IGSErr-VO · Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Errichtung von Integrierten Gesamtschulen (IGSErr-VO) Vom 26. Februar 1998

Ausfertigungsdatum:
26.02.1998
Fundstelle:
GVBl. LSA 1998, 87
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel IGSErr-VO

Auf Grund von § 5a Abs. 7 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Abbau vom Benachteiligungen von Lesben und Schwulen vom 22. Dezember 1997 (GVBl. LSA S. 1072), wird verordnet:

§ 1

Grundsatz

§ 1 GrundsatzDie Integrierte Gesamtschule bildet eine pädagogische und organisatorische Einheit und ermöglicht in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge, die ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen zu allen Abschlüssen der Sekundarstufen I und II führen. Die Integrierte Gesamtschule wird mindestens vierzügig geführt. Die Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 2

Bedarfsermittlung

§ 2 Bedarfsermittlung(1) Die Bedarfsermittlung zur Errichtung von Integrierten Gesamtschulen ist durchzuführen, wenn der Schulträger beabsichtigt, eine Integrierte Gesamtschule zu errichten oder wenn Erziehungsberechtigte von mindestens 60 Schülerinnen und Schülern der Schuljahrgänge 1 bis 4 des möglichen Einzugsbereiches einer zu errichtenden Integrierten Gesamtschule dies beantragen. (2) Die notwendige Bedarfsermittlung ist wie folgt zu gestalten: 1. Es sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Grundschulen des möglichen Einzugsbereiches einer zu errichtenden Integrierten Gesamtschule, mindestens jedoch die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler von zwei aufeinanderfolgenden Schuljahrgängen, die jeweils den Eingangsjahrgang 5 der Integrierten Gesamtschule bilden könnten, zu befragen.2. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Form über die Schulform Integrierte Gesamtschule zu informieren.3. Die Befragung ist schriftlich mittels einheitlicher Fragebögen durchzuführen.4. Die Fragestellung muß eindeutig darauf gerichtet sein, ob die Erziehungsberechtigten daran interessiert sind, ihr Kind an einer Integrierten Gesamtschule unterrichten zu lassen.5. Für die Befragung ist ein bestimmter Zeitraum festzulegen. Zeitpunkt und Verfahrensablauf der Befragung sind so zu gestalten, daß möglichst der Wille aller in Betracht kommender Erziehungsberechtigten ermittelt werden kann.6. Die Datenschutzerfordernisse sind zu beachten, die Ergebnisse dürfen nur anonymisiert bekanntgegeben werden.

§ 3

Bedarfsfeststellung

§ 3 Bedarfsfeststellung(1) Der für die Errichtung erforderliche Bedarf ist festzustellen, wenn die Auswertung der Elternbefragung ergibt, dass in der Regel eine Vierzügigkeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 gesichert erscheint. Dabei ist der Richtwert für Gesamtschulen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung vom 17. November 1999 (GVBl. LSA S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 2003 (GVBl. LSA S. 92), in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.(2) Integrierte Gesamtschulen sind in der Regel mit dem 5. Schuljahrgang aufwachsend zu errichten.(3) Die Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe folgt den Regelungen für die gymnasiale Oberstufe an Gymnasien. Die gymnasiale Oberstufe kann auch in Kooperation mit einer anderen Schule geführt werden. (4) Liegt das Ergebnis der Bedarfsermittlung nur geringfügig unter der erforderlichen Zügigkeit gemäß Absatz 1, kann der Schulträger den Errichtungsbeschluß unter dem Vorbehalt fassen, daß im Anmeldeverfahren die notwendige Schülerzahl erreicht wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Schulträger Vereinbarungen gemäß § 66 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit benachbarten Schulträgern anstrebt.

§ 4

Errichtungsverfahren

§ 4 Errichtungsverfahren(1) Nach Feststellung des erforderlichen Bedarfs, hat der Träger der Schulentwicklungsplanung die Errichtung der Integrierten Gesamtschule und die zeitliche Umsetzung des Errichtungsbeschlusses im Schulentwicklungsplan aufzunehmen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 5 der Verordnung zur Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung in der jeweils geltenden Fassung.(2) Der Zeitraum von der Feststellung des erforderlichen Bedarfs für die Errichtung der Integrierten Gesamtschule bis zum Beginn des Schulbetriebs soll drei Jahre nicht überschreiten. Sofern die gymnasiale Oberstufe einer Integrierten Gesamtschule in Kooperation mit einer anderen Schule geführt werden soll, ist die Kooperation rechtzeitig im Schulentwicklungsplan aufzunehmen.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.