werden die Worte "700 DM" durch die Worte "357,90 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "5000 DM" durch die Worte "2556,46 Euro" und die Worte "2700 DM" durch die Worte "1380,49 Euro" ersetzt. 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte "2200 DM" durch die Worte "1124,84 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Worte "1700 DM" durch die Worte "869,20 Euro" ersetzt. c) In Nummer 3 werden die Worte "1000 DM" durch die Worte "511,29 Euro" ersetzt.
Artikel 51 Änderung der LernmittelkostenverordnungIn § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lernmittelkostenverordnung vom 31. März 1994 (GVBl. LSA S. 505) werden die Worte "750 DM" durch die Worte "383,47 Euro" ersetzt.
Artikel 52 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-AnhaltIn § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 379) werden die Worte "50000 DM" durch die Worte "25000 Euro" ersetzt.
Artikel 53 Änderung der Erwachsenenbildungs-VerordnungDie Erwachsenenbildungs-Verordnung vom 10. Mai 2000 (GVBl. LSA S. 250), geändert durch Verordnung vom 7. März 2001 (GVBl. LSA S. 102), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Worte "60000 DM" durch die Worte "30700 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Worte "50000 DM" durch die Worte "25600 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Worte "25000 DM" durch die Worte "12800 Euro" ersetzt. dd) In Nummer 4 werden die Worte "25000 DM" durch die Worte "12800 Euro" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Worte "78000 DM" durch die Worte "39900 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Worte "50000 DM" durch die Worte "25600 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Worte "54000 DM" durch die Worte "27600 Euro" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Worte "5 DM" durch die Worte "2,60 Euro" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "15000 DM" durch die Worte "7700 Euro" und in Satz 2 die Worte "10000 DM" durch die Worte "5100 Euro" ersetzt.
Artikel 54 Änderung des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-AnhaltIn § 22 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 368, ber. 1992 S. 310), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50, 87), werden die Worte "1000000 DM" durch die Worte "500000 Euro" ersetzt.
Artikel 55 Änderung des LandespressegesetzesDas Landespressegesetz vom 14. August 1991 (GVBl. LSA S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. August 2001 (GVBl. LSA S. 348, 360), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "200 Deutsche Mark" durch die Worte "100 Euro" ersetzt. 2. In § 14 Abs. 3 werden die Worte "10000 DM" durch die Worte "5000 Euro" ersetzt.
Artikel 56 Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-AnhaltIn § 73 Abs. 3 des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 2000 (GVBl. LSA S. 462), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. August 2001 (GVBl. LSA S. 348, 361), werden die Worte "einer Million Deutsche Mark" durch die Worte "500000 Euro" ersetzt.
Artikel 57 Änderung des Belegungsbindungsgesetzes des Landes Sachsen-AnhaltDas Belegungsbindungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Dezember 1995 (GVBl. LSA S. 376), geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1018, 1021), wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "10 Deutsche Mark" durch die Worte "5 Euro" ersetzt. 2. In § 20 Abs. 2 werden die Worte "5000 Deutsche Mark" durch die Worte "2500 Euro", die Worte "20000 Deutsche Mark" durch die Worte "10000 Euro" und die Worte "100000 Deutsche Mark" durch die Worte "50000 Euro" ersetzt.
Artikel 58 Änderung des AufnahmegesetzesDas Aufnahmegesetz vom 21. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 10) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "20 DM" durch die Worte "10,22 Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "15000 DM" durch die Worte "7669,38 Euro" ersetzt. 2. In § 3 wird das Wort "Markbeträge" durch das Wort "Eurobeträge" ersetzt.
Artikel 59 Änderung der Aufnahme-Erstattungsverordnung§ 1 der Aufnahme-Erstattungsverordnung vom 23. August 2001 (GVBl. LSA S. 364) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 werden die Worte "543 DM" durch die Worte "277,63 Euro" ersetzt. 2. In Nummer 2 werden die Worte "572 DM" durch die Worte "292,46 Euro" ersetzt. 3. In Nummer 3 werden die Worte "854 DM" durch die Worte "436,64 Euro" ersetzt. 4. In Nummer 4 werden die Worte "744 DM" durch die Worte "380,40 Euro" ersetzt. 5. In Nummer 5 werden die Worte "790 DM" durch die Worte "403,92 Euro" ersetzt. 6. In Nummer 6 werden die Worte "739 DM" durch die Worte "377,84 Euro" ersetzt. 7. In Nummer 7 werden die Worte "862 DM" durch die Worte "440,73 Euro" ersetzt.
