HG 2024 · Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024) Vom 18. Dezember 2023

Ausfertigungsdatum:
18.12.2023
Fundstelle:
GVBl. LSA 2023, 682
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 4 bis 15 aufgehoben durch § 17 Absatz 2 dieses Gesetzes iVm. § 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (GVBl. LSA S. 357, 362)
§ 1

Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 1 Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 15 203 903 000 Euro festgestellt.(2) Die Summe der im Haushaltsplan ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 6 453 350 900 Euro festgestellt.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 3

Tilgungsleistungen und Kreditaufnahme

§ 3 Tilgungsleistungen und Kreditaufnahme(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2024 Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe des Betrages aufzunehmen, dessen Höhe sich aus dem Kreditfinanzierungsplan (Erste Anlage Buchst. c) ergibt. Hiervon darf in den Grenzen des § 18 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt abgewichen werden.(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine Kreditaufnahme mit Fälligkeit im Haushaltsjahr 2024 wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 überschritten wird.(3) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Derivative Verträge dürfen nur zum Zweck der Zinsreduzierung (Zinsreduzierungsderivate), der Zinssteuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Portfolioderivate) oder der Zinssicherung (Sicherungsgeschäfte) abgeschlossen werden.(4) Der Einsatz von Zinsreduzierungsderivaten ist durch ein Jahresrisikolimit von 30 000 000 Euro und ein Gesamtrisikolimit von 7 500 000 Euro pro Laufzeitjahr begrenzt. Beide Risikolimite ergeben sich aus der Summe aller aufgrund der Zinsstrukturkurve vom 1. Dezember errechneten Zahlungsströme des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Hierbei bezieht sich das Jahresrisikolimit auf das jeweilige zukünftige Haushaltsjahr, in dem die Zahlungsströme erwartet werden, das Gesamtrisikolimit auf die Summe aller der sich aus der Zinsstrukturkurve ergebenden Zahlungsströme über die gesamte Laufzeit des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Das Ministerium der Finanzen stellt die Einhaltung der Risikolimite durch ein internes Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungssystem sicher. Über die Auslastung des Gesamtrisikolimits und der Jahresrisikolimite wird dem Landtag von Sachsen-Anhalt spätestens im vierten Quartal des nachfolgenden Haushaltsjahres berichtet.(5) Derivative Geschäfte, die ausschließlich der Zinssicherung dienen, und Derivate, die ausschließlich der Zinssteuerung dienen, werden bei der Bestimmung des Grades der Auslastung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Risikolimite nicht berücksichtigt.(6) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos erfolgt durch Derivate.

§ 4

(aufgehoben)

§ 4(aufgehoben)

§ 5

(aufgehoben)

§ 5(aufgehoben)

§ 6

(aufgehoben)

§ 6(aufgehoben)

§ 7

(aufgehoben)

§ 7(aufgehoben)

§ 8

(aufgehoben)

§ 8(aufgehoben)

§ 9

(aufgehoben)

§ 9(aufgehoben)

§ 10

(aufgehoben)

§ 10(aufgehoben)

§ 11

(aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

§ 12

(aufgehoben)

§ 12(aufgehoben)

§ 13

(aufgehoben)

§ 13 (aufgehoben)

§ 14

(aufgehoben)

§ 14(aufgehoben)

§ 15

(aufgehoben)

§ 15(aufgehoben)

§ 16

Sprachliche Gleichstellung

§ 16 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.(2) Die §§ 2 und 4 bis 15 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2025 außer Kraft, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2024 verkündet wird.

Erste Anlage - Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für das Haushaltsjahr 2024

Erste Anlage

Haushaltsplan
des Landes Sachsen-Anhalt
für das
Haushaltsjahr 2024

- Gesamtplan -

a)

Haushaltsübersicht

b)

Finanzierungsübersicht

c)

Kreditfinanzierungsplan

a)

Haushaltsübersicht 2024

 

 

Einnahmen

Ausgaben

 

 

0

1

2

3

 

4

5

6

7

8

9

 

Einzelplan

Bezeichnung

Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben

Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl.

Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen

Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen

Gesamteinnahmen

Personalausgaben

Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst

Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investitionen

Baumaßnahmen

Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

Besondere Finanzierungsausgaben

Gesamtausgaben

+ Überschuss - Zuschuss
(Gesamteinnahmen - Gesamtausgaben)

Verpflichtungsermächtigungen

 

 

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

01

Landtag

 

76.500

343.700

 

420.200

40.129.700

6.699.300

10.162.800

 

3.645.500

734.700

61.372.000

-60.951.800

235.000

02

Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Staatskanzlei -

 

81.500

752.800

 

834.300

25.355.500

8.050.200

2.536.200

 

141.300

1.023.600

37.106.800

-36.272.500

3.957.400

03

Ministerium für Inneres und Sport

 

63.615.200

16.540.800

206.600

80.362.600

778.148.000

182.787.600

209.383.500

2.818.000

58.013.400

83.131.700

1.314.282.200

-1.233.919.600

110.354.100

04

Ministerium der Finanzen

 

19.872.200

6.262.200

 

26.134.400

235.866.500

27.623.800

2.263.700

 

521.700

9.348.500

275.624.200

-249.489.800

9.604.000

05

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

 

3.529.800

623.879.700

46.651.800

674.061.300

30.281.000

6.529.300

2.253.085.100

 

126.874.400

909.100

2.417.678.900

-1.743.617.600

180.705.400

06

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt - Wissenschaft und Forschung -

 

348.100

192.152.300

214.900

192.715.300

69.468.200

2.300.200

886.859.300

 

73.106.000

24.397.900

1.056.131.600

-863.416.300

3.106.062.700

07

Ministerium für Bildung

 

1.324.700

3.384.600

112.397.900

117.107.200

1.362.323.100

38.054.700

267.883.300

 

107.390.700

117.122.600

1.892.774.400

-1.775.667.200

395.283.400

08

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten - Wirtschaft und Tourismus -

 

11.418.900

1.172.700

77.669.100

90.260.700

42.990.100

12.051.000

37.731.600

 

163.083.900

2.045.100

257.901.700

-167.641.000

183.564.800

09

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten - Landwirtschaft und Forsten -

710.000

26.892.800

13.940.700

21.541.200

63.084.700

53.720.400

23.762.900

58.539.900

1.304.000

35.483.700

2.291.800

175.102.700

-112.018.000

123.005.200

11

Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

128.894.100

2.803.500

 

131.697.600

83 748 700

4.535.500

468.601.400

 

2.442.600

1.516.400

560.844.600

-429.147.000

9.789.300

13

Allgemeine Finanzverwaltung

9.101.101.000

54.046.900

3.490.751.600

244.417.700

12.890.317.200

356.358.400

359.391.700

3.385.702.600

2.375.400

1.229.213.200

-378.128.000

4.954.913.300

+7.935.403.900

829.248.600

14

Ministerium für Infrastruktur und Digitales

 

10.776.000

561.691.100

257.996.200

830.463.300

154.639.400

56.122.800

716.892.500

118.755.400

295.293.400

3.601.300

1.345.304.800

-514.841.500

639.077.400

15

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt - Energie, Klimaschutz und Umwelt -

24.641.400

1.293.000

5.070.000

22.707.500

53.711.900

61.848.800

20.306.300

80.358.400

0

60.511.700

2.030.100

225.055.300

-171.343.400

195.142.800

16

Landesrechnungshof

 

62.700

330.000

0

392.700

16.453.100

1.923.900

5.500

 

129.000

887.000

19.398.500

-19.005.800

0

17

Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Kultur -

 

836.000

0

0

836.000

13.963.500

9.603.100

127.265.900

0

61.744.800

50.400

212.627.700

-211.791.700

101.475.800

18

Landesbeauftragter für den Datenschutz

 

26.000

0

 

26.000

3.068.500

612.700

0

 

65.000

428.300

4.174.500

-4.148.500

0

19

Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

 

3.111.700

8.165.600

47.300

11.324.600

91.400

75.438.200

109.660.500

 

46.923.100

412.400

232.525.600

-221.201.000

423.772.900

20

Staatlicher Hochbau und Liegenschaftsmanagement

 

30.208.100

0

9.944.900

40.153.000

500.000

38.174.300

2.400.000

110.411.600

9.598.300

 

161.084.200

-120.931.200

142.072.100

 

Summe 2024

9.126.452.400

356.414.200

4.927.241.300

793.795.100

15.203.903.000

3.328.954.300

873.967.500

8.619.332.200

235.664.400

2.274.181.700

-128.197.100

15.203.903.000

0

6.453.350.900

 

Summe 2023

8.803.502.400

326.851.900

3.431.668.200

1.340.326.900

13.902.349.400

3.042.162.800

794.733.400

7.659.416.100

286.032.000

1.852.421.800

267.583.300

13.902.349.400

0

5.056.798.100

 

2024 mehr(+) / weniger(-)

+322.950.000

+29.562.300

+1.495.573.100

-546.531.800

+1.301.553.600

+286.791.500

+79.234.100

+959.916.100

-50.367.600

+421.759.900

-395.780.400

+1.301.553.600

0

+1.396.552.800

b)

Finanzierungsübersicht 2024

 

Betrag für 2024

 

EUR

1

2

Ermittlung des Finanzierungssaldos

 

1.

