APVO-ForstD LSA · Sachsen-Anhalt

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn Forstdienst der Laufbahngruppe 2 des Landes Sachsen-Anhalt (APVO-ForstD LSA) Vom 20. Mai 2019

Ausfertigungsdatum:
20.05.2019
Fundstelle:
GVBl. LSA 2019, 98
34 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel APVO-ForstD

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 8 und 4 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Geltungs- und Regelungsbereich, Erwerb der Laufbahnbefähigung

§ 1 Geltungs- und Regelungsbereich, Erwerb der Laufbahnbefähigung(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung in den Vorbereitungsdiensten für die Laufbahn Forstdienst der Laufbahngruppe 2,1. erstes Einstiegsamta) nach einem absolvierten Fachschulstudium gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 in Kooperation mit dem Land Niedersachsen undb) im Bachelorstudiengang Forstwirtschaft und Ökosystemmanagement DUAL in Kooperation mit der Fachschule Erfurt, 2. zweites Einstiegsamt in Kooperation mit dem Land Niedersachsen.(2) Die Befähigung für die Laufbahn Forstdienst erwirbt, wer einen Vorbereitungsdienst gemäß Absatz 1 abgeleistet und die Laufbahnprüfung bestanden hat.

§ 2

Ausbildungsziel

§ 2 Ausbildungsziel(1) Die Vorbereitungsdienste haben zum Ziel, die Beamten und Beamtinnen zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben ihrer Laufbahn zu befähigen und die erforderliche Fach-, Methoden-, Persönlichkeits-, Führungs- und Sozialkompetenz zu vermitteln. Mit Erwerb der Laufbahnbefähigung wird eine vielseitige berufliche Verwendbarkeit in Forstbetrieben aller Waldbesitzarten, öffentlichen Forstverwaltungen sowie in verwandten Berufen als Fach- und Führungskräfte sichergestellt.(2) Die Wechselwirkungen zwischen Wald und Umwelt, allgemeine gesellschaftliche Entwicklungen in Bezug auf den Wald, die Beziehungen zwischen Forstwirtschaft, anderen Wirtschaftszweigen und den Aufgabenbereichen anderer Verwaltungen sind bei der Ausgestaltung der Vorbereitungsdienste angemessen zu berücksichtigen.(3) Die Beamten und Beamtinnen sollen möglichst eigenständig tätig sein. Art und Umfang der ihnen zu übertragenden Arbeiten richten sich nach den Ausbildungszielen.

§ 3

Einstellungsbehörde

§ 3 EinstellungsbehördeEinstellungsbehörde ist das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium. Sie weist die Forstreferendare und Forstreferendarinnen sowie die Forstinspektor-Anwärter und Forstinspektor-Anwärterinnen der Ausbildungsbehörde zu.

§ 4

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung

§ 4 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung(1) Ausbildungsbehörde ist das Landeszentrum Wald.(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Ausbildungsleiter oder eine Ausbildungsleiterin, der oder die für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. Die Ausbildungsbehörde erstellt für jeden Beamten und jede Beamtin einen Ausbildungsplan und weist ihn oder sie den Ausbildungsstellen zu.(3) Ausbildungsstellen für die Vorbereitungsdienste gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 sind die in § 10 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 genannten Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe. Die Ausbildungsstelle für den Verwaltungslehrgang gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 7 und § 28 Abs. 1 Nr. 3 wird durch die Ausbildungsbehörde bestimmt.(4) Ausbildungsstellen für den Vorbereitungsdienst im Studiengang Forstwirtschaft und Ökosystemmanagement DUAL sind die Fachhochschule Erfurt sowie die in § 23 Abs.1 genannten Einrichtungen und Landesbetriebe.(5) Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterin ist ein Beamter oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, der Laufbahn Forstdienst oder ein vergleichbarer Beschäftigter oder eine vergleichbare Beschäftigte der Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsstellen benennen in Abstimmung mit dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen in den jeweiligen Ausbildungsstellen. Die Ausbildungsbehörde kann zulassen, dass Lehrgänge und Ausbildungsabschnitte in entsprechenden Ausbildungsstellen eines anderen Landes absolviert werden, wenn diese den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

§ 5

Beamtenverhältnis auf Widerruf, Dienstbezeichnungen, Beendigung

§ 5 Beamtenverhältnis auf Widerruf, Dienstbezeichnungen, Beendigung(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Während des Vorbereitungsdienstes führen die Beamten und Beamtinnen des ersten Einstiegsamtes die Dienstbezeichnung „Forstinspektor-Anwärter“ oder „Forstinspektorin-Anwärterin“, die Beamten und Beamtinnen des zweiten Einstiegsamtes führen die Dienstbezeichnung „Forstreferendar“ oder „Forstreferendarin“.(2) Die Vorbereitungsdienste nach Teil 2 und 4 enden gemäß § 13 Abs. 5 der Laufbahnverordnung vom 27. Januar 2010 (GVBl. LSA S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2018 (GVBl. LSA S. 232).

