Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016 -) Vom 15. Januar 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 15.01.2015
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2015, 2
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2015 (GVBl. LSA S.528) |
Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 1 Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 11 065 075 600 Euro für das Haushaltsjahr 2015 und 10 925 517 900 Euro für das Haushaltsjahr 2016 festgestellt. (2) Die Summe der im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 ausgebrachten Ermächtigungen, über das jeweilige Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 1 525 117 500 Euro für das Haushaltsjahr 2015 und 1 604 234 500 Euro für das Haushaltsjahr 2016 festgestellt.
Zuwendungen
§ 2 Zuwendungen(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt sind. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Dies gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung entsprechend, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand einschließlich der Europäischen Union finanziert werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
Kreditaufnahme
§ 3 Kreditaufnahme(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe der Tilgungsbeträge aufzunehmen, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht (Erste Anlage Buchst. b) ergibt. (2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine unterjährige Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 unterjährig überschritten wird. (3) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Derivative Verträge dürfen nur zum Zweck der Zinsreduzierung (Zinsreduzierungsderivate), der Zinssteuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Portfolioderivate) oder der Zinssicherung (Sicherungsgeschäfte) abgeschlossen werden. (4) Der Einsatz von Zinsreduzierungsderivaten ist durch ein Jahresrisikolimit von 30 000 000 Euro und ein Gesamtrisikolimit von 7 500 000 Euro pro Laufzeitjahr begrenzt. Beide Risikolimite ergeben sich aus der Summe aller aufgrund der Zinsstrukturkurve vom 31. Dezember errechneten Zahlungsströme des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Hierbei bezieht sich das Jahresrisikolimit auf das jeweilige zukünftige Haushaltsjahr, in dem die Zahlungsströme erwartet werden, das Gesamtrisikolimit auf die Summe aller der sich aus der Zinsstrukturkurve ergebenden Zahlungsströme über die gesamte Laufzeit des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Das Ministerium der Finanzen stellt die Einhaltung der Risikolimite durch ein internes Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungssystem sicher. Über die Auslastung des Gesamtrisikolimits und der Jahresrisikolimite wird jährlich dem Landtag berichtet. (5) Derivative Geschäfte, die ausschließlich der Zinssicherung dienen, und Derivate, die ausschließlich der Zinssteuerung dienen, werden bei der Bestimmung des Grades der Auslastung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Risikolimite nicht berücksichtigt. (6) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos erfolgt durch Derivate.
Kassenverstärkungskredite
§ 4 KassenverstärkungskrediteDas Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach § 18 Abs. 6 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen Anhalt Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. und zum Ausgleich von Fälligkeitsspitzen im Zusammenhang mit der Umschuldung von Krediten bis zur Höhe von 20 v. H. des in § 1 Abs. 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Geleistete oder empfangene Zahlungen im Rahmen der Stellung von Bargeldsicherheiten für Derivate bleiben bei der Bestimmung der Auslastung der Ermächtigung nach Satz 1 unberücksichtigt.
Garantien und Bürgschaften
§ 5 Garantien und Bürgschaften(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zu einer Höhe von insgesamt 3 000 000 000 Euro zu übernehmen. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen. (3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, die Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus Leihgaben an die staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt, für die gemäß § 4 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt das Kultusministerium Stiftungsbehörde ist, sowie an das Landesamt für Archäologie und Denkmalpflege (Landesmuseum für Vorgeschichte) 1. bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro für bestehende Dauerleihgaben von Kunstwerken und Kulturgütern und2. bis zur Höhe von insgesamt 350 000 000 Euro für weitere Leihgaben und wechselnde Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland zu übernehmen. Für bereits versicherte Risiken dürfen keine Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen übernommen werden. Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Verpflichtung frei wird oder Ersatz für eine erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Verpflichtungen auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
Betragsgrenze für über- und außerplanmäßige Ausgaben
§ 6 Betragsgrenze für über- und außerplanmäßige AusgabenDer gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.
