ZustVO GewAIR · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO GewAIR) Vom 14. Juni 1994

Ausfertigungsdatum:
14.06.1994
Fundstelle:
GVBl. LSA 1994, 636, ber. 889
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz-, Gewerbe- und ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 988)
Eingangsformel ZustVO

Auf Grunddes § 1 des Gesetzes über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 81), des § 99a der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 3. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 163), des § 38 Satz 2, des § 56 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und des § 67 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 39 der Fünften Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), des § 4 Abs. 4 Satz 1, des § 16 Abs. 3 Satz 4, des § 49 Abs. 3 Satz 2 und des § 113 Abs. 2 Satz 4 der Handwerksordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung vom 9. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2169), des § 4 Abs. 3 Satz 2, des § 14 Satz 3, des § 18 Abs. 1 Satz 3, des § 21 Abs. 2 Satz 2 und des § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), des § 10 Abs. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 40 der Fünften Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), des § 50 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 2 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106),des § 11 Abs. 1 des Eichgesetzes in der Fassung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133), des § 5 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in der Fassung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408),des § 2 Abs. 4 Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 287), des § 55 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 und des § 55 a Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2),des § 6 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2453), zuletzt geändert durch Artikel 1 der 4. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung vom 13. April 1993 (BGBl. I S. 448), des § 3 Abs. 3 Satz 2, des § 9 Abs. 2, des § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 und Abs. 4 des Börsengesetzes in der im BGBl. III Gliederungsnummer 4110-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1989 (BGBl. I S. 1412), des § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 6 der Arbeitszeitordnung in der im BGBl. III Gliederungsnummer 8050-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), der Nr. 47 Satz 4 der Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung in der im BGBl. III Gliederungsnummer 8050-1-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 der Zuständigkeitslockerungsverordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), des § 4 Abs. 2 Satz 3 und des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien in der im BGBl. III Gliederungsnummer 8050-8 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom 14. Juli 1976 (BGBl. I S. 1801), des § 8 der Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten in der im BGBl. III Gliederungsnummer 8050-2 veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), des § 28 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Einführung eines Dienstleistungsabends vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1382), wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Für die Ausführung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Rechtsvorschriften sowie der Maßnahmen sind die dort genannten Stellen zuständig.(2) Die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder sonstigen Berechtigung für eine Festsetzung, öffentliche Bestellung oder für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung. Sie entscheidet auch über die Ausübung eines Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter.(3) Ändern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führen die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende.(4) Die Mittelbehörde ist zuständig, soweit nach dieser Verordnung und ihren Anlagen eine bestimmte Stelle nicht bezeichnet ist.(5) Abweichend von Absatz 1 bis 4 ist die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt bei der Erfüllung der dem Kampfmittelbeseitigungsdienst nach § 4 der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel vom 5. Mai 1995 (GVBl. LSA S. 118), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 1997 (GVBl. LSA S. 549), obliegenden Aufgaben für die Ausführung der Rechtsvorschriften im Bereich des Immissionsschutzrechts, des Chemikalienrechts und des Gefahrstoffrechts zuständig, soweit es nicht um den Schutz der Arbeitnehmer geht.

§ 2

