HG 2007 · Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007 - HG 2007 -) Vom 17. Januar 2007

Ausfertigungsdatum:
17.01.2007
Fundstelle:
GVBl. LSA 2007, 2
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007 - ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2007 (GVBl. LSA S. 285)
§ 1

§ 1(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 10 207 438 400 Euro festgestellt. (2) Die Summe der im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr 2007 hinaus Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen, wird auf 2 032 779 800 Euro für das Haushaltsjahr 2007 festgestellt.

§ 2

§ 2(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LHO nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt sind. Ausnahmen kann das Ministerium der Finanzen zulassen. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Dies gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, entsprechend. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 3

§ 3(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite vom Kreditmarkt im Haushaltsjahr 2007 bis zur Höhe von 292 320 000 Euro aufzunehmen. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2007 fällig werdenden Krediten an den Kreditmarkt zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht (Erste Anlage Buchst. b) ergibt. (2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v. H. des in § 1 Abs. 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine unterjährige Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 unterjährig überschritten wird. (4) Das Ministerium der Finanzen ist zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Der Umfang des Einsatzes von Derivaten darf 35 v. H. des Schuldenstandes nicht übersteigen. Gegengeschäfte zum Grundgeschäft und Auflösungen von Derivaten, deren Auflösungsprämien auf zukünftige Annuitäten verteilt werden, erhöhen nicht den Umfang des Einsatzes von Derivaten und bewirken eine Reduzierung des Umfanges des Einsatzes von Derivaten um das Grundgeschäft. (5) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos muss grundsätzlich durch Derivate erfolgen. Die Anrechnung von Fremdwährungskrediten auf die Kreditermächtigung sowie die Benennung von Währungen, bei denen auf die Ausschaltung des Wechselkursrisikos verzichtet werden kann, regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 4

§ 4Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 LHO Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. und zum Ausgleich von Fälligkeitsspitzen im Zusammenhang mit der Umschuldung von Krediten bis zur Höhe von 20 v. H. des in § 1 Abs. 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

§ 5

§ 5(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, Garantien und Bürgschaften zu Lasten des Landes bis zur Höhe von 2695000000 Euro zu übernehmen. (2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

§ 6

§ 6Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO zu bestimmende Betrag wird auf 5000000 Euro festgesetzt. Der Ausschuss für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt ist ermächtigt, im Einzelfall Ausnahmen zuzulassen.

§ 7

§ 7(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen werden durch die diesem Gesetz als Zweite Anlage beigefügten "Allgemeinen Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 2007 (Allgemeine Bestimmungen 2007)" ergänzt. (2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes im Wege der Abweichung von den Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen der Haushaltsjahre 2005 und 2006 zu den für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zugelassen werden, in den entsprechenden Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 noch nicht enthalten sind. (3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise der Rechtslage anzupassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften oder Tarifverträge mit tarifrechtlichen Auswirkungen dieses zwangsläufig erfordern. (4) Sofern für den Personalabbau eines Verwaltungszweiges der Personaleinsatz aus einem anderen Verwaltungszweig erforderlich wird, können unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 LHO Personalausgabemittel in Titel außerhalb des Deckungskreises nach § 20 Abs. 2 LHO umgesetzt werden.

§ 8

§ 8(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplanes die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme der Gruppen 529, 532 und 542, soweit sie 1. nicht übertragbar sind,2. nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfähig sind oder3. nicht mit Einnahmen korrespondieren. Die Einzelpläne 06 und 07 sowie die Einzelpläne 09 und 15 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1. (2) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Komplementärfinanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen. Stellt der Bund im Haushaltsjahr 2007 über die im Haushaltsplan 2007 veranschlagten Mittel hinaus zusätzliche Barmittel für die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gemäß Artikel 91 a Abs. 1 des Grundgesetzes bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend dem in der Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnis zusätzliche Ausgaben zu leisten. (3) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, zugunsten von Umstrukturierungsmaßnahmen bestehender Betriebe der gewerblichen Wirtschaft die Titel 862 65 und 892 65 im Kapitel 0802 durch Umschichtungen im Gesamthaushalt zu verstärken, wenn an der Durchführung der Maßnahmen neben einem außergewöhnlichen Landesinteresse ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse besteht. (4) Die Ausgaben der Obergruppe 81 der Titelgruppen 99 eines Einzelplans sind einseitig deckungsfähig zulasten der Ausgaben der Obergruppe 81 desselben Einzelplans. (5) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a LHO sind nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 1 LHO die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LHO als gegenseitig deckungsfähig bestimmten Ausgaben mit den in Titelgruppe 96 des Einzelplanes veranschlagten Ausgaben der Hauptgruppe 4 gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 der Titelgruppen 96 werden dem Deckungskreis des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LHO des betreffenden Einzelplans zugerechnet. (6) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplanes die veranschlagten Ausgaben der Gruppen 431, 432, 434 und 435 sowie einzelplanübergreifend die Ausgaben der Gruppen 431, 432, 434 und 435 mit den veranschlagten Ausgaben in Kapitel 1350 Titel 461 01.

