ASi-BVO · Sachsen-Anhalt

Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst (ASi-BVO) Vom 21. Januar 1999

Ausfertigungsdatum:
21.01.1999
Fundstelle:
GVBl. LSA 1999, 32
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ASi-BVO

Auf Grund des § 65 Nr. 1, des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. c, Nrn. 6 und 10 Buchst. a sowie des § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und §§ 128 und 129 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 21. Februar 1991 (GVBl. LSA S. 11) und Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MBl. LSA S. 1570) wird verordnet:

Abschnitt 1 - Allgemeines

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Ausgenommen sind Bohrungen nach § 127 Abs. 1 des Bundesberggesetzes.

§ 2

Grundsatz

§ 2 Grundsatz(1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verbesserung des Arbeitsschutzes einschließlich der Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und der Unfallverhütung im Betrieb nach Maßgabe dieser Verordnung einen arbeitssicherheitlichen und einen betriebsärztlichen Dienst einzurichten.(2) Der arbeitssicherheitliche und der betriebsärztliche Dienst können als betrieblicher Dienst, als außerbetrieblicher Dienst oder nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 und des § 11 Abs. 2 organisiert sein. Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die Zusammenfassung 1. des Personals an Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen,2. des Hilfspersonals und3. der Einrichtungen, soweit Personal und Einrichtungen in dieser Verordnung vorgesehen sind. Die jeweilige Organisationsform ist im Betriebsplan darzustellen.(3) Der Unternehmer hat die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sie über Gefährdungen, denen Beschäftigte an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, zu unterrichten. Er muss die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen auch über den Einsatz von Personen unterrichten, die über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügen oder die ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

Abschnitt 2 - Arbeitssicherheitlicher Dienst

Abschnitt 2
Arbeitssicherheitlicher Dienst

§ 3

Personal

§ 3 Personal(1) Zum arbeitssicherheitlichen Personal gehören 1. Fachkräfte für Arbeitssicherheit,2. sicherheitstechnisches Hilfspersonal. (2) Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Absatz 1 Nr. 1 sind 1. besondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit:a) Sicherheitsingenieure oder Sicherheitsingenieurinnen,b) Sicherheitstechniker oder Sicherheitstechnikerinnen und Sicherheitsmeister oder Sicherheitsmeisterinnen,c) sonstige Sicherheitsfachkräfte;2. verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen, wenn und soweit ihnen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 übertragen worden sind. (3) Sicherheitstechnisches Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2, wie Probenehmer oder Probenehmerinnen und Messgehilfen oder Messgehilfinnen, ist verpflichtet, seine oder ihre Tätigkeit fachlich nach den Weisungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auszuüben.(4) Gehören zum arbeitssicherheitlichen Dienst mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, so muss einer Fachkraft die Leitung übertragen werden.

§ 4

Aufgaben

§ 4 Aufgaben(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich 1. den Unternehmer und die verantwortlichen Personen bei der Planung und Führung des Betriebes hinsichtlich der Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, persönlicher Schutzausrüstungen, Verfahren des Betriebsablaufs zu beraten, soweit dies für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung aus sicherheitlichen Gründen erforderlich ist,2. den Unternehmer bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren sowie von Betriebsstoffen, insbesondere von Gefahrstoffen, zu beraten,3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung durch regelmäßige Befahrungen zu beobachten,4. den Unternehmer und die zuständigen verantwortlichen Personen über die festgestellten oder voraussehbaren Mängel zu unterrichten und Vorschläge zur Behebung dieser Mängel zu unterbreiten,5. Anregungen der Beschäftigten mit dem Ziel einer Verbesserung der Arbeitssicherheit entgegenzunehmen,6. den Ursachen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nachzugehen und die Ergebnisse auszuwerten,7. bei der Unterweisung der Beschäftigten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung mitzuwirken,8. das Hilfspersonal zu unterweisen,9. auf die Instandhaltung der arbeitssicherheitlichen Einrichtungen hinzuwirken. (2) Den für besondere sicherheitliche Aufgaben bestellten verantwortlichen Personen können innerhalb ihres Verantwortungsbereiches Aufgaben nach Absatz 1 übertragen werden; ihre Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen bleiben unberührt.(3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitssicherheitlichen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei; sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