Übertragbarkeit von Ausgabeansätzen
§ 7 Übertragbarkeit von Ausgabeansätzen(1) Die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 übertragbar, soweit nicht in diesem Gesetz oder im Haushaltsplan etwas Abweichendes geregelt ist. (2) Übertragbar ist der anteilige Differenzbetrag zwischen Ausgaben und Haushaltsplanansatz eines Titels. Dies gilt nicht, soweit Ausgabeansätze mit Einnahmeansätzen korrespondieren und der Einnahmeansatz im Vollzug unterschritten wird. Der Anteil beträgt bei Ansätzen der Hauptgruppe 5 50 v. H. und denen der Hauptgruppe 6 75 v. H. Wird der Haushaltsplanansatz zur Deckung von Mehrausgaben an anderer Stelle herangezogen, so ist dieser Deckungsbeitrag bei der Differenzberechnung nach Satz 1 den Ausgaben zuzurechnen. (3) Nicht übertragbar sind die Ansätze der Titel 518 30 sowie der laufenden Zuweisungen für die Landesbetriebe.
Stellen- und Personalwirtschaft
§ 8 Stellen- und Personalwirtschaft(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen werden durch die diesem Gesetz als Zweite Anlage beigefügten „Allgemeine Bestimmungen 2015/2016“ ergänzt. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes im Wege der Abweichung von den Stellenübersichten des Haushaltsjahres 2014 zu den für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beschäftigte sowie Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zugelassen werden, in den entsprechenden Stellenübersichten darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 noch nicht enthalten sind. (3) Sofern für den Personalabbau eines Verwaltungszweiges der Personaleinsatz aus einem anderen Verwaltungszweig erforderlich wird, können unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Personalausgabemittel in Titel außerhalb des Deckungskreises nach § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt umgesetzt werden.
Deckungsfähigkeit
§ 9 Deckungsfähigkeit(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplanes die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme des Titels 518 30 sowie der Gruppen 529 und 532, soweit sie 1. nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfähig sind oder2. nicht mit Einnahmen korrespondieren. Die Einzelpläne 06 und 08 sowie die Einzelpläne 09 und 15 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1. (2) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Komplementärfinanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für diese Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen. Sofern innerhalb der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Hochwasserschutz die Kofinanzierungsverhältnisse zugunsten der Länder geändert werden, darf diesbezüglich entsprechend von den ausgebrachten Haushaltsvermerken abgewichen werden. Werden vonseiten des Bundes Mittel für den Hochwasserschutz im Rahmen eines Sonderrahmenplanes bereitgestellt, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, unter Einhaltung der vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnisse zusätzliche Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. (3) Stellt der Bund in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 über die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinaus zusätzliche Barmittel für die Gemeinschaftsaufgaben bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend den in der jeweiligen Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnissen zusätzliche Ausgaben zu leisten. (4) Gemäß § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt als gegenseitig deckungsfähig bestimmten Ausgaben mit den in Titelgruppe 96 des Einzelplanes veranschlagten Ausgaben der Hauptgruppe 4 gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 der Titelgruppen 96 werden dem Deckungskreis des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt des betreffenden Einzelplans zugerechnet.(5) Die Titel des Deckungskreises nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind gegenseitig deckungsfähig mit den Titeln der Gruppen 431, 432, 434, 435 sowie den Titeln 424 01 und 916 13 desselben Einzelplans. Die Titel der Gruppen 431, 432, 434 und 435 sowie die Titel 916 13 sind gegenseitig deckungsfähig zu Kapitel 13 50 Titel 461 01 und Kapitel 13 02 Titel 916 12. Die Titel der Gruppen 682 und 685 sowie die Titel 424 01 sind gegenseitig deckungsfähig zu Kapitel 13 02 Titel 461 01. Die veranschlagten Ausgaben im Kapitel 13 96 sind gegenseitig deckungsfähig mit den Ausgaben im Kapitel 13 02 Titel 461 01.
Mehreinnahmen und Mehrausgaben
§ 10 Mehreinnahmen und Mehrausgaben(1) Mehreinnahmen von bis zu 10 v. H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 31 und 119 51 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen die Ausgabebefugnis für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind. (2) Soweit im Haushaltsplan ein Leasinggeschäft veranschlagt ist, das Dienstkraftfahrzeug jedoch aufgrund des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wirtschaftlicher durch einen Kauf beschafft werden kann, dürfen die Mehrausgaben mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch geleistet werden, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht vorliegen.(3) Mehrausgaben bei dem Titel 518 30 dürfen geleistet werden, wenn Mehreinnahmen in entsprechender Höhe bei Kapitel 20 01 Titel 121 41 eingehen.
