Sachsen-Anhalt

Drittes Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes Vom 21. Oktober 1999

Ausfertigungsdatum:
21.10.1999
Fundstelle:
GVBl. LSA 1999, 326
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Drittes Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes vom 21. Oktober 1999

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 sowie Artikel 3 § 1 und § 2 Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 133)
Artikel

Artikel 1(aufgehoben)

Artikel

Artikel 2 Übergangsregelungen(1) Für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt befindlichen und ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie deren Hinterbliebene gelten bezüglich des Übergangsgeldes und des Ruhegehaltes die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des Ministergesetzes. § 18 Abs. 3 in der ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt nicht für den in Satz 1 bezeichneten Personenkreis. (2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erneut zum Mitglied der Landesregierung ernannt, bleibt das frühere Ruhegehalt gewahrt, wenn es günstiger ist als das nach diesem Gesetz berechnete Ruhegehalt.

Artikel

Artikel 3 Schlussvorschriften

§ 1

(aufgehoben)

§ 1 (aufgehoben)

§ 2

In-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.