HG 2022 · Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 - HG 2022) Vom 23. Mai 2022

Ausfertigungsdatum:
23.05.2022
Fundstelle:
GVBl. LSA 2022, 112
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 - ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 4 bis 16 aufgehoben durch § 18 Absatz 2 dieses Gesetzes iVm. § 18 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. S. 188, 192)
§ 1

Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 1 Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 13 503 488 400 Euro festgestellt.(2) Die Summe der im Haushaltsplan ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird für das Haushaltsjahr 2022 auf 3 518 788 700 Euro festgestellt.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 3

Tilgungsleistungen und Kreditaufnahme

§ 3 Tilgungsleistungen und Kreditaufnahme(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2022 Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe des Betrages aufzunehmen, dessen Höhe sich aus dem Kreditfinanzierungsplan (Erste Anlage Buchst. c) ergibt. Hiervon darf in den Grenzen des § 18 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt abgewichen werden.(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine Kreditaufnahme mit Fälligkeit im Haushaltsjahr 2022 wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 überschritten wird.(3) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Derivative Verträge dürfen nur zum Zweck der Zinsreduzierung (Zinsreduzierungsderivate), der Zinssteuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Portfolioderivate) oder der Zinssicherung (Sicherungsgeschäfte) abgeschlossen werden.(4) Der Einsatz von Zinsreduzierungsderivaten ist durch ein Jahresrisikolimit von 30 000 000 Euro und ein Gesamtrisikolimit von 7 500 000 Euro pro Laufzeitjahr begrenzt. Beide Risikolimite ergeben sich aus der Summe aller aufgrund der Zinsstrukturkurve vom 1. Dezember errechneten Zahlungsströme des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Hierbei bezieht sich das Jahresrisikolimit auf das jeweilige zukünftige Haushaltsjahr, in dem die Zahlungsströme erwartet werden, das Gesamtrisikolimit auf die Summe aller der sich aus der Zinsstrukturkurve ergebenden Zahlungsströme über die gesamte Laufzeit des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Das Ministerium der Finanzen stellt die Einhaltung der Risikolimite durch ein internes Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungssystem sicher. Über die Auslastung des Gesamtrisikolimits und der Jahresrisikolimite wird dem Landtag von Sachsen-Anhalt spätestens im vierten Quartal des nachfolgenden Haushaltsjahres berichtet.(5) Derivative Geschäfte, die ausschließlich der Zinssicherung dienen, und Derivate, die ausschließlich der Zinssteuerung dienen, werden bei der Bestimmung des Grades der Auslastung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Risikolimite nicht berücksichtigt.(6) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos erfolgt durch Derivate.

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 5

(aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 6

(aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

§ 7

(aufgehoben)

§ 7 (aufgehoben)

§ 8

(aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

§ 9

(aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

§ 10

(aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)

§ 11

(aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

§ 12

(aufgehoben)

§ 12 (aufgehoben)

§ 13

(aufgehoben)

§ 13 (aufgehoben)

§ 14

(aufgehoben)

§ 14 (aufgehoben)

§ 15

(aufgehoben)

§ 15 (aufgehoben)

§ 16

(aufgehoben)

§ 16 (aufgehoben)

§ 17

Sprachliche Gleichstellung

§ 17 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.(2) Die §§ 2 und 4 bis 16 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2023 außer Kraft, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2022 verkündet wird.

Erste Anlage - Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für das Haushaltsjahr 2022 - Gesamtplan -

Erste Anlage

Haushaltsplan
des Landes Sachsen-Anhalt
für das
Haushaltsjahr 2022
- Gesamtplan -

a)

Haushaltsübersicht

b)

Finanzierungsübersicht

c)

Kreditfinanzierungsplan

Hinweis:

Gemäß § 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet.

a)

Haushaltsübersicht 2022

 

 

Einnahmen

Ausgaben

 

 

 

 

0

1

2

3

 

4

5

6

7

8

9

 

 

 

Einzelplan

Bezeichnung

Einnahmen
aus Steuern
und steuerähnlichen
Abgaben

Verwaltungseinnahmen,
Einnahmen
aus Schuldendienst
und
dgl.