Verbindlichkeit von Erläuterungen
§ 11 Verbindlichkeit von Erläuterungen(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln 1. der Gruppe 811,2. der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände verbindlich.(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich. (3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
Abweichung vom Bruttoprinzip
§ 12 Abweichung vom BruttoprinzipAbweichend von § 35 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen: 1. Beträge, die aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;2. Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt;3. Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - a) Titel 511 01 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte und aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,b) Titel 517 01 und 518 01 - aus Erstattungen Dritter -; 4. Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist.
Ausnahmen nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
§ 13 Ausnahmen nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt(1) Mülldeponien, Abwasser-, Klär-, Wasser- und elektrische Anlagen, Heizwerke, Abfallbeseitigungs- und Sportanlagen, Schlösser, Burgen, Krankenhäuser, Schulen sowie Objekte zur Unterbringung von Spätaussiedlern, Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen können unentgeltlich an freie Träger, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen sowie sakrale Liegenschaften und Bauten, die kulturellen Zwecken dienen, an Kirchen, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Bewegliches Kulturvermögen kann unentgeltlich an vom Land errichtete öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Studentenwohnheime, Mensen und Cafeterien dürfen unentgeltlich an die Studentenwerke des Landes oder an Dritte abgegeben werden. In Bezug auf die Studentenwohnheime sind zuvor die Restitutionsansprüche zu klären. (2) Es wird zugelassen, dass 1. zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und2. Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, auch wenn sie nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen. (3) Mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt dürfen landeseigene bebaute und unbebaute Liegenschaften zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung an Gebietskörperschaften des Landes Sachsen-Anhalt zu 25 v. H. des vollen Wertes veräußert werden. (4) Wird einem Unternehmen in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 durch Maßnahmen der Absätze 1 und 2 eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26. 10. 2012, S. 47) gewährt, ist diese Maßnahme der Europäischen Kommission nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die in Sachsen-Anhalt dafür zuständige Stelle zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie nicht freigestellt oder in sonstiger Weise von der Notifizierungspflicht befreit ist.
Flächenverkäufe
§ 14 FlächenverkäufeDas Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die landwirtschaftlichen Flächen des Landes Sachsen-Anhalt an die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Ertragswert zu veräußern und den Erlös dem Gesamthaushalt zuzuführen.
Vorfinanzierung durch Dritte
§ 15 Vorfinanzierung durch DritteDas zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch zu nehmen, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden Kosten, einschließlich des Zins- und Tilgungsaufwandes, aus den Einsparungen an Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von maximal zehn Jahren getragen werden können, die Verzinsung sich im Rahmen vergleichbarer Kreditmarktdarlehen bewegt und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall entsprechende Regelungen zu treffen.
