MedienRÄndG ST 3 · Sachsen-Anhalt

Drittes Medienrechtsänderungsgesetz Vom 15. März 2010

Ausfertigungsdatum:
15.03.2010
Fundstelle:
GVBl. LSA 2010, 112
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag(1) Dem vom 30. Oktober 2009 bis zum 20. November 2009 unterzeichneten Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 480), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (GVBl. LSA 2009 S. 192, 193), und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002 (GVBl. LSA S. 428, 429), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 380, 381), enthält, wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Gemäß seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. April 2010 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel

Artikel 2 Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt(Änderungsanweisungen zum Mediengesetz)

Artikel

Artikel 3 Änderung des Landespressegesetzes(Änderungsanweisungen zum Landespressegesetz)

Artikel

Artikel 4 Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes(Änderungsanweisungen zum Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes)

Artikel

Artikel 5 Neufassung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-AnhaltDie Staatskanzlei wird ermächtigt, den Wortlaut des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel

Artikel 6 Neufassung des LandespressegesetzesDie Staatskanzlei wird ermächtigt, den Wortlaut des Landespressegesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel

Artikel 7 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Staatsvertrag - Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge ...

Staatsvertrag

Dreizehnter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/ EWGdes Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag)

Artikel

Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag)

Artikel

Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2010 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Protokollerklärungen - Protokollerklärung aller Länder zum Dreizehnten ...

Protokollerklärungen

Protokollerklärung aller Länder zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

“Die Länder beabsichtigen, zeitnah die bestehenden Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen und zum Medienkonzentrationsrecht zu überprüfen. In diese Prüfung sollen auch Regelungen einbezogen werden, die insbesondere in Ländern ohne regionale Fenster zur Vielfalt der lokalen und regionalen Rundfunkangebote beitragen können.”

Protokollerklärung aller Länder zu § 7 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages

“Die Länder erwarten von den Rundfunkveranstaltern, dass sie mit den Verbänden der werbetreibenden Wirtschaft und der Produzenten zu Produktplatzierungen einen verbindlichen Verhaltenskodex vereinbaren.”

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.