HG 2008/2009 · Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009 -) Vom 17. Januar 2008

Ausfertigungsdatum:
17.01.2008
Fundstelle:
GVBl. LSA 2008, 3
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 22. April 2009 (GVBl. LSA S. 219)
§ 1

§ 1(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 10 186 265 700 Euro für das Haushaltsjahr 2008 und 10 153 057 500 Euro für das Haushaltsjahr 2009 festgestellt. (2) Die Summe der im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 ausgebrachten Ermächtigungen, über die Haushaltsjahre 2008 und 2009 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 896 092 000 Euro für das Haushaltsjahr 2008 und 1 379 660 200 Euro für das Haushaltsjahr 2009 festgestellt.

§ 2

§ 2(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LHO nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt sind. Ausnahmen kann das Ministerium der Finanzen zulassen. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Dies gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, entsprechend. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 3

§ 3(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe der Tilgungsbeträge aufzunehmen, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht für das jeweilige Haushaltsjahr (Erste Anlage Buchst. b) ergibt. (2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine unterjährige Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 unterjährig überschritten wird. (3) Das Ministerium der Finanzen ist zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Der Umfang des Einsatzes von Derivaten darf 35 v. H. des Schuldenstandes nicht übersteigen. Gegengeschäfte zum Grundgeschäft und Auflösungen von Derivaten, deren Auflösungsprämien auf zukünftige Annuitäten verteilt werden, erhöhen nicht den Umfang des Einsatzes von Derivaten und bewirken eine Reduzierung des Umfanges des Einsatzes von Derivaten um das Grundgeschäft. (4) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos muss grundsätzlich durch Derivate erfolgen. Die Anrechnung von Fremdwährungskrediten auf die Kreditermächtigung sowie die Benennung von Währungen, bei denen auf die Ausschaltung des Wechselkursrisikos verzichtet werden kann, regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 4

§ 4Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 LHO Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. und zum Ausgleich von Fälligkeitsspitzen im Zusammenhang mit der Umschuldung von Krediten bis zur Höhe von 20 v. H. des in § 1 Abs. 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen.

§ 5

§ 5(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes im Haushaltsjahr 2008 bis zur Höhe von 2 340 000 000 Euro und im Haushaltsjahr 2009 bis zur Höhe von 3 000 000 000 Euro zu übernehmen. (2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

§ 6

§ 6Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Der Ausschuss für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 7

§ 7(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen werden durch die diesem Gesetz als Zweite Anlage beigefügten „Allgemeinen Bestimmungen 2008/2009“ ergänzt. (2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes im Wege der Abweichung von den Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen des Haushaltsjahres 2007 zu den für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zugelassen werden, in den entsprechenden Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 noch nicht enthalten sind. (3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise der Rechtslage anzupassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften oder Tarifverträge mit tarifrechtlichen Auswirkungen dieses zwingend erfordern. (4) Sofern für den Personalabbau eines Verwaltungszweiges der Personaleinsatz aus einem anderen Verwaltungszweig erforderlich wird, können unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 LHO Personalausgabemittel in Titel außerhalb des Deckungskreises nach § 20 Abs. 2 LHO umgesetzt werden.