Operationelle Programme
§ 16 Operationelle Programme(1) Die in den Finanzplänen der Operationellen Programme des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der Europäischen Strukturförderung vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF), des Entwicklungsprogrammes für den ländlichen Raum (ELER) und der nationalen Kofinanzierungsmittel sind einzuhalten. Die in den Finanzplänen des Operationellen Programms der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sind ebenfalls einzuhalten. Dies gilt für die Finanzierungsanteile aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) entsprechend. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei den Titelgruppen des Einzelplans 13, die der Finanzierung der Operationellen Programme EFRE und ESF einschließlich der Finanzpläne dienen, Umschichtungen vorzunehmen. Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten EU-Fördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit den betroffenen Ministerien. (3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen im Rahmen der Operationellen Programme EFRE, ESF, EFF und EMFF sowie des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum zusätzliche Ausgaben geleistet werden. Hinsichtlich der Kofinanzierungsmittel des Landes gilt Satz 1 entsprechend für zusätzliche Verpflichtungen. Im Rahmen der nationalen Kofinanzierung sind zusätzliche Ausgaben und zusätzliche Verpflichtungen durch Einsparungen an anderer Stelle desselben Einzelplans auszugleichen. Das Ministerium der Finanzen kann zu Satz 3 Ausnahmen zulassen. Für Einwilligungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 37 Abs. 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
Kostenerstattung nach dem Aufnahmegesetz im Jahr 2015
§ 17Kostenerstattung nach dem Aufnahmegesetz im Jahr 2015(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird im Haushaltsjahr 2015 zur Abgeltung der Kosten für die Aufnahme der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 des Aufnahmegesetzes zugewiesenen Personen eine Pauschale in Höhe von 2 150 Euro je zugewiesener Person und Quartal erstattet. Personen nach Satz 1 sind Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 des Asylverfahrensgesetzes und geduldete Ausländer nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes. Zugrunde gelegt werden hierbei für jedes Quartal das Mittel aus dem Quartalsanfangsund Quartalsendwert der Zahl der im Ausländerzentralregister erfassten Ausländer im Sinne von Satz 2. Die den Landkreisen und kreisfreien Städten für diese Aufgabe im Haushaltsjahr 2015 bereitgestellten Mittel nach den §§ 4 und 4a des Finanzausgleichgesetzes sowie die über den Einzelplan 03 Kapitel 03 63 Titel 633 03 ausgereichten Mittel werden angerechnet. (2) Das Land erstattet dem Landkreis Harz im Haushaltsjahr 2015 für in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber untergebrachte Personen gesondert die zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährten Geldbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Aufwandsentschädigungen für Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und sonstige Leistungen nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie die Kosten für Krankenhilfe und Bekleidungshilfe. Die dem Landkreis Harz für diese Aufgabe im Haushaltsjahr 2015 bereitgestellten Mittel nach § 4 des Finanzausgleichgesetzes sowie die über den Einzelplan 03 Kapitel 03 63 Titel 633 03 ausgereichten Mittel in Höhe von insgesamt 3 147 898 Euro werden angerechnet.
Mehrausgaben in Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen
§ 18Mehrausgaben in Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von FlüchtlingenMit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen im Zusammenhang mit der Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen in Einrichtungen des Landes und der Kommunen Mehrausgaben geleistet und zusätzliche Verpflichtungen eingegangen werden. § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung. Einwilligungen nach Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen Anhalt.
Sonderregelung
§ 19 Sonderregelung(1) Die Entnahme aus dem Sondervermögen „Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt“ gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt nach den Maßgaben der Sätze 2 und 3. Im Haushaltsjahr 2015 werden Erlöse aus der Veräußerung von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Umfang von 13 500 000 Euro entnommen und in den Einzelplänen 09 und 15 vereinnahmt. Im Haushaltsjahr 2016 werden 8 400 000 Euro, davon 4 300 000 Euro an Erlösen aus der Veräußerung von Flächen im Landeseigentum und 4 100 000 Euro aus der Mehrerlösabführung der Landgesellschaft, entnommen und in den Einzelplänen 09 und 15 vereinnahmt. (2) In den Haushaltsjahren 2015 und 2016 werden keine Zuführungen nach § 5 Abs. 3 Nrn. 2 und 2a des Pensionsfondsgesetzes in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung geleistet.
