Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 (Haushaltsgesetz 2012/2013 - HG 2012/2013 -) Vom 17. Februar 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 17.02.2012
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2012, 55
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 511) |
§ 1(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 9 999 402 400 Euro für das Haushaltsjahr 2012 und 10 000 299 100 Euro für das Haushaltsjahr 2013 festgestellt. (2) Die Summe der im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 ausgebrachten Ermächtigungen, über die Haushaltsjahre 2012 und 2013 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 1 683 355 900 Euro für das Haushaltsjahr 2012 und 3 296 400 800 Euro für das Haushaltsjahr 2013 festgestellt.
§ 2(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt sind. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Dies gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung entsprechend, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand einschließlich der Europäischen Union finanziert werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
§ 3(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, in den Jahren 2012 und 2013 Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe der Tilgungsbeträge aufzunehmen, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht für das jeweilige Haushaltsjahr (Erste Anlage Buchst. b) ergibt. (2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine unterjährige Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 unterjährig überschritten wird. (3) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Derivative Verträge dürfen nur zum Zweck der Zinsreduzierung (Zinsreduzierungsderivate), der Zinssteuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Portfolioderivate) oder der Zinssicherung (Sicherungsgeschäfte) abgeschlossen werden. (4) Der Einsatz von Zinsreduzierungsderivaten ist durch ein Jahresrisikolimit von 30 000 000 Euro und ein Gesamtrisikolimit von 7 500 000 Euro pro Laufzeitjahr begrenzt. Beide Risikolimite ergeben sich aus der Summe aller aufgrund der Zinsstrukturkurve vom 31. Dezember errechneten Zahlungsströme des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Hierbei bezieht sich das Jahresrisikolimit auf das jeweilige zukünftige Haushaltsjahr, in dem die Zahlungsströme erwartet werden, das Gesamtrisikolimit auf die Summe aller der sich aus der Zinsstrukturkurve ergebenden Zahlungsströme über die gesamte Laufzeit des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Das Ministerium der Finanzen stellt die Einhaltung der Risikolimite durch ein internes Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungssystem sicher. Über die Auslastung des Gesamtrisikolimits und der Jahresrisikolimite wird jährlich dem Landtag berichtet. (5) Derivative Geschäfte, die ausschließlich der Zinssicherung dienen, und Derivate, die ausschließlich der Zinssteuerung dienen, werden bei der Bestimmung des Grades der Auslastung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Risikolimite nicht berücksichtigt. (6) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos erfolgt durch Derivate.
§ 4Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach § 18 Abs. 6 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. und zum Ausgleich von Fälligkeitsspitzen im Zusammenhang mit der Umschuldung von Krediten bis zur Höhe von 20 v. H. des in § 1 Abs. 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Geleistete oder empfangene Zahlungen im Rahmen der Stellung von Bargeldsicherheiten für Derivate bleiben bei der Bestimmung der Auslastung der Ermächtigung nach Satz 1 unberücksichtigt.
§ 5(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zu einer Höhe von insgesamt 3 500 000 000 Euro zu übernehmen. (2) Von diesem Gesamtermächtigungsrahmen sind 500 000 000 Euro nur für Garantien und Bürgschaften gegenüber der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - für deren Subportfolios zur Senkung der risikogewichteten Aktiva der Bank vorgesehen. Für diese Garantien und Bürgschaften ist eine Absicherung von bereits bestehenden Risiken der Bank zulässig. (3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.
§ 6Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.
§ 7(1) Die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 übertragbar, soweit nicht in diesem Gesetz oder im Haushaltsplan etwas Abweichendes geregelt ist. (2) Übertragbar ist der anteilige Differenzbetrag zwischen Ausgaben und Haushaltsplanansatz eines Titels. Dies gilt nicht, soweit Ausgabeansätze mit Einnahmeansätzen korrespondieren und der Einnahmeansatz im Vollzug unterschritten wird. Der Anteil beträgt bei Ansätzen der Hauptgruppe 5 50 v. H. und denen der Hauptgruppe 6 75 v. H. Wird der Haushaltsplanansatz zur Deckung von Mehrausgaben an anderer Stelle herangezogen, so ist dieser Deckungsbeitrag bei der Differenzberechnung nach Satz 1 den Ausgaben zuzurechnen. (3) Nicht übertragbar sind die Ansätze der Titel 518 30 sowie der laufenden Zuweisungen für die Landesbetriebe.