§ 5

Fachkunde

§ 5 Fachkunde(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen berufen, die über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügen.(2) Die Fachkunde der besonderen Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 muss durch eine Ausbildung erworben sein, die nach einem dem Bergamt anzuzeigenden Plan erfolgt ist; sie kann auch durch Ausbildung bei dem für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger oder durch eine anderweitige Ausbildung erworben werden, die vom Bergamt als ausreichend anerkannt ist. Voraussetzung für die Berufung ist eine mindestens zweijährige geeignete praktische Tätigkeit.(3) Das Bergamt kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu berufen, die noch nicht über die Fachkunde im Sinne der Absätze 1 und 2 verfügen, wenn der Unternehmer diese Personen in einer vom Bergamt festzulegenden Frist entsprechend ausbilden lässt.(4) Sicherheitsingenieure oder Sicherheitsingenieurinnen müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Das Bergamt kann im Einzelfall zulassen, dass anstelle eines Sicherheitsingenieurs oder einer Sicherheitsingenieurin eine Person berufen werden darf, die über die zur Erfüllung der aus § 4 ergebenden Aufgaben entsprechende Fachkunde verfügt.

§ 6

Berufung

§ 6 Berufung(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 3 Abs. 2) in der Zahl zu berufen, dass die sich für seinen Betrieb aus Anlage 1 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a kann ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder c und eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c treten. Zur Unterstützung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit hat der Unternehmer Hilfspersonal im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung des Unternehmers zur Bestellung von verantwortlichen Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) bleibt unberührt.(2) Das Bergamt kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1 1. zustimmen, dass verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) ganz oder teilweise an die Stelle von besonderen Fachkräften für Arbeitssicherheit im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 treten,2. eine größere Zahl von Einsatzstunden für Fachkräfte für Arbeitssicherheit anordnen, wenn diesa) die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,b) die Zahl und die Zusammensetzung der Beschäftigten,c) die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen, zur Erfüllung von Aufgaben nach § 4 erfordern,oder3. einer geringeren Zahl von Einsatzstunden für Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf Antrag des Unternehmers zustimmen, wenn diese unter Berücksichtigung der in Nummer 2 aufgeführten Merkmale die Aufgaben nach § 4 erfüllen können. (3) Einer Zustimmung nach Absatz 2 Nr. 3 bedarf die Anwendung der in der von Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) vorgeschriebenen Einsatzstunden dann nicht, wenn die Zahl der Beschäftigten im Einzelfall die in der Anlage 1 für diese Beschäftigtengruppe vorgesehene Höchstzahl um nicht mehr als 10 v. H. überschreitet.(4) Die Berufung als Fachkraft nach § 3 Abs. 2 muss schriftlich und unter Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse vorgenommen werden.(5) Der Unternehmer eines Betriebes mit geringer Zahl von Beschäftigten kann mit Zustimmung des Bergamts von der Einrichtung eines betrieblichen oder außerbetrieblichen Dienstes absehen, wenn er 1. an Informations- und Motivationsmaßnahmen eines Unfallversicherungsträgers teilgenommen hat,2. sich in regelmäßigen Zeitabständen in geeigneter Weise fortbilden lässt und3. eine bedarfsgerechte und qualifizierte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist. Über die Erteilung der Zustimmung entscheidet das Bergamt nach Beteiligung des für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträgers.

§ 7

Einrichtungen

§ 7 EinrichtungenDer Unternehmer hat im Rahmen des arbeitssicherheitlichen Dienstes Einrichtungen (Räume, Ausstattungen, Geräte und Mittel) in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, der nach der Art des Betriebes, insbesondere dem Grad der Gesundheits- und Unfallgefahren, und der Zahl der Beschäftigten im Betrieb erforderlich ist.