§ 2(1) Die den Landkreisen und Gemeinden entstehenden Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs abgegolten. (2) Die Apothekerkammer, die Ärztekammer, die Tierärztekammer und die Zahnärztekammer decken die ihnen entstehenden Kosten aus der Übertragung der Aufgaben durch Erhebung von Gebühren und Auslagen.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)1. Gewerbeordnung (ohne Arbeitsschutz)2. Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen (ohne Arbeitsschutz)3. Sonstiges Gewerberecht4. Wirtschaftsrecht und andere RechtsgebieteErläuterungen zu den VerzeichnissenIn den Verzeichnissen werden folgende Kurzbezeichnungen verwendet: Gem Gemeinde HWK Handwerkskammer IHK Industrie- und Handelskammer LAU Landesamt für Umweltschutz LEA Landeseichamt Lkr Landkreis/kreisfreie Stadt Lkr/St Lkr/St Landkreis/kreisfreie Stadt beziehungsweise Städte und Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern LVwA Landesverwaltungsamt MI Ministerium des Innern MW Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Lfd. Nr. Rechtsgrundlage Maßnahme Stelle Verzeichnis 1. Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) 1.1. § 14 Entgegennahme der Gewerbeanzeigen Gem 1.2. § 15 Abs. 1 Ausstellung von Empfangsbescheinigungen Gem 1.3. § 15 Abs. 2 Verhinderung der Fortsetzung nicht zugelassener Gewerbebetriebe oder des Gewerbebetriebes ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird Gem 1.4. § 15 a Abs. 4 Satz 2, § 15 b Abs. 1, 2 Anordnung der Namensangabe aller beteiligten Gewerbetreibenden, Namensangabe im Schriftverkehr Gem 1.5. § 30 Abs. 1, 2 Konzession für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie für Privatnervenkliniken Lkr nach Anhörung von Gem und Lkr 1.6. (aufgehoben) 1.7. (aufgehoben) 1.8. § 33 c Abs. 3 Satz 1 Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte Gem 1.9. (aufgehoben) 1.10. (aufgehoben) 1.11. (aufgehoben) 1.12. § 34 Abs. 1 (vgl. auch lfd. Nr. 2.1) Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleihgewerbes Lkr/St 1.13. § 34 a Abs. 1 (vgl. auch lfd. Nr. 2.2) Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes Lkr/St 1.14. § 34 b Abs. 1, 2 (vgl. auch lfd. Nr. 2.3) Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerergewerbes Lkr/St 1.15. § 34 b Abs. 1, 3 (vgl. auch Nummer 2.3) Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerungsgewerbes Lkr/St 1.16. § 34 c Abs. 1 (vgl. auch lfd. Nr. 2.4) Erlaubnis zum Betrieb eines Maklergewerbes oder sonstigen hier aufgezählten Gewerbes Lkr/St 1.17. § 35 Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit, Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter, Verhinderung der Gewerbeausübung durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume usw., Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbes, Verlangen auf Auskunft im Gewerbeuntersagungsverfahren Lkr/St 1.18. § 38 Satz 1 Erlaß von Verordnungen über die Ausübung einzelner Gewerbe MW 1.19. § 46 Abs. 3 Gestattung zum Betreiben eines Gewerbes in den Fällen der Absätze 1 und 2 Lkr/St 1.20. § 51 Satz 1 Untersagung der Benutzung gefährlicher Anlagen Lkr/St 1.21. § 55 Abs. 2 Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Reisegewerbes (Erteilung von Reisegewerbekarten) Gem 1.22. § 55 a Abs. 1 Nr. 1 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren im Reisegewerbe gelegentlich der Veranstaltung von Messen und andere Gem 1.23. § 55 a Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis einer Reisegewerbekarte bei besonderen Veranstaltungen Gem 1.24. § 55 b Abs. 2 Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten Gem 1.25. § 55 c Entgegennahme der Anzeigen über reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten und Ausstellung der Empfangsbescheinigungen Gem 1.26. § 55 e Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, das Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen auszuüben Gem 1.27. § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke im Reisegewerbe Gem 1.28. § 29 Auskunft und Nachschau Gem, Lkr/St, Lkr, LVwA, IHK, Polizei 1.29. § 56 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Erlaß von Verordnungen über Ausnahmen von den in § 56 Abs. 1 aufgeführten Beschränkungen MW 1.30. § 56 Abs. 2 Satz 3 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den in § 56 Abs. 1 aufgeführten Beschränkungen Gem 1.31. § 56 a Abs. 2, 3 Entgegennahme der Anzeige und Untersagung eines Wanderlagers Gem 1.32. § 59 Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten Gem 1.33. § 60 a Abs. 2 Satz 2 Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Gewinnspiele im Reisegewerbe Lkr/St 1.34. § 60 a Abs. 3 Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Reisegewerbe Lkr/St 1.35. § 60 a Abs. 4 Erlaß von Verordnungen für das Verfahren bei Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen durch das Landeskriminalamt MI im Einvernehmen mit MW 1.36. § 60 b Abs. 2 in Verbindung mit §§ 69, 69b Festsetzung von Volksfesten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz, von der Festsetzung abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden Fällen Gem 1.37. (aufgehoben) 1.38. § 60 c Abs. 1 Verlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellung der Tätigkeit sowie auf Vorlage geführter Waren Gem, Lkr 1.39. § 60 c Abs. 2 Ausstellung der Zweitschriften von Reisegewerbekarten Gem 1.40. § 60 d Verhinderung der Ausübung des Reisegewerbes Gem 1.41. § 67 Abs. 2 Erlaß einer Verordnung über die Gegenstände des Wochenmarktverkehrs MW mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf andere Behörden 1.42. § 69 Abs. 1 Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz von Veranstaltungen siehe 1.45. 