Einnahmen
aus Zuweisungen
und
Zuschüssen
mit Ausnahme
für
Investitionen

Einnahmen
aus Schuldenaufnahmen,
aus Zuweisungen
und
Zuschüssen
für Investitionen,
besondere
Finanzierungseinnahmen

Gesamteinnahmen

Personalausgaben

Sächliche
Verwaltungsausgaben
und
Ausgaben
für den
Schuldendienst

Ausgaben für
Zuweisungen
und Zuschüsse
mit Ausnahme
von Investitionen

Baumaßnahmen

Sonstige Ausgaben
für
Investitionen
und Investitionsfördermaßnahmen

Besondere
Finanzierungsausgaben

Gesamtausgaben

+ Überschuss
- Zuschuss
(Gesamteinnahmen -
Gesamtausgaben)

Verpflichtungsermächtigungen

 

 

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

01

Landtag

 

76 500

237 200

 

313 700

39 490 700

6 409 900

9 869 300

 

2 765 000

625 000

59 159 900

-58 846 200

170 000

02

Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Staatskanzlei -

 

106 000

641 600

 

747 600

24 214 600

6 223 000

2 293 700

 

90 000

993 300

33 814 600

-33 067 000

4 114 000

03

Ministerium für Inneres und Sport

 

49 694 500

24 647 800

202 600

74 544 900

732 274 600

153 556 600

196 728 300

2 630 000

55 109 600

60 533 500

1 200 832 600

-1 126 287 700

64 115 200

04

Ministerium der Finanzen

 

20 158 100

5 863 500

0

26 021 600

225 835 600

24 946 100

2 171 000

 

523 300

7 069 800

260 545 800

-234 524 200

14 221 700

05

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

 

3 813 800

580 146 000

129 025 400

712 985 200

29 960 100

83 849 400

2 183 137 800

 

134 109 900

1 119 600

2 432 176 800

-1 719 191 600

280 530 800

06

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt - Wissenschaft und Forschung -

 

227 900

172 567 400

110 300

172 905 600

60 662 100

1 888 000

799 163 000

 

78 240 000

28 418 000

968 371 100

-795 465 500

115 946 600

07

Ministerium für Bildung

 

1 214 300

3 461 700

121 894 900

126 570 900

1 335 637 100

33 353 500

231 193 300

 

100 981 000

90 330 400

1 791 495 300

-1 664 924 400

148 784 400

08

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten - Wirtschaft und Tourismus -

 

20 140 100

1 409 900

88 297 800

109 847 800

40 061 700

8 401 700

35 770 600

 

185 758 900

-14 278 300

255 714 600

-145 866 800

306 877 600

09

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten - Landwirtschaft und Forsten -

710 000

4 765 500

16 769 100

22 716 100

44 960 700

54 649 900

24 369 800

57 465 100

1 139 000

35 707 700

2 238 900

175 570 400

-130 609 700

92 919 700

11

Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

131 326 900

3 100 000

 

134 426 900

75 887 600

4 010 500

445 270 000

 

1 818 900

1 270 000

528 257 000

-393 830 100

59 028 600

13

Allgemeine Finanzverwaltung

8 031 995 000

53 639 800

1 857 821 500

1 298 946 200

11 242 402 500

139 076 700

300 896 800

2 485 716 400

27 342 200

1 070 504 000

-117 101 300

3 906 434 800

+7 335 967 700

921 853 900

14

Ministerium für Infrastruktur und Digitales

 

12 104 400

420 515 900

267 877 700

700 498 000

146 820 900

51 263 000

485 321 000

98 550 500

299 643 300

3 054 600

1 084 653 300

-384 155 300

413 808 900

15

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt - Energie, Klimaschutz und Umwelt -

20 066 700

1 493 100

5 558 400

17 643 800

44 762 000

58 885 400

17 091 100

73 524 300

327 200

47 045 200

1 698 800

198 572 000

-153 810 000

133 971 500

16

Landesrechnungshof

 

53 700

330 000

0

383 700

15 770 400

1 420 900

5 500

 

39 400

927 600

18 163 800

-17 780 100

0

17

Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Kultur -

 

415 000

200 000

0

615 000

12 318 800

7 770 200

102 109 500

0

45 633 100

-5 968 400

161 863 200

-161 248 200

45 937 300

18

Landesbeauftragter für den Datenschutz

 

26 000

0

 

26 000

2 928 400

719 700

0

 

73 000

574 700

4 295 800

-4 269 800

0

19

Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

 

2 479 600

4 494 500

48 500

7 022 600

522 100

28 883 900

89 495 800

 

