Zweites Gesetz zur Bereinigung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Zweites Rechtsbereinigungsgesetz) Vom 26. Februar 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 26.02.1998
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1998, 80
§ 1Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, das 1. von anderen Staatsgewalten gesetzt wurde und in der Zeit vom 1. Januar 1806 bis zum 5. Oktober 1955 in Kraft getreten ist,2. nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit dem Gesetz zum Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (Verfassungsgesetz) vom 20. September 1990 (GBl. I S. 1627) zu Recht des Landes Sachsen-Anhalt geworden ist und3. nur durch Gesetz oder Verordnung der Landesregierung oder ihrer Mitglieder geändert werden kann, tritt als Recht des Landes Sachsen-Anhalt mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
§ 2(1) Staatsverträge, Staatskirchenverträge, Vermögensauseinandersetzungen mit den vormals landesherrlichen Familien und sonstige staatsrechtliche Abkommen sowie die zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) Von der Aufhebung nach § 1 sind ausgenommen: 1. das Recht der Personenzusammenschlüsse alten Rechts im Sinne des Artikels 233 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823),2. das Namensrecht des Adels und das Recht der Auflösung der Hausvermögen.
§ 3(1) Die Rechtswirkungen, die durch die in § 1 aufgehobenen Rechtsvorschriften erzeugt worden sind, bleiben unberührt.(2) Durch § 1 aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben für die Zukunft auf die Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.
§ 4Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.