Ausgaben

15.203.903.000

abzüglich

 

1.1

Tilgungsausgaben an Kreditmarkt

 

1.2

Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke

299.712.400

1.3

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren

 

1.4

Haushaltstechnische Verrechnungen

8.789.800

Ausgaben im Finanzierungssaldo

14.895.400.800

2.

Einnahmen

15.203.903.000

abzüglich

 

2.1

Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt

-416.711.300

2.2

Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken

127.392.900

2.3

Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre

 

2.4

Haushaltstechnische Verrechnungen

8.789.800

Einnahmen im Finanzierungssaldo

15.484.431.600

3.

Finanzierungssaldo

589.030.800

c)

Kreditfinanzierungsplan 2024

 

Betrag für 2024

 

EUR

1

2

1.

Einnahmen aus Krediten (brutto)

 

1.1

aus Kreditmarktmitteln

4.316.603.900

1.2

aus anderen Krediten

 

Summe

4.316.603.900

2.

Tilgungsausgaben für Kredite

 

2.1

für Kreditmarktmittel

4.733.315.200

2.2

für andere Kredite

 

Summe

4.733.315.200

3.

Einnahmen aus Krediten (netto)

 

3.1

aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1)

-416.711.300

3.2

aus anderen Krediten (1.2./.2.2)

 

Summe

-416.711.300


Zweite Anlage - Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten, Bedarfsnachweisen ...

Zweite Anlage

Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten, Bedarfsnachweisen und
Vollzeitäquivalentzielen für das Haushaltsjahr 2024
(Allgemeine Bestimmungen 2024)

1.

Schaffung neuer Planstellen für Beamte und Richter

(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von § 17 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen“ zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Planstelle.

(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren, und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Personalentwicklungskonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit“ zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Planstellen für Beamte oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 ausgebrachten Planstellen sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 auszuweisen.

2.

Erstattung von Personalausgaben

Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.

3.

Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb eines Kapitels nicht besetzte Planstellen für richterliche Hilfskräfte und nichtbeamtete Kräfte verwendet werden. Stellen für Arbeitnehmer, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, können bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende befristet beschäftigte Ersatzkräfte verwendet werden.

(2) Die im Einzelplan 06 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen auch mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Arbeitszeit und das regelmäßige Ausgabevolumen einer vollbeschäftigten Person nicht übersteigen.

(3) Die Besetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen richtet sich nach 49 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.

Beamte

Arbeitnehmer

Besoldungsgruppe

Entgeltgruppe - Übergeleiteter Bestand

Entgeltgruppe - Stellenneubesetzung

A 16

E 15 Ü

A 16 AT

A 15

E 15

E 15

A 14

E 14

E 14

A 13 L 2.2

E 13, E 13 Ü

E 13

A 13 L 2.1

E 12

E 12

A 12

E 11

E 11

A 11

E 10

E 10

A 10

-

E 9a, E 9b

A 9 L 2.1

E 9a, E 9b

-

A 9 L 1.2

-

-

A 8

E 8

E 8

A 7

E 7, E 6

E 7, E 6

A 6

E 5

E 5

A 5 L 1.2

E 4

E 4

A 5 L 1.1

E 3

E 3

A 4

E 2 Ü

E 2

(4) Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert oder höhergestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1.

(5) Arbeitnehmer, deren Eingruppierung sich aufgrund des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ändert, dürfen auf ihrer bisherigen Stelle geführt werden.

4.

Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.

(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen. Zuständiger Verwaltungsbereich im Sinne dieser Regelung ist der gesamte Verwaltungsbereich des jeweiligen Einzelplans.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag von Sachsen-Anhalt nach den §§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, im Deutschen Bundestag nach § 5 und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes oder im Europäischen Parlament nach § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes ruhen und die entsprechend § 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, § 6 des Abgeordnetengesetzes oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Leerstelle.

