HG 2019 · Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019 - HG 2019) Vom 18. Januar 2019

Ausfertigungsdatum:
18.01.2019
Fundstelle:
GVBl. 2019, 3
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019 - ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 4 bis 16 aufgehoben durch § 18 Absatz 2 dieses Gesetzes iVm. § 18 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. LSA S. 91, 96)
§ 1

Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 1 Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 11 703 175 500 Euro festgestellt.(2) Die Summe der im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 4 962 564 000 Euro festgestellt.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 3

Tilgungsleistungen und Kreditaufnahme

§ 3 Tilgungsleistungen und Kreditaufnahme(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2019 in Abweichung von § 18 Abs. 2 Nr. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe des Betrages der Schuldenaufnahme am Kreditmarkt aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht (Erste Anlage Buchst. b) ergibt.(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine Kreditaufnahme mit Fälligkeit im Haushaltsjahr 2019 wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 überschritten wird.(3) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Derivative Verträge dürfen nur zum Zweck der Zinsreduzierung (Zinsreduzierungsderivate), der Zinssteuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Portfolioderivate) oder der Zinssicherung (Sicherungsgeschäfte) abgeschlossen werden.(4) Der Einsatz von Zinsreduzierungsderivaten ist durch ein Jahresrisikolimit von 30 000 000 Euro und ein Gesamtrisikolimit von 7 500 000 Euro pro Laufzeitjahr begrenzt. Beide Risikolimite ergeben sich aus der Summe aller aufgrund der Zinsstrukturkurve vom 31. Dezember errechneten Zahlungsströme des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Hierbei bezieht sich das Jahresrisikolimit auf das jeweilige zukünftige Haushaltsjahr, in dem die Zahlungsströme erwartet werden, das Gesamtrisikolimit auf die Summe aller der sich aus der Zinsstrukturkurve ergebenden Zahlungsströme über die gesamte Laufzeit des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Das Ministerium der Finanzen stellt die Einhaltung der Risikolimite durch ein internes Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungssystem sicher. Über die Auslastung des Gesamtrisikolimits und der Jahresrisikolimite wird dem Landtag im vierten Quartal 2019 berichtet.(5) Derivative Geschäfte, die ausschließlich der Zinssicherung dienen, und Derivate, die ausschließlich der Zinssteuerung dienen, werden bei der Bestimmung des Grades der Auslastung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Risikolimite nicht berücksichtigt.(6) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos erfolgt durch Derivate.

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 5

(aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 6

(aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

§ 7

(aufgehoben)

§ 7 (aufgehoben)

§ 8

(aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

§ 9

(aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

§ 10

(aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)

§ 11

(aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

§ 12

(aufgehoben)

§ 12 (aufgehoben)

§ 13

(aufgehoben)

§ 13 (aufgehoben)

§ 14

(aufgehoben)

§ 14 (aufgehoben)

§ 15

(aufgehoben)

§ 15 (aufgehoben)

§ 16

(aufgehoben)

§ 16 (aufgehoben)

§ 17

Sprachliche Gleichstellung

§ 17 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.(2) Die §§ 2 und 4 bis 16 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes 2020 außer Kraft.

Erste Anlage - Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für das Haushaltsjahr 2019

Erste Anlage

Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für das Haushaltsjahr 2019

- Gesamtplan -

a)

Haushaltsübersicht

b)

Finanzierungsübersicht

c)

Kreditfinanzierungsplan

Hinweis:

Gemäß § 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet.

a)

Haushaltsübersicht 2019

 

 

Einnahmen

Ausgaben

 

 

 

 

 

0

1

2

3

 

4

5

6

7

8

9

 

 

 

 


Ein-
zel-
plan


Bezeichnung

Einnahmen
aus Steuern
und steuer-
ähnlichen
Abgaben

Verwaltungs-
einnahmen,
Einnahmen
aus Schulden-
dienst und
dgl.