§ 8(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen werden durch die diesem Gesetz als Zweite Anlage beigefügten „Allgemeine Bestimmungen 2012/2013“ ergänzt. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes im Wege der Abweichung von den Stellenübersichten des Haushaltsjahres 2011 zu den für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zugelassen werden, in den entsprechenden Stellenübersichten darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 noch nicht enthalten sind. (3) Sofern für den Personalabbau eines Verwaltungszweiges der Personaleinsatz aus einem anderen Verwaltungszweig erforderlich wird, können unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Personalausgabemittel in Titel außerhalb des Deckungskreises nach § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt umgesetzt werden.
§ 9(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplanes die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme des Titels 518 30 sowie der Gruppen 529 und 532, soweit sie 1. nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfähig sind oder2. nicht mit Einnahmen korrespondieren. Die Einzelpläne 06 und 08 sowie die Einzelpläne 09 und 15 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1. (2) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Komplementärfinanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für diese Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen. (3) Stellt der Bund in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 über die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinaus zusätzliche Barmittel für die Gemeinschaftsaufgaben bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend den in der jeweiligen Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnissen zusätzliche Ausgaben zu leisten. (4) Gemäß § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt als gegenseitig deckungsfähig bestimmten Ausgaben mit den in Titelgruppe 96 des Einzelplanes veranschlagten Ausgaben der Hauptgruppe 4 gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 der Titelgruppen 96 werden dem Deckungskreis des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt des betreffenden Einzelplans zugerechnet.(5) Die Titel des Deckungskreises nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind gegenseitig deckungsfähig mit den Titeln der Gruppen 431, 432, 434, 435 sowie den Titeln 916 13 desselben Einzelplans. Die Titel der Gruppen 431, 432, 434 und 435 sind gegenseitig deckungsfähig zu Kapitel 13 50 Titel 461 01. Die Titel 916 13 sowie Kapitel 13 50 Titel 461 01 sind gegenseitig deckungsfähig. Die Titel der Gruppen 682 und 685 sowie Kapitel 13 02 Titel 461 01 sind gegenseitig deckungsfähig.
§ 10In den Einzelplänen 09 und 15 sind Ausgabeermächtigungen für Ausgaben, die nicht der Finanzierung von Personalaufwand dienen, im Haushaltsjahr 2012 in Höhe von 52 200 000 Euro und im Haushaltsjahr 2013 in Höhe von 27 500 000 Euro gesperrt. Eine Entsperrung erfolgt nach Eingang und in Höhe der bei Kapitel 13 02 Titel 356 01 sowie Kapitel 13 20 Titel 121 13 und 133 04 eingegangenen Einnahmen durch das Ministerium der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen kann Mittel auch vor dem Eingang der Einnahmen entsperren, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Einnahmen in Kürze realisiert werden. Übersteigen die Einnahmen in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 den Umfang des gesperrten Betrages desselben Haushaltsjahres, werden in Höhe der überschießenden Einnahmen gesperrte Ausgabeansätze des nächsten Haushaltsjahres durch das Ministerium der Finanzen entsperrt. Sollten aufgrund von fehlenden Einnahmen Ausgaben in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 nicht in voller Höhe der Haushaltsplanansätze geleistet werden können, sind abweichend von § 7 die Differenzbeträge in voller Höhe der nicht in Anspruch genommenen Ausgabeansätze der Ausgaben nach Satz 1 übertragbar. Die Einwilligung zur Bildung von Ausgaberesten für die nicht in Anspruch genommenen Ausgabeansätze gilt bis zur Höhe der nach Satz 1 für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 gesperrten Mittel abzüglich der in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 bereits entsperrten und in Anspruch genommenen Mittel als erteilt. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 kann nach Einwilligung des Ministeriums der Finanzen erfolgen, sofern diese durch die zufließenden Einnahmen aus den in Satz 2 genannten Titeln gedeckt sind.
§ 11(1) Ausgewählte Vorhaben gemäß § 17a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und Flexibilisierungsvorhaben sind in den jeweiligen Kapiteln durch entsprechende Haushaltsvermerke ausgewiesen. (2) Mehreinnahmen von bis zu 10 v. H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 31 und 119 51 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen die Ausgabebefugnis für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.