§ 9

§ 9(1) Ausgewählte Vorhaben gemäß § 17 a LHO und Flexibilisierungsvorhaben sind in den jeweiligen Kapiteln durch entsprechende Haushaltsvermerke ausgewiesen. (2) Mehreinnahmen von bis zu 10 v. H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 31 und 119 51 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen die Ausgabebefugnis für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.

§ 10

§ 10(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln 1. der Gruppe 811,2. der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände verbindlich.(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich. (3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 11

§ 11Abweichend von § 35 Abs. 1 LHO sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen: 1. Beträge, die aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;2. Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt;3. Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen -a) Titel 511 01 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte und aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,b) Titel 517 01 und 518 01 - aus Erstattungen Dritter -;4. Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist.

§ 12

§ 12(1) Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO dürfen Liegenschaften des Landes für den sozialen Wohnungsbau bis zu 50 v. H. unter dem Wert an Dritte veräußert, vermietet oder verpachtet werden. Dieses gilt auch für Liegenschaften, die sozialen Zwecken dienen, insbesondere Altenheime, Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Beratungsstellen für Suchtgefährdete, Obdachlosenunterkünfte, Frauenhäuser und Kinder- und Jugendhilfeobjekte. (2) Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO können Mülldeponien, Abwasser-, Klär-, Wasser- und elektrische Anlagen, Heizwerke, Abfallbeseitigungs- und Sportanlagen, Schlösser, Burgen, Krankenhäuser, Schulen sowie Objekte zur Unterbringung von Spätaussiedlern, Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen unentgeltlich an freie Träger, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen sowie sakrale Liegenschaften und Bauten, die kulturellen Zwecken dienen, an Kirchen, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Bewegliches Kulturvermögen kann unentgeltlich an vom Land errichtete öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Studentenwohnheime dürfen nach Klärung der Restitutionsansprüche unentgeltlich an die Studentenwerke des Landes oder an Dritte abgegeben werden. (3) Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO wird zugelassen, dass 1. zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und2. Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, die auch nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen. (4) Wird ein bestimmtes Unternehmen im Haushaltsjahr 2007 durch Maßnahmen der Absätze 1 bis 3 im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung begünstigt, ist die Europäische Kommission über die Fälle nach Artikel 88 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich äußern kann.

§ 13

§ 13Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die landwirtschaftlichen Flächen des Landes Sachsen-Anhalt an die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Ertragswert zu veräußern und den Erlös dem Gesamthaushalt zuzuführen.

§ 14

§ 14Das zuständige Ministerium ist ermächtigt, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch zu nehmen, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den Einsparungen an Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von maximal zehn Jahren getragen werden können, die Verzinsung sich im Rahmen vergleichbarer Kreditmarktdarlehen bewegt und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall entsprechende Regelungen zu treffen.

§ 15

§ 15(1) Die in den aktuellen Finanzplänen der genehmigten und zu genehmigenden Operationellen Programme des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der Europäischen Strukturförderung vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und der nationalen Kofinanzierungsmittel sind einzuhalten. Dies gilt für die Finanzierungsanteile aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung (EAGFL-A) sowie dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) entsprechend. (2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, bei den Titelgruppen des Einzelplans 13, die der Finanzierung des Operationellen Programms Sachsen-Anhalt 2000 bis 2006 einschließlich des Finanzplans in der aktuellen Fassung dienen, Umschichtungen vorzunehmen. Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten Strukturfördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen nach pflichtgemäßem Ermessen, nachdem es unter angemessener Fristsetzung die Stellungnahmen der betroffenen Ministerien eingeholt hat. Die Zustimmung der betroffenen Ministerien ist nicht erforderlich.

