Aufnahmegesetz (AufnG) Vom 21. Januar 1998*
- Ausfertigungsdatum:
- 21.01.1998
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1998, 10
Aufgabe
§ 1 Aufgabe(1) Die Aufnahme von1. Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie ihren Angehörigen im Sinne von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes,2. Ausländerinnen und Ausländern, denen nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332, S. 3), eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird,3. Ausländerinnen und Ausländern, denen nach § 23 Abs. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird,3a. Ausländerinnen und Ausländern, denen vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird, mit Ausnahme der Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449, S. 4),4. Ausländerinnen und Ausländern,a) die als Asylberechtigte anerkannt sind,b) denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde,c) denen subsidiärer Schutz gewährt wurde oderd) bei denen aufgrund des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird,5. Asylbewerberinnen und Asylbewerbern,6. Ausländerinnen und Ausländern, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (Duldungsinhaber), sowie Ausländerinnen und Ausländern, die, ohne Duldungsinhaber zu sein, ausreisepflichtig sind,7. sonstigen Ausländerinnen und Ausländern, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt sind,8. Ausländerinnen und Ausländern aufgrund einer Anordnung des für Ausländer-, Asyl- und Vertriebenenwesen zuständigen Ministeriums gemäß § 23 Abs. 1 oder § 60a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzesobliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie minderjährige ledige Kinder und Jugendliche, die selbst die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, gilt entsprechendes.(2) Zur Aufnahme im Sinne von Absatz 1 gehören Unterbringung und bei Bedarf Leistungen nach den jeweils maßgebenden Leistungsgesetzen, deren Ausführung den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt, sowie auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhende Maßnahmen zur Eingliederung. Für Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 erfolgt eine angemessene Beratung und Betreuung. Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 sind grundsätzlich getrennt von den Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 unterzubringen. Der nach Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 24 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt gebotene Schutz von Ehe und Familie bleibt dabei unberührt. Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten.(3) Die Personen nach Absatz 1 werden den Landkreisen und kreisfreien Städten unter Berücksichtigung ihrer Einwohnerzahl durch die von dem für Ausländer-, Asyl- und Vertriebenenwesen zuständigen Ministerium bestimmte Behörde zur Aufnahme zugewiesen. Die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und die nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 werden gesondert berücksichtigt. Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 können unter Berücksichtigung weiterer Kriterien, insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Integration, zugewiesen werden. Für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen Wohnverpflichtete einer Aufnahmeeinrichtung des Landes im Sinne von § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), untergebracht sind, wird die Aufnahmequote gemäß Satz 1 für Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 ermäßigt. Für jeweils drei Personen, die in einem Standort einer Aufnahmeeinrichtung des Landes wohnen, verringert sich die Aufnahmeverpflichtung der Landkreise und der kreisfreien Städte gemäß Satz 1 um eine Person. Die Zuweisung der aufgrund der Ermäßigung nach Satz 5 nicht zugewiesenen Personen richtet sich nach Satz 1. Die kreisangehörigen Gemeinden haben die Landkreise bei der Unterbringung zu unterstützen.(4) In besonders gelagerten Ausnahmefällen wird das für Ausländer-, Asyl- und Vertriebenenwesen zuständige Ministerium ermächtigt, zeitweilig eine von Absatz 3 Satz 1 bis 6 abweichende Regelung zu treffen.(5) Nach Möglichkeit soll der Unterbringung in kleineren Gemeinschaftsunterkünften der Vorzug gegeben werden. Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 sollen vorrangig in Wohnungen untergebracht werden. Die Bildung von Zweckverbänden oder der Abschluß von Zweckvereinbarungen zur Unterbringung von Personen nach Absatz 1 über die Quote nach Absatz 3 Satz 1 und 2 hinaus ist nicht zulässig.(5a) Mit der Unterbringung von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 durch die nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 zuständige Behörde wird zwischen der aufgenommenen Person und der Behörde ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. Für Gemeinschaftsunterkünfte soll durch die Behörde eine Nutzungsordnung erlassen werden. Die Behörde trifft die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen. Das Nutzungsverhältnis endet insbesondere, wenn die Leistungsberechtigung der aufgenommenen Person nach dem Asylbewerberleistungsgesetz endet. Die Unterkunft ist bei Entfall der Leistungsvoraussetzung zum Ende der Leistungsberechtigung durch die untergebrachte Person zu räumen und an die Behörde herauszugeben. Zur Räumung und Herausgabe der Unterkunft ist durch die zuständige Behörde bei Bedarf eine angemessene Frist zu setzen, die zur Vermeidung von Obdachlosigkeit angemessen verlängert werden kann.(5b) Die nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 zuständige Behörde oder von dieser beauftragte Dienstleister dürfen die Zimmer der in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnenden Personen auch ohne deren Einwilligung betreten, wenn das Betreten zur Sicherstellung von Sicherheit und Ordnung insbesondere der Einhaltung der Nutzungsordnung in der Gemeinschaftsunterkunft erforderlich ist. Während der Nachtzeit ist ein Betreten ohne Einwilligung nur zur Vermeidung einer dringenden Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Gemeinschaftsunterkunft zulässig. Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird insoweit eingeschränkt. Das Recht zum Betreten sowie Durchsuchen zum Zweck der Abschiebung bestimmt sich nach § 58 des Aufenthaltsgesetzes.(6) Das Land kann im Benehmen mit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt auch unmittelbar Gemeinschaftsunterkünfte betreiben oder betreiben lassen.(7) Den mit der Betreuung und Beratung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen betrauten Vertreterinnen und Vertretern von Wohlfahrtsverbänden, sonstigen Maßnahmeträgern und Flüchtlingshilfeorganisationen und -vereinen sowie Familienangehörigen, Rechtsbeiständen oder Beraterinnen und Beratern und Personen, die den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen vertreten, ist der Zugang zu den Gemeinschaftsunterkünften zu ermöglichen, um dort wohnenden Personen zu helfen. Das Hausrecht der Betreiber bleibt unberührt. Der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der dort wohnenden Personen eingeschränkt werden.(8) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Untersuchung nach § 62 des Asylgesetzes der in einer Aufnahmeeinrichtung untergebrachten Personen als Gesundheitsbehörde im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises zuständig, sofern nicht das Land die Aufgabe wahrnimmt.
Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung
§ 1a Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung(1) Auf der Grundlage von § 47 Abs. 1b des Asylgesetzes sind Ausländerinnen und Ausländer abweichend von § 47 Abs. 1 des Asylgesetzes verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 18 Monate, zu wohnen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Fälle nach § 47 Abs. 1a des Asylgesetzes.(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für:1. Familien und sonstige Sorgeberechtigte mit minderjährigen Kindern sowie allein reisende Frauen,2. Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen oder psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben,3. Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, Transsexuelle und intergeschlechtliche Menschen sowie Personen, die verfolgten ethnischen oder religiösen Minderheiten angehören.(3) Von Absatz 1 Satz 1 erfasste Ausländerinnen und Ausländer können vor Ablauf von 18 Monaten insbesondere dann aus der Aufnahmeeinrichtung verteilt und zugewiesen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der verfügbaren Kapazität der Aufnahmeeinrichtung, bei besonderen Migrationslagen oder in besonders gelagerten Einzelfällen erforderlich ist.(4) Für die Aufnahmeeinrichtung gelten § 1 Abs. 5a Satz 2 und 3 sowie § 1 Abs. 5b entsprechend.