Artikel 60 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der "Stiftung für Umwelt und Naturschutz Sachsen-Anhalt"Das Gesetz über die Errichtung der "Stiftung für Umwelt und Naturschutz Sachsen-Anhalt" vom 12. April 1994 (GVBl. LSA S. 529), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1994 (GVBl. LSA S. 1045), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 6 werden die Worte "20000 DM" durch die Worte "10000 Euro" ersetzt. 2. In § 8 Abs. 1 Nr. 7 werden jeweils die Worte "20000 DM" durch die Worte "10000 Euro" ersetzt.
Artikel 61 Änderung des Landesstatistikgesetzes Sachsen-AnhaltIn § 21 Abs. 3 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. Mai 1995 (GVBl. LSA S. 130), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. August 2001 (GVBl. LSA S. 348, 361), werden die Worte "10000 DM" durch die Worte "5000 Euro" ersetzt.
Abschnitt 3 - Rechtspflege
Abschnitt 3
Rechtspflege
Artikel 62 Änderung des Schiedsstellen- und SchlichtungsgesetzesDas Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 214) wird wie folgt geändert: 1. In § 24 Abs. 2 werden die Worte "150 Deutsche Mark" durch die Worte "75 Euro" ersetzt. 2. In § 34 a Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "1500 Deutsche Mark" durch die Worte "750 Euro" ersetzt. 3. In § 41 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "500000 Deutsche Mark" durch die Worte "250000 Euro" ersetzt. 4. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Halbsatz 1 werden die Worte "50 Deutsche Mark" durch die Worte "25 Euro" ersetzt. bb) In Halbsatz 2 werden die Worte "100 Deutsche Mark" durch die Worte "50 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "150 Deutsche Mark" durch die Worte "75 Euro" ersetzt.
Artikel 63 Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-AnhaltDie Anlage Spalte "Gebühren" des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2001 (GVBl. LSA S. 174, 179), wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 werden die Worte "50 bis 750 DM" durch die Worte "25,60 bis 383,40 Euro" ersetzt. 2. In Nummer 2.1 werden die Worte "800 DM" durch die Worte "409 Euro" ersetzt. 3. In Nummer 2.2 werden die Worte "1 DM" durch die Worte "0,51 Euro" und die Worte "20 DM" durch die Worte "10,20 Euro" ersetzt. 4. In Nummer 3.1 werden die Worte "15 bis 500 DM" durch die Worte "7,70 bis 255,60 Euro" ersetzt. 5. In Nummer 3.2 werden die Worte "15 DM" durch die Worte "7,70 Euro" ersetzt. 6. In Nummer 3.3 werden die Worte "15 bis 500 DM" durch die Worte "7,70 bis 255,60 Euro" ersetzt. 7. In Nummer 3.4 werden die Worte "15 bis 125 DM" durch die Worte "7,70 bis 63,90 Euro" ersetzt. 8. In Nummer 4.1 werden die Worte "50 bis 300 DM" durch die Worte "25,60 bis 153,40 Euro" ersetzt. 9. In Nummer 4.2 werden die Worte "50 bis 300 DM" durch die Worte "25,60 bis 153,40 Euro" ersetzt. 10. In Nummer 5.1 werden die Worte "200 DM" durch die Worte "100 Euro" ersetzt. 11. In Nummer 5.2 werden die Worte "50 DM" durch die Worte "25 Euro" ersetzt.
Artikel 64 Änderung der Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der GerichtsvollzieherDie Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 20. September 1995 (GVBl. LSA S. 284), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 1999 (GVBl. LSA S. 94), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 2 werden die Worte "0,80 DM" durch die Worte "0,41 Euro" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 werden die Worte "0,80 DM" durch die Worte "0,41 Euro" ersetzt. 3. In § 3 Satz 1 werden die Worte "0,10 DM" durch die Worte "0,05 Euro" ersetzt.