§ 8

§ 8(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplanes die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme des Titels 518 30 sowie der Gruppen 529 und 532, soweit sie 1. nicht übertragbar sind,2. nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfähig sind oder3. nicht mit Einnahmen korrespondieren. Die Einzelpläne 06 und 07 sowie die Einzelpläne 09 und 15 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1. (2) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Komplementärfinanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für diese Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen. (3) Stellt der Bund in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 über die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinaus zusätzliche Barmittel für die Gemeinschaftsaufgaben bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend den in der jeweiligen Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnissen zusätzliche Ausgaben zu leisten. (4) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, zugunsten von Umstrukturierungsmaßnahmen bestehender Betriebe der gewerblichen Wirtschaft die Titel 862 65 und 892 65 im Kapitel 08 02 durch Umschichtungen im Gesamthaushalt zu verstärken, wenn an der Durchführung der Maßnahmen neben einem außergewöhnlichen Landesinteresse ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse besteht. (5) Die Ausgaben der Obergruppe 81 der Titelgruppen 99 eines Einzelplans sind einseitig deckungsfähig zulasten der Ausgaben der Obergruppe 81 desselben Einzelplans. (6) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a LHO sind nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 1 LHO die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LHO als gegenseitig deckungsfähig bestimmten Ausgaben mit den in Titelgruppe 96 des Einzelplanes veranschlagten Ausgaben der Hauptgruppe 4 gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 der Titelgruppen 96 werden dem Deckungskreis des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LHO des betreffenden Einzelplans zugerechnet. (7) Die Titel des Deckungskreises nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LHO sind gegenseitig deckungsfähig mit den Titeln der Gruppen 431, 432, 434, 435 sowie den Titeln 916 13 desselben Einzelplans. Die Titel der Gruppen 431, 432, 434 und 435 sind gegenseitig deckungsfähig zu Kapitel 13 50 Titel 461 01. Die Titel 916 13 sowie Kapitel 13 50 Titel 461 01 sind gegenseitig deckungsfähig. (8) Die veranschlagten Ausgaben der Titelgruppen 61 bis 99 im Kapitel 13 30 sind gegenseitig deckungsfähig. Für diesen Deckungskreis darf die bei Titel 883 03 veranschlagte Verpflichtungsermächtigung zulasten der Ansätze des Haushaltsjahres 2010 in Anspruch genommen werden. Ausgaben der Titelgruppen dürfen insgesamt in Höhe der Ist-Einnahmen bei Titel 331 01 zuzüglich des Kofinanzierungsanteils von bis zu 33,3 v. H. der Ist-Einnahmen geleistet werden. Rückzahlungen sind durch Absetzen von den Ausgaben zu vereinnahmen.

§ 9

§ 9(1) Ausgewählte Vorhaben gemäß § 17a LHO und Flexibilisierungsvorhaben sind in den jeweiligen Kapiteln durch entsprechende Haushaltsvermerke ausgewiesen. (2) Mehreinnahmen von bis zu 10 v. H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 31 und 119 51 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen die Ausgabebefugnis für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.

§ 10

§ 10(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln 1. der Gruppe 811,2. der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände verbindlich.(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich. (3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 11

§ 11Abweichend von § 35 Abs. 1 LHO sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen: 1. Beträge, die aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;2. Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt;3. Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - a) Titel 511 01 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte und aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,b) Titel 517 01 und 518 01 - aus Erstattungen Dritter -;4. Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist.

§ 12

§ 12(1) Im Rahmen des Vollzugs von Umstrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Aufgaben der Rechenzentren des Landes und der Zentralisierung von Querschnittsdiensten im Bereich der Informationstechnik wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, die erforderlichen Mittel und Stellen des Landesinformationszentrums nach Kapitel 04 01 Titelgruppe 61 umzusetzen und den Wirtschaftsplan entsprechend anzupassen. Mit der Errichtung des Landesrechenzentrums und der Übertragung von im Zusammenhang mit den Umstrukturierungs- und Zentralisierungsmaßnahmen stehenden Aufgaben aus anderen Einrichtungen und Bereichen der Landesverwaltung wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, die jeweiligen Stellen und Mittel dem Kapitel 04 08 zuzuordnen. Die Umsetzung von Mitteln und Stellen nach Kapitel 04 08 bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen. (2) Die umgesetzten Mittel ergeben das Bewirtschaftungssoll. Dieses darf die bisher für die gleich gelagerten Aufgaben an anderer Stelle veranschlagten Mittel in ihrer Gesamtsumme nicht überschreiten. Dies gilt für die umgesetzten Stellen entsprechend. Sofern die noch zu bestimmende Organisationsstruktur des künftigen Landesrechenzentrums dies erfordert, kann die Umsetzung auch in Titeln anderer Hauptgruppen erfolgen als die, in denen sie bisher veranschlagt waren. (3) Bis zur vollständigen Umsetzung der Mittel und Stellen dürfen Ausgaben in Kapitel 04 01 Titelgruppe 61 und Kapitel 04 08 bis zur Höhe der erbrachten Einsparungen bei im Landeshaushalt an anderer Stelle veranschlagten Ausgaben für gleich gelagerte Aufgaben geleistet werden. Das gilt auch, wenn die bisherigen Ausgaben in anderen Kapiteln oder Einzelplänen veranschlagt wurden. (4) Abweichend von § 35 Abs. 2 LHO dürfen bis zum Erreichen der endgültigen Ausbaustufe des Landesrechenzentrums Ausgaben in Kapitel 04 01 Titelgruppe 61 und Kapitel 04 08 im Rahmen des Verwendungszweckes auch geleistet werden, wenn an anderer Stelle des Landeshaushaltes Mittel für denselben Zweck veranschlagt sind.