Sprachliche Gleichstellung
§ 20 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
§ 21 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Erste Anlage - Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für die Haushaltsjahre 2015/2016
Erste Anlage
Haushaltsplan
des Landes Sachsen-Anhalt
für die
Haushaltsjahre 2015/2016
- Gesamtplan -
- a)
Haushaltsübersicht
- b)
Finanzierungsübersicht
- c)
Kreditfinanzierungsplan
- a)
Haushaltsübersicht 2015
Einnahmen
Ausgaben
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Ein-
zel-
planBezeichnung
Einnahmen
aus Steuern
und steuer-
ähnlichen
AbgabenVerwaltungs-
einnahmen,
Einnahmen
aus Schulden-
dienst und
dgl.Einnahmen
aus Zuwei-
sungen und
Zuschüssen
mit Aus-
nahme für
InvestitionenEinnahmen
aus Schulden-
aufnahmen,
aus Zuwei-
sungen und
Zuschüssen
für Investitio-
nen, besondere
Finanzierungs-
einnahmenGesamtein-
nahmenPersonal-
ausgabenSächliche
Verwaltungs-
ausgaben und
Ausgaben
für den
SchuldendienstAusgaben für
Zuweisungen
und Zuschüsse
mit Ausnahme
von Investi-
tionenBau-
maßnahmenSonstige Aus-
gaben für In-
vestitionen und
Investitions-
fördermaß-
nahmenBesondere
Finanzierungs-
ausgabenGesamt-
ausgaben+ Überschuss
- Zuschuss
(Gesamtein-
nahmen -
Gesamtaus-
gaben)Ver-
pflichtungs-
ermächti-
gungenEin-
zel-
plan- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
01
Landtag
62 600
94 400
0
157 000
28 188 700
4 000 900
7 009 700
1 545 600
396 000
41 140 900
-40 983 900
443 200
01
02
Staatskanzlei
214 200
657 500
871 700
14 739 600
4 551 900
398 500
89 000
65 700
19 844 700
-18 973 000
1 406 000
02
03
Ministerium für Inneres und Sport
42 859 800
16 967 500
1 163 000
60 990 300
518 427 600
117 428 900
104 289 100
2 890 000
30 617 900
8 379 000
782 032 500
-721 042 200
159 230 700
03
04
Ministerium der Finanzen
17 344 300
4 568 500
0
21 912 800
186 434 300
21 864 400
431 700
182 000
2 199 800
211 112 200
-189 199 400
175 500
04
05
Ministerium für Arbeit und Soziales
5 531 600
240 914 700
0
246 446 300
30 527 300
3 695 400
1 124 229 700
68 466 900
-874 300
1 226 045 000
-979 598 700
72 415 900
05
06
Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft
- Wissenschaft und Forschung -310 000
157 743 000
6 720 700
164 773 700
25 717 500
1 645 000
685 181 400
60 621 900
10 602 200
783 768 000
-618 994 300
24 003 300
06
07
Kultusministerium
- Bildung und Kultur -1 815 100
2 714 700
12 500
4 542 300
1 221 316 500
26 314 200
183 037 900
0
16 618 100
15 155 300
1 462 442 000
-1 457 899 700
49 937 800
07
08
Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft
- Wirtschaft -11 910 600
3 728 200
59 925 500
75 564 300
24 899 600
8 321 000
32 429 900
140 225 600
348 200
206 224 300
-130 660 000
231 083 900
08
09
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Landwirtschaft -460 000
6 215 000
38 508 900
95 186 000
140 369 900
51 449 600
19 237 700
70 448 500
0
105 831 100
6 698 200
253 665 100
-113 295 200
49 628 500
09
11
Ministerium für Justiz und Gleichstellung
106 332 500
2 875 000
109 207 500
92 512 300
31 954 700
314 995 200
1 703 700
1 178 900
442 344 800
-333 137 300
2 438 100
11
13
Allgemeine Finanzverwaltung
6 000 009 400
98 505 400
2 331 037 800
1 124 705 100
9 554 257 700
102 656 000
568 697 500
2 293 975 500
30 615 000
1 104 349 400
220 093 100
4 320 386 500
+5 233 871 200
275 047 900
13
14
Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr
10 972 800
411 116 100
154 139 700
576 228 600
127 620 400
41 843 200
401 707 100
81 969 900
177 266 000
24 047 300
854 453 900
-278 225 300
329 047 200
14
15
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Umwelt -18 100 000
3 667 300
9 269 300
10 200 200
41 236 800
65 461 000
18 264 900
63 218 400
535 000
47 848 900
629 100
195 957 300
-154 720 500
22 849 800
15
16
Landesrechnungshof
43 400
330 000
0
373 400
11 768 300
1 303 100
5 100
0
346 100
13 422 600
-13 049 200
0
16
19
Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)
1 061 000
1 033 000
60 000
2 154 000
3 051 400
16 945 900
44 880 900
48 866 400
113 744 600
-111 590 600
230 961 100
19
20
Hochbau
30 353 500
0
35 635 800
65 989 300
286 600
37 624 900
0
69 482 900
31 096 800
0
138 491 200
-72 501 900
76 448 600
20
neuer Ansatz 2015
6 018 569 400
337 199 100
3 221 558 600
1 487 748 500
11 065 075 600
2 505 056 700
923 693 600
5 326 238 600
185 492 800
1 835 329 300
289 264 600
11 065 075 600
0
1 525 117 500
alter Ansatz 2015
5 848 469 400
335 306 600
3 214 896 700
1 449 933 000
10 848 605 700
2 557 416 400
894 899 200
5 232 955 000
185 597 800
1 877 150 500
100 586 800
10 848 605 700
0
1 386 970 100
mehr(+) / weniger(-)
+170 100 000
+1 892 500
+6 661 900
+37 815 500
+216 469 900
-52 359 700
+28 794 400
+93 283 600
-105 000
-41 821 200
+188 677 800
+216 469 900
0
+138 147 400
- b)
Finanzierungsübersicht 2015
Betrag
für
2015
EUR1
2
Ermittlung des Finanzierungssaldos
- 1.