Abschnitt 4 - Zivil- und Strafrecht
Abschnitt 4
Zivil- und Strafrecht
Artikel 65 Änderung des NachbarschaftsgesetzesIn § 32 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 des Nachbarschaftsgesetzes vom 13. November 1997 (GVBl. LSA S. 958), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50, 87), werden die Worte "2000 DM" durch die Worte "1000 Euro" ersetzt.
Artikel 66 Änderung der Berufsvormünderprüfungsverordnung§ 13 Abs. 1 der Berufsvormünderprüfungsverordnung vom 13. Dezember 2000 (GVBl. LSA S. 673) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 werden die Worte "350 DM" durch die Worte "178,95 Euro" ersetzt. 2. In Nummer 2 werden die Worte "700 DM" durch die Worte "357,90 Euro" ersetzt.
Abschnitt 5 - Finanzwesen
Abschnitt 5
Finanzwesen
Artikel 67 Änderung des FinanzausgleichsgesetzesDas Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1999 (GVBl. LSA S. 204), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2000 (GVBl. LSA S. 112), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 werden die Worte "14500 DM" durch die Worte "7414 Euro" ersetzt. 2. In § 13 Abs. 1 werden die Worte "40 Mio. DM" durch die Worte "20451700 Euro" ersetzt. 3. In § 14 Abs. 1 werden die Worte "441,5 Mio. DM" durch die Worte "225735400 Euro" ersetzt. 4. In § 23 Satz 2 werden die Worte "2000 DM" durch die Worte "1000 Euro" ersetzt. 5. In § 25 werden die Worte "Deutsche Mark" durch das Wort "Euro" ersetzt. 6. § 29 wird aufgehoben.
Artikel 68 Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-AnhaltIn § 37 Abs. 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (GVBl. LSA S. 499), werden die Worte "50000 DM" durch die Worte "25000 Euro" ersetzt.
Artikel 69 Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen "Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt"Das Gesetz über das Sondervermögen "Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt" vom 17. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 416, 422) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "3 Mio. DM" durch die Worte "1,5 Mio. Euro" ersetzt. 2. In § 6 Nr. 1 werden die Worte "80 Mio. DM" durch die Worte "40 Mio. Euro" ersetzt.
Abschnitt 6 - Wirtschaftsrecht
Abschnitt 6
Wirtschaftsrecht
Artikel 70 Änderung des Ingenieurgesetzes des Landes Sachsen-AnhaltDas Ingenieurgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. November 1991 (GVBl. LSA S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2001 (GVBl. LSA S. 338), wird wie folgt geändert: 1. In § 32 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "30000 Deutsche Mark" durch die Worte "15000 Euro" ersetzt. 2. In § 35 Abs. 3 Nr. 8 werden die Worte "einhundert Deutsche Mark" durch die Worte "fünfzig Euro" ersetzt. 3. In § 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Worte "eintausend Deutsche Mark" durch die Worte "fünfhundert Euro" ersetzt. 4. In § 49 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "eintausend Deutsche Mark" durch die Worte "fünfhundert Euro" ersetzt. 5. In § 56 Abs. 2 werden die Worte "30000 Deutsche Mark" durch die Worte "15000 Euro" ersetzt.
Artikel 71 Änderung des Architektengesetzes des Landes Sachsen-AnhaltDas Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 243) wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "30000 DM" durch die Worte "15000 Euro" ersetzt. 2. In § 34 Abs. 2 werden die Worte "30000 DM" durch die Worte "15000 Euro" ersetzt.
Artikel 72 Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Schornsteinfegerwesen§ 5 der Zuständigkeitsverordnung im Schornsteinfegerwesen vom 23. April 1997 (GVBl. LSA S. 509) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 werden die Worte "bis 500 Deutsche Mark" durch die Worte "bis 250 Euro" ersetzt. 2. In Nummer 2 werden die Worte "über 500 Deutsche Mark" durch die Worte "über 250 Euro" ersetzt.
Artikel 73 Änderung der Kehr- und Überprüfungsgebühren-VerordnungIn § 1 Abs. 2 Satz 2 der Kehr- und Überprüfungsgebühren-Verordnung vom 16. Dezember 1999 (GVBl. LSA S. 426), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2000 (GVBl. LSA S. 688), werden die Worte "1,04 DM" durch die Worte "0,53 Euro" ersetzt.