Einnahmen
aus Zuwei-
sungen und
Zuschüssen
mit Aus-
nahme für
Investitionen

Einnahmen
aus Schulden-
aufnahmen,
aus Zuwei-
sungen und
Zuschüssen
für Investitio-
nen, besondere
Finanzierungs-
einnahmen

Gesamtein-
nahmen

Personal-
ausgaben

Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben und
Ausgaben
für den
Schuldendienst

Ausgaben für
Zuweisungen
und Zuschüsse
mit Ausnahme
von Investi-
tionen

Bau-
maßnahmen

Sonstige Aus-
gaben für In-
vestitionen und
Investitions-
fördermaß-
nahmen

Besondere
Finanzierungs-
ausgaben

Gesamt-
ausgaben

+ Überschuss
- Zuschuss
(Gesamtein-
nahmen -
Gesamtaus-
gaben)

Ver-
pflichtungs-
ermächti-
gungen


Ein-
zel-
plan

 

 

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

 

01

Landtag

0

68 000

156 300

0

224 300

29 834 900

5 958 500

8 493 300

0

2 926 200

527 000

47 739 900

-47 515 600

0

01

02

Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Staatskanzlei -

0

132 800

649 000

0

781 800

20 649 000

4 547 700

564 400

0

55 000

500 800

26 316 900

-25 535 100

2 475 000

02

03

Ministerium für Inneres und Sport

0

39 372 700

20 649 400

199 700

60 221 800

657 614 800

125 634 000

155 542 100

1 300 500

50 902 100

36 958 300

1 027 951 800

-967 730 000

106 343 200

03

04

Ministerium der Finanzen

0

18 542 600

5 259 100

0

23 801 700

207 435 700

23 321 400

1 271 700

0

631 000

5 345 800

238 005 600

-214 203 900

0

04

05

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration

0

3 882 500

293 698 000

7 414 500

304 995 000

26 079 800

3 641 400

1 526 750 900

0

47 777 100

1 234 300

1 605 483 500

-1 300 488 500

163 417 600

05

06

Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung
- Wissenschaft und Forschung -

0

0

154 686 400

6 006 300

160 692 700

38 703 200

1 193 000

729 637 400

0

47 107 000

19 190 400

835 831 000

-675 138 300

2 526 184 200

06

07

Ministerium für Bildung

0

1 182 400

1 988 600

10 004 000

13 175 000

1 322 510 600

23 331 400

157 720 100

0

11 252 400

71 630 400

1 586 444 900

-1 573 269 900

154 134 600

07

08

Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung
- Wirtschaft -

0

14 392 600

3 989 900

47 103 400

65 485 900

28 460 700

8 216 200

41 900 000

0

119 161 000

-7 212 300

190 525 600

-125 039 700

184 223 200

08

09

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
- Bereich Landwirtschaft -

640 000

5 662 500

11 863 600

27 635 800

45 801 900

50 103 600

20 169 600

63 260 000

500 000

27 367 200

1 926 500

163 326 900

-117 525 000

66 909 200

09

11

Ministerium für Justiz und Gleichstellung

0

111 709 400

2 918 500

0

114 627 900

63 533 400

3 839 800

416 942 500

0

2 476 400

690 700

487 482 800

-372 854 900

70 025 500

11

13

Allgemeine Finanzverwaltung

7 236 820 000

46 693 800

2 070 237 400

747 838 300

10 101 589 500

135 931 600

385 427 700

2 484 902 700

15 986 400

962 605 900

-203 725 500

3 781 128 800

+6 320 460 700

26 675 800

13

14

Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr

0

9 675 100

433 977 100

248 170 000

691 822 200

143 155 800

51 713 800

415 007 500

114 102 500

278 640 700

2 126 800

1 004 747 100

-312 924 900

651 771 900

14

15

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
- Bereich Umwelt und Energie -