§ 6

Bewertung der Leistungen, Prüfungszeugnis, Entlassung

§ 6 Bewertung der Leistungen, Prüfungszeugnis, Entlassung(1) Für die Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und der Prüfungsleistungen der Laufbahn gemäß Teil 2 und Teil 4 gilt § 9 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste vom 25. September 2012 (Nds. GVBl. S. 374).(2) Der Beamte oder die Beamtin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 ist zu entlassen, wenn zwei Bewertungen nach § 11 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 nicht mindestens die Note „ausreichend“ (mindestens 5 Punkte) aufweisen oder die Ausbildungsnote schlechter als „ausreichend“ ist. Der Beamte und die Beamtin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ist bei groben Pflichtverstößen gegen die in § 17 Abs. 3 enthaltenen Pflichten sowie in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 zu entlassen.(3) Die Entscheidung über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis trifft das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium.(4) Vor der Entlassung ist der Anwärter oder die Anwärterin oder der Referendar oder die Referendarin anzuhören.(5) Hinsichtlich der Leistungsbewertung für die Ausbildung gemäß Teil 3 gelten die Festlegungen gemäß § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 6 bis 9.

§ 7

Zuständigkeit und Verfahren bei Regelungen für Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte ...

§ 7 Zuständigkeit und Verfahren bei Regelungen für Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen(1) Ein Antrag auf Einräumung angemessener Erleichterungen gemäß § 11 Satz 3 der Laufbahnverordnung ist zu richten1. bei der Ausbildung im Vorbereitungsdienst an das Landeszentrum Wald,2. für das Prüfungsverfahren an das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium des Landes Niedersachsen.(2) Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen bei der Erbringung von Leistungen während der Ausbildung sind rechtzeitig mit den Schwerbehinderten und diesen gleichgestellte Menschen unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern, sofern diese den Antrag rechtzeitig gestellt haben.

§ 8

Zulassungsvoraussetzungen

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn Forstdienst Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, kann zugelassen werden, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,2. einen Bachelor-Abschluss eines Fachhochschul- oder Hochschulstudiums in der Fachrichtung Forstwirtschaft, Forstwissenschaft oder Forstingenieurwesen nachweisen kann oder das Studium mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,3. Fächer mit nachfolgenden Lehrinhalten belegt und durch die Vorlage des Abschlusszeugnisses nachgewiesen hat: Botanik, Zoologie, Bodenkunde oder Standortlehre, Waldbau oder Waldökologie, Forstnutzung und -technik, forstliche Arbeitslehre, forstliche Betriebswirtschaftslehre, Wildtiermanagement und Jagd, Waldschutz, Forstrecht, Forsteinrichtung, Waldpädagogik, Naturschutz,4. mindestens die für die Ausbildung erforderliche Eignung besitzt, also den besonderen körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Forstdienstes entspricht,5. einen gültigen Jahresjagdschein nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes und6. eine Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B besitzt.(2) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium.

§ 9

Einstellungsverfahren

§ 9 Einstellungsverfahren(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt grundsätzlich zum 1. Oktober eines Jahres.(2) Die Bewerbung ist an das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium unter Beifügung folgender Unterlagen:1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. Kopie des letzten Schulzeugnisses,3. Kopie des Zeugnisses, durch das die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 nachgewiesen werden,4. Erklärung über die Ausbildungstauglichkeit,5. Kopie des Jahresjagdscheins und6. Kopie der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse Bzu richten.(3) Bewerber und Bewerberinnen, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben dazu1. ein aktuelles Passbild für den Personalbogen,2. die beglaubigte Ablichtung der Geburtsurkunde, gegebenenfalls der Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie der Geburtsurkunden von Kindern,3. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei einer Behörde und4. beglaubigte Kopien der Zeugnisse nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3vorzulegen.