Ausgaben
11 065 075 600
abzüglich
- 1.1
Tilgungsausgaben an Kreditmarkt
- 1.2
Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke
279 620 400
- 1.3
Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren
0
- 1.4
Haushaltstechnische Verrechnungen
11 348 200
Ausgaben im Finanzierungssaldo
10 774 107 000
- 2.
Einnahmen
11 065 075 600
abzüglich
- 2.1
Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt
- 75 000 000
- 2.2
Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken
78 099 600
- 2.3
Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre
0
- 2.4
Haushaltstechnische Verrechnungen
11 643 200
Einnahmen im Finanzierungssaldo
11 050 332 800
- 3.
Finanzierungssaldo
276 225 800
- c)
Kreditfinanzierungsplan 2015
Betrag
für
2015
EUR1
2
- 1.
Einnahmen aus Krediten (brutto)
- 1.1
aus Kreditmarktmitteln
3 242 000 000
- 1.2
aus anderen Krediten
Summe
3 242 000 000
- 2.
Tilgungsausgaben für Kredite
- 2.1
für Kreditmarktmittel
3 317 000 000
- 2.2
für andere Kredite
Summe
3 317 000 000
- 3.
Einnahmen aus Krediten (netto)
- 3.1
aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1)
- 75 000 000
- 3.2
aus anderen Krediten (1.2./.2.2)
Summe
- 75 000 000
- a)
Haushaltsübersicht 2016
Einnahmen
Ausgaben
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Ein-
zel-
planBezeichnung
Einnahmen
aus Steuern
und steuer-
ähnlichen
AbgabenVerwaltungs-
einnahmen,
Einnahmen
aus Schulden-
dienst und
dgl.Einnahmen
aus Zuwei-
sungen und
Zuschüssen
mit Aus-
nahme für
InvestitionenEinnahmen
aus Schulden-
aufnahmen,
aus Zuwei-
sungen und
Zuschüssen
für Investitio-
nen, besondere
Finanzierungs-
einnahmenGesamtein-
nahmenPersonal-
ausgabenSächliche
Verwaltungs-
ausgaben und
Ausgaben
für den
SchuldendienstAusgaben für
Zuweisungen
und Zuschüsse
mit Ausnahme
von Investi-
tionenBau-
maßnahmenSonstige Aus-
gaben für In-
vestitionen und
Investitions-
fördermaß-
nahmenBesondere
Finanzierungs-
ausgabenGesamt-
ausgaben+ Überschuss
- Zuschuss
(Gesamtein-
nahmen -
Gesamtaus-
gaben)Ver-
pflichtungs-
ermächti-
gungenEin-
zel-
plan- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
01
Landtag
80 600
94 400
0
175 000
29 242 900
4 078 100
7 142 600
1 432 100
401 700
42 297 400
-42 122 400
0
01
02
Staatskanzlei
184 600
657 500
842 100
14 710 200
4 613 300
298 400
65 000
66 100
19 753 000
-18 910 900
3 674 000
02
03
Ministerium für Inneres und Sport
43 865 400
17 317 800
10 146 500
71 329 700
528 563 400
193 704 800
261 515 300
590 000
45 539 100
7 895 500
1 037 808 100
-966 478 400
129 663 800
03
04
Ministerium der Finanzen
17 401 800
4 555 500
0
21 957 300
188 032 000
22 927 500
514 500
310 500
2 199 800
213 984 300
-192 027 000
0
04
05
Ministerium für Arbeit und Soziales
4 615 500
249 848 600
5 000 000
259 464 100
30 510 400
3 433 100
1 189 894 000
79 092 500