§ 16

§ 16Mehrausgaben bei den Titeln 518 30 dürfen geleistet werden, wenn Mehreinnahmen in entsprechender Höhe bei Kapitel 1321 Titel 121 41 eingehen.

§ 17

§ 17Die Kommunen erstatten dem Land die hälftige Mehrbelastung aus dem Altschuldenregelungsgesetz im Jahr 2007 in Höhe von 4500000 Euro. Die Verrechnung des Erstattungsbetrages erfolgt mit den Zuweisungen nach § 11 a des Finanzausgleichsgesetzes.

§ 18

§ 18(1) Die Finanzausgleichsmasse wird abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes für das Haushaltsjahr 2007 nach den Ansätzen des beschlossenen Haushaltsplanes vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres gemäß der Haushaltsrechnung endgültig festgestellt. (2) Das Ministerium der Finanzen nimmt, sofern das tatsächliche Steueraufkommen 2007 höher ist als die im Haushaltsplan veranschlagten Steuereinnahmen, auf der Grundlage des vorläufigen Jahresabschlusses 2007 die Verrechnung des Unterschiedsbetrages der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 3 Satz 4 des Finanzausgleichsgesetzes bis zum 31. Januar 2008 zulasten des Haushaltsjahres 2007 vor.

§ 19

§ 19(1) Übersteigt der Gesamtbetrag der Steuereinnahmen, der Zuweisungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs und der Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen den Haushaltsplanansatz 2007, so dürfen in Höhe von 77,7 v. H. der Mehreinnahmen Mehrausgaben bei Kapitel 1399 Titel 682 01 geleistet werden. (2) Im Haushaltsjahr 2007 dürfen weitere Mehrausgaben bei Kapitel 1399 Titel 682 01 bis zu der in den Sätzen 2 bis 4 bestimmten Höhe geleistet werden. Die Mehrausgaben müssen die Summe der Restkreditermächtigung um mindestens 40000000 Euro unterschreiten. Die Restkreditermächtigung ist die Differenz zwischen planmäßiger und tatsächlicher Nettokreditaufnahme nach Abschluss aller im Haushaltsjahr 2007 erforderlichen Buchungen. Den Abschluss aller erforderlichen Buchungen bestimmt das Ministerium der Finanzen im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Erstellung des endgültigen Abschlusses des Haushaltsjahres 2007. (3) Werden auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 Ausgaben in der erforderlichen Höhe, nicht aber in der Höhe des nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 zulässigen Höchstbetrages geleistet, so dürfen bei Kapitel 1350 Titel 916 10 und 916 11 insgesamt Mehrausgaben bis zur Höhe des sich aus § 5 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 des Pensionsfondsgesetzes ergebenden Betrages geleistet werden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. (4) Zuweisungen aus dem Einzelplan 13 Kapitel 1312 Titelgruppe 61 dürfen nur an Gemeinden gezahlt werden, die sich nach dem 1. August 2007 freiwillig zusammenschließen.

§ 20

§ 20Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Erste Anlage HG 2007

Erste Anlage

a) Haushaltsübersicht 2007 HG 2007

a) Haushaltsübersicht 2007

 

 

Einnahmen

 

 

 

0

1

2

3

 

4

Ein-
zel-
plan

Bezeichnung

Einnahmen aus Steuern und steuer- ähnlichen Abgaben

Verwaltungs- einnahmen, Einnahmen aus Schulden- dienst und dgl.

Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen

Einnahmen aus Schulden- aufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitio- nen, besondere Finanzierungs- einnahmen

Gesamt- einnahmen

Personal- ausgaben

 

 

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

01

Landtag von Sachsen-Anhalt

 

45600

330000

0

375600

20006500

02

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

 

48200

330500

0

378700

12085400

03

Ministerium des Innern

 

44498200

5272700

796100

50567000

493335000

04

Ministerium der Finanzen

 

17470500

2586000

0

20056500

151358100

05

Ministerium für Gesundheit und Soziales

 

6511800

94142400

27575900

128230100

25913500

06

Kultusministerium - Wissenschaft und Forschung -

 

386000

82498700

7407200

90291900

11490200

07

Kultusministerium
- Bildung und Kultur -

 