Artikel 74 Änderung des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-AnhaltIn § 3 Abs. 2 Satz 1 des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2001 (GVBl. LSA S. 26), werden die Worte "10000000 DM" durch die Worte "5000000 Euro" ersetzt.
Artikel 75 Änderung der Verordnung über die Zusatzleistungen zur Spielbankabgabe und über die TroncabgabeDie Verordnung über die Zusatzleistungen zur Spielbankabgabe und über die Troncabgabe vom 5. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 240) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "10 Millionen DM" durch die Worte "5 Millionen Euro" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Abgabesatz der Zusatzleistungen beträgt für Bruttospielerträge über 5000000 Euro bis 5500000 Euro 1,5 v. H. vom Mehrbetrag, über 5500000 Euro bis 6000000 Euro 2,0 v. H. vom Mehrbetrag, über 6000000 Euro bis 6500000 Euro 2,5 v. H. vom Mehrbetrag, über 6500000 Euro bis 7000000 Euro 3,0 v. H. vom Mehrbetrag, über 7000000 Euro bis 7500000 Euro 3,5 v. H. vom Mehrbetrag, über 7500000 Euro bis 8000000 Euro 4,0 v. H. vom Mehrbetrag, über 8000000 Euro bis 8500000 Euro 4,5 v. H. vom Mehrbetrag, über 8500000 Euro bis 9000000 Euro 5,0 v. H. vom Mehrbetrag, über 9000000 Euro bis 9500000 Euro 5,5 v. H. vom Mehrbetrag, über 9500000 Euro bis 10000000 Euro 6,0 v. H. vom Mehrbetrag, über 10000000 Euro bis 10500000 Euro 6,5 v. H. vom Mehrbetrag, über 10500000 Euro bis 11000000 Euro 7,0 v. H. vom Mehrbetrag, über 11000000 Euro bis 11500000 Euro 7,5 v. H. vom Mehrbetrag, über 11500000 Euro 8,0 v. H. vom Mehrbetrag." 2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Höhe der Abgabe aus dem Tronc beträgt bei monatlichen Tronceinnahmen von mehr als 250000 Euro bis zu 400000 Euro 5 v. H., bis zu 450000 Euro 6 v. H., bis zu 500000 Euro 7 v. H., bis zu 550000 Euro 8 v. H., bis zu 600000 Euro 9 v. H., bei darüber hinausgehenden Einnahmen 10 v. H."
Artikel 76 Änderung der Verordnung über die Spielordnung in öffentlichen SpielbankenIn § 8 Abs. 5 Satz 4 der Verordnung über die Spielordnung in öffentlichen Spielbanken vom 21. April 1993 (GVBl. LSA S. 241), geändert durch Verordnung vom 12. September 2000 (GVBl. LSA S. 572), werden die Worte "3000 DM" durch die Worte "1500 Euro" ersetzt.
Artikel 77 Änderung der Verordnung über die Höhe des Anteils der Gemeinden an der SpielbankabgabeIn § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Höhe des Anteils der Gemeinden an der Spielbankabgabe vom 13. Dezember 1994 (GVBl. LSA S. 1037) werden die Worte "150 DM" durch die Worte "76,69 Euro" ersetzt.
Artikel 78 Änderung des Gesetzes über das Zahlenlotto und über Sportwetten im Lande Sachsen-AnhaltIn § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Zahlenlotto und über Sportwetten im Lande Sachsen-Anhalt vom 16. August 1991 (GVBl. LSA S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2001 (GVBl. LSA S. 172), werden die Worte "100 DM" durch die Worte "50 Euro" ersetzt.
Artikel 79 Änderung des LotteriegesetzesDas Lotteriegesetz vom 27. April 1993 (GVBl. LSA S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2001 (GVBl. LSA S. 172), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 a Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "30000 Deutsche Mark" durch die Worte "15000 Euro" ersetzt. 2. In § 5 a Satz 2 werden die Worte "10000 Deutsche Mark" durch die Worte "5000 Euro" ersetzt.
