Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Abfallrecht Vom 25. Mai 1993

Ausfertigungsdatum:
25.05.1993
Fundstelle:
GVBl. LSA 1993, 262
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Abfallrecht vom 25. Mai 1993

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift sowie § 2 geändert und § 1 aufgehoben durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 744, 749)
Eingangsformel GartAbfV

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), wird verordnet:

§ 1

(aufgehoben)

§ 1 (aufgehoben)

§ 2

§ 2Die unteren Abfällbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen von gärtnerisch genutzten Böden nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Satz 1 des Abfallgesetzes zu regeln.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.