Abschnitt 3 - Betriebsärztlicher Dienst

Abschnitt 3
Betriebsärztlicher Dienst

§ 8

Personal

§ 8 Personal(1) Zum betriebsärztlichen Personal gehören 1. Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen,2. Hilfspersonal. (2) Zum Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2 gehören insbesondere 1. medizinisch-technische Assistenten oder Assistentinnen,2. Arzthelfer oder Arzthelferinnen. (3) Gehört dem betriebsärztlichen Dienst ein hauptberuflich tätiger Betriebsarzt oder eine hauptberuflich tätige Betriebsärztin an, so ist diesem oder dieser die Leitung zu übertragen. Sind mehrere hauptberuflich tätige Ärzte oder Ärztinnen vorhanden, so ist einer oder eine mit der Leitung zu betrauen.(4) Das Hilfspersonal ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen der Betriebsärzte oder der Betriebsärztinnen auszuführen, denen es zugewiesen ist.

§ 9

Aufgaben

§ 9 Aufgaben(1) Die Betriebsärzte oder die Betriebsärztinnen haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich 1. den Unternehmer und die verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere beia) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren sowie von Betriebsstoffen, insbesondere von Gefahrstoffen,c) der Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen,d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufes und der Arbeitsumgebung,e) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Personen in den Arbeitsprozess,2. die Beschäftigten zu untersuchen und arbeitsmedizinisch - auch im Hinblick auf den Arbeitseinsatz - zu beurteilen, soweit dies zur Verhütung von Gesundheitsgefahren durch die Arbeit erforderlich ist, sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,3. die Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damita) die Arbeitsplätze in regelmäßigen Abständen zu befahren und festgestellte Mängel dem Unternehmer oder den verantwortlichen Personen mitzuteilen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen,b) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Unternehmer Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,4. die Beschäftigten über Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung des betriebsärztlichen Hilfspersonals und der Unterweisung in "Erster Hilfe" mitzuwirken,5. bei der Organisation und Durchführung des ärztlichen Hilfswerkes nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften mitzuwirken. (2) Von den Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen nach anderen Rechtsvorschriften wahrzunehmende und von dieser Verordnung nicht erfaßte arbeitsmedizinische Tätigkeiten bleiben unberührt. Die auf Vorsorgeuntersuchungen nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung, zur Aufhebung der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung und zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782), und nach der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) entfallenden Einsatzzeiten sind auf die Einsatzzeiten nach dieser Verordnung anzurechnen; dies gilt nicht für nachgehende Untersuchungen gemäß § 2 Abs. 4 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung.(3) Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen, haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten und sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.(4) Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß im Rahmen des betriebsärztlichen Dienstes die Einrichtungen dieses Dienstes, die Einrichtungen für die "Erste Hilfe" sowie die sanitären Einrichtungen instand gehalten werden.

§ 10

Fachkunde

§ 10 Fachkunde(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen nur Personen berufen, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt und mit den Verhältnissen des Betriebes oder der Betriebe vertraut sind sowie über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.(2) Die Anforderungen an die Fachkunde des Hilfspersonals richten sich nach den Ausbildungsordnungen für die Berufe der in § 8 Abs. 2 aufgeführten Personen oder besonderen dem Bergamt anzuzeigenden Plänen.(3) Das Bergamt kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Ärzte oder Ärztinnen als Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen zu berufen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde im Sinne von Absatz 1 verfügen und noch nicht mit den Verhältnissen des Betriebes oder der Betriebe vertraut sind, wenn der Unternehmer sich verpflichtet, die Anforderungen nach Absatz 1 innerhalb einer festzulegenden Frist zu erfüllen.