§ 10

Dauer, Gliederung und Inhalt des Vorbereitungsdienstes

§ 10 Dauer, Gliederung und Inhalt des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 72 Wochen (18 Monate) und gliedert sich in Ausbildungsabschnitte in folgenden Ausbildungsstellen: Ausbildungsabschnitte Dauer 1 Ausbildungsabschnitt 1: Forstrevier im Landesforstbetrieb Sachsen-Anhalt 20 Wochen 2 Ausbildungsabschnitt 2: Forstrevier im Landeszentrum Wald 20 Wochen 3 Ausbildungsabschnitt 3: Lehrgänge (zum Teil in Niedersachsen) 10 Wochen 4 Ausbildungsabschnitt 4: Betreuungsforstamt im Landeszentrum Wald 6 Wochen 5 Ausbildungsabschnitt 5: Forstbetrieb im Landesforstbetrieb Sachsen-Anhalt 6 Wochen 6 Ausbildungsabschnitt 6: Untere oder obere Forstbehörde 4 Wochen 7 Ausbildungsabschnitt 7: Laufbahnprüfung und Vorbereitung 6 Wochen(2) Die Inhalte der Ausbildung sind in einem Rahmenausbildungsplan aufgeführt. Dem Beamten oder der Beamtin wird zu Beginn der Ausbildung ein individueller Ausbildungsplan ausgehändigt.(3) Die Ausbildungsbehörde kann während der Ausbildungsabschnitte 1, 2, 4 bis 6 weitere Lehrgänge und Exkursionen vorsehen. Sie kann die Dauer und die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte im Einzelfall ändern, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich oder zweckmäßig ist und sich daraus keine Nachteile in Bezug auf den Ausbildungsverlauf für den Beamten oder die Beamtin ergeben.

§ 11

Beurteilung der Leistung, Zulassung zur Prüfung

§ 11 Beurteilung der Leistung, Zulassung zur Prüfung(1) Im Vorbereitungsdienst hat der Beamte oder die Beamtin in dem Ausbildungsabschnitt nach § 10 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 oder 5 eine Projektarbeit durchzuführen. Der Ausbilder oder die Ausbilderin bewertet die Projektarbeit und teilt die Bewertung dem Beamten oder der Beamtin mit. Jede Ausbildungsstelle beurteilt (Bewertung mit Punkten) den Beamten oder die Beamtin nach Abschluss des dort abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach dessen oder deren Leistungen. Die Bewertungen nach Satz 2 sind mit einzubeziehen.(2) Für den Ausbildungsabschnitt 6 bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes.(3) Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote. Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 1. Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird einer Note (Ausbildungsnote) zugeordnet. Die erreichte Punktzahl und die Ausbildungsnote sind dem Beamten oder der Beamtin mitzuteilen.(4) Die Ausbildungsbehörde teilt der Prüfungsbehörde in Niedersachsen vor dem Beginn des Abschnitts nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 die Namen der Beamten und Beamtinnen, die zur Prüfung zugelassen werden und deren erreichte Punktzahl in der Ausbildung gemäß Absatz 3 zur Einbeziehung in die Laufbahnprüfungsnote mit.

§ 12

Prüfungsgebiete

§ 12 PrüfungsgebietePrüfungsgebiete der Laufbahnprüfung sind1. Waldbau, Waldökologie, Forstplanung und Waldschutz,2. Forstnutzung, Waldarbeit und Forsttechnik, Wegebau, Walderschließung und forstliche Betriebswirtschaft,3. Naturschutz und Landschaftspflege,4. Jagdwirtschaft und Jagdrecht,5. fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie Forstverwaltung und6. allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie Haushaltswesen.

§ 13

Laufbahnprüfungen, Prüfungsausschuss

§ 13 Laufbahnprüfungen, Prüfungsausschuss(1) Für die Abnahme der Laufbahnprüfungen gelten die §§ 12, 14, 16 bis 24 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste vom 25. September 2012 (Nds. GVBl. S. 374) soweit sich diese auf den Forstdienst beziehen.(2) Die Prüfung wird gemäß § 12 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste vor den jeweils gebildeten Prüfungsausschüssen auf der Grundlage des vermittelten Lernstoffs in den Prüfungsgebieten gemäß § 11 abgelegt. Das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt benennt dem für forstliche Angelegenheiten zuständigen Ministerium des Landes Niedersachsen eine ausreichende Zahl an Prüfern und Prüferinnen und Stellvertretern und Stellvertreterinnen mit vergleichbaren Befähigungen gemäß § 12 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste.

§ 14

Zulassungsvoraussetzungen

§ 14 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn Forstdienst der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Rahmen des Studiengangs Forstwirtschaft und Ökosystemmanagement DUAL kann zugelassen werden, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,2. über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 67 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) verfügt und ein achtwöchiges Vorpraktikum beim Landeszentrum Wald absolviert hat oder eine Ausbildung zum Forstwirt erfolgreich abgeschlossen hat,3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren nach § 15 Abs. 3 teilgenommen hat und4. den besonderen körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Forstdienstes entspricht.(2) Vor oder während des Studiums sind ein gültiger Jahresjagdschein nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes und eine Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B zu erwerben.