1.43. § 69 a Abs. 2 Erteilung von Auflagen im öffentlichen Interesse siehe 1.45. 1.44. § 69 b Abs. 1 Vorübergehende Änderung von Zeit, Öffnungszeiten und Platz in dringenden Fällen siehe 1.45. 1.45. § 69 b Abs. 3 Änderung und Aufhebung der Festsetzung auf des Veranstalters Antrag von a) Messen (§ 64) Lkr b) Ausstellungen (§ 65) Lkr c) Großmärkten (§ 66) Lkr d) Spezialmärkten (§ 68 Abs. 1) Gem e) Jahrmärkten (§ 68 Abs. 2) Gem f) Volksfesten (§ 60 b) Gem g) Wochenmärkten (§ 67) Gem 1.46. § 69 Abs. 3 Entgegennahme der Anzeigen über die Nichtdurchführung von a) Messen Lkr b) Ausstellungen Lkr c) Großmärkten Lkr d) Volksfesten Gem 1.47. § 70 a, § 60 b Abs. 2 in Verbindung mit § 70 a Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen wegen Unzuverlässigkeit Gem 1.48. § 150 Abs. 2 Entgegennahme des Antrages auf Auskunftserteilung Meldebehörde bei der der Antragsteller mit einer Wohnung gemeldet ist 2. Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen (ohne Arbeitsschutz) 2.1. Pfandleiherverordnung in der Fassung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Dritten Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2476) 2.1.1. § 2 Entgegennahme der Anzeige über die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume Lkr/St 2.1.2. § 4 Verlangen auf Auskunftserteilung und Einsichtnahme (Nachschau) in den Geschäftsbetrieb zum Zweck der Überwachung Lkr/St 2.1.3. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Satz 1 Halbsatz 1 Entgegennahme der Überschüsse aus Pfandverwertung Lkr/St 2.1.4. § 9 Abs. 2 Satz 2, § 11 Satz 1 Halbsatz 2 Verlängerung der Pfandverwertungsfrist und der Ablieferungsfrist für die Überschüsse Lkr/St 2.2. Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), 2.2.1. § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Überprüfung der Zuverlässigkeit der Wachpersonen Lkr/St 2.2.2. § 9 Abs. 3 Entgegennahme der Unterlagen über Wachpersonen Lkr/St 2.2.3. § 11 Abs. 3 Verlangen auf Vorzeigen des Ausweises Lkr/St/Polizei 2.2.4. § 13 Abs. 2 Entgegennahme der Anzeige über den Gebrauch der Schusswaffe Lkr/St/Polizei 2.3. Versteigererverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 547) 2.3.1. § 3 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeigen über Versteigerung und Abkürzung der Anzeigefrist Lkr/St 2.3.2. § 3 Abs. 4 Anforderung weiterer Unterlagen Lkr/St 2.3.3. § 4 Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes Lkr/St 2.3.4. § 6 Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Versteigerung von Handelswaren und von dem Verbot, das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu verbringen Lkr/St 2.3.5. § 9 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung von Versteigerungen Lkr/St 2.4. Makler- und Bauträgerverordnung In der Fassung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479) 2.4.1. § 9 Entgegennahme der Anzeige über die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person sowie über die Berufung anderer Vertretungsberechtigter bei juristischen Personen nach Erteilung der Erlaubnis Lkr/St 2.4.2. § 14 Abs. 2 Satz 2 Verlangen auf kostenlose Vorlage der erforderlichen Anzahl lesbarer Reproduktionen und Bereithaltung der erforderlichen Lesegeräte Lkr/St 2.4.3. (aufgehoben) 2.4.4. § 16 Abs. 1, 2, 3 Entgegennahme des Prüfberichts und Anordnung einer besonderen Überprüfung der Gewerbetreibenden auf deren Kosten sowie Betrauung von Prüfern nach Maßgabe des Absatzes 3 Lkr/St 2.5. Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598) 2.5.1. § 2 Verlangen auf Vorzeigen der Haftpflichtversicherungsunterlagen Gem, Lkr 3. Sonstiges Gewerberecht 3.1. (aufgehoben) 3.1.1. (aufgehoben) 3.1.2. § 4 Abs. 3 Satz 1, § 30 Erlaß einer Verordnung über Mindestanforderungen an die zum Betrieb eines Gaststättengewerbes bestimmten Räume und über die zuständigen Behörden zur Ausführung dieser Verordnung MW 3.1.3. (aufgehoben) 3.1.4. (aufgehoben) 3.1.5. (aufgehoben) 3.1.6. (aufgehoben) 3.1.7. § 12 Abs. 1 Vorübergehende Gestattung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderen Anlaß Gem 3.1.8. §§ 14, 30 Erlaß einer Verordnung über die persönlichen und räumlichen Voraussetzungen für den Ausschank sowie über Menge und Jahrgang des zum Ausschank bestimmten Weines oder Apfelweines und das Verabreichen von Speisen zum Verzehr in Straußwirtschaften sowie über die Art der Betriebsführung von Straußwirtschaften und über die zuständigen Behörden zur Ausführung dieser Verordnung MW 3.1.9. (aufgehoben) 3.1.10. (aufgehoben) 3.1.11. (aufgehoben) 3.1.12. § 21 Abs. 2 Satz 1, § 30 Erlaß einer Verordnung über Zulassung, das Verhalten sowie die Art der Tätigkeit und Entlohnung der Beschäftigten in Gaststättenbetrieben und über die zuständigen Behörden zur Ausführung dieser Verordnung MW 3.1.13. (aufgehoben) 3.1.14. § 34 Abs. 3 Entgegennahme der Anzeige Lkr/St 3.2. Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 40 der Fünften Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) 3.2.1. § 5 Abs. 1 Anerkennung als Blindenwerkstätte oder als Zusammenschluß von Blindenwerkstätten Lkr 3.2.2. § 5 Abs. 5 Errichtung eines Blindenwarenvertriebsausschusses Lkr 3.2.3. § 6 Abs. 1, 2 Erteilung von Blindenwarenvertriebsausweisen Lkr/St 3.2.4. § 6 Abs. 5 Verlangen auf Vorzeigen des Blindenwarenvertriebsausweises sowie Vorlage mitgeführter Waren oder Warenkataloge und auf Einstellung der Tätigkeit Gem, Lkr 3.3. Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1996 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 35 b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992) 3.3.1. § 4 Abs. 1 Anordnung der Leitung eines Handwerksbetriebes durch einen den Voraussetzungen des § 7 genügenden Handwerker zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Lkr/St 3.3.2. § 7 a Ausübungsberechtigte für andere Gewerbe HWK 3.3.3. § 7 b Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige HandwerkeHWK 3.3.4. § 8 AusnahmebewilligungHWK 3.3.5. § 9 Ausnahmebewilligungen für Angehörige der EWG-MitgliedsstaatenHWK 3.3.6. § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Untersagung der Fortsetzung eines gesetzwidrig ausgeübten Handwerksbetriebes; Verhinderung der Ausübung des untersagten Gewerbes durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen Lkr/St 3.3.7. § 49 Abs. 3 Satz 2 Erlaß von Bestimmungen über die Anrechnung eines Fachschulbesuchs auf die Gesellentätigkeit MW 3.3.8. § 113 Abs. 3 Satz 3 und 4 Erlass einer Verordnung über die Zulassung anderer Formen der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung MW 3.3.9.§ 113 Abs. 4 Satz 2Erlass einer Verordnung über die Zulassung anderer Formen der GebührenbeitreibungMW 3.4. Gesetz über den Hufbeschlag vom 20. Dezember 1940 (RGBl. 1941 I S. 3), geändert durch Artikel 176 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469); Hufbeschlagverordnung vom 14. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Ersten Gesetzes zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) LVwA 3.5. Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Artikel 115 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2317) 3.5.1. §§ 16, 18 Verlangen auf Auskunft, Nachschau sowie Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen Lkr/St 3.6. Gesetz über Einheiten im Meßwesen in der Fassung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408) 3.6.1. § 6 Verlangen auf Auskunft, Nachschau sowie Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen in Betrieben, die Waren an Letztverbraucher abgeben Lkr/St 3.7. Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1585), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Fünften Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2423) 3.7.1. § 34 Recht zur Nachschau LEA 3.8. Verordnung über Orderlagerscheine in der im BGBl. III, Gliederungsnummer 4102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung 3.8.1. § 1 in Verbindung mit § 3, § 4 Abs. 2, 4, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11, § 13 Abs. 1, 2, 3, 4, § 14 Abs. 3, 4, § 19 Abs. 3, 4 Ermächtigung zur Ausstellung von Orderlagerscheinen sowie sonstige Maßnahmen und Befugnisse der Ermächtigungsbehörde Lkr/St 3.9. bis 3.11. (aufgehoben) 3.12. Preisangabengesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) 3.13. Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), geändert durch Artikel 51 der Fünften Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) 3.13.1. §§ 4, 5, 6 Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens, Stellvertretererlaubnis und Weiterführung Lkr 4. Wirtschaftsrecht und andere Rechtsgebiete 4.1. Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502, 504) 4.1.1. §§ 55 Abs. 2, § 55 a Abs. 3 Satz 1 Erlass einer Verordnung über die Rechnungslegung der unter Landesaufsicht stehenden Versicherungseinrichtungen MW 4.2. Börsengesetz in der im BGBl. III, Gliederungsnummer 4110-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBl. I S. 1412) MW 4.3. Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im BGBl. III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 133 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) MW 4.4.§ 50 Nr. 9 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 6, 8, 11, 13, 14 und 16 des GeldwäschegesetzesLVwA

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/44f59780-440a-4150-911b-685839c9187e-st7100 7+1994+636anlage2_v27.pdf

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.