(4) Für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen Landes ruhen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

(5) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung als ausgebracht für planmäßige Beamte, die Elternzeit in Anspruch nehmen oder die im Anschluss an eine Elternzeit zum Zwecke der Kinderbetreuung ohne Bezüge beurlaubt werden.

(6) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.

(7) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 auszuweisen.

(8) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.

5.

Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Ausnahmen von § 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.

(2) In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.

6.

Umwandlung von Stellen

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

7.

Verbindlichkeiten der Stellenübersichten

Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen sind nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig.

8.

Drittmittelfinanziertes Personal und Vollzeitäquivalentziele

(1) Vollständig drittmittelfinanziertes Personal, das ab dem 1. Januar 2016 eingestellt worden ist, wird nicht auf die durch Haushaltsvermerk in den jeweiligen Kapiteln und Kapitelgruppen der Einzelpläne 02, 03, 04, 05, 07, 08, 09, 11, 13, 14, 15, 19 und 20 verbindlich festgelegten Vollzeitäquivalentziele angerechnet. Läuft die vollständige Drittmittelfinanzierung für Personal, das bei der Festlegung der Vollzeitäquivalentziele im Haushaltsplan 2017 berücksichtigt worden ist, aus, so ist das jeweilige Vollzeitäquivalentziel entsprechend dem Umfang der wegfallenden Drittmittelfinanzierung zu mindern.

(2) Nach dem im Bundesanzeiger veröffentlichten Königsteiner Schlüssel anteilig finanziertes Landespersonal wird nicht auf die durch Haushaltsvermerk in den jeweiligen Kapiteln und Kapitelgruppen verbindlich festgelegten Vollzeitäquivalentziele angerechnet.

9.

Inanspruchnahme von Vollzeitäquivalentzielen aufgrund von Elternzeit oder Urlaub ohne Besoldung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes

Soweit aufgrund von Elternzeit oder Urlaub ohne Besoldung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes eine vertretungsweise Nachbesetzung des Arbeitsplatzes oder Dienstpostens nicht innerhalb des Vollzeitäquivalentziels des jeweiligen Kapitels oder der jeweiligen Kapitelgruppe möglich ist, können die Vollzeitäquivalentziele des jeweiligen Einzelplans in Anspruch genommen werden, sofern das Vollzeitäquivalentziel des betreffenden Kapitels oder der betreffenden Kapitelgruppe nicht größer als 500 Vollzeitäquivalente ist.

10.

Ausnahmen von den Vollzeitäquivalentzielen

(1) Arbeitnehmer, die zur Erledigung einer Aufgabe, für die im Haushaltsplan Ausgaben zur Inanspruchnahme Dritter geplant sind, befristet eingestellt werden, sind nicht auf das entsprechende Vollzeitäquivalentziel anzurechnen, soweit diese Mittel im Haushaltsvollzug nach § 9 Abs. 6 des Haushaltsgesetzes 2024 zur Deckung herangezogen werden.

(2) Auf die Vollzeitäquivalentziele werden

1.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder ruht, und

2.

Beamte, die sich im Urlaub ohne Besoldung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes befinden,

nicht angerechnet. Satz 1 Nr. 2 gilt für andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend.

(3) Das unmittelbar zur Pandemiebekämpfung eingesetzte Personal wird nicht auf die Vollzeitäquivalentziele zum 31. Dezember 2024 angerechnet.

11.

Änderung der Vollzeitäquivalentziele

Unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt können Vollzeitäquivalentziele entsprechend angepasst werden.

12.

Sperrung von Vollzeitäquivalentzielanteilen

(1) Die durch Haushaltsvermerk verbindlich festgelegten Vollzeitäquivalentziele sind in Höhe der am 31. Dezember 2023 nicht in Anspruch genommenen Vollzeitäquivalentzielanteile für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Mai 2024 gesperrt.

(2) Ab dem 1. Januar 2024 frei werdende Anteile der durch Haushaltsvermerk verbindlich festgelegten Vollzeitäquivalentziele sind ebenfalls bis zum 31. Mai 2024 gesperrt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

1.

für den Polizeivollzug,

2.

für die Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,

3.

für die Übernahme von Referendaren, Anwärtern und Auszubildenden,

4.

für Versetzungen innerhalb der Landesverwaltung und

5.

für Besetzungsverfahren, bei denen die Ausschreibung bis einschließlich zum 1. August 2023 veröffentlicht worden ist.


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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.