§ 11

Berufung

§ 11 Berufung(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen in der Zahl zu berufen, dass die sich für seinen Betrieb aus Anlage 2 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Zur Unterstützung der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen hat der Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen.(2) § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 12

Einrichtungen

§ 12 Einrichtungen(1) Für den betriebsärztlichen Dienst müssen folgende Räume mit der erforderlichen Ausstattung einschließlich Geräten zur Verfügung stehen: 1. Arzt-, Warte- und Umkleideraum,2. Röntgenraum,3. Funktionslabor,4. medizinisches Labor. (2) Im übrigen gilt für Einrichtungen § 7 entsprechend.

Abschnitt 4 - Sonstige Vorschriften

Abschnitt 4
Sonstige Vorschriften

§ 13

Fortbildung

§ 13 FortbildungDer Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung zu ermöglichen.

§ 14

Zusammenarbeit

§ 14 Zusammenarbeit(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit der örtlichen Betriebsleitung zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf andere im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes beauftragte Personen.(2) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen haben im Rahmen ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten, ihn über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zu unterrichten und ihn auf Verlangen zu beraten.(3) Können sich die Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen über eine von ihnen vorgeschlagene sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Maßnahme mit der örtlichen Betriebsleitung nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Unternehmer unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein leitender Betriebsarzt oder Betriebsärztin berufen, so steht diesem das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Unternehmer den Vorschlag ab, so hat der Unternehmer dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.

§ 15

Arbeitsschutzausschuss

§ 15 Arbeitsschutzausschuss(1) Der Unternehmer hat entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten mindestens einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Diesem Ausschuss müssen der Unternehmer, die örtliche Betriebsleitung sowie Vertreter oder Vertreterinnen des Betriebsrates, der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und der Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) angehören. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.(2) Auf die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses kann bei Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten verzichtet werden.

Abschnitt 5 - Schlussvorschriften

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 16

Bekanntgabe der Verordnung

§ 16 Bekanntgabe der Verordnung(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass je ein Abdruck dieser Verordnung den Fachkräften für Arbeitssicherheit, den Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen, den verantwortlichen Personen und dem Betriebsrat ausgehändigt wird.(2) Die Verordnung ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.

§ 17

Übertragung der Verantwortlichkeit

§ 17 Übertragung der VerantwortlichkeitDer Unternehmer kann mit Ausnahme der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

§ 18 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 3 seiner Pflicht zur Unterstützung und Unterrichtung nicht nachkommt,2. entgegen § 5 eine Person als Fachkraft für Arbeitssicherheit beruft, die nicht über die erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügt,3. entgegen § 6 Abs. 1 nicht die erforderliche Zahl von Fachkräften für Arbeitssicherheit beruft,4. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 einer bestandskräftigen oder für sofort vollziehbar erklärten Anordnung des Bergamtes nicht nachkommt,5. entgegen § 6 Abs. 4 die Berufung als Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht schriftlich und unter Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse vornimmt,6. entgegen § 10 eine Person als Betriebsarzt oder Betriebsärztin beruft, die nicht die dort genannten Anforderungen erfüllt,7. entgegen § 11 Abs. 1 Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen nicht in der erforderlichen Zahl beruft,8. entgegen § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 einer bestandskräftigen oder für sofort vollziehbar erklärten Anordnung des Bergamtes nicht nachkommt,9. entgegen § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 die Berufung als Betriebsarzt oder Betriebsärztin nicht schriftlich und unter Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse vornimmt,10. entgegen § 16 seiner Bekanntgabepflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt.

§ 19

Inkrafttreten

§ 19 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.

Anlage 1

Einsatzstunden je Jahr der Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Abhängigkeit von der ...