§ 12(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln 1. der Gruppe 811,2. der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände verbindlich.(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich. (3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 13Abweichend von § 35 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen: 1. Beträge, die aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;2. Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt;3. Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - a) Titel 511 01 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte und aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,b) Titel 517 01 und 518 01 - aus Erstattungen Dritter -; 4. Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist.
§ 14Soweit im Haushaltsplan ein Leasinggeschäft veranschlagt ist, das Dienstkraftfahrzeug jedoch aufgrund des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wirtschaftlicher durch einen Kauf beschafft werden kann, dürfen die Mehrausgaben mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch geleistet werden, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht vorliegen.
§ 15(1) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt können Mülldeponien, Abwasser-, Klär-, Wasser- und elektrische Anlagen, Heizwerke, Abfallbeseitigungs- und Sportanlagen, Schlösser, Burgen, Krankenhäuser, Schulen sowie Objekte zur Unterbringung von Spätaussiedlern, Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen unentgeltlich an freie Träger, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen sowie sakrale Liegenschaften und Bauten, die kulturellen Zwecken dienen, an Kirchen, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Bewegliches Kulturvermögen kann unentgeltlich an vom Land errichtete öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Studentenwohnheime dürfen nach Klärung der Restitutionsansprüche unentgeltlich an die Studentenwerke des Landes oder an Dritte abgegeben werden. (2) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird zugelassen, dass 1. zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und2. Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, auch wenn sie nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen. (3) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt dürfen mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt landeseigene bebaute und unbebaute Liegenschaften zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung an Gebietskörperschaften des Landes Sachsen-Anhalt zu 25 v. H. des vollen Wertes veräußert werden. (4) Wird ein Unternehmen in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 durch Maßnahmen der Absätze 1 und 2 im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 83/47 vom 30. 3. 2010) in der am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Fassung begünstigt, ist die Europäische Kommission über die Fälle nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich äußern kann.
§ 16Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die landwirtschaftlichen Flächen des Landes Sachsen-Anhalt an die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Ertragswert zu veräußern und den Erlös dem Gesamthaushalt zuzuführen.
§ 17Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch zu nehmen, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden Kosten, einschließlich des Zins- und Tilgungsaufwandes, aus den Einsparungen an Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von maximal zehn Jahren getragen werden können, die Verzinsung sich im Rahmen vergleichbarer Kreditmarktdarlehen bewegt und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall entsprechende Regelungen zu treffen.
§ 18(1) Die in den Finanzplänen der Operationellen Programme des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der Europäischen Strukturförderung vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und der nationalen Kofinanzierungsmittel sind einzuhalten. Die in den Finanzplänen des Operationellen Programms der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) sind ebenfalls einzuhalten. Dies gilt für die Finanzierungsanteile aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) entsprechend. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei den Titelgruppen des Einzelplans 13, die der Finanzierung der Operationellen Programme EFRE und ESF einschließlich der Finanzpläne dienen, Umschichtungen vorzunehmen. Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten Strukturfördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit den betroffenen Ministerien. (3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen im Rahmen der Operationellen Programme EFRE, ESF und EFF sowie des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Mehrausgaben geleistet werden. Hinsichtlich der Kofinanzierungsmittel des Landes gilt Satz 1 entsprechend für zusätzliche Verpflichtungen. Im Rahmen der nationalen Kofinanzierung sind Mehrausgaben sowie zusätzliche Verpflichtungen durch Einsparungen an anderer Stelle desselben Einzelplans auszugleichen. Das Ministerium der Finanzen kann zu Satz 3 Ausnahmen zulassen.
§ 19Mehrausgaben bei dem Titel 518 30 dürfen geleistet werden, wenn Mehreinnahmen in entsprechender Höhe bei Kapitel 20 01 Titel 121 41 eingehen.
§ 20Das Land stellt den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Landkreisen als Finanzausgleichsmasse nach dem Finanzausgleichsgesetz vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 870), für das Ausgleichsjahr 2012 18 v. H. des Landesanteils am Aufkommen der Gemeinschaftssteuern bereit. Abweichend hiervon beträgt die Finanzausgleichsmasse 1 559 763 326 Euro für das Ausgleichsjahr 2012.
§ 21Abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Steuerschwankungsreserve des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. April 2008 (GVBl. LSA S. 146), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2012 (GVBl. LSA S. 52, 54), wird im Haushaltsjahr 2012 eine Zuführung in Höhe von 30 000 000 Euro und im Haushaltsjahr 2013 eine Zuführung in Höhe von 20 000 000 Euro geleistet.