§ 13

§ 13(1) Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO dürfen Liegenschaften des Landes für den sozialen Wohnungsbau bis zu 50 v. H. unter dem Wert an Dritte veräußert, vermietet oder verpachtet werden. Dies gilt auch für Liegenschaften, die sozialen Zwecken dienen, insbesondere Altenheime, Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Beratungsstellen für Suchtgefährdete, Obdachlosenunterkünfte, Frauenhäuser und Kinder- und Jugendhilfeobjekte. (2) Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO können Mülldeponien, Abwasser-, Klär-, Wasser- und elektrische Anlagen, Heizwerke, Abfallbeseitigungs- und Sportanlagen, Schlösser, Burgen, Krankenhäuser, Schulen sowie Objekte zur Unterbringung von Spätaussiedlern, Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen unentgeltlich an freie Träger, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen sowie sakrale Liegenschaften und Bauten, die kulturellen Zwecken dienen, an Kirchen, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Bewegliches Kulturvermögen kann unentgeltlich an vom Land errichtete öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Studentenwohnheime dürfen nach Klärung der Restitutionsansprüche unentgeltlich an die Studentenwerke des Landes oder an Dritte abgegeben werden. (3) Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO wird zugelassen, dass 1. zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und2. Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, auch wenn sie nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen. (4) Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO dürfen mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt landeseigene bebaute und unbebaute Liegenschaften zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung an Gebietskörperschaften des Landes Sachsen-Anhalt zu 25 v. H. des vollen Wertes veräußert werden. (5) Wird ein bestimmtes Unternehmen in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 durch Maßnahmen der Absätze 1 bis 3 im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Fassung begünstigt, ist die Europäische Kommission über die Fälle nach Artikel 88 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich äußern kann.

§ 14

§ 14Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die landwirtschaftlichen Flächen des Landes Sachsen-Anhalt an die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Ertragswert zu veräußern und den Erlös dem Gesamthaushalt zuzuführen.

§ 15

§ 15Das zuständige Ministerium ist ermächtigt, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch zu nehmen, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden Kosten, einschließlich des Zins- und Tilgungsaufwandes, aus den Einsparungen an Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von maximal zehn Jahren getragen werden können, die Verzinsung sich im Rahmen vergleichbarer Kreditmarktdarlehen bewegt und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall entsprechende Regelungen zu treffen.

§ 16

§ 16(1) Die in den Finanzplänen der Operationellen Programme des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der Europäischen Strukturförderung vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und der nationalen Kofinanzierungsmittel sind einzuhalten. Dies gilt für die Finanzierungsanteile aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung (EAGFL-A) sowie dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (EPLR) des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) entsprechend. (2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, bei den Titelgruppen des Einzelplans 13, die der Finanzierung der Operationellen Programme einschließlich der Finanzpläne dienen, Umschichtungen vorzunehmen. Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten Strukturfördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit den betroffenen Ministerien.