§ 15

Bewerbung, Auswahlverfahren, Vorpraktikum

§ 15 Bewerbung, Auswahlverfahren, Vorpraktikum(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst im Dualen Studium erfolgt grundsätzlich zum 1. Oktober eines Jahres.(2) Die Bewerbung ist an das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium unter Beifügung folgender Unterlagen:1. tabellarischer Lebenslauf,2. Kopie des letzten Schulzeugnisses (Hochschulzugangsberechtigung),3. sofern eine Ausbildung als Forstwirt (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) absolviert wurde, eine Kopie des Abschlusszeugnisses der Forstwirtausbildung, das Abschlusszeugnis der Berufsschule und eine qualifizierte Beurteilung des Ausbildungsbetriebes, in dem die Berufsausbildung maßgeblich absolviert wurde und4. eine Erklärung über die Ausbildungstauglichkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 4zu richten.(3) Bewerber und Bewerberinnen, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben dazu1. ein aktuelles Passbild,2. die beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde, gegebenenfalls der Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie der Geburtsurkunden von Kindern,3. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde und4. die beglaubigte Kopie des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 2 und - sofern zutreffend - Absatz 2 Nr. 3vorzulegen.(4) Das Auswahlverfahren bestimmt das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium. Es wird ein gestuftes Auswahlverfahren durchgeführt, dessen letzte Stufe ein achtwöchiges Vorpraktikum, das am 1. August eines Jahres beginnt, ist. Für Bewerber und Bewerberinnen desselben Einstellungstermins ist das gleiche Auswahlverfahren anzuwenden. Für die Zeit des Vorpraktikums wird ein Praktikumsvertrag geschlossen. Bewerber und Bewerberinnen, die eine Ausbildung als Forstwirt erfolgreich absolviert haben, können vom Vorpraktikum ausgenommen werden.

§ 16

Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 16 Einstellung in den Vorbereitungsdienst(1) Das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 15 Abs. 4 über die Einstellung der Bewerber und Bewerberinnen in den Vorbereitungsdienst.(2) Die Semestergebühren werden durch das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium übernommen.

§ 17

Rechtsstellung und Pflichten während des Vorbereitungsdienstes

§ 17 Rechtsstellung und Pflichten während des Vorbereitungsdienstes(1) Während des Vorbereitungsdienstes unterstehen die nach § 16 eingestellten Anwärter und Anwärterinnen der Dienstaufsicht der Ausbildungsbehörde. Diese trifft die dienstrechtlichen Entscheidungen und weist die Anwärter und Anwärterinnen der Fachhochschule Erfurt und der Ausbildungsbehörde zu.(2) Die Ausbildungsbehörde regelt die Ausbildung in den Praxismodulen, Lehrgängen und den sonstigen lehrveranstaltungsfreien Zeiten.(3) Die Anwärter und Anwärterinnen sind zur Teilnahme an allen Lehrveranstaltungen ihres Studienganges entsprechend der Studienordnung der Fachhochschule Erfurt und an sonstigen von ihrer Ausbildungsbehörde bestimmten Veranstaltungen verpflichtet. Sie sind ferner zum Ablegen der nach der Studienordnung der Fachhochschule Erfurt vorgesehenen Modulprüfungen entsprechend des Studienverlaufs des Studienganges Forstwirtschaft und Ökosystemmanagement DUAL sowie zu eigenverantwortlichem Selbststudium verpflichtet. Das Ablegen der Prüfungen ist durch die Anwärter und Anwärterinnen unverzüglich nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse gegenüber der Ausbildungsbehörde nachzuweisen.(4) Erholungsurlaub wird grundsätzlich nur in der vorlesungsfreien Studienzeit gewährt und soll drei zusammenhängende Wochen in einem Ausbildungsabschnitt nicht überschreiten. Prüfungszeiten stehen Lehrveranstaltungszeiten gleich.