59 565 800

45 018 100

223 485 700

-216 463 100

524 627 100

20

Staatlicher Hochbau und Liegenschaftsmanagement

 

29 271 700

0

75 182 000

104 453 700

295 000

43 675 900

0

146 676 000

9 434 800

0

200 081 700

-95 628 000

391 881 400

 

Summe 2022

8 052 771 700

331 006 900

3 097 764 500

2 021 945 300

13 503 488 400

2 995 291 700

798 730 000

7 199 234 600

276 664 900

2 127 042 900

106 524 300

13 503 488 400

0

3 518 788 700

 

Summe 2021

7 903 870 000

287 865 900

2 819 165 800

4 122 809 300

15 133 711 000

3 016 385 600

752 539 800

6 771 936 600

289 265 900

1 629 852 200

2 673 730 900

15 133 711 000

0

3 616 751 200

 

2022 mehr(+) / weniger(-)

+148 901 700

+43 141 000

+278 598 700

-2 100 864 000

-1 630 222 600

-21 093 900

+46 190 200

+427 298 000

-12 601 000

+497 190 700

-2 567 206 600

-1 630 222 600

0

-97 962 500

b)

Finanzierungsübersicht 2022

 

Betrag
für 2022
EUR

1

2

Ermittlung des Finanzierungssaldos

 

1.

Ausgaben

13 503 488 400

abzüglich

 

1.1

Tilgungsausgaben an Kreditmarkt

 

1.2

Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke

226 743 300

1.3

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren

0

1.4

Haushaltstechnische Verrechnungen

32 323 700

Ausgaben im Finanzierungssaldo

13 244 421 400

2.

Einnahmen

13 503 488 400

abzüglich

 

2.1

Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt

280 281 500

2.2

Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken

267 397 400

2.3

Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre

 

2.4

Haushaltstechnische Verrechnungen

32 323 700

Einnahmen im Finanzierungssaldo

12 923 485 800

3.

Finanzierungssaldo

-320 935 600

c)

Kreditfinanzierungsplan 2022

 

Betrag
für 2022
EUR

1

2

1.

Einnahmen aus Krediten (brutto)

 

1.1

aus Kreditmarktmitteln

3 522 281 500

1.2

aus anderen Krediten

 

Summe

3 522 281 500

2.

Tilgungsausgaben für Kredite

 

2.1

für Kreditmarktmittel

3 242 000 000

2.2

für andere Kredite

 

Summe

3 242 000 000

3.

Einnahmen aus Krediten (netto)

 

3.1

aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1)

280 281 500

3.2

aus anderen Krediten (1.2./.2.2)

 

Summe

280 281 500

Zweite Anlage - Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten, Bedarfsnachweisen ...

Zweite Anlage

Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten,
Bedarfsnachweisen und Vollzeitäquivalentzielen für das Haushaltsjahr 2022
(Allgemeine Bestimmungen 2022)

1.

Schaffung neuer Planstellen für Beamte und Richter

(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von § 17 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen“ zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Planstelle.

(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren, und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Personalentwicklungskonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit“ zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Planstellen für Beamte oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 ausgebrachten Planstellen sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 auszuweisen.

2.

Erstattung von Personalausgaben

Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.

3.

Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb eines Kapitels nicht besetzte Planstellen für richterliche Hilfskräfte und nichtbeamtete Kräfte verwendet werden. Stellen für Arbeitnehmer, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, können bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende befristet beschäftigte Ersatzkräfte verwendet werden.

(2) Die im Einzelplan 06 und im Kapitel 13 96 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen auch mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Arbeitszeit und das regelmäßige Ausgabevolumen einer vollbeschäftigten Person nicht übersteigen.

(3) Die Besetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.

Beamte

Arbeitnehmer

Besoldungsgruppe

Entgeltgruppe -
Übergeleiteter
Bestand

Entgeltgruppe -
Stellenneubesetzung

A 16

E 15 Ü

A 16 AT

A 15

E 15

E 15

A 14

E 14

E 14

A 13 L 2.2

E 13, E 13 Ü

E 13

A 13 L 2.1

E 12

E 12

A 12

E 11

E 11

A 11

E 10

E 10

A 10

-

E 9, E 9a, E 9b

A 9 L 2.1

E 9, E 9a, E 9b

-

A 9 L 1.2

-

-

A 8

E 8

E 8

A 7

E 7, E 6

E 7, E 6

A 6

E 5

E 5

A 5 L 1.2

E 4

E 4

A 5 L 1.1

E 3

E 3

A 4

E 2 Ü

E 2 Ü

(4) Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert oder höhergestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1.