§ 17

§ 17(1) Mehrausgaben bei dem Titel 518 30 dürfen geleistet werden, wenn Mehreinnahmen in entsprechender Höhe bei Kapitel 13 21 Titel 121 41 eingehen. (2) Durch Flächenreduzierung in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 erzielte Einsparungen bei dem Titel 518 30 dürfen zu 50 v. H. der Einsparungen im jeweiligen Haushaltsjahr innerhalb des Einzelplans für Mehrausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 5 bis 8 verwendet werden (Bonus). § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Flächenreduzierung, die auf einer Änderung der Behördenstruktur beruht oder aus anderen Gründen zwangsläufig erfolgt, ist nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso ist die Flächenreduzierung bei aus dem Titel 518 30 zu finanzierenden Liegenschaften nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie einen Aufwuchs des Flächenbedarfes bei Liegenschaften, für die Mietzahlungen an Dritte zu entrichten sind, zur Folge haben. In begründeten Einzelfällen kann das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zu den Sätzen 3 und 4 zulassen. Der Bonus ist in das Folgejahr übertragbar.

§ 18

§ 18Die Kommunen erstatten dem Land die hälftige Mehrbelastung aus dem Altschuldenregelungsgesetz im Jahr 2008 in Höhe von 4500000 Euro. Die Verrechnung des Erstattungsbetrages erfolgt mit den Zuweisungen nach § 11a des Finanzausgleichsgesetzes.

§ 19

§ 19(1) Das Ministerium der Finanzen nimmt, sofern das tatsächliche Steueraufkommen im jeweiligen Haushaltsjahr höher ist als die im Haushaltsplan veranschlagten Steuereinnahmen, auf der Grundlage des vorläufigen Jahresabschlusses die Verrechnung des Unterschiedsbetrages der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 3 Satz 4 des Finanzausgleichsgesetzes bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres vor. Die Verrechnung erfolgt zulasten des Haushaltsjahres, in dem das erhöhte Steueraufkommen angefallen ist. Abweichend von § 15 Abs. 1 LHO dürfen die allgemeinen Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz und Erstattungen der Kommunen im Rahmen der Abrechnung über die Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz saldiert veranschlagt werden. (2) Der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes wird in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 jeweils ein Betrag in Höhe von 35000000 Euro entnommen.

§ 20

§ 20(1) Übersteigt die Summe der Einnahmen eines Haushaltsjahres die der Ausgaben desselben Haushaltsjahres, so dürfen Mehrausgaben bei Kapitel 13 50 Titel 916 10 und 916 11 in Höhe der Differenz, maximal jedoch bis zur Höhe des sich aus § 5 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 des Pensionsfondsgesetzes ergebenden Betrages geleistet werden.(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 3 des Pensionsfondsgesetzes sind Minderausgaben im Kapitel 13 50 Titel 631 11 und 631 12 nicht dem Sondervermögen zuzuführen.

§ 21

§ 21Die im Kapitel 13 02 Titel 972 01 veranschlagten globalen Minderausgaben können im Jahr 2008 und im Jahr 2009 auch durch Mehreinnahmen erwirtschaftet werden.

§ 22

§ 22Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

Erste Anlage HG 2008/2009

Erste Anlage

a) Haushaltsübersicht 2008

 

 

Einnahmen

 

 

 

0

1

2

3

 

4

Ein-
zel-
plan

Bezeichnung

Einnahmen aus Steuern und steuer- ähnlichen Abgaben

Verwaltungs- einnahmen, Einnahmen aus Schulden- dienst und dgl.

Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen

Einnahmen aus Schulden- aufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitio- nen, besondere Finanzierungs- einnahmen

Gesamt- einnahmen

Personal- ausgaben

 

 

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

01

Landtag

 

62700

330000

0

392700

20117300

02

Staatskanzlei

 

107200

330500

0

437700

12726700

03

Ministerium des Innern

 

43751800

6118200

779000

50649000

503208400

04

Ministerium der Finanzen

 

17279800

2586000

0

19865800

163756000

05

Ministerium für Gesundheit und Soziales

 

10923400

110101900

30342200

151367500

26503700

06

Kultusministerium - Wissenschaft und Forschung -

 

617300

83712100

6000000

90329400

11878000

07

Kultusministerium
- Bildung und Kultur -

 

2815300

2966500

17236000

23017800

1130978900

08

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

23599300

13110500

89223000

125932800

21752200

09

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Landwirtschaft -

327800

9340400

59754100

116975800

186398100

50580400

11

Ministerium der Justiz

 

89552500

799000

0

90351500

201630000

13

Allgemeine Finanzverwaltung

5265504800

122819400

2918346600

535242500

8841913300

72150000

14

Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr

 

1035900

367431900

174311600

542779400

13565100

15

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Umwelt -

5000000

4966800

4717800

7877400

22562000

52129000

16

Landesrechnungshof

 

27400

330000

0

357400

9011200

20

Hochbau

 

0

0

39911300

39911300

 

 

Summe 2008

5270832600

326899200

3570635100

1017898800

10186265700

2289986900

 

Summe 2007

5096635800

296899100

3545143200

1268760300

10207438400

2261846300

 

2008 mehr (+)/weniger (-)

+174196800

+30000100

+25491900

-250861500

-21172700

+28140600

 

Ausgaben

 

 

 

5

6

7

8

9

 

 

 

 

Sächliche Verwaltungs- ausgaben und Ausgaben für den Schulden- dienst

Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investi- tionen

Bau- maßnahmen

Sonstige Aus- gaben für In- vestitionen und Investitions- fördermaß- nahmen

Besondere Finanzierungs- ausgaben

Gesamt- ausgaben

+ Überschuss - Zuschuss (Gesamtein- nahmen - Gesamtaus- gaben)

Ver- pflichtungs- ermächti- gungen

Ein- zel- plan

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

 

2917700

5612600

 

613900

0

29261000

-28868800

0

01

4532100

1625100

 

80000

0

18963900

-18526200

401400

02

92206800

39701500

8615800

37852700

100000

681685200

-631036200

12954000

03

25903400

902100

 

9723500

-1900000

198385000

-178519200

4000000

04

3587700

823526900

 

126324500

1100000

981042800

-829675300

28975500

05

4260700

563023600

 

51325700

0

630488000

-540158600

27955200

06

17607400

150289700

0

31609400

2801300

1333286700

-1310268900

252734700

07

8123300

56092500

 

199307100

20000

285295100

-159362300

257550800

08

18195100

96832200

0

134730400

46500

300384600

-113986500

38473800

09

137419700

32531500

 

2052600

0

373633800

-283282300

5351400

11

1010824900

2390388500

69605100

735174200

-90345900

4187796800

+4654116500

2459200

13

3905600

485956800

63310000

276146800

145000

843029300

-300249900

133244200

14

11184300

68257100

269300

31140300

510000

163490000

-140928000

17727900

15

1006000

3700

 

0

0

10020900

-9663500

0

16

42969600

 

78040200

28492300

0

149502100

-109590800

114263900

20

1384644300

4714743800

219840400

1664573400

-87523100

10186265700

0

896092000

 

1320073900

4645951700

204014600

1735268000

40283900

10207438400

0

2032779800

 

+64570400

+68792100

+15825800

-70694600

-127807000

-21172700

0

-1136687800

 

a) Haushaltsübersicht 2009

 

 

Einnahmen

 

 

 

0

1

2

3

 

4

Einzel-
plan

Bezeichnung

Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben

Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl.

Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen

Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen

Gesamteinnahmen

Personalausgaben

 

 

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

01

Landtag

 

36 400

330 000

0

366 400

20 949 400

02

Staatskanzlei

 

109 200

330 500

0

439 700

12 954 500

03

Ministerium des Innern

 

42 567 500

9 208 600

784 000

52 560 100

508 078 300

04

Ministerium der Finanzen

 

17 265 900

2 586 000

0

19 851 900

163 938 400

05

Ministerium für Gesundheit und Soziales

 

10 778 500

110 744 900

24 525 400

146 048 800

26 357 500

06

Kultusministerium
- Wissenschaft und Forschung -

 

0

88 301 000

6 000 000

94 301 000

12 678 800

07

Kultusministerium
- Bildung und Kultur -

 

2 909 700

2 774 100

0

5 683 800

1 157 224 900

08

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

25 345 800

11 010 500

98 220 200

134 576 500

22 071 600

09

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Landwirtschaft -

327 800

9 298 400

60 450 300

118 754 000

188 830 500

50 965 200

11

Ministerium der Justiz

 

90 355 600

970 200

0

91 325 800

204 970 500

13

Allgemeine Finanzverwaltung

5102 504 800

140 518 400

2789497200

780 610 700

8 813 131 100

80 985 700

14

Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr

 

1 035 900

379 575 200

164 452 100

545 063 200

14 594 400

15

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Umwelt -

5 000 000

4 738 800

4 023 900

10 758 600

24 521 300

52 086 500

16

Landesrechnungshof

 

27 400

330 000

0

357 400

9 043 500

20

Hochbau

 

0

0

36 000 000

36 000 000

 

 

neuer Ansatz 2009

5 107 832 600

344 987 500

3 460 132 400

1 240 105 000

10 153 057 500

2 336 899 200

 

alter Ansatz 2009

5 497 832 600

317 622 800

3 408 814 500

769 293 400

9 993 563 300

235 4301 800

 

mehr (+)/weniger (-)

- 390 000 000

+ 27 364 700

+51 317 900

+ 470 811 600

+ 159 494 200

- 17 402 600

Ausgaben

 

 

 

5

6

7

8

9

 

 

 

 

Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den

Schuldendienst

Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investitionen

Baumaßnahmen

Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförder-maßnahmen

Besondere Finanzierungs-ausgaben

Gesamtausgaben

+ Überschuss
- Zuschuss
(Gesamteinnahmen - Gesamtausgaben)

Verpflichtungs-
ermächtigungen

Einzel-
plan

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

 

2 930 100

5 712 500

 

676 200

0

30 268 200

- 29 901 800

0

01

4 605 400

1 635 100

 

10 000

0

19 205 000

- 18 765 300

125 000

02

90 848 600

31 062 700

4 345 800

33 939 800

100 000

668 375 200

- 615815 100

8 355 000

03

24 942 200

413 000

 

4 938 700

- 1 300 000

192 932 300

- 173 080 400

9 060 000

04

3 769 700

833 055 100

 

106 878 500

0

970 060 800

- 824 012 000

145 043 400

05

3 980 200

570 222 200

 

55 817 900

0

642 699 100

- 548 398 100

26 375 000

06

18 662 700

155 602 700

0

14 983 800

0

1 346 474 100

- 1 340 790 300

9 950 800

07

7 896 300

59 628 000

 

223 002 900

25 000

312 623 800

- 178 047 300

282 695 000

08

23 730 500

88 729 900

0

135 690 700

46 500

299 162 800

- 110 332 300

37 264 700

09

141 270 300

34 256 800

 

2 033 900

0

382 531 500

- 291 205 700

535 700

11

934 885 100

2 354 099 100

68 978 500

791 091 500

- 91 921 800

4 138 118 100

+ 4 675 013 000

253 346 900

13

3 764 400

494 244 200

65 470 000

252 875 400

145 000

831 093 400

- 286 030 200

462 515 500

14

15 173 800

57 995 000

378 400

34 960 900

510 000

161 104 600

- 136 583 300

24 073 200

15

1 020 600

3 700

 

0

0

10 067 800

- 9 710 400

0

16

42 576 300

 

86 573 400

19 191 100

0

148 340 800

- 112340800

120 320 000

20

1 320 056 200

4 686 660 000

225 746 100

1 676 091 300

- 92 395 300

10153 057 500

0

1 379 660 200

 

1 420 993 300

4 688 679 400

192 526 700

1 394 457 400

- 57 395 300

9 993 563 300

0

650 215 500

 

- 100 937 100

- 2 019 400

+ 33 219 400

+ 281 633 900

- 35 000 000

+ 159 494200

0

+729 444 700

 

b) Finanzierungsübersicht 2008

 

 

Betrag
für
2008
EUR

1

2

Ermittlung des Finanzierungssaldos

 

1.