Artikel 80 Änderung der Verordnung über Feldes- und FörderabgabeDie Verordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 18. November 1996 (GVBl. LSA S. 348), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2000 (GVBl. LSA S. 151), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "50000 DM" durch die Worte "25000 Euro" ersetzt. 2. In § 6 Abs. 1 werden die Worte "100 DM" durch die Worte "50 Euro" ersetzt. 3. In § 12 Abs. 3 Nrn. 1, 3 bis 6 wird jeweils die Abkürzung "DM" durch das Wort "Euro" ersetzt.
Artikel 81 Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum AbwasserabgabengesetzIn § 14 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 580), zuletzt geändert durch § 77 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 23. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 710, 721), werden die Worte "fünftausend Deutsche Mark" durch die Worte "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.
Artikel 82 Änderung der Verordnung über Zuschüsse an UnterhaltungsverbändeIn § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuschüsse an Unterhaltungsverbände vom 14. August 2001 (GVBl. LSA S. 345) werden die Worte "Deutsche Mark" durch das Wort "Euro" ersetzt.
Artikel 83 Änderung des LandesdiskontsatzüberleitungsgesetzesIn Artikel 2 Abs. 1 des Landesdiskontsatzüberleitungsgesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. LSA S. 108) werden die Worte "bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001" gestrichen.
Artikel 84 Änderung der Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen im Land Sachsen-AnhaltIn § 3 Abs. 3 Satz 1 der Anlage der Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen im Land Sachsen-Anhalt vom 30. November 1995 (GVBl. LSA S. 361) werden die Worte "150000 DM" durch die Worte "75000 Euro" ersetzt.
Artikel 85 Änderung der SparkassenverordnungDie Sparkassenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Mai 1996 (GVBl. LSA S. 172) wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Worte "150000 DM" durch die Worte "75000 Euro" ersetzt. 2. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte "1000000 DM" durch die Worte "500000 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Worte "500000 DM" durch die Worte "250000 Euro" ersetzt.
Artikel 86 Änderung des Landwirtschaftsgesetzes Sachsen-AnhaltIn § 17 Abs. 4 des Landwirtschaftsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 919) werden die Worte "10000 Deutsche Mark" durch die Worte "5000 Euro" ersetzt.
Artikel 87 Änderung des LandeswaldgesetzesIn § 30 des Landeswaldgesetzes vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520) werden die Worte "100000 Deutsche Mark" durch die Worte "50000 Euro" ersetzt.
Artikel 88 Änderung des Feld- und ForstordnungsgesetzesIn § 14 Abs. 3 des Feld- und Forstordnungsgesetzes vom 16. April 1997 (GVBl. LSA S. 476) werden die Worte "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Worte "fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt.
Artikel 89 Änderung der BeringungsanordnungIn § 10 Abs. 1 der Beringungsanordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 213) werden die Worte "10 DM bis zu 150 DM" durch die Worte "5 Euro bis zu 75 Euro" ersetzt.
Artikel 90 Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt§ 57 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 28), wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 werden die Worte "zweihunderttausend Deutsche Mark" durch die Worte "einhunderttausend Euro" ersetzt. 2. In Nummer 2 werden die Worte "hunderttausend Deutsche Mark" durch die Worte "fünfzigtausend Euro" ersetzt. 3. In Nummer 3 werden die Worte "zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Worte "zehntausend Euro" ersetzt.
Artikel 91 Änderung der Verordnung über Naturschutzbeauftragte und NaturschutzhelferIn § 9 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über Naturschutzbeauftragte und Naturschutzhelfer vom 21. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 61) werden die Worte "200 DM" durch die Worte "100 Euro" ersetzt.
Artikel 92 Änderung des Gesetzes über den Nationalpark Hochharz des Landes Sachsen-Anhalt§ 17 Abs. 3 des Gesetzes über den Nationalpark Hochharz des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 2001 (GVBl. LSA S. 304) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 werden die Worte "zehntausend DM" durch die Worte "fünftausend Euro" ersetzt. 2. In Nummer 2 werden die Worte "hunderttausend DM" durch die Worte "fünfzigtausend Euro" ersetzt.
