ERG LSA · Sachsen-Anhalt

Gesetz über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen in Sachsen-Anhalt (E-Rechnungsgesetz Sachsen-Anhalt - ERG LSA)1 Vom 27. November 2019

Ausfertigungsdatum:
27.11.2019
Fundstelle:
GVBl. LSA 2019, 938
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ERG

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

§ 1

Elektronische Rechnungen

§ 1 Elektronische Rechnungen(1) Elektronische Rechnungen sind im Land Sachsen-Anhalt durch Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151, 1155), mit Sitz in Sachsen-Anhalt unabhängig vom jeweiligen Auftragswert und vom jeweiligen Betrag der Rechnung spätestens ab dem 18.April 2020 nach Maßgabe einer Verordnung nach § 2 zu empfangen und zu verarbeiten.(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.

§ 2

Verordnungsermächtigung

§ 2 VerordnungsermächtigungDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zur technischen und organisatorischen Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf1. die Art und Weise der Verarbeitung elektronischer Rechnungen,2. die Anforderungen an elektronische Rechnungen hinsichtlich der von diesen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell und die Verbindlichkeit der elektronischen Form sowie3. Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.