Ausgaben

10 186 265 700

abzüglich

 

1.1

Tilgungsausgaben an Kreditmarkt

 

1.2

Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke

3 100 000

1.3

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren

0

1.4

Haushaltstechnische Verrechnungen

7 886 200

Ausgaben im Finanzierungssaldo

10 175 279 500

2.

Einnahmen

10 186 265 700

abzüglich

 

2.1

Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt

0

2.2

Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken

20 000 000

2.3

Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre

0

2.4

Haushaltstechnische Verrechnungen

7 886 200

Einnahmen im Finanzierungssaldo

10 158 379 500

3.

Finanzierungssaldo

16 900 000

Zusammensetzung des Finanzierungssaldos

 

4.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

 

4.1

Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt

3 342 000 000

4.2

Tilgungsausgaben an Kreditmarkt

3 342 000 000

Saldo

 

0

5.

Rechnungsergebnisse aus Überschüssen der Vorjahre

 

5.1

Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre

0

5.2

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren

0

Saldo

 

0

6.

Rücklagenbewegung

 

6.1

Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken

20 000 000

6.2

Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke

3 100 000

Saldo

 

16 900 000

7.

Finanzierungssaldo (aus Nrn. 4, 5 und 6)

16 900 000

b) Finanzierungsübersicht 2009

 

Betrag für 2009
EUR

1

2

Ermittlung des Finanzierungssaldos

 

1.

Ausgaben

10 153 057 500

abzüglich

 

1.1

Tilgungsausgaben an Kreditmarkt

 

1.2

Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke

29 500 000

1.3

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren

0

1.4

Haushaltstechnische Verrechnungen

3 990 100

Ausgaben im Finanzierungssaldo

10 119 567 400

2.

Einnahmen

10 153 057 500

abzüglich

 

2.1

Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt

0

2.2

Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken

25 000 000

2.3

Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre

0

2.4

Haushaltstechnische Verrechnungen

7 921 400

Einnahmen im Finanzierungssaldo

10 120 136 100

3.

Finanzierungssaldo

568 700

c) Kreditfinanzierungsplan 2008

 

 

Betrag
für
2008
EUR

 

1

2

1.

Einnahmen aus Krediten (brutto)

 

1.1

aus Kreditmarktmitteln

3 342 000 000

1.2

aus anderen Krediten

 

Summe

 

3 342 000 000

2.

Tilgungsausgaben für Kredite

 

2.1

für Kreditmarktmittel

3 342 000 000

2.2

für andere Kredite

 

Summe

 

3 342 000 000

3.

Einnahmen aus Krediten (netto)

 

3.1

aus Kreditmarktmitteln (1.1 ./. 2.1)

0

3.2

aus anderen Krediten (1.2 ./. 2.2)

 

Summe

 

0

c) Kreditfinanzierungsplan 2009

 

Betrag für 2009
EUR

1

2

1.

Einnahmen aus Krediten (brutto)

 

1.1

aus Kreditmarktmitteln

3 242 000 000

1.2

aus anderen Krediten

 

Summe

3 242 000 000

2.

Tilgungsausgaben für Kredite

 

2.1

für Kreditmarktmittel

3 242 000 000

2.2

für andere Kredite

 

Summe

3 242 000 000

3.

Einnahmen aus Krediten (netto)

 

3.1

aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1)

0

3.2

aus anderen Krediten (1.2./.2.2)

 

Summe

0

Zweite Anlage - Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und ...