-2 596 900
1 300 333 100
-1 040 869 000
6 066 700
05
06
Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft
- Wissenschaft und Forschung -0
145 890 000
6 520 700
152 410 700
23 793 100
1 345 000
679 983 100
57 779 500
11 734 200
774 634 900
-622 224 200
35 360 000
06
07
Kultusministerium
- Bildung und Kultur -1 822 600
2 714 700
10 000
4 547 300
1 181 423 700
27 272 100
191 086 600
0
22 559 400
15 155 700
1 437 497 500
-1 432 950 200
153 120 100
07
08
Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft
- Wirtschaft -11 934 100
3 775 500
64 948 300
80 657 900
24 817 300
8 161 100
35 438 500
149 866 100
348 200
218 631 200
-137 973 300
181 615 600
08
09
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Landwirtschaft -460 000
5 422 100
12 898 100
49 303 600
68 083 800
49 859 000
19 405 200
45 603 800
0
23 238 500
1 751 200
139 857 700
-71 773 900
32 077 800
09
11
Ministerium für Justiz und Gleichstellung
106 455 300
2 875 000
109 330 300
94 767 300
33 021 400
316 455 000
1 478 900
1 178 900
446 901 500
-337 571 200
647 100
11
13
Allgemeine Finanzverwaltung
6 170 853 000
92 322 000
2 266 233 900
933 486 600
9 462 895 500
237 313 600
528 232 600
2 262 579 900
17 102 300
829 861 800
57 942 900
3 933 033 100
+5 529 862 400
216 000 000
13
14
Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr
10 916 400
421 286 000
158 808 500
591 010 900
125 629 700
43 277 000
409 737 800
75 596 200
192 184 700
16 554 000
862 979 400
-271 968 500
197 819 500
14
15
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Umwelt -19 766 700
3 150 100
6 475 700
9 872 600
39 265 100
65 591 200
17 958 700
56 541 800
535 000
52 229 700
443 000
193 299 400
-154 034 300
25 362 900
15
16
Landesrechnungshof
43 400
330 000
0
373 400
12 076 000
1 288 600
5 100
0
366 200
13 735 900
-13 362 500
0
16
19
Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)
1 061 000
1 033 000
60 000
2 154 000
2 951 800
17 145 700
46 323 400
75 579 000
141 999 900
-139 845 900
212 930 800
19
20
Hochbau
24 426 000
0
36 594 800
61 020 800
842 900
38 371 000
0
101 136 100
8 421 500
0
148 771 500
-87 750 700
409 896 200
20
neuer Ansatz 2016
6 191 079 700
323 700 900
3 135 985 700
1 274 751 600
10 925 517 900
2 610 124 500
964 235 200
5 503 119 800
194 959 600
1 539 638 300
113 440 500
10 925 517 900
0
1 604 234 500
alter Ansatz 2016
6 065 479 700
314 450 900
3 136 579 600
1 045 555 100
10 562 065 300
2 599 132 900
860 870 000
5 279 808 600
184 215 800
1 522 003 900
116 034 100
10 562 065 300
0
1 057 581 300
mehr(+) / weniger(-)
+ 125 600 000
+9 250 000
-593 900
+229 196 500
+363 452 600
+10 991 600
+103 365 200
+223 311 200
+10 743 800
+17 634 400
-2 593 600
+363 452 600
0
+546 653 200
- b)
Finanzierungsübersicht 2016
Betrag
für
2016
EUR1
2
Ermittlung des Finanzierungssaldos
- 1.