Kosten
§ 2 Kosten(1) Die den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden Kosten für die Aufnahme der ihnen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 zugewiesenen Personen werden im Rahmen des Finanzausgleiches gedeckt.(2) Die den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden Kosten für die Aufnahme der ihnen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 zugewiesenen Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541, 2542), erhalten, werden vierteljährlich als Abschlagszahlung im Wege einer Pauschale je Person erstattet. Die Kosten für die Aufnahme, ohne Berücksichtigung der Personalkosten der Verwaltung, werden auf der Grundlage einheitlicher Kriterien nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch das für Ausländer-, Asyl- und Vertriebenenwesen zuständige Ministerium ermittelt. Die Pauschale ist jährlich bis zum 31. März zu überprüfen und neu festzusetzen. Gesondert erstattet werden für Personen nach Satz 1 die nachgewiesenen notwendigen Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt sowie Hilfe zur Pflege, soweit sie einen Betrag von 10 000 Euro je Person und Kalenderjahr übersteigen.(3) Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen sich ein Standort einer Aufnahmeeinrichtung des Landes befindet, erstattet das Land für dort untergebrachte Personen gesondert die zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährten Leistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Aufwandsentschädigungen für Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und sonstige Leistungen nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Kosten für Krankenhilfe und Bekleidungshilfe sowie die Behandlungskosten aufgrund der Untersuchung nach § 62 des Asylgesetzes.(4) Daneben erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten die notwendigen Personalkosten und personalbezogenen Sachkosten für die gesonderte Beratung und Betreuung außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften. Rechtmäßig und auf Dauer in Sachsen-Anhalt lebende Ausländerinnen und Ausländer, die nicht unter § 1 Abs. 1 fallen, können im Rahmen verfügbarer Kapazitäten in die Beratung und Betreuung nach Satz 1 einbezogen werden.(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte erteilen der von dem für Ausländer-, Asyl- und Vertriebenenwesen zuständigen Ministerium bestimmten Behörde die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte. Für die Abrechnung nach den Absätzen 2 und 3 übermitteln die Landkreise und kreisfreien Städte Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Dauer der Leistungsgewährung und Umfang der ärztlichen Behandlung an die für die Auszahlung der Pauschale nach Absatz 2 Satz 1 und die Übernahme der Kosten nach Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 zuständigen Behörde. Das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird insoweit eingeschränkt.(6) Ergibt sich zwischen der nach Absatz 2 Satz 3 zum 31. März 2016 festgesetzten Pauschale und dem in § 17 Abs. 1 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2015/2016 festgelegten Erstattungsbetrag für das Jahr 2015 eine Differenz, so ist diese mit der Zahlung der zweiten Abschlagszahlung nach Absatz 2 Satz 1 im Jahr 2016 auszugleichen. Die Regelung des Satzes 1 gilt auch in den Folgejahren.
Verordnungsermächtigungen
§ 3 VerordnungsermächtigungenDas für Ausländer-, Asyl- und Vertriebenenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung1. die Einzelheiten des Verfahrens der Zuweisung zur Aufnahme gemäß § 1 Abs. 3, insbesondere zur Sicherstellung der Aufnahme erforderliche Ausnahmen von § 1 Abs. 3 Satz 5 sowie den Zeitpunkt der Bestimmung der Aufnahmequote festzulegen,2. einheitliche Kriterien für die Ermittlung der Kosten für die Aufnahme nach § 2 Abs. 2 Satz 2 festzulegen und die Höhe der Pauschale nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 entsprechend der Entwicklung der Kosten festzusetzen,3. die notwendigen Personalkosten und personalbezogenen Sachkosten für die gesonderte Beratung und Betreuung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 unter Berücksichtigung der Aufnahmequoten der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 Abs. 3 Satz 1 zu regeln,4. Grundsätze und Mindeststandards für die Unterbringung und soziale Betreuung von Ausländerinnen und Ausländern im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 zu regeln,5. zu bestimmen, welcher Landkreis oder welche kreisfreie Stadt für die Untersuchung nach § 62 des Asylgesetzes der in einer Aufnahmeeinrichtung untergebrachten Personen örtlich zuständig ist und wie die Erstattung der für die Untersuchung notwendigen Personal-, Sach- und Behandlungskosten erfolgt.
Berichterstattung
§ 4 BerichterstattungDas für Ausländer-, Asyl- und Vertriebenenwesen zuständige Ministerium evaluiert die Wirkungen des Gesetzes hinsichtlich des § 3 Nrn. 2 bis 5 und erstattet dem Landtag von Sachsen-Anhalt bis zum 30. Juni 2017 einen schriftlichen Bericht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.