2674200

3089700

60449000

66212900

1175224800

08

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

19081100

16147500

89648000

124876600

22554200

09

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Landwirtschaft -

327800

5922000

63941500

108825700

179017000

49558100

11

Ministerium der Justiz

 

92825500

799300

0

93624800

191811500

13

Allgemeine Finanzverwaltung

5090008000

91135100

2895736900

751782200

8828662200

44377700

14

Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr

 

1034300

375788000

172149300

548971600

12586500

15

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Umwelt -

6300000

15251900

4150000

7466600

33168500

50103900

16

Landesrechnungshof des Landes Sachsen-Anhalt

 

14700

330000

0

344700

8815900

20

Hochbau

 

0

0

42660300

42660300

 

 

neuer Ansatz 2007

5096635800

296899100

3545143200

1268760300

10207438400

2261846300

 

alter Ansatz 2007

4827635800

293909100

3477043200

1397927200

9996515300

2269221300

 

mehr (+)/weniger (-)

+269000000

+2990000

+68100000

-129166900

+210923100

-7375000

 

Ausgaben

 

 

 

5

6

7

8

9

 

 

 

 

Sächliche Verwaltungs- ausgaben und Ausgaben für den Schulden- dienst

Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investi- tionen

Bau- maßnahmen

Sonstige Aus- gaben für In- vestitionen und Investitions- fördermaß- nahmen

Besondere Finanzierungs- ausgaben

Gesamt- ausgaben

+ Überschuss - Zuschuss (Gesamtein- nahmen - Gesamtaus- gaben)

Ver- pflichtungs- ermächti- gungen

Ein- zel- plan

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

 

2564100

5398600

 

297800

0

28267000

-27891400

0

01

4510900

1523000

 

83000

0

18262300

-17883600

0

02

71659200

13989600

0

28847700

96100

607927600

-557360600

90427000

03

25486500

1199500

 

2979200

-2000000

179023300

-158966800

8626400

04

7927900

767982000

 

151582700

2000000

955406100

-827176000

60838700

05

5022100

551364100

 

55068400

0

622944800

-532652900

423123200

06

17053800

169454200

0

71740200

4694000

1438167000

-1371954100

24636600

07

9610000

81168800

 

207188500

25000

320546500

-195669900

221788900

08

11825800

97339400

411000

121221400

62500

280418200

-101401200

29677300

09

134103400

34095400

 

2489500

0

362499800

-268875000

0

11

961182100

2365574800

53606000

698865100

34751300

4150922000

+4677740200

13826600

13

4506700

493536200

69628900

274771900

145000

855175200

-306203600

254409400

14

8592500

63322400

100000

97707900

510000

220336700

-187168200

19245700

15

1002200

3700

 

0

0

9821800

-9477100

0

16

55026700

 

80268700

22424700

0

157720100

-115059800

886180000

20

1320073900

4645951700

204014600

1735268000

40283900

10207438400

0

2032779800

 

1317186700

4574442800

192098600

1660557000

-16991100

9996515300

0

2000309800

 

+2887200

+71508900

+11916000

+74711000

+57275000

+210923100

0

+32470000

 

b) Finanzierungsübersicht 2007 HG 2007

b) Finanzierungsübersicht 2007

 

 

Betrag
für
2007
EUR

1

2

Ermittlung des Finanzierungssaldos

 

1.

Ausgaben

10 207 438 400

abzüglich

 

1.1

Tilgungsausgaben an Kreditmarkt

 

1.2

Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke

59 000 000

1.3

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren

 

1.4

Haushaltstechnische Verrechnungen

10 772 600

Ausgaben im Finanzierungssaldo

10 137 665 800

2.

Einnahmen

10 207 438 400

abzüglich

 

2.1

Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt

292 320 000

2.2

Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken

23 100 000

2.3

Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre

 

2.4

Haushaltstechnische Verrechnungen

10 772 600

Einnahmen im Finanzierungssaldo

9 881 245 800

3.

Finanzierungssaldo

256 420 000

Zusammensetzung des Finanzierungssaldos

 

4.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

 

4.1

Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt

3 337 487 500

4.2

Tilgungsausgaben an Kreditmarkt

3 045 167 500

Saldo

 

292 320 000

5.

Rechnungsergebnisse aus Vorjahren

 

5.1

Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre

 

5.2

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren

 

Saldo

 

 

6.