Ausgaben
10 925 517 900
abzüglich
- 1.1
Tilgungsausgaben an Kreditmarkt
- 1.2
Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke
106 793 400
- 1.3
Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren
0
- 1.4
Haushaltstechnische Verrechnungen
10 440 700
Ausgaben im Finanzierungssaldo
10 808 283 800
- 2.
Einnahmen
10 925 517 900
abzüglich
- 2.1
Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt
- 100 000 000
- 2.2
Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken
290 511 700
- 2.3
Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre
0
- 2.4
Haushaltstechnische Verrechnungen
10 635 700
Einnahmen im Finanzierungssaldo
10 724 370 500
- 3.
Finanzierungssaldo
- 83 913 300
- c)
Kreditfinanzierungsplan 2016
Betrag
für
2016
EUR1
2
- 1.
Einnahmen aus Krediten (brutto)
- 1.1
aus Kreditmarktmitteln
3 242 000 000
- 1.2
aus anderen Krediten
Summe
3 242 000 000
- 2.
Tilgungsausgaben für Kredite
- 2.1
für Kreditmarktmittel
3 342 000 000
- 2.2
für andere Kredite
Summe
3 342 000 000
- 3.
Einnahmen aus Krediten (netto)
- 3.1
aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1)
- 100 000 000
- 3.2
aus anderen Krediten (1.2./.2.2)
Summe
- 100 000 000
Zweite Anlage - Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und ...
Zweite Anlage
(zu § 8 Abs. 1)
Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen
für das Haushaltsjahr 2015/2016
(Allgemeine Bestimmungen 2015/2016)
- 1.
Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter
(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von § 17 Abs. 5 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und § 49 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen“ zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Planstelle. Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.
(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren, und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Personalentwicklungskonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit“ zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.
- 2.
Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb eines Kapitels zeitweilig nicht besetzte Planstellen für richterliche Hilfskräfte und nichtbeamtete Kräfte verwendet werden. Stellen für Arbeitnehmer, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, können bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende befristet beschäftigte Ersatzkräfte verwendet werden.
(2) Eine Planstelle oder andere Stelle darf auch mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. Verbleibende Stellenanteile mehrerer Stellen sollen zusammengefasst werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Arbeitszeit und das regelmäßige Ausgabevolumen einer vollbeschäftigten Person nicht übersteigen.
(3) Die Besetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.
| Beamte | Arbeitnehmer | |
| Besoldungs- | Entgeltgruppe - | Entgeltgruppe - |
| A 16 | E 15 Ü | - |
| A 15 | E 15 | E 15 |
| A 14 | E 14 | E 14 |
| A 13 L 2.2 | E 13, E 13 Ü | E 13 |
| A 13 L 2.1 | E 12 | E 12 |
| A 12 | E 11 | E 11 |
| A 11 | E 10 | E 10 |
| A 10 | - | E 9 |
| A 9 L 2.1 | E 9 | - |
| A 9 L 1.2 | - | - |
| A 8 | E 8 | E 8 |
| A 7 | E 7, E 6 | E 7, E 6 |
| A 6 | E 5 | E 5 |
| A 5 L 1.2 | E 4 | E 4 |
| A 5 L 1.1 | E 3 | E 3 |
| A 4 | E 2 Ü | E 2 Ü |
(4) Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert oder höhergestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1.
- 3.
Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen
(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.
(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen. Zuständiger Verwaltungsbereich im Sinne dieser Regelung ist der gesamte Verwaltungsbereich des jeweiligen Einzelplans.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach den §§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002 (GVBl. LSA S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 541), im Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906), oder im Europäischen Parlament nach § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906, 907), ruhen und die entsprechend § 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, § 6 des Abgeordnetengesetzes oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Leerstelle.
(4) Für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen Landes ruhen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.
(5) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung als ausgebracht für planmäßige Beamte, die für mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen oder die im Anschluss an eine Elternzeit zum Zwecke der Kinderbetreuung ohne Bezüge beurlaubt werden.
(6) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.
(7) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.
(8) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.
- 4.
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Ausnahmen von § 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(2) In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im nächsten Haushaltsplan in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.
- 5.
Umwandlung von Stellen
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
- 6.
Verbindlichkeiten der Stellenübersichten
Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen sind nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.