§ 18

Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 18 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst sieben Semester des Bachelorstudiengangs Forstwirtschaft und Ökosystemmanagement DUAL und gliedert sich wie folgt: Ausbildungsabschnitte Dauer 1 Ausbildungsabschnitt 1: Fachhochschule Erfurt 1. und 2. Semester 2 Ausbildungsabschnitt 2: Praxismodul I in der vorlesungsfreien Zeit des 2. Semesters (8 Wochen) 3 Ausbildungsabschnitt 3: Fachhochschule Erfurt 3. und 4. Semester 4 Ausbildungsabschnitt 4: Praxismodul II in der vorlesungsfreien Zeit des 4. Semesters (8 Wochen) 5 Ausbildungsabschnitt 5: Fachhochschule Erfurt 5. Semester 6 Ausbildungsabschnitt 6: Praxismodul III 6. Semester 7 Ausbildungsabschnitt 7: Praxismodul IV inklusive Verwaltungslehrgang und Bachelorarbeit 7. Semester (davon 8 Wochen Lehrgang, 9 Wochen Bachelorarbeit)(2) Die Inhalte der praktischen Ausbildung sind in einem Rahmenausbildungsplan aufgeführt.(3) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte im Rahmen der Studienordnung der Fachhochschule Erfurt gekürzt oder verlängert werden, um eine zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.(4) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Ausbildung1. wegen einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit,2. wegen eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz,3. wegen einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder4. aus anderen zwingenden Gründenunterbrochen wurde und die zielgerichtete Fortführung des Vorbereitungsdienstes anderenfalls nicht gewährleistet ist.(5) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 4 Nrn. 1 und 4 höchstens zweimal und insgesamt um nicht mehr als zwölf Monate verlängert werden. Bei Nichtbestehen von Prüfungsleistungen kann der Vorbereitungsdienst um maximal zwölf Monate verlängert werden.(6) Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 5 trifft das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium und in den Fällen des Absatzes 5 im Einvernehmen mit der Fachhochschule Erfurt.(7) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können forstspezifische Studienzeiten und auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten eines Vorbereitungsdienstes oder einer Ausbildung in einer gleichwertigen oder entsprechenden Laufbahn angerechnet werden, wenn diese Zeiten geeignet sind, die Studienzeiten ganz oder teilweise zu ersetzen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem für forstliche Angelegenheiten zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit der Fachhochschule Erfurt.

§ 19

Laufbahnprüfung

§ 19 Laufbahnprüfung(1) Zum Erwerb der Laufbahnbefähigung ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. Die Laufbahnprüfung umfasst1. die Bachelorprüfung (alle schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen im Studium),2. die vierstündige Klausur zum Verwaltungslehrgang und3. eine mündliche Laufbahnprüfung.Für die Bewertung von Satz 2 Nr. 1 gilt die Regelung der Fachhochschule Erfurt. Die Klausur nach Satz 2 Nr. 2 wird gemäß § 6 Abs. 1 bewertet.(2) Zur mündlichen Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer die Bachelorprüfung erfolgreich absolviert hat. Die mündliche Laufbahnprüfung findet nach Feststehen der Note der Bachelorarbeit statt. Sie soll sich schwerpunktmäßig auf die Bachelorarbeit beziehen, besteht aus einem Vortrag und einem Prüfungsgespräch auf der Grundlage der Bachelorarbeit. Die Dauer der mündlichen Laufbahnprüfung soll 60 Minuten nicht überschreiten.(3) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der durch das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium mit Mitgliedern besetzt wird.(4) Für die Feststellung der Endnote der Laufbahnprüfung wird die Bachelornote mit 75 v. H., die vierstündige Klausur des Lehrgangs „Öffentliche Verwaltung“ mit 10 v. H. und die mündliche Laufbahnprüfung mit 15 v. H. gewichtet.

§ 20

Beendigung des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnbefähigung

§ 20 Beendigung des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnbefähigung(1) Der Vorbereitungsdienst endet1. nach der mündlichen Laufbahnprüfung mit dem Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit,2. beim Wechsel des Studienganges ohne Einwilligung des für forstliche Angelegenheiten zuständigen Ministeriums oder3. beim zweiten nicht bestandenen Wiederholungsversuch gemäß der Prüfungsordnung der Fachhochschule Erfurt betreffend eine Prüfung oder Teilprüfung oder dem endgültigen Nichtbestehen des Studiums mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe.Die Hochschule Erfurt informiert in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 unverzüglich das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium.(2) Der Vorbereitungsdienst ist erfolgreich absolviert, wenn die Endnote der Laufbahnprüfung gemäß § 19 Abs. 4 und die Ausbildungsnote mit mindestens „ausreichend“ festgestellt wurde. Für die Ermittlung der Gesamtnote werden die Endnote der Laufbahnprüfung zu 90 v. H. und die Ausbildungsnote zu 10 v. H. berücksichtigt.