Zweite Anlage

(zu § 7 Abs. 1)

Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für die Haushaltsjahre 2008 und 2009
(Allgemeine Bestimmungen 2008/2009)

1. Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter sowie für beamtete Hilfskräfte HG 2008/2009

1. Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter sowie für beamtete Hilfskräfte

(1)

Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von § 17 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 LHO ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen“ zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Planstelle. Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.

(2)

Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Stellenabbaukonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit“ zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen.

(3)

Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.

(4)

Steht zur ersten Verleihung eines Amtes eine entsprechende Planstelle nicht zur Verfügung, kann das zuständige Fachministerium vorübergehend die bislang in Anspruch genommene Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte in eine Planstelle umwandeln. Die Fachministerien können diese Ermächtigung auf die stellenbewirtschaftenden Dienststellen übertragen. Die Beamten und Richter sind in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe einzuweisen. Damit entfällt die umgewandelte Planstelle und steht zum gleichen Zeitpunkt wieder als Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte zur Verfügung. Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten finden nicht statt.


2. Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 LHO HG 2008/2009

2. Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 LHO

(1)

Im Bedarfsfall dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel verwendet werden

1.

zeitweilig nicht besetzte Stellen

a)

der planmäßigen Beamten und Richter für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

b)

der beamteten und richterlichen Hilfskräfte für Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

2.

Stellen, deren Inhaber Grundwehrdienst oder dem Grundwehrdienst gleichgestellten Dienst leisten und keine Bezüge aus dem Landeshaushalt erhalten,

a)

soweit es sich um planmäßige Beamte und Richter handelt, für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

b)

soweit es sich um beamtete und richterliche Hilfskräfte handelt, für Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

3.

sonstige Planstellen und Stellen, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte,

4.

Stellen der planmäßigen Beamten und Richter, der beamteten und richterlichen Hilfskräfte sowie der nichtbeamteten Kräfte für Teilzeitkräfte in folgender Weise: Es dürfen mehrere Teilzeitkräfte auf einer Stelle geführt werden. Verbleibende Stellenanteile mehrerer Stellen können zusammengefasst werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit und das regelmäßige Gesamtausgabevolumen einer vollbeschäftigten Kraft nicht übersteigen.

(2)

Die Besetzung der in Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 genannten Stellen richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 LHO. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.

Beamtinnen und Beamte

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Besoldungsgruppe

Entgeltgruppe - Übergeleiteter Bestand

Entgeltgruppe - Neueinstellungen ab 11/2006

a) höherer Dienst

 

 

A 16

E 15 Ü

-

A 15

E 15

E 15

A 14

E 14

E 15*/E 14

A 13

E 13, E 13 Ü

E 13

b) gehobener Dienst

 

 

A 13

E 12

E 12

A 12

E 11

E 12*/E 11

A 11

E 10

E 11*/E 10

A 10

-

E 10*/E 9

A 9

E 9

-

c) mittlerer Dienst

 

 

A 9

-

-

A 8

E 8

E 8

A 7

E 7, E 6

E 7, E 6

A 6

E 5

E 5

A 5

E 4

E 4

d) einfacher Dienst

 

 

A 5

E 3

E 3

A 4

E 2 Ü

E 2 Ü

A 3

E 2

E 2

A 2

E 1

E 2*/E 1

(3)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höher gruppiert oder höher gestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2.

(4)

Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesbediensteten, die während der Zeit der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden dürfen, können entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte befristet eingestellt werden.


3. Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen HG 2008/2009

3. Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen

(1)

Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als ein Jahr beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.

(2)

Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen.

(3)

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach den §§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, im Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482), oder im Europäischen Parlament nach § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3590), ruhen und die entsprechend § 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, § 6 des Abgeordnetengesetzes oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Leerstelle.

(4)

In den Fällen des § 89a Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

(5)

In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.

(6)

Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.

(7)

Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.


4. Wegfall- und Umwandlungsvermerke HG 2008/2009

4. Wegfall- und Umwandlungsvermerke

Ausnahmen von § 47 LHO bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.