Rücklagenbewegung

 

6.1

Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken

23 100 000

6.2

Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke

59 000 000

Saldo

 

-35 900 000

7.

Finanzierungssaldo (aus Nrn. 4, 5 und 6)

256 420 000

c) Kreditfinanzierungsplan 2007 HG 2007

c) Kreditfinanzierungsplan 2007

 

 

Betrag
für
2007
EUR

 

1

2

1.

Einnahmen aus Krediten

 

1.1

aus Kreditmarktmitteln

3 337 487 500

1.2

aus anderen Krediten

 

Summe

 

3 337 487 500

2.

Tilgungsausgaben für Kredite

 

2.1

für Kreditmarktmittel

3 045 167 500

2.2

für andere Kredite

 

Summe

 

3 045 167 500

3.

Einnahmen aus Krediten (netto)

 

3.1

aus Kreditmarktmitteln (1.1 ./. 2.1)

292 320 000

3.2

aus anderen Krediten (1.2 ./. 2.2)

 

Summe

 

292 320 000

Zweite Anlage - Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und ...

Zweite Anlage

(zu § 7 Abs. 1)

Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen,
Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 2007
(Allgemeine Bestimmungen 2007)

1. Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter sowie für beamtete Hilfskräfte HG 2007

1. Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter sowie für beamtete Hilfskräfte

(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von § 17 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 LHOermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen" zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Planstelle. Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.

(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Stellenabbaukonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit" zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.

(4) Steht zur ersten Verleihung eines Amtes eine entsprechende Planstelle nicht zur Verfügung, kann das zuständige Fachministerium vorübergehend die bislang in Anspruch genommene Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte in eine Planstelle umwandeln. Die Fachministerien können diese Ermächtigung auf die stellenbewirtschaftenden Dienststellen übertragen. Die Beamten und Richter sind in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe einzuweisen. Damit entfällt die umgewandelte Planstelle und steht zum gleichen Zeitpunkt wieder als Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte zur Verfügung. Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten finden nicht statt.

2. Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 LHO HG 2007

2. Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 LHO

(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel verwendet werden

1.

zeitweilig nicht besetzte Stellen

a)

der planmäßigen Beamten und Richter für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

b)

der beamteten und richterlichen Hilfskräfte für Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

c)

der Angestellten für Lohnempfänger,

2.

Stellen, deren Inhaber Grundwehrdienst oder dem Grundwehrdienst gleichgestellten Dienst leisten und Bezüge aus dem Landeshaushalt nicht erhalten,

a)

soweit es sich um planmäßige Beamte und Richter handelt, für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

b)

soweit es sich um beamtete und richterliche Hilfskräfte handelt, für Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

3.

sonstige Planstellen und Stellen, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte (Angestellte und Arbeiter),

4.

Stellen der planmäßigen Beamten und Richter, der beamteten und richterlichen Hilfskräfte sowie der Angestellten und Lohnempfänger für Teilzeitkräfte in folgender Weise: Es dürfen mehrere Teilzeitkräfte auf einer Stelle geführt werden. Verbleibende Stellenanteile mehrerer Stellen können zusammengefasst werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit und das regelmäßige Gesamtausgabevolumen einer vollbeschäftigten Kraft nicht übersteigen.

(2) Die Besetzung der in Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 genannten Stellen richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 LHO. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend; vergleichbar im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 11 BAT-O als vergleichbar bezeichneten Vergütungs- und Besoldungsgruppen. Die Besetzung der Stellen von Angestellten mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.

(3) Angestellte und Lohnempfänger, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höher gruppiert oder höher gestuft sind, dürfen weiter auf Stellen der nächstniedrigeren Gruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2.

(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesbediensteten, die während der Zeit der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden dürfen, können entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte eingestellt werden.

3. Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen HG 2007

3. Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als ein Jahr beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.

(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach den §§ 35 und 41des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, im Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482), oder im Europäischen Parlament nach § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3590), ruhen und die entsprechend § 36des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, § 6 des Abgeordnetengesetzesoder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Leerstelle.

(4) In den Fällen des § 89 a Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

(5) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.

(6) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.

(7) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.

4. Wegfall- und Umwandlungsvermerke HG 2007

4. Wegfall- und Umwandlungsvermerke

Ausnahmen von § 47 LHObedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.