20 133 300

5 623 600

6 142 500

14 854 200

46 753 600

62 255 500

22 763 000

70 992 800

920 300

59 385 800

1 420 400

217 737 800

-170 984 200

55 100 500

15

16

Landesrechnungshof

0

36 500

330 000

0

366 500

14 148 200

1 739 600

5 100

0

197 000

549 200

16 639 100

-16 272 600

15 000

16

17

Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Kultur -

0

420 600

405 500

897 800

1 723 900

10 778 000

6 705 700

87 027 900

1 086 700

25 158 800

-1 156 100

129 601 000

-127 877 100

92 173 400

17

18

Landesbeauftragter für den Datenschutz

0

2 500

32 600

0

35 100

2 775 800

423 100

0

0

53 000

374 600

3 626 500

-3 591 400

0

18

19

Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

0

2 794 700

1 665 800

47 300

4 507 800

1 145 900

29 494 100

77 939 900

0

92 240 200

44 900

200 865 000

-196 357 200

355 795 100

19

20

Staatlicher Hochbau und Liegenschaftsmanagement

0

24 436 900

0

42 132 000

66 568 900

145 000

42 604 900

0

92 391 500

4 579 900

0

139 721 300

-73 152 400

507 319 800

20

 

neuer Ansatz 2019

7 257 593 300

284 629 200

3 008 649 700

1 152 303 300

11 703 175 500

2 815 261 500

760 724 900

6 237 958 300

226 287 900

1 732 516 700

-69 573 800

11 703 175 500

0

4 962 564 000

 

 

alter Ansatz 2019

7 257 593 300

284 629 200

3 008 649 700

954 303 300

11 505 175 500

2 815 261 500

760 724 900

6 237 958 300

226 287 900

1 534 516 700

-69 573 800

11 505 175 500

0

4 962 564 000

 

 

mehr(+) / weniger(-)

0

0

0

+198 000 000

+198 000 000

0

0

0

0

+198 000 000

0

+198 000 000

0

0

 

 

b)

Finanzierungsübersicht 2019

 

Betrag
für 2019
EUR

1

2

Ermittlung des Finanzierungssaldos

 

1.

Ausgaben

11 703 175 500

abzüglich

 

1.1

Tilgungsausgaben an Kreditmarkt

 

1.2

Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke

148 749 500

1.3

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren

0

1.4

Haushaltstechnische Verrechnungen

10 355 300

Ausgaben im Finanzierungssaldo

11 544 070 700

2.

Einnahmen

11 703 175 500

abzüglich

 

2.1

Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt

98 000 000

2.2

Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken

51 784 800

2.3

Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre

 

2.4

Haushaltstechnische Verrechnungen

10 355 300

Einnahmen im Finanzierungssaldo

11 543 035 400

3.

Finanzierungssaldo

-1 035 300

c)

Kreditfinanzierungsplan 2019

 

Betrag
für 2019
EUR

1

2

1.

Einnahmen aus Krediten (brutto)

 

1.1

aus Kreditmarktmitteln

3 340 000 000

1.2

aus anderen Krediten

 

Summe

3 340 000 000

2.

Tilgungsausgaben für Kredite

 

2.1

für Kreditmarktmittel

3 242 000 000

2.2

für andere Kredite

 

Summe

3 242 000 000

3.

Einnahmen aus Krediten (netto)

 

3.1

aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1)

98 000 000

3.2

aus anderen Krediten (1.2./.2.2)

 

Summe

98 000 000

Zweite Anlage - Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und ...

Zweite Anlage

Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 2019 (Allgemeine Bestimmungen 2019)

1.

Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter

(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von § 17 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen“ zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Planstelle. Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.

(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren, und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Personalentwicklungskonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit“ zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.

2.

Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb eines Kapitels nicht besetzte Planstellen für richterliche Hilfskräfte und nichtbeamtete Kräfte verwendet werden. Stellen für Arbeitnehmer, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, können bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende befristet beschäftigte Ersatzkräfte verwendet werden.

(2) Die im Einzelplan 06 und im Kapitel 13 96 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen auch mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Arbeitszeit und das regelmäßige Ausgabevolumen einer vollbeschäftigten Person nicht übersteigen.

(3) Die Besetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.