§ 21

Inhalt der Ausbildung

§ 21 Inhalt der Ausbildung(1) Im Vorbereitungsdienst werden den Anwärtern und Anwärterinnen die für die Erfüllung der Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse im Bachelorstudiengang Forstwirtschaft und Ökosystemmanagement Dual an der Fachhochschule Erfurt vermittelt. Das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium kann im Einzelfall andere Wahlmodule zulassen oder bestimmen.(2) Die Lerninhalte der Fachstudienabschnitte werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden anwendungsorientiert auf dem aktuellen Stand des Fachs vermittelt. Die Lehrveranstaltungen weisen in jedem Fachgebiet aktuelle Bezüge auf.

§ 22

Module, Leistungspunkte

§ 22 Module, Leistungspunkte(1) In den Fachstudienzeiten und den berufspraktischen Studienzeiten sind insgesamt 210 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System zu erwerben, die den im Bachelor-Studiengang Forstwirtschaft und Ökosystemmanagement Dual der Fachhochschule Erfurt angebotenen Pflicht- und Wahlmodulen sowie den Praxismodulen zugeordnet sind. Die Leistungspunkte werden durch das Bestehen der für die Module und Teilmodule vorgesehenen Prüfungen und durch die berufspraktischen Leistungen erworben.(2) Die Module der Fachstudien umfassen Studieninhalte aus den Fachgebieten gemäß studienspezifischen Bestimmungen des Bachelorstudienganges Forstwirtschaft und Ökosystemmanagement Dual an der Fachhochschule Erfurt.(3) In den Modulen Rechtliche Grundlagen und Forst-, Umweltpolitik sowie dem Modul Allgemeines Verwaltungsrecht/Fachrecht/Recht im Forstbetrieb sind insgesamt mindestens 10 Leistungspunkte durch Prüfung zu erwerben.

§ 23

Berufspraktische Studienzeiten, Praxismodule

§ 23 Berufspraktische Studienzeiten, Praxismodule(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt unter Berücksichtigung der Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang Forstwirtschaft und Ökosystemmanagement DUAL der Fachhochschule Erfurt den Einsatz der Anwärter und Anwärterinnen während der berufspraktischen Studienzeiten. Diese werden als Ausbildung am Arbeitsplatz in der Ausbildungsbehörde und in den von ihr festgelegten Ausbildungsstellen:1. Forstrevier im Landesforstbetrieb Sachsen-Anhalt,2. Forstrevier im Landeszentrum Wald,3. Betreuungsforstamt im Landeszentrum Wald und4. Forstbetrieb im Landesforstbetrieb Sachsen-Anhaltdurchgeführt.(2) Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin lenkt und überwacht die Ausbildung in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Erfurt und betreut die Anwärter und Anwärterinnen.(3) Mit der fachlichen Betreuung der Anwärter und Anwärterinnen sind geeignete Ausbilder und Ausbilderinnen zu beauftragen. Diese sollen die Befähigung für die Laufbahn Forstdienst Sachsen-Anhalt Laufbahngruppe 2 oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.(4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen eine Dauer von insgesamt 54 Wochen. In dieser Zeit sollen die Anwärter und Anwärterinnen in Bereichen der Forstverwaltung sowie Forstwirtschaft eingesetzt werden. Sie sollen lernen, vielschichtige Arbeits-, Forst- und Verwaltungsvorgänge unter Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zur Entscheidungsreife zu bearbeiten.(5) Am Ende der Praxismodule gemäß § 18 Abs. 1 ist jeweils ein Befähigungsbericht zu erstellen.(6) Der Befähigungsbericht muss eine Gesamtbeurteilung mit einer Bewertung nach § 9 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste vom 25. September 2012 (Nds. GVBl. S. 374) enthalten. Er muss eine Aussage darüber treffen, ob der Anwärter oder die Anwärterin das Ziel des Praxismoduls erreicht hat.(7) Wenn in einem Praxismodul mehrere Stationen durchlaufen werden, ist nur ein Befähigungsbericht zu erstellen. In diesem Fall erstellen die Ausbilder und Ausbilderinnen Beurteilungsbeiträge, die in die Gesamtbeurteilung durch den Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin eingehen. Leistungsunterschiede in den einzelnen Stationen können verbal dargestellt werden.(8) Der Befähigungsbericht ist dem Anwärter oder der Anwärterin in seinem vollen Wortlaut bekannt zu geben und durch die oder den Unterzeichnenden mit ihm oder mit ihr zu besprechen.(9) Nach dem Praxismodul 3 ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote. Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 6. Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird einer Note (Ausbildungsnote) zugeordnet. Die Ausbildungsnote ist dem Anwärter oder der Anwärterin mitzuteilen.