Artikel 93 Änderung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-AnhaltDas Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. LSA S. 1073, 1074), wird wie folgt geändert: 1. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "vierzig Deutsche Mark" durch die Worte "20 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "vierzig Deutsche Mark" durch die Worte "20 Euro" ersetzt. 2. In § 44 Abs. 3 werden die Worte "5000 Deutsche Mark" durch die Worte "2500 Euro" ersetzt.
Artikel 94 Änderung der Verordnung zur Durchführung des LandesjagdgesetzesAnlage 2 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 10. September 1991 (GVBl. LSA S. 326), geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1018, 1021), erhält folgende Fassung:"Anlage 2 (zu § 2)Verzeichnis der Gebühren und Abgaben nach § 22 Abs. 1 und 2 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt Gebühr Jagdabgabe in Euro 1. Tagesjagdschein für Inländer und Ausländer 5,- 5,- Der fünfte und alle weiteren Tagesjagdscheine sind gebühren- und abgabefrei. 2. Jahresfalknerjagdschein pro Jagdjahr 10,- 10,- Die Gebühr ermäßigt sich auf 5,- Euro und die Abgabe entfällt, sofern gleichzeitig ein sonstiger Jagdschein ausgestellt wird. 3. Jahresjugendjagdschein pro Jagdjahr 10,- 10,- (soweit nicht Ermäßigung nach lfd. Nr. 4.4 oder 4.6 infrage kommt) 4. Jahresjagdscheine pro Jagdjahr für 4.1 Forstbeamte im öffentlichen Dienst, - 5,- 4.2 Angestellte im öffentlichen Dienst mit forstlicher Ausbildung in der Tätigkeit von Forstbeamten - 5,- 4.3 Angestellte im privaten Forstdienst, denen die obere Forstbehörde eine forstliche Berufsbezeichnung verliehen hat, - 5,- 4.4 Personen, die sich in der vorgeschriebenen forstlichen Ausbildung zum Diplom-Forstwirt oder Diplom-Ingenieur - Fachrichtung Forstwirtschaft - befinden 2,50 2,50 4.5 Revierjäger/Revierjägerinnen mit vorgeschriebener Prüfung, die als solche tätig sind, 5,- 5,- 4.6 Personen, die sich in der vorgeschriebenen Ausbildung zum Revierjäger/Revierjägerin befinden 2,50 2,50 5. Jahresjagdschein pro Jagdjahr für 5.1 Mitglieder des Jagdbeirates 5,- 5,- 5.2 Vertreter des Kreisjägermeisters 5,- 5,- 5.3 bestätigte hauptberufliche Jagdaufseher 5,- 5,- 5.4 die für Jagdfragen zuständigen Bediensteten der Jagdbehörden - 5,- 6. Jahresjagdschein pro Jagdjahr in allen übrigen Fällen für In- und Ausländer 12,50 12,50".
Artikel 95 Änderung der Jäger- und Falknerprüfungs-VerordnungIn § 2 Abs. 3 Satz 2 der Jäger- und Falknerprüfungs-Verordnung vom 9. September 1999 (GVBl. LSA S. 284) werden die Worte "100 Deutsche Mark" durch die Worte "51,13 Euro" ersetzt.
Artikel 96 Änderung des FischereigesetzesIn § 53 Abs. 3 des Fischereigesetzes vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1018, 1021), werden die Worte "10000 Deutsche Mark" durch die Worte "5000 Euro" ersetzt.
Artikel 97 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes§ 7 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes vom 11. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1997 (GVBl. LSA S. 1082), wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 werden die Worte "10 DM" durch die Worte "5 Euro" ersetzt. 2. In Nummer 2 werden die Worte "2 DM" durch die Worte "1 Euro" ersetzt.
Artikel 98 Änderung der FischerprüfungsordnungDie Fischerprüfungsordnung vom 14. November 1994 (GVBl. LSA S. 998) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 7 Satz 1 werden die Worte "100 DM" durch die Worte "51,13 Euro" ersetzt. 2. In § 6 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "20 DM" durch die Worte "10 Euro" ersetzt.