Beamte

Arbeitnehmer

Besoldungsgruppe

Entgeltgruppe -
Übergeleiteter Bestand

Entgeltgruppe -
Stellenneubesetzung

A 16

E 15 Ü

A 16 AT

A 15

E 15

E 15

A 14

E 14

E 14

A 13 L 2.2

E 13, E 13 Ü

E 13

A 13 L 2.1

E 12

E 12

A 12

E 11

E 11

A 11

E 10

E 10

A 10

-

E 9

A 9 L 2.1

E 9

-

A 9 L 1.2

-

-

A 8

E 8

E 8

A 7

E 7, E 6

E 7, E 6

A 6

E 5

E 5

A 5 L 1.2

E 4

E 4

A 5 L 1.1

E 3

E 3

A 4

E 2 Ü

E 2 Ü

(4) Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert oder höhergestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1.

3.

Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.

(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen. Zuständiger Verwaltungsbereich im Sinne dieser Regelung ist der gesamte Verwaltungsbereich des jeweiligen Einzelplans.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach den §§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, im Deutschen Bundestag nach § 5 und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes oder im Europäischen Parlament nach § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes ruhen und die entsprechend § 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, § 6 des Abgeordnetengesetzes oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Leerstelle.

(4) Für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen Landes ruhen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

(5) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung als ausgebracht für planmäßige Beamte, die Elternzeit in Anspruch nehmen oder die im Anschluss an eine Elternzeit zum Zwecke der Kinderbetreuung ohne Bezüge beurlaubt werden.

(6) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.

(7) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.

(8) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.

4.

Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Ausnahmen von § 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.

(2) In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im nächsten Haushaltsplan in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.

5.

Umwandlung von Stellen

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

6.

Verbindlichkeiten der Stellenübersichten

Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen sind nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig.

7.

Drittmittelfinanziertes Personal und Vollzeitäquivalentziele

Vollständig drittmittelfinanziertes Personal, das ab dem 1. Januar 2016 eingestellt worden ist, wird nicht auf die durch Haushaltsvermerk in den jeweiligen Kapiteln und Kapitelgruppen der Einzelpläne 02, 03, 04, 05, 07, 08, 09, 11, 13, 14, 15, 19 und 20 verbindlich festgelegten Vollzeitäquivalentziele angerechnet. Läuft die vollständige Drittmittelfinanzierung für Personal, das bei der Festlegung der Vollzeitäquivalentziele im Haushaltsplan 2017 berücksichtigt worden ist, aus, so ist das jeweilige Vollzeitäquivalentziel entsprechend dem Umfang der wegfallenden Drittmittelfinanzierung zu mindern.

8.

Inanspruchnahme von Vollzeitäquivalentzielen aufgrund von Elternzeit oder Urlaub ohne Besoldung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes

Soweit aufgrund von Elternzeit oder Urlaub ohne Besoldung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes eine vertretungsweise Nachbesetzung des Arbeitsplatzes oder Dienstpostens nicht innerhalb des Vollzeitäquivalentziels des jeweiligen Kapitels oder der jeweiligen Kapitelgruppe möglich ist, können die Vollzeitäquivalentziele des jeweiligen Einzelplans in Anspruch genommen werden, sofern das Vollzeitäquivalentziel des betreffenden Kapitels oder der betreffenden Kapitelgruppe nicht größer als 500 Vollzeitäquivalente ist.

9.

Ausnahmen von den Vollzeitäquivalentzielen

(1) Beschäftigte, die zur Erledigung einer Aufgabe, für die im Haushaltsplan Ausgaben zur Inanspruchnahme Dritter geplant sind, befristet eingestellt werden, sind nicht auf das entsprechende Vollzeitäquivalentziel anzurechnen, soweit diese Mittel im Haushaltsvollzug nach § 9 Abs. 7 des Haushaltsgesetzes 2019 zur Deckung herangezogen werden.

(2) Auf die Vollzeitäquivalentziele werden

1.

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder ruht, und

2.

Beamte, die sich im Urlaub ohne Besoldung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes befinden,

nicht angerechnet. Satz 1 Nr. 2 gilt für andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend.

10.

Änderung der Vollzeitäquivalentziele

Unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt können Vollzeitäquivalentziele entsprechend angepasst werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.