§ 22Abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Pensionsfondsgesetzes vom 6. Dezember 2006 (GVBl. LSA S. 538) erfolgen im Haushaltsjahr 2012 keine Zuführungen an das Sondervermögen.
(aufgehoben)
§ 23 (aufgehoben)
§ 24Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Erste Anlage HG 2012/2013
Erste Anlage
(zu § 1 und § 3 Abs. 1)
- a)
Haushaltsübersicht 2012
Einnahmen
Ausgaben
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Ein-
zel-
planBezeichnung
Einnahmen
aus Steuern
und steuer-
ähnlichen
AbgabenVerwaltungs-
einnahmen,
Einnahmen
aus Schulden-
dienst und
dgl.Einnahmen
aus Zuwei-
sungen und
Zuschüssen
mit Aus-
nahme für
InvestitionenEinnahmen
aus Schulden-
aufnahmen,
aus Zuwei-
sungen und
Zuschüssen
für Investitio-
nen, besondere
Finanzierungs-
einnahmenGesamtein-
nahmenPersonal-
ausgabenSächliche Verwaltungs-
ausgaben und
Ausgaben
für den
SchuldendienstAusgaben für
Zuweisungen
und Zuschüsse
mit Ausnahme
von Investi-
tionenBau-
maßnahmenSonstige Aus-
gaben für In-
vestitionen und
Investitions-
fördermaß-
nahmenBesondere
Finzierungs-
ausgabenGesamt-
ausgaben+ Überschuss
- Zuschuss
(Gesamtein-
nahmen -
Gesamtaus-
gaben)Ver-
pflichtungs-
ermächti-
gungenEin-
zel
plan- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
01
Landtag
57 400
114 300
0
171 700
24 641 900
296 3000
6 505 100
397 000
166 600
34 673 600
- 34 501 900
0
01
02
Staatskanzlei
226 000
655 800
0
881 800
14 055 200
3 414 800
575 900
0
113 000
18 158 900
- 17 277 100
150 000
02
03
Ministerium für Inneres und Sport
35 274 100
12 465 300
146 500
47 885 900
494 609 700
85 361 400
30 369 000
7 607 000
33 077 400
6 474 500
657 499 000
- 609 613 100
8 942 800
03
04
Ministerium der Finanzen
16 751 400
8 417 100
0
25 168 500
176 311 300
20 416 500
418 600
331 500
1 936 600
199 414 500
- 174 246 000
0
04
05
Ministerium für Arbeit und Soziales
8 043 800
143 275 300
19 531 400
170 850 500
28 088 600
3 528 000
931 936 100
76 781 700
578 400
1 040 912 800
- 870 062 300
30 439 600
05
06
Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft
- Wissenschaft und Forschung -330 700
122 009 400
6 000 000
128 340 100
21 844 700
1 023 300
660 679 300
45 848 000
5 727 400
735 122 700
- 606 782 600
23 620 800
06
07
Kultusministerium
- Bildung und Kultur -1 901 400
2 452 100
0
4 353 500
1 215 487 000
22 639 700
175 386 100
0
20 103 700
7 998 200
1 441 614 700
- 1437261200
253 633 000
07
08
Ministerium für Wissenschaft und
Wirtschaft
- Wirtschaft -13 692 300
4 513 500
83 245 400
101 451 200
24 022 700
10 809 900
34 860 700
193 413 600
371 900
263 478 800
- 162 027 600
253 152 400
08
09
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Landwirtschaft -400 000
7 367 500
68 305 500
101 014 000
177 087 000
50 320 800
21 031 400
102 810 900
0
130 814 800
6 743 800
311 721 700
- 134 634 700
39 684 900
09
11
Ministerium für Justiz und Gleichstellung
90 653 000
3 048 200
0
93 701 200
104 836 200
39 276 800
263 931 600
1 974 200
1 765 000
411 783 800
- 318 082 600
31 479 400
11
13
Allgemeine Finanzverwaltung
5 375 204 000
153 368 900
2 575 300 800
443 314 500
8 547 188 200
77 677 200
726 816 300
2 237 635 600
40 345 600
43 6406 600
41 263 500
3 560 144 800
+ 4 987 043 400
551 990 100
13
14
Ministerium für Linksentwicklung und Verkehr
12 711 400
399 973 600
166 065 000
578 750 000
132 895 300
42 694 200
425 151 800
61 955 000
211 203 600