§ 24

Bachelorzeugnis

§ 24 BachelorzeugnisÜber die bestandene Bachelorprüfung stellt die Fachhochschule Erfurt ein Bachelorzeugnis mit der Gesamtnote aus. Bei allen Prüfungen sind neben den Leistungspunkten auch die Noten auszuweisen.

§ 25

Regelungen der Fachhochschule Erfurt

§ 25 Regelungen der Fachhochschule ErfurtDie Regelungen der Studienordnung der Fachhochschule Erfurt zum Inhalt und Ablauf des Studiums sowie zu den Prüfungen, insbesondere zu1. den Lehrinhalten der Pflicht-, Wahl- und Praxismodule,2. der Anzahl der Leistungspunkte für jedes Modul und jedes Teilmodul sowie der Gewichtung der Module für die Gesamtnote des Bachelorstudienganges Forstwirtschaft und Ökosystemmanagement DUAL, der Form und den Gegenständen der Prüfungen sowie zur Anzahl der Prüfungen in den Modulen,3. dem Prüfungsverfahren, insbesondere der Organisation und dem Ablauf der Prüfungen, der Bewertung der Prüfungsleistungen und den Folgen von Ordnungsverstößen4. und den berufspraktischen Studienzeiten bleiben im Übrigen unberührt.

§ 26

Zulassungsvoraussetzungen

§ 26 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn Forstdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, kann zugelassen werden, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,2. einen Master- oder einen Diplomabschluss einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen akkreditierten Master-Abschluss einer Fachhochschule jeweils in einer forstwissenschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Fachrichtung nachweist; bei Master-Abschlüssen muss auch das grundständige Studium in einem Studiengang einer forstwissenschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Fachrichtung abgeschlossen worden sein,3. einen Studiengang forstwirtschaftlicher oder forstwissenschaftlicher Fachrichtung, mit den folgenden Lehrinhalten belegt und durch Vorlage des Abschlusszeugnisses belegt hat: Botanik, Zoologie, Bodenkunde oder Standortlehre, Waldbau oder Waldökologie, Forstnutzung und -technik, forstlicher Arbeitslehre, forstlicher Betriebswirtschaftslehre, Wildtiermanagement und Jagd, Waldschutz, Forsteinrichtung, Naturschutz und Forstrecht,4. mindestens die für die Ausbildung erforderliche Eignung besitzt, also den besonderen körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Forstdienstes entspricht,5. einen gültigen Jahresjagdschein nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes besitzt und6. eine Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B besitzt.(2) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium.

§ 27

Einstellungsverfahren

§ 27 Einstellungsverfahren(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt grundsätzlich zum 1. Juni eines Jahres.(2) Die Bewerbung ist an das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium unter Beifügung folgender Unterlagen:1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. Kopie des letzten Schulzeugnisses,3. Kopie des Zeugnisses, durch das die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 nachgewiesen werden,4. Erklärung über die Ausbildungstauglichkeit nach § 26 Abs. 1 Nr. 4,5. Kopie des Jahresjagdscheins und6. Kopie der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse Bzu richten.(3) Bewerber und Bewerberinnen, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben dazu1. ein aktuelles Passbild,2. die beglaubigte Ablichtung der Geburtsurkunde, gegebenenfalls der Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie der Geburtsurkunden von Kindern,3. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei einer Behörde und4. beglaubigte Kopien der Zeugnisse nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3vorzulegen.

§ 28

Dauer, Gliederung und Inhalt des Vorbereitungsdienstes

§ 28 Dauer, Gliederung und Inhalt des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in Ausbildungsabschnitte in folgenden Ausbildungsstellen: Ausbildungsabschnitte Dauer 1 Ausbildungsabschnitt 1: Betriebsleitung des Landeszentrums Wald 8 Wochen 2 Ausbildungsabschnitt 2: Betriebsleitung des Landesforstbetriebs Sachsen-Anhalt 12 Wochen 3 Ausbildungsabschnitt 3: Verwaltungslehrgang 8 Wochen 4 Ausbildungsabschnitt 4: Betreuungsforstamt im Landeszentrum Wald 20 Wochen 5 Ausbildungsabschnitt 5: Forstbetrieb im Landesforstbetrieb Sachsen-Anhalt 20 Wochen 6 Ausbildungsabschnitt 6: untere oder obere Forstbehörde 4 Wochen 7 Ausbildungsabschnitt: Hospitation in Betrieben oder in Einrichtungen der Forst- oder Holzwirtschaft in verschiedenen Regionen sowie in einer Verwaltung oder in einem Unternehmen des forstnahen Bereichs (Wahlstationen) 8 Wochen 8 Ausbildungsabschnitt 8: oberste Forstbehörde 4 Wochen 9 Ausbildungsabschnitt 9: Laufbahnprüfung und Vorbereitung 12 Wochen(2) Die Inhalte der Ausbildung sind in einem Rahmenausbildungsplan aufgeführt. Dem Beamten oder der Beamtin wird zu Beginn der Ausbildung ein individueller Ausbildungsplan ausgehändigt.(3) Die Ausbildungsbehörde kann während der Ausbildungsabschnitte 1 bis 6 und 8 Lehrgänge und Exkursionen vorsehen. § 4 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 29