Abschnitt 7 - Arbeits- und Sozialrecht
Abschnitt 7
Arbeits- und Sozialrecht
Artikel 99 Änderung der Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Landesschiedsstelle§ 14 der Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Landesschiedsstelle vom 18. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 857) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "6000 DM" durch die Worte "3067,75 Euro" und die Worte "8000 DM" durch die Worte "4090,34 Euro" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte "5000 DM" durch die Worte "2556,46 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Worte "2000 DM" durch die Worte "1022,58 Euro" ersetzt. 3. In Absatz 3 werden die Worte "1000 DM" durch die Worte "511,29 Euro" ersetzt.
Artikel 100 Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle für die soziale Pflegeversicherung§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Schiedsstelle für die soziale Pflegeversicherung vom 26. Juli 1995 (GVBl. LSA S. 221) wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Worte "8000 DM" durch die Worte "4090,34 Euro" ersetzt. 2. In Satz 2 werden die Worte "2500 DM" durch die Worte "1278,23 Euro" ersetzt. 3. In Satz 3 werden die Worte "1000 DM" durch die Worte "511,29 Euro" ersetzt.
Artikel 101 Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-AnhaltIn § 29 Satz 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2000 (GVBl. LSA S. 236) werden die Worte "5000 Deutsche Mark" durch die Worte "Dreitausend Euro" ersetzt.
Artikel 102 Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe§ 14 der Verordnung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe vom 25. September 2000 (GVBl. LSA S. 577) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "10000 DM" durch die Worte "5112,92 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Worte "2500 DM" durch die Worte "1278,23 Euro" ersetzt. 3. In Absatz 4 werden die Worte "1500 DM" durch die Worte "766,94 Euro" ersetzt.
Abschnitt 8 - Post-, Fernmelde- und Verkehrswesen
Abschnitt 8
Post-, Fernmelde- und Verkehrswesen
Artikel 103 Änderung des Straßengesetzes für das Land Sachsen-AnhaltDas Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 31. Januar 1995 (GVBl. LSA S. 41, 45), wird wie folgt geändert: 1. In § 48 Abs. 2 werden die Worte "10000 Deutsche Mark" durch die Worte "5000 Euro" ersetzt. 2. In § 52 Abs. 3 Satz 5 werden die Worte "12500 DM" durch die Worte "6391 Euro" ersetzt.
Artikel 104 Änderung der Sondernutzungs-GebührenverordnungDie Anlage zur Sondernutzungs-Gebührenverordnung vom 28. April 2000 (GVBl. LSA S. 231) erhält folgende geänderte Fassung: "Anlage (zu § 2 Abs. 2) Gebührentarif für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen Tarif-Nr. Nutzungsart Gebühr - Euro - 1. Zufahrten außerhalb der Ortsdurchfahrten (§ 22 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt; § 8 a des Bundesfernstraßengesetzes) 1.1 von neu bebauten oder in der Bebauung befindlichen für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken je Wohneinheit 30 (einmalig) 1.2 von gewerblich genutzten Grundstücken (ausgenommen solche mit Anlagen der öffentlichen Versorgung), wie Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gärtnereien, Baumschulen, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen, nicht jedoch land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, je Zufahrt 61 bis 1227 (jährlich) 2. Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann 2.1 Leitungen aller Art mit Zubehör (über- und unterirdische), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen (ausgenommen sind Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Straßenbeleuchtung einschließlich der Masten sowie öffentliche Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen und sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse, wie Fernleitungen für Mineralöl und Mineralölprodukte) 92 (jährlich) 2.2 Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes: höhengleich 122 (jährlich) höhenfrei 61 (jährlich) 2.3 Förderbänder und Ähnliches einschließlich Masten, Schächte und sonstiges Zubehör 61 (jährlich) 2.4 Über- und Unterführungen privater Wege 46 (jährlich) 3. Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird 3.1 Leitungen aller Art mit Zubehör (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen (ausgenommen sind Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Straßenbeleuchtung einschließlich der Masten, sowie Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen und Obusleitungen, je angefangene 100 m 61 (jährlich) 3.2 Gleise für Schienenbahnen je angefangene 100 m 76 (jährlich) 4. Bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50), einschließlich Schildern, Pfosten, Masten und Ähnlichem, soweit durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird 4.1 Werbeanlagen, Schilder, Transparente und Fahnen zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen für Unfall- und Kfz-Hilfsdienste, sowie Messen 76 (jährlich) 4.2 Kioske, Imbissstände und sonstige Verkehrsstände je 1 m2 in Anspruch genommene Verkehrsfläche 25 bis 76 (jährlich) 4.3 Schaustellungseinrichtungen je 1 m2 in Anspruch genommene Verkehrsfläche 25 bis 76 (jährlich) 4.4 Verladestellen, Anlagen zur Holzabfuhr, Waagen je 1 m2 in Anspruch genommene Verkehrsfläche 25 bis 76 (jährlich) 4.5 Baustelleneinrichtungen, wie Gerüste, Bauzäune, Maschinen, Geräte, Baracken, Fahrzeuge, Container, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je 1 m2 in Anspruch genommene Verkehrsfläche 25 bis 76 (jährlich) 5. Besondere Veranstaltungen und gewerbliche Nutzungen im Sinne von § 8 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes und § 19 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt, zu denen die zuständige Behörde nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts die zuständige Behörde, die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständig ist, hört, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann 5.1 Fahrradrennen, Motorsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten je angefangene Kilometer 25 bis 1227 (täglich) 5.2 Werbeveranstaltungen 25 bis 153 (täglich) 5.3 Straßenhandel ohne bauliche Anlagen 25 bis 153 (täglich)".
Artikel 105 Änderung der Verordnung über ParkgebührenIn § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Parkgebühren vom 4. August 1992 (GVBl. LSA S. 645) werden die Worte "1 DM" durch die Worte "0,50 Euro" ersetzt.
Artikel 106 Änderung des Gesetzes zur Gestaltung des Öffentlichen Personennahverkehrs im Land Sachsen-Anhalt§ 15 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Gestaltung des Öffentlichen Personennahverkehrs im Land Sachsen-Anhalt vom 24. November 1995 (GVBl. LSA S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50, 87), wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 werden die Worte "9,50 DM" durch die Worte "4,86 Euro" ersetzt. 2. In Nummer 2 werden die Worte "13 DM" durch die Worte "6,65 Euro" ersetzt. 3. In Nummer 3 werden die Worte "3,50 DM" durch die Worte "1,79 Euro" ersetzt. 4. In Nummer 4 werden die Worte "1,50 DM" durch die Worte "0,77 Euro" und die Worte "150000 DM" durch die Worte "76700 Euro" ersetzt.
Artikel 107 Änderung der Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten im PersonenbeförderungsrechtDie Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten im Personenbeförderungsrecht vom 30. Dezember 1996 (GVBl. LSA 1997 S. 336) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Abkürzung "DM" wird durch das Wort "Euro" ersetzt. b) In Nummer 1 wird die Zahl "0,368" durch die Zahl "0,188" ersetzt. c) In Nummer 2 wird die Zahl "0,298" durch die Zahl "0,152" ersetzt. d) In Nummer 3 wird die Zahl "0,227" durch die Zahl "0,116" ersetzt. 2. In § 2 wird die Abkürzung "DM" durch das Wort "Euro" und die Zahl "0,694" durch die Zahl "0,355" ersetzt.
Artikel 108 Änderung des LandeseisenbahngesetzesIn § 14 Abs. 2 des Landeseisenbahngesetzes vom 12. August 1997 (GVBl. LSA S. 750) werden die Worte "10000 DM" durch die Worte "5000 Euro" ersetzt.
Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
Artikel 109 UmstellungsermächtigungDie zuständigen Ministerien werden ermächtigt, die von ihnen erlassenen Verordnungen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auf Euro umzustellen; das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die von ihm erlassenen Verordnungen im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien auf Euro umzustellen.
Artikel 110 Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDie auf den Artikeln 1, 6, 7, 13, 15, 18, 19, 22, 25, 27, 28, 33, 41, 42, 44, 47, 49 bis 51, 53, 59, 64, 66, 72, 73, 75 bis 77, 80, 82, 84, 85, 91, 94, 95, 97 bis 100, 102, 104, 105 und 107 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Verordnung geändert werden.
Artikel 111 In-Kraft-Treten Artikel 109 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft; im Übrigen tritt es am 1. Januar 2002 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.