(5) Arbeitnehmer, deren Eingruppierung sich aufgrund des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ändert, dürfen auf ihrer bisherigen Stelle geführt werden.

4.

Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.

(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen. Zuständiger Verwaltungsbereich im Sinne dieser Regelung ist der gesamte Verwaltungsbereich des jeweiligen Einzelplans.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag von Sachsen-Anhalt nach den §§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, im Deutschen Bundestag nach § 5 und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes oder im Europäischen Parlament nach § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes ruhen und die entsprechend § 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, § 6 des Abgeordnetengesetzes oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Leerstelle.

(4) Für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen Landes ruhen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

(5) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung als ausgebracht für planmäßige Beamte, die Elternzeit in Anspruch nehmen oder die im Anschluss an eine Elternzeit zum Zwecke der Kinderbetreuung ohne Bezüge beurlaubt werden.

(6) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.

(7) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 auszuweisen.

(8) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.

5.

Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Ausnahmen von § 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.

(2) In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.

6.

Umwandlung von Stellen

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

7.

Verbindlichkeiten der Stellenübersichten

Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen sind nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig.

8.

Drittmittelfinanziertes Personal und Vollzeitäquivalentziele

(1) Vollständig drittmittelfinanziertes Personal, das ab dem 1. Januar 2016 eingestellt worden ist, wird nicht auf die durch Haushaltsvermerk in den jeweiligen Kapiteln und Kapitelgruppen der Einzelpläne 02, 03, 04, 05, 07, 08, 09, 11, 13, 14, 15, 19 und 20 verbindlich festgelegten Vollzeitäquivalentziele angerechnet. Läuft die vollständige Drittmittelfinanzierung für Personal, das bei der Festlegung der Vollzeitäquivalentziele im Haushaltsplan 2017 berücksichtigt worden ist, aus, so ist das jeweilige Vollzeitäquivalentziel entsprechend dem Umfang der wegfallenden Drittmittelfinanzierung zu mindern.

(2) Nach dem im Bundesanzeiger veröffentlichten Königsteiner Schlüssel anteilig finanziertes Landespersonal wird nicht auf die durch Haushaltsvermerk in den jeweiligen Kapiteln und Kapitelgruppen verbindlich festgelegten Vollzeitäquivalentziele angerechnet.

9.

Inanspruchnahme von Vollzeitäquivalentzielen aufgrund von Elternzeit oder Urlaub ohne Besoldung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes

Soweit aufgrund von Elternzeit oder Urlaub ohne Besoldung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes eine vertretungsweise Nachbesetzung des Arbeitsplatzes oder Dienstpostens nicht innerhalb des Vollzeitäquivalentziels des jeweiligen Kapitels oder der jeweiligen Kapitelgruppe möglich ist, können die Vollzeitäquivalentziele des jeweiligen Einzelplans in Anspruch genommen werden, sofern das Vollzeitäquivalentziel des betreffenden Kapitels oder der betreffenden Kapitelgruppe nicht größer als 500 Vollzeitäquivalente ist.

10.

Ausnahmen von den Vollzeitäquivalentzielen

(1) Arbeitnehmer, die zur Erledigung einer Aufgabe, für die im Haushaltsplan Ausgaben zur Inanspruchnahme Dritter geplant sind, befristet eingestellt werden, sind nicht auf das entsprechende Vollzeitäquivalentziel anzurechnen, soweit diese Mittel im Haushaltsvollzug nach § 9 Abs. 7 des Haushaltsgesetzes 2022 zur Deckung herangezogen werden.

(2) Auf die Vollzeitäquivalentziele werden

1.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder ruht, und

2.

Beamte, die sich im Urlaub ohne Besoldung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes befinden,

nicht angerechnet. Satz 1 Nr. 2 gilt für andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend.

(3) Das unmittelbar zur Pandemiebekämpfung eingesetzte Personal wird nicht auf die Vollzeitäquivalentziele zum 31. Dezember 2022 angerechnet.

11.

Änderung der Vollzeitäquivalentziele

Unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt können Vollzeitäquivalentziele entsprechend angepasst werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.