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1 Satz 1)Einsatzstunden je Jahr der Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten

a) Salzbergbau, Braunkohletagebau, Erdöl- und Erdgasbergbau ASi-BVO

a) Salzbergbau, Braunkohletagebau, Erdöl- und Erdgasbergbau

Einsatzstunden je Jahr

Anzahl der
Beschäftigten
(Beschäftigtengruppe)

Sicherheitsingenieure
oder
-ingenieurinnen

Sicherheitstechniker
oder -technikerinnen
und -meister oder -
meisterinnen

Sonstige
Sicherheitsfachkräfte

Summen

1 - 10

-

-

48

48

11 - 20

-

-

96

96

21 - 50

-

64

176

240

51 - 100

8

128

344

480

101 - 200

48

192

480

720

201 - 300

96

256

608

960

301 - 400

240

400

640

1280

401 - 500

400

400

800

1600

501 - 600

480

480

960

1920

601 - 700

560

560

1120

2240

701 - 800

640

640

1280

2560

801 - 900

720

720

1440

2880

901 - 1000

800

800

1600

3200

1001 - 1250

800

1200

1600

3600

1251 - 1500

800

1600

1600

4000

1501 - 1750

1200

1600

1600

4400

1751 - 2000

1600

1600

1600

4800

2001 - 2500

1600

1600

2200

5400

2501 - 3000

2400

1600

2000

6000

3001 - 3500

2400

1600

2600

6600

3501 - 4000

3200

1600

2400

7200

über 4000

3200

3200

3200

9600

b) Sonstiger Bergbau über Tage (Tagebau) ASi-BVO

b) Sonstiger Bergbau über Tage (Tagebau)

Einsatzstunden je Jahr

Anzahl der
Beschäftigten
(Beschäftigtengruppe)

Sicherheitsingenieure
oder
-ingenieurinnen

Sicherheitstechniker
oder -technikerinnen
und -meister oder -
meisterinnen

Sonstige
Sicherheitsfachkräfte

Summen

1 - 10

-

-

32

32

11 - 20

-

-

64

64

21 - 50

-

32

128

160

51 - 100

8

64

248

320

101 - 200

16

128

496

640

201 - 300

32

192

576

800

301 - 400

48

256

656

960

401 - 500

64

320

736

1120

über 500

80

384

816

1280

c)Erzbergbau ASi-BVO

c)Erzbergbau

Einsatzstunden je Jahr

Anzahl der
Beschäftigten
(Beschäftigtengruppe)

Sicherheitsingenieure
oder
-ingenieurinnen

Sicherheitstechniker
oder -technikerinnen
und -meister oder
-meisterinnen

Sonstige
Sicherheitsfachkräfte

Summen

1 - 20

-

-

240

240

21 - 50

-

200

400

600

51 - 100

96

384

720

1200

101 - 200

384

480

1056

1920

201 - 300

720

800

1120

2640

301 - 400

800

800

1760

3360

401 - 500

1600

800

1680

4080

501 - 600

1600

1200

1920

4720

601 - 700

1600

1440

2240

5280

701 - 800

1600

1600

2480

5680

801 - 900

1600

1600

2880

6080

901 - 1000

1600

1600

3200

6400

d) Sonstiger Bergbau unter Tage ASi-BVO

d) Sonstiger Bergbau unter Tage

Einsatzstunden je Jahr

Anzahl der
Beschäftigten
(Beschäftigtengruppe)

Sicherheitsingenieure
oder
-ingenieurinnen

Sicherheitstechniker
oder -technikerinnen
und -meister oder
-meisterinnen

Sonstige
Sicherheitsfachkräfte

Summen

1 - 10

-

-

96

96

11 - 20

-

-

192

192

21 - 50

-

128

352

480

51 - 100

32

256

672

960

101 - 200

320

400

720

1440

201 - 300

800

400

800

2000

301 - 400

1200

400

800

2400

401 - 500

1600

400

800

2800

über 500

2000

400

800

3200

Anlage 2

Einsatzminuten je Beschäftigten und Jahr der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen

Anlage 2 (zu § 11 Abs. 1 Satz 1)Einsatzminuten je Beschäftigten und Jahr der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen a) Salzbergbau 25 Minuten Braunkohletagebau 25 Minuten Erdöl- und Erdgasbergbau 25 Minuten mindestens aber 480 Sonstiger Bergbau über Tage 25 Minuten Einsatzminuten je b) Erzbergbau 40 Minuten Betrieb und Jahr c) Sonstiger Bergbau unter Tage 35 Minuten

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.