Beurteilung der Leistungen, Zulassung zur Prüfung

§ 29 Beurteilung der Leistungen, Zulassung zur Prüfung(1) Im Vorbereitungsdienst hat der Beamte oder die Beamtin in dem Ausbildungsabschnitt nach § 28 Abs. 1 Nrn. 4 oder 5 eine Projektarbeit durchzuführen und einen Vortrag zu halten. Der Ausbilder oder die Ausbilderin bewertet die Projektarbeit und den Vortrag und teilt die Bewertungen dem Beamten oder der Beamtin mit. Jede Ausbildungsstelle beurteilt (Bewertung mit Punkten) den Beamten oder die Beamtin nach Abschluss des dort abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach dessen Leistungen. Die Bewertungen nach Satz 2 sind mit einzubeziehen.(2) In den Ausbildungsabschnitten, die in der unteren oder oberen und obersten Forstbehörde sowie als Hospitation in Betrieben oder in Einrichtungen der Forst- oder Holzwirtschaft in verschiedenen Regionen sowie in einer Verwaltung oder in einem Unternehmen des forstnahen Bereichs (Wahlstationen) absolviert werden, bestätigt die Ausbildungsstelle die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes.(3) Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote. Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 2. Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird einer Note (Ausbildungsnote) zugeordnet. Die erreichte Punktzahl und die Ausbildungsnote ist dem Beamten oder der Beamtin mitzuteilen.(4) Die Ausbildungsbehörde teilt der Prüfungsbehörde in Niedersachsen vor dem Beginn des Abschnitts nach § 28 Abs. 1 Nr. 9 die Namen der Beamten und Beamtinnen, die zur Prüfung zugelassen werden und deren jeweils erreichte Punktzahl in der Ausbildung gemäß Absatz 3, zur Einbeziehung in die Laufbahnprüfungsnote mit.

§ 30

Prüfungsgebiete

§ 30 PrüfungsgebietePrüfungsgebiete der Laufbahnprüfung sind1. Waldbau, Waldökologie, Forstplanung, Naturschutz und Landschaftspflege,2. Wildbewirtschaftung und Waldschutz,3. Forstnutzung, Waldarbeit und Forsttechnik sowie Walderschließung,4. Steuerung, Organisation und Haushaltswesen von Forstbetrieben sowie Waldbewertung,5. Forstpolitik und Raumplanung und6. allgemeine und fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen.

§ 31

Laufbahnprüfungen, Prüfungsausschuss

§ 31 Laufbahnprüfungen, Prüfungsausschuss(1) Für die Abnahme der Laufbahnprüfungen für die Laufbahn Forstdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, gelten die §§ 12, 14, 16 bis 24 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, soweit sich diese auf den Forstdienst beziehen.(2) Die Prüfung wird gemäß § 12 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste vor den jeweils gebildeten Prüfungsausschüssen auf der Grundlage des vermittelten Lernstoffs in den Prüfungsgebieten gemäß § 29 abgelegt.(3) Das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt benennt dem für forstliche Angelegenheiten zuständigen Ministerium des Landes Niedersachsen eine ausreichende Zahl an Prüfern und Prüferinnen und Stellvertretern und Stellvertreterinnen mit vergleichbaren Befähigungen gemäß § 12 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste.

§ 32

Berufsbezeichnung

§ 32 BerufsbezeichnungMit dem Bestehen der Laufbahnprüfung für den Forstdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, wird die Befugnis erworben, die Bezeichnung „Assessor des Forstdienstes“ oder „Assessorin des Forstdienstes“ zu führen.

§ 33

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn Forstdienst der Laufbahngruppe 2 des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. April 2015 (GVBl. LSA S. 85), geändert durch Verordnung vom 12. April 2016 (GVBl. LSA S. 166), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.