15 669 700
889 569 600
- 310 819 600
299 297 400
14
15
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Umwelt -7 000 000
6 802 200
9 305 900
11 860 900
34 969 000
58 369 600
19 748 600
67 973 800
231 000
51 417 100
1 203 800
198 943 900
- 163 974 900
46 828 900
15
16
Landesrechnungshof
41 700
330 000
0
371 700
10 933 800
995 900
3 700
0
352 600
12 286 000
- 11 914 3O0
0
16
19
Informationstechnologie und Kommunikationstechnik (ITK)
2 408 000
471 000
0
2 879 000
97 500
14 987 500
44 364 500
15 462 500
74 912 000
- 72 033 000
10 071 200
19
20
Hochbau
35 730 200
18 656 900
30 966 000
85 353 100
22 011 900
45 035 300
0
57 264 100
24 854 300
0
149 165 600
- 63 812 500
134 065 400
20
neuer Ansatz 2012
5 382 604 000
385 360 000
3 369 294 700
862 143 700
9 999 402 400
245 203 400
1 060 742 600
4 982 602 700
167 402 700
1 242 086 000
90 365 000
9 999 402 400
0
1 683 355 900
alter Ansatz 2012
5 382 604 000
375 778 500
3 349 044 700
855 973 200
9 963 400 400
2 460 171 500
1 055 573 500
4 946 563 200
167 568 700
1 243 158 500
90 365 000
9 963 400 400
0
1 443 402 900
mehr (+)/weniger (-)
0
+ 9 581 500
+ 20 250 000
+ 6 170 500
+ 36 002 000
- 3 968 100
+ 5 169 100
+ 36 039 500
- 166 000
- 1 072 500
0
+ 36 002 000
0
+ 239 953 000
- a)
Haushaltsübersicht 2013
Einnahmen
Ausgaben
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Ein-
zel-
planBezeichnung
Einnahmen
aus Steuern
und steuer-
ähnlichen
AbgabenVerwaltungs-
einnahmen,
Einnahmen
aus Schulden-
dienst und
dgl.Einnahmen
aus Zuwei-
sungen und
Zuschüssen
mit Aus-
nahme für
InvestitionenEinnahmen
aus Schulden-
aufnahmen,
aus Zuwei-
sungen und
Zuschüssen
für Investitio-
nen, besondere
Finanzierungs-
einnahmenGesamtein-
nahmenPersonal-
ausgabenSächliche Verwaltungs-
ausgaben und
Ausgaben
für den
SchuldendienstAusgaben für
Zuweisungen
und Zuschüsse
mit Ausnahme
von Investi-
tionenBau-
maßnahmenSonstige Aus-
gaben für In-
vestitionen und
Investitions-
fördermaß-
nahmenBesondere
Finzierungs-
ausgabenGesamt-
ausgaben+ Überschuss
- Zuschuss
(Gesamtein-
nahmen -
Gesamtaus-
gaben)Ver-
pflichtungs-
ermächti-
gungenEin-
zel
plan- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
- EUR -
01
Landtag
63 300
114 300
0
177 600
2 5023 800
3 179 100
6 499 200
318 000
169 200
35 189 300
- 35 011 700
0
01
02
Staatskanzlei
232 500
659 000
0
891 500
14 015 800
340 5500
594 900
0
113 600
18 129 800
- 17 238 300
50 000
02
03
Ministerium für Inneres und Sport
35 402 200
14 773 100
146 500
50 321 800
48 2749 800
83 067 300
29 006 600
800 000
19 360 700
8 797 700
623 782 100
- 573 460 300
8 400 000
03
04
Ministerium der Finanzen
16 747 500
8 417 100
0
25 164 600
175 472 200
20 398 700
305 900
247 500
2185000
198 609 300
- 173 444 700
0
04
05
Ministerium für Arbeit und Soziales
8 023 800
167 199 500
19 381 300
194 604 600
28 426 600
3 608 800
995 713 400
77 526 500
580 100
1 105 855 400
- 911 250 800
5 103 000
05
06
Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft
- Wissenschaft und Forschung -0
114 838 400
6 000 000
120 838 400
22 878 200
1 234 300
654 705 500
50 118 600
572 7400
734 664 000
- 613 825 600
2 136 039 500
06
07
Kultusministerium
- Bildung und Kultur -1 801 400
2 432 100
0
4 233 500
1 205 845 900
20 429 600
175 598 400
0
21 945 300
8 079 600
1 431 898 800
- 142 7665 300
7 423 700
07
08
Ministerium für Wissenschaft und
Wirtschaft
- Wirtschaft -11 058 600
