Drittes Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes Vom 21. Oktober 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 21.10.1999
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1999, 326
Drittes Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes vom 21. Oktober 1999
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 sowie Artikel 3 § 1 und § 2 Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 133) |
Artikel 1(aufgehoben)
Artikel 2 Übergangsregelungen(1) Für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt befindlichen und ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie deren Hinterbliebene gelten bezüglich des Übergangsgeldes und des Ruhegehaltes die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des Ministergesetzes. § 18 Abs. 3 in der ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt nicht für den in Satz 1 bezeichneten Personenkreis. (2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erneut zum Mitglied der Landesregierung ernannt, bleibt das frühere Ruhegehalt gewahrt, wenn es günstiger ist als das nach diesem Gesetz berechnete Ruhegehalt.
Artikel 3 Schlussvorschriften
(aufgehoben)
§ 1 (aufgehoben)
In-Kraft-Treten
§ 2 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.