4 313 500
85 370 600
10 0742 700
23 569 000
11 506 400
38 701 000
195 363 500
373 400
269 513 300
- 168 770 600
167 442 400
08
09
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Landwirtschaft -400 000
7 488 700
72 747 400
115 327 600
19 5963 700
49 638 500
20 270 800
108 910 300
0
119 766 300
5 168 200
303 754 100
- 107 790 400
28 699 500
09
11
Ministerium für Justiz und Gleichstellung
91 440 700
2 740 800
0
94 181 500
10 4843 100
39 967 900
264 319 600
1 828 200
2 043 000
413 001 800
-318 820 300
6 487 600
11
13
Allgemeine Finanzverwaltung
5 505 704 000
143 310 300
2 491 434 700
365 695 400
8 506 144 400
13 6388 700
654 817 900
2 260 231 800
43 275 900
416 173 800
51 093 100
3 561 981 200
+ 4 944 163 200
457 500 000
13
14
Ministerium für Linksentwicklung und Verkehr
13 156 200
403 363 500
159 676 400
576 196 100
12 9594 500
42 609 300
420 451 000
71 832 500
191 364 800
21 321 100
877 173 200
- 300 977 100
146 341 700
14
15
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Umwelt -18 100 000
5 223 000
9 979 300
9 467 200
42 769 500
58 781 500
16 785 500
60 705 100
100 000
44 936 100
679 600
181 987 800
- 139 218 300
26 207 400
15
16
Landesrechnungshof
38 700
330 000
0
368 700
11 102 700
999 100
5 100
0
522 400
12 629 300
- 12 260 600
0
16
19
Informationstechnologie und Kommunikationstechnik (ITK)
2 409 000
471 000
0
2 880 000
97 500
17 440 900
43 170 000
19 305 200
80 013 600
- 77 133 600
259 851 000
19
20
Hochbau
32 927 800
19 426 700
32 466 000
84 820 500
21 782 100
42 263 100
0
61 135 700
26 935 200
0
152 116 100
- 67 295 600
46 855 000
20
neuer Ansatz 2013
5 524 204 000
36 9323 700
3 313 240 400
793 531 000
10 000 299 100
249 0209 900
981 984 200
5 058 917 800
177 144 100
1 185 189 700
106 853 400
10 000 299 100
0
3 296 400 800
alter Ansatz 2013
5 492 204 000
373 072 200
3 285 956 200
721 952 000
9 873 184 400
2 487 887 000
984 747 400
4 950 739 100
172 444 100
1 115 513 400
161 853 400
9 873 184 400
0
2 822 950 500
mehr (+)/weniger (-)
+ 32 000 000
- 3 748 500
+ 27 284 200
+ 71 579 000
+ 127 114 700
+2 322 900
- 2 763 200
+ 108 178 700
+ 4 700 000
+ 69 676 300
- 55 000 000
+ 127 114 700
0
+ 473 450 300
- b)
Finanzierungsübersicht 2012
Betrag
für
2012
EUR1
2
Ermittlung des Finanzierungssaldos
- 1.
Ausgaben
9 999 402 400
abzüglich
- 1.1
Tilgungsausgaben an Kreditmarkt
- 1.2
Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke
78 851 400
- 1.3
Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren
0
- 1.4
Haushaltstechnische Verrechnungen
11 077 300
Ausgaben im Finanzierungssaldo
9 909 473 700
- 2.
Einnahmen
9 999 402 400
abzüglich
- 2.1
Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt
0
- 2.2
Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken
59 200 000
- 2.3
Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre
0
- 2.4
Haushaltstechnische Verrechnungen
11 077 300
Einnahmen im Finanzierungssaldo
9 929 125 100
- 3.
Finanzierungssaldo
19 651 400
- b)
Finanzierungsübersicht 2013
Betrag
für
2013
EUR1
2
Ermittlung des Finanzierungssaldos
- 1.
Ausgaben
10 000 299 100
abzüglich
- 1.1
Tilgungsausgaben an Kreditmarkt
- 1.2
Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke
97 440 500
- 1.3
Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren
0
- 1.4
Haushaltstechnische Verrechnungen
8 976 600
Ausgaben im Finanzierungssaldo
9 893 882 000
- 2.
Einnahmen
10 000 299 100
abzüglich
- 2.1
Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt
- 25 000 000
- 2.2
Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken
7 000 000
- 2.3
Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre
0
- 2.4
Haushaltstechnische Verrechnungen
8 976 600
Einnahmen im Finanzierungssaldo
10 009 322 500
- 3.
Finanzierungssaldo
115 440 500
- c)
Kreditfinanzierungsplan 2012
Betrag
für
2012
EUR1
2
- 1.
Einnahmen aus Krediten (brutto)
- 1.1
aus Kreditmarktmitteln
3 242 000 000
- 1.2
aus anderen Krediten
Summe
3 242 000 000
- 2.
Tilgungsausgaben für Kredite
- 2.1
für Kreditmarktmittel
3 242 000 000
- 2.2
für andere Kredite
Summe
3 242 000 000
- 3.
Einnahmen aus Krediten (netto)
- 3.1
aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1)
0
- 3.2
aus anderen Krediten (1.2./.2.2)
Summe
0
- c)
Kreditfinanzierungsplan 2013
Betrag
für
2013
EUR1
2
- 1.
Einnahmen aus Krediten (brutto)
- 1.1
aus Kreditmarktmitteln
3 242 000 000
- 1.2
aus anderen Krediten
Summe
3 242 000 000
- 2.
Tilgungsausgaben für Kredite
- 2.1
für Kreditmarktmittel
3 267 000 000
- 2.2
für andere Kredite
Summe
3 267 000 000
- 3.
Einnahmen aus Krediten (netto)
- 3.1
aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1)
- 25 000 000
- 3.2
aus anderen Krediten (1.2./.2.2)
Summe
- 25 000 000
Zweite Anlage - Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und ...
Zweite Anlage
(zu § 8 Abs. 1)
Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen
für die Haushaltsjahre 2012 und 2013
(Allgemeine Bestimmungen 2012/2013)
- 1.
Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter
(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von § 17 Abs. 5 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und § 49 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen“ zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Planstelle. Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.
(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Personalentwicklungskonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit“ zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.
- 2.
Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel verwendet werden
- 1.
zeitweilig nicht besetzte Planstellen für
- a)
richterliche Hilfskräfte und
- b)
nichtbeamtete Kräfte,
- 2.
sonstige Stellen, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte.
(2) Eine Planstelle oder andere Stelle darf auch mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. Verbleibende Stellenanteile mehrerer Stellen sollen zusammengefasst werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Arbeitszeit und das regelmäßige Ausgabevolumen einer vollbeschäftigten Person nicht übersteigen.
(3) Die Besetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.
Beamtinnen
und BeamteArbeitnehmerinnen und
ArbeitnehmerBesoldungs-
gruppeEntgeltgruppe -
Übergeleiteter
BestandEntgeltgruppe -
Neueinstellungen
ab 11/2006A 16
E 15 Ü
-
A 15
E 15
E 15
A 14
E 14
E 14
A 13 L 2.2
E 13, E 13 Ü
E 13
A 13 L 2.1
E 12
E 12
A 12
E 11
E 11
A 11
E 10
E 10
A 10
-
E 9
A 9 L 2.1
E 9
-
A 9 L 1.2
-
-
A 8
E 8
E 8
A 7
E 7, E 6
E 7, E 6
A 6
E 5
E 5
A 5 L 1.2
E 4
E 4
A 5 L 1.1
E 3
E 3
A 4
E 2 Ü
E 2 Ü
A 3
E 2
E 2
A 2
E 1
E 1
(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert oder höhergestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2.
- 3.
Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen
(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.
(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach den §§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002 (GVBl. LSA S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 125), im Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748), oder im Europäischen Parlament nach § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020), ruhen und die entsprechend § 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, § 6 des Abgeordnetengesetzes oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Leerstelle.
(4) Für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen Bundeslandes ruhen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.
(5) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung als ausgebracht für planmäßige Beamte, die für mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen oder die im Anschluss an eine Elternzeit zum Zwecke der Kinderbetreuung ohne Bezüge beurlaubt werden.
(6) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.
(7) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.
(8) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.
- 4.
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Ausnahmen von § 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(2) In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im nächsten Haushaltsplan in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.
- 5